6B_186/2023, 6B_309/2023, 6B_593/2023, 6B_645/2024, 6B_986/2013
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2026.28 (ST.2023.42; StA.2022.5951)
Beschluss vom 5. März 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger
Gesuchsteller A._____, [...]
Gesuchs- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm ST.2023.42 vom 8. November 2023
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm sprach den Gesuchsteller mit Urteil vom 8. November 2023 des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, Probezeit zwei Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheits- strafe. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Das Urteil vom 8. November 2023 ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Gesuchsteller gelangte am 26. Januar 2026 mit einem Revisions- gesuch an das Bezirksgericht Kulm, das das Revisionsgesuch in der Folge an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuchsteller beantragte, es sei das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 8. November 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirks- gericht Kulm zurückzuweisen. Eventualiter sei das Strafverfahren einzu- stellen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien nicht von ihm zurückzufordern. Der Eintrag im Strafregister sei zu löschen.
Am 29. Januar 2026 reichte der Gesuchsteller eine ergänzende Eingabe zu seinem Revisionsgesuch vom 26. Januar 2026 ein.
Die Akten des Bezirksgerichts Kulm wurden beigezogen. Stellungnahmen hat das Obergericht keine eingeholt.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1).
3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Ablehnung seines Beweisantrags unzulässig gewesen sei, die Staatsanwaltschaft statt Anklage zu erheben, einen Strafbefehl hätte erlassen müssen, die Beweiswürdigung, die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung falsch vorgenommen worden seien, das Verfahren die Grund- und Menschenrechte verletze und neue Tatsachen und Beweise vorliegen würden, namentlich die Rückzahlung des gesamten Schadens, die Wiederteilung der Niederlassungsbewilligung, eine fehlende Wieder- holungsgefahr und die stabile familiäre und soziale Integration (vgl. Revisionsgesuch).
3.2. Es sind weder neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen noch neue Beweismittel ersichtlich. Die vollständige Rückzahlung des Schadens, die nach dem Urteil ausgebliebene weitere Delinquenz sowie die Wiederer- teilung der Niederlassungsbewilligung haben sich erst nach Ergehen des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm ergeben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 6), sodass diese Tatsachen nicht als revisions- rechtlich neu zu qualifizieren sind. Hinzu kommt, dass die vom Gesuch- steller ins Feld geführte fehlende Schlechtprognose (keine «Wieder- holungsgefahr») bereits im Rahmen der Gewährung des bedingten Vollzugs und dem Absehen von einer Landesverweisung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist; dass er sich während der Probezeit bewährt hat, stellt somit auch aus diesem Grund keine revisionsrechtlich relevante Tatsache dar. Betreffend die Wiedererteilung der Nieder- lassungsbewilligung ist zu beachten, dass dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung ohnehin nicht zu berücksichtigen ist, sodass gestützt darauf keine wesentlich mildere Bestrafung i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfolgen könnte und sich das Revisionsgesuch auch deshalb als unzulässig und unbegründet erweist.
Das Revisionsgesuch erscheint zudem als in verschiedener Hinsicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit der Gesuchsteller diverse Verfahrens- mängel bzw. Verletzungen von Verfahrensrechten moniert, namentlich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Verfahren (im Untersuchungsverfahren sei ihm lediglich der unrecht- mässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung vorgeworfen worden und erst mit der Anklageschrift ein Betrug; sein Beweisantrag zur Einvernahme seiner Ehefrau sei abgewiesen worden; das Strafverfahren hätte mit Strafbefehl erledigt werden können, weshalb die Anklage- erhebung unverhältnismässig gewesen sei; er sei nicht einvernommen worden), so kann er daraus im Revisionsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Revision kann sich nur gegen die materielle Urteils- grundlage richten. Verfahrensverstösse bzw. Verfahrensmängel sind nicht
mittels Revision korrigierbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.1; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). Im Übrigen ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Würdigung des Sachverhalts dem Gericht obliegt und sich der amtlich verteidigte Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf äussern konnte. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Anklageerhebung «unverhältnismässig» gewesen sein soll, wurde doch eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Landesverweisung beantragt, was die Strafbefehlskompetenz klarerweise übersteigt (Art. 352 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Schliesslich hat er die Einvernahme seiner Ehefrau einzig mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalles beantragt (Eingabe vom 14. August 2023). Nachdem von einer Landesverweisung abgesehen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Einvernahme anderweitig notwendig gewesen wäre.
Der Beschuldigte kann im Revisionsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er versucht, durch die Beanstandungen der Beweis- würdigung (wonach fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass er vollumfänglich erwerbstätig gewesen sei) sowie der Rechtsanwen- dung (wonach kein Fall von Art. 146 Abs. 1 StGB, sondern von Art. 148a StGB vorliege; anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe hätte ausgesprochen werden sollen; die frühere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht als Vorstrafe hätte berücksichtigt werden dürfen; Nichtberücksichtigung der stabilen familiären und sozialen Integration) auf ein als unrichtig beurteiltes Urteil zurückzukommen. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2023 vom 24. Mai 2023 E. 5). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässig- keiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Das Revisions- verfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittelverfahren. Der Gesuchsteller hätte seine Rügen im Rechtsmittelverfahren vorbringen können, wenn er Berufung erklärt hätte.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens von Fr. 800.00 (§ 18 GebührD) zu tragen und hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt.
Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Sprenger