Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.266 (ST.2025.9; STA.2024.1112)
Urteil vom 16. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Privatkläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, [...]
Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1972, von Kosovo, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, [...]
Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies ihren Strafbefehl vom 8. Januar 2025 am 5. Februar 2025 als Anklageschrift an das Bezirks- gericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. Die Anklage lautete wie folgt:
Fahrlässige schwere Körperverletzung Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB
Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. weil er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, einen Menschen schwer verletzt.
begangen durch:
Mangelnde Aufmerksamkeit Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG
Der Beschuldigte hat der Strasse und dem Verkehr fahrlässig, d.h. weil er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewendet und ist dadurch seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeugführer nicht nachgekommen, und hat dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.
Der Beschuldigte fuhr am Dienstag, 5. März 2024 um ca. 06.05 Uhr als Lenker des Personenwagens VW Golf D, [...], von seinem Wohnort [...], kommend auf der leicht ansteigenden, aber gut überblickbaren Kaistenbergstrasse in Richtung 5082 Kaisten Zentrum.
Auf der Passhöhe des Kaistenbergs auf der Höhe der Bushaltestelle war zuvor der ebenfalls in Richtung 5082 Kaisten fahrende Privatkläger als Lenker des Motorrades Suzuki DR650SE, [...], aufgrund eines Selbstunfalles auf seiner Fahrbahn auf die rechte Seite in Richtung Wiesland gestürzt. Der Privatkläger war wieder aufgestanden, hatte sein Motorrad aufrecht und parallel zum Fahrbahnrand hingestellt, wobei dessen Lichter eingeschaltet waren, und wollte losfahren.
Der Beschuldigte übersah aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Privatkläger, der im Begriff war, seine Fahrt fortzusetzen. Der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen erfasste ungebremst mit der rechten Fahrzeugfront das Motorrad, worauf der Privatkläger auf das Fahrzeug geschleudert und auf der Windschutzscheibe aufschlug sowie anschliessend nach vorne rechts abgeworfen wurde.
Wenn der Beschuldigte genügend aufmerksam gewesen wäre, bzw. die Aufmerksamkeit umfassend der Strasse und dem Verkehr gewidmet hätte, hätte er den mit seinem Motorrad auf der Strasse befindenden Privatkläger rechtzeitig erkennen, seine Geschwindigkeit rechtzeitig reduzieren und sein Fahrzeug anhalten oder dem Privatkläger bzw. dem Motorrad ausweichen und so die Kollision und damit die Verletzungen des Privatklägers verhindern können.
Der Privatkläger erlitt aufgrund der Kollision eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur links mit/bei:
Er war vom 5. bis 22. März 2024 stationär im Spital und musste insgesamt drei Mal operiert werden. Es folgte eine intensive Physiotherapie. Initial lag eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Ende Juli vor, dann folgte eine Arbeitsfähigkeit von 50% mit anschliessender Steigerung ab September auf 75% für administrative Tätigkeiten. Mindestens bis 31. Dezember 2024 lag noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 20% vor.
Fahrzeug: Personenwagen VW Golf D, [...] Ort: 5082 Kaisten, Kaistenberg, Höhe Bushaltestelle Kaistenberg Zeit: Dienstag, 5. März 2024, ca. 06.40 Uhr
Zivil-/Strafkläger, Opfer: A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, [...] Zivilforderung: keine eingereicht
2.1. Am 23. Juni 2025 fand vor dem Bezirksgericht Laufenburg die Haupt- verhandlung statt. Es wurden der Beschuldigte, der Privatkläger sowie die Zeugin G._____ befragt.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte mit Urteil vom 23. Juni 2025:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG).
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 140.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'400.00.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 2'100.00 verurteilt.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen.
6.1. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers betreffend Schadenersatz wird im Grundsatz (ohne Festsetzung der Haftungsquote) gutgeheissen.
6.2. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger für den Beizug von lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt in V._____, im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren Fr. 7'241.60 (inkl. Fr. 542.60 MwSt) zu ersetzen.
6.3. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers betreffend Genugtuung wird abgewiesen.
7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
Total Fr. 9'382.40
7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 9'013.20 auferlegt.
7.3. Die Übersetzungskosten gemäss lit. d von Fr. 369.20 gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber."
2.3. Gegen dieses ihm am 11. Juli 2025 im Dispositiv eröffnete Urteil hatte der Privatkläger bereits am 25. Juni 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Urteil wurde ihm am 3. Oktober 2025 zuge- stellt.
3.1. Mit (bereits begründeter) Berufungserklärung vom 17. Oktober 2025 (Post- aufgabe) stellte der Privatkläger folgende Anträge:
"1. Es sei Ziffer 6.3 des Urteils des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 23.06.2025 aufzuheben.
Der Beschuldigte C._____ sei gegenüber dem Privatkläger A._____ für die Folgen des Unfalls vom 05.03.2025 genugtuungspflichtig zu erklären.
Eventualiter zu Ziffer 2. sei die Zivilklage des Privatklägers A._____ betreffend Genugtuung auf den Zivilweg zu verweisen.
Dem Beschuldigten C._____ seien die vollumfänglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschuldigte C._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Entschädigung nach Art. 433 StPO nach Massgabe der noch einzureichenden Kostennote zu entrichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären.
3.3. Mit Eingabe vom 11. November 2025 verzichtete der Beschuldigte auf die Erklärung einer Anschlussberufung.
3.4. Mit Verfügung vom 13. November 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.5. Mit Eingabe vom 14. November 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die Erstattung einer Berufungsantwort.
3.6. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 25. November 2025 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Privatklägers.
3.7. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reichte der Privatkläger eine Stellung- nahme ein, welche den Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 zugestellt wurde.
3.8. Der Vertreter des Privatklägers reichte am 28. Januar 2026 seine Kosten- note ein. Diese wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Januar 2026 zur Stellungnahme zugestellt.
3.9. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte seine Kostennote sowie eine Stellungnahme zur Kostennote des Vertreters des Privatklägers ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wurde die Eingabe des Beschuldigten dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt.
3.10. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 äusserte sich der Privatkläger zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Februar 2026.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Mit Berufung hat der Privatkläger einzig die Abweisung der Genugtuungs- forderung angefochten. Im Übrigen ist der Entscheid nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.1. Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand an- wendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. In Fällen mit tieferem Streitwert ist die (zivilprozessuale) Beschwerde gegeben (Art. 319 ZPO), mithin die Kognition des (strafrechtlichen) Berufungsgerichts entsprechend eingeschränkt (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 398 Abs. 5 StPO) und Beschwerdegründe bilden einzig die unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO).
2.2. Es kann offenbleiben, ob vorliegend die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 erreicht wurde, da, wie noch zu zeigen sein wird, die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet hat, was auch bei Streitigkeiten mit einem Streit- wert unter Fr. 10'000.00 zu überprüfen ist (vgl. Art. 320 lit. a ZPO).
3.1. Vorliegend ist erstellt, dass es am 5. März 2024 zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Motorrad des Privatklägers kam. Aufgrund der Kollision erlitt der Privatkläger eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur links mit/bei ossärer tribialer Avulsionsfraktur des vor- deren Kreuzbandes und eine mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur der Tibia und Fibula (UA act. 25.4). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probe- zeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'100.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe. Die Zivilklage des Privatklägers hiess die Vorinstanz be- treffend Schadenersatz dem Grundsatz nach (ohne Festsetzung einer Haftungsquote) gut. Die Klage betreffend Genugtuung wies sie ab.
3.2. Zur Begründung der Abweisung der Genugtuungsforderung hielt die Vor- instanz im Wesentlichen fest, dass das Ausmass der vom Privatkläger er- littenen Unbill aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Verlässlichkeit bestimmbar gewesen wäre. Es wäre ihm möglich gewesen, die Genug- tuung zu beziffern, was dieser jedoch unterlassen habe. Der Privatkläger habe zwar dargelegt, weshalb ihm eine Genugtuung zustehe, es jedoch trotz Geltung der Dispositionsmaxime unterlassen, seinen Anspruch zu beziffern. Vorliegend habe eine substanziierte Genugtuungsklage vorge- legen, über welche ein Entscheid möglich gewesen wäre. Da der Privat- kläger die Genugtuung innert Frist nicht beziffert habe, sei die Genugtu- ungsklage abzuweisen (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3).
3.3. Der Privatkläger macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. Die Intensität und Dauer der Auswirkung der Verletzung auf die Persön- lichkeit des Privatklägers, die für die Bestimmung der Höhe der Genug- tuung auch ausschlaggebend seien, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Entsprechend sei vor Vorinstanz in Bezug auf die Genugtuung bloss eine Beurteilung dem Grundsatz nach be- antragt worden. Auf jeden Fall wäre der Anspruch auf Genugtuung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen gewesen (Beru- fungserklärung S. 7 ff.).
3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Straf-
verfahren geltend machen. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung der Zivilklage haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen.
3.4.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Ist die Klage genügend beziffert und begründet worden, konnte aber der Beweis der Anspruchsgrundlagen durch die Zivil- klägerschaft nicht erbracht werden, ist die Klage abzuweisen (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 123 StPO). Erweist sich die vollständige Beur- teilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der unver- hältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung (DOLGE, a.a.O., N. 45 zu Art. 126 StPO). Er liegt somit etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur Feststellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig sind oder wenn der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder allfällige Spät- folgen abzuwarten sind (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1175). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklägerschaft erleidet dabei keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen. Die im Zivil- prozess übliche und einschneidende Folge der Klageabweisung bei mangelnder Substanzierung tritt im Adhäsionsprozess nicht ein (DOLGE, a.a.O., N. 13 Art. 123 StPO). Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen lässt, erscheint es als angebracht, relativ milde Folgen an diese Pflichtverletzung zu knüpfen (vgl. hierzu Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1174).
3.5. 3.5.1. Mit Verfügung vom 14. April 2025 forderte die Vorinstanz den Privatkläger dazu auf, bereits angemeldete Zivilansprüche innert Frist zu beziffern und zu begründen (GA act. 226). Gleichzeitig hielt sie fest, dass unbezifferte, unzureichend begründete oder unzureichend belegte Forderungen auf den Zivilweg verwiesen würden. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 und Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2025 führte der Privatkläger
aus, dass das unfallversicherungsrechtliche Verfahren noch nicht abge- schlossen und entsprechend noch nicht klar sei, wie hoch die von der SUVA auszurichtende Integritätsentschädigung ausfalle. Die Genugtuung könne daher noch nicht abschliessend beziffert werden (GA act. 334).
3.5.2. Der Privatkläger hat seine Genugtuungsforderung grundsätzlich sub- stanziiert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3), eine Bezifferung wurde aber nicht vorgenommen. Aufgrund dieses Umstandes durfte die Vorinstanz die Genugtuungsforderung nicht abweisen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Zu klären ist, ob sie auf den Zivilweg zu verweisen ist oder ob diesbezüglich ein Ent- scheid dem Grundsatz nach zu ergehen hat und sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen ist.
3.5.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körper- verletzung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziffer 1). Der Privatkläger wurde infolge seiner Kollision mit dem Beschuldigten und der dabei erlittenen Verletzungen in seiner Persönlichkeit verletzt, was die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Zu keinem anderen Ergebnis kam auch die Vorinstanz, wobei sie die Genugtuungsforderung aufgrund der fehlenden Bezifferung abwies (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3). Vorliegend macht der Privatkläger geltend, dass der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und allfällige Spätfolgen infolge der ausstehenden Operation abzuwarten seien. Dass dem so ist, erkannte auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3.2). Damit sind aber die Voraussetzungen eines Entscheides dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt. Es ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Abklärung des Genugtuungsanspruchs von einem unverhältnismässigen Aufwand auszugehen, da der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und Spätfolgen abzuwarten sind (E. 3.4.2 hiervor). Folglich hätte die Vorinstanz trotz fehlender Bezifferung die grundsätzliche Genugtuungs- pflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis feststellen und den Privatkläger mit Bezug auf die noch zu ermittelnde Höhe der ent- sprechenden Forderung auf den Zivilweg verweisen müssen. In der Folge kann offenbleiben, ob die Suva-Integritätsentschädigung an die Genug- tuung anzurechnen ist oder nicht.
Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach (ohne Festsetzung der Haftungsquote) zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Im Übrigen ist der Privat- kläger auf den Zivilweg zu verweisen.
4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. Novem- ber 2017 E. 4.3).
Die Berufung des Privatklägers wird vorliegend gutgeheissen. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteient- schädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Ent- schädigungsfrage (BGE 147 IV 47; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
4.2. Der im Berufungsverfahren obsiegende Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).
Mit Kostennote vom 28. Januar 2026 macht der Rechtsvertreter des Privat- klägers einen Aufwand von 12.29 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand vom 27. November 2025 für "Kurzbrief an Klient" sowie vom 28. Januar 2026 für "Mail an Obergericht" und "Nachbearbeitung" – womit die Kostennote gemeint ist – gehören nicht zum im Berufungsverfahren zu entschädigenden Aufwand. Beim Kurzbrief handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Entsprechendes gilt auch für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stunden- ansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendi- gen Auslagen, die vorliegend pauschal entschädigt werden. Die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der SUVA erscheinen hingegen als sachbezogen und angemessen (vgl. dazu auch Beilage 3 zur Stellung- nahme vom 3. Dezember 2025), weshalb diese entgegen den Ausführun- gen des Beschuldigten zu entschädigen sind. Nach dem Gesagten erweist sich ein Aufwand von insgesamt 10.87 Stunden à Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2 bis
AnwT i.V.m § 9 Abs. 3 AnwT) als angemessen. Zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'905.00. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'905.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer von 8.1 %) auszurichten.
Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem es beim (vorliegend unangefochtenen) Schuld- spruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung bleibt, ist die vorin- stanzliche Kostenverlegung zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. Der Beschuldigte hat entsprechend auch seine Parteikosten vor Vorinstanz selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
1.[in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB aufgrund mangelnder Auf- merksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG).
2.[in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 140.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'400.00.
3.[in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
4.[in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 2'100.00 verurteilt.
5.[in Rechtskraft erwachsen] Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen.
6.1. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers betreffend Schadenersatz wird im Grundsatz (ohne Festsetzung der Haftungsquote) gutgeheissen. [in Rechtskraft erwachsen]
6.2. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger für den Beizug von lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt in V._____, im Zusammenhang mit dem erst- instanzlichen Strafverfahren Fr. 7'241.60 (inkl. Fr. 542.60 MwSt) zu ersetzen.
6.3. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers betreffend Genugtuung wird im Grundsatz (ohne Festsetzung der Haftungsquote) gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 9'013.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Übersetzungskosten von Fr. 369.20 gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erstinstanzliche Ver- fahren selber.
9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, insgesamt Fr. 2'636.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'905.00 auszurichten.
9.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten vor Obergericht selber zu tragen.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftatenverüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Plüss Dos Santos Teodoro