AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 102
2011 Versicherungsgericht 102
27 Art. 30c und 30d BVG; Art. 122 ZGB
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dungsrichter angeordneten Teilungsschlüssel - vorzunehmen und die zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren anzuordnen. Es ist jedoch nicht Sache des Vorsorgegerichts, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht geregelte Frage zu beurteilen, wie bei der Übertragung der ehelichen Liegenschaft auf den einen Ehegatten mit dem Anrechnungswert der Liegenschaft und damit mit dem Vorbezug ehe- und güterrechtlich zu verfahren gewesen wäre.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Mai 2011 in Sachen S.H. gegen H.B. (VKL.2010.46); bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2011 (9C_488/2011).
Aus den Erwägungen
3.1. (...) Die Scheidungsfolgen zu bestimmen ist ausschliesslich Sache des Scheidungsrichters. Die Aufgabe des Versicherungsgerichts be- steht einzig darin, wenn der Scheidungsrichter die Teilung der BVG- Austrittsleistungen angeordnet und, ohne die konkreten Beträge fest- zusetzen, den Teilungsschlüssel bestimmt hat, die Berechnung vor- zunehmen und die zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren anzuordnen (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Schei- dungsrecht, Zürich 1999, N. 72 ff. zu Art. 122/141-142). Der vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsschlüssel ist für das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht verbindlich (BGE 132 V 341 E. 2.2). Soweit der Beklagte die Ausklammerung des WEF- Vorbezugs aus der Berechnung verlangt, widerspricht dies der im Scheidungsurteil vorbehaltlos angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistungen, wozu auch WEF-Vorbezüge gehören (vgl. BGE 132 V 344 E. 3.1 mit Hinw. auf BGE 128 V 235 E. 3, wonach der
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nominale WEF-Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen ist).