Aargau Obergericht Strafgericht 16.02.2026 SST.2026.29

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2026.29 (ST.2022.52; STA.2021.3302)

Beschluss vom 16. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger

Gesuchsteller A._____, [...]

Gesuchs- gegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts SST.2022.226 vom 14. März 2023

  • 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Gesuchsteller mit Urteil vom 30. Juni 2022 des geringfügigen Diebstahls schuldig und verur- teilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheits- strafe.

Auf Berufung des Gesuchstellers hin bestätigte das Obergericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 14. März 2023 das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden.

Das Bundesgericht trat auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_480/2023 vom 7. Juni 2023 nicht ein.

Der Gesuchsteller gelangte am 26. Januar 2026 mit einem Revisions- gesuch an das Bezirksgericht Baden, welches dieses in der Folge an das Obergericht weiterleitete. Der Gesuchsteller beantragt sinngemäss einen Freispruch, eventualiter die Einstellung des Verfahrens.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich sinngemäss sowohl gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2022 als auch gegen das Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023. Eine Aufhebung des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2022 ist nicht möglich. Darauf ist nicht einzutreten. Gegen das Urteil wurde Berufung erhoben. Tritt das Berufungsgericht auf eine Beru- fung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023 nicht eingetreten ist und damit einher- gehend weder gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die Feststellung des Sach- verhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hatte, sind neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6F_31/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 48). Gegenstand des Revisionsgesuches ist somit vorliegend einzig das Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023.

  • 3 -

Die Zuständigkeit für die Beurteilung des Revisionsgesuchs liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).

Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1).

3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass eine Videosequenz nicht berücksichtigt worden sei, die ihn stark entlaste bzw. die Ladendetektivin (B.) der Falschaussage überführe. Auf der Videoaufnahme sei zu erkennen, dass B. ent- gegen ihrer Aussage nicht direkt hinter ihm gestanden sei, als er seine Einkäufe auf das Laufband gelegt habe. Sie habe sich dann zielstrebig Richtung Notausgang bewegt, um ihn draussen abzupassen und ihm das Diebesgut unterzujubeln (vgl. Revisionsgesuch).

3.2. Bei der fraglichen Aufnahme der Überwachungskamera handelt es sich weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO. Die Videosequenz im Kassenbereich war vielmehr bereits als Beweismittel Teil der Akten und eingehend Thema des Strafverfahrens. Damit einhergehend wurde auch kein «Beweismaterial unter den Tisch gewischt». Der Gesuchsteller hat im ordentlichen Verfahren bereits mehrfach dieselbe Rüge vorgebracht, wonach die Aus- sagen der Zeugin B._____ nicht mit der Videosequenz übereinstimmen würden. Sowohl das Bezirksgericht Baden als auch das Obergericht haben sich mit den Aufnahmen der Überwachungskamera und den Aussagen der Zeugin B._____ auseinandergesetzt (Urteil des Präsidenten des Bezirks- gerichts Baden vom 30. Juni 2022 E. II/3.3; Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023 E. 3). Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, dass die vorgebrachten Differenzen zwischen den Aufnahmen der Überwachungs- kamera und den Aussagen der Zeugin B._____ nicht zutreffen (Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023 E. 3.3.2). An diesen Feststellungen ändert auch die beschränkte Kognition nichts (Art. 398 Abs. 4 StPO).

  • 4 -

Dem Gericht bereits bekannte Tatsachen oder Beweismittel sind nicht neu, selbst wenn das Gericht aus Sicht des Gesuchstellers das Beweismittel falsch gewürdigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1). Indem der Gesuchsteller versucht, mit seinem Revisionsgesuch auf das von ihm als unrichtig beurteilte Urteil zurück- zukommen und Kritik an der Beweiswürdigung übt, verkennt er das Wesen des Revisionsverfahrens. Ein Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen.

Insoweit der Gesuchsteller darüber hinaus eine Vorverurteilung durch das Gericht vorbringt und sein Recht auf ein faires Verfahren sinngemäss als verletzt ansieht, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensfehler nicht mittels Revision korrigierbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.1; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1).

Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

4.1. Insofern der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen. Einerseits war sein Revisionsbegehren offensichtlich unzulässig, mithin aussichtslos (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits belegt der Gesuch- steller nicht, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

4.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens von Fr. 800.00 (§ 18 GebührD) zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO).

  • 5 -

Das Obergericht erkennt:

Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt.

Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Sprenger

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16.02.2026
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25.03.2026