Aargau Obergericht Strafgericht 23.02.2026 SST.2025.230

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2025.230 (ST.2024.101; STA.2024.830)

Beschluss vom 23. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Oftringen, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Gärtner, [...]

Gegenstand Entscheid über die Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. April 2025 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 430.00 und einer Busse von Fr. 3'400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 30. April 2025 im Dispositiv zugestellt.

1.2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erklärte der Verteidiger, dass bislang weder er noch der Beschuldigte ein Urteil erhalten hätten, jedoch bereits Rechnungen gestützt auf dieses Urteil ausgestellt worden seien und ersuchte um die Zustellung des Urteils. Zugleich meldete er vorsorglich Berufung gegen das (noch nicht zugestellte) Urteil an.

1.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen liess am 11. September 2025 die Akten sowie die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 17. Juli 2025 dem Obergericht zum Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zukommen mit dem Antrag, auf die verspätete Berufungsanmeldung nicht einzutreten.

2.1. Mit Eingabe vom 29. September 2025 nahm der Beschuldigte Stellung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 Stellung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung.

2.3. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Stellung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Über die Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung hat das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch dann, wenn es von der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung abhängt, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen ist (vgl.

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Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). In solchen Fällen muss es dem erstinstanzlichen Gericht aus Gründen der Prozessökonomie möglich sein, die Berufungsanmeldung zusammen mit dem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei zu spät erfolgt und eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 lit. b StPO sei nicht notwendig (BGE 150 IV 342 E. 5).

2.1. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 399 Abs. 1 StPO).

2.2. Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 2). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis (Abholungseinladung) ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Das gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem «Track & Trace» der Schweizerischen Post erfasst ist. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3).

2.3. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» für Privatkundinnen und -kunden ist, «wer über eine Abholungseinladung verfügt, zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt». Sodann behält sich die Post vor, nur der auf der Abholungseinladung vermerkten Person Sendungen, die gegen Unterschrift ausgehändigt werden, auszuhändigen. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen mit dem Absender oder der Empfängerin gemäss dem Angebot der Post (Ziff. 2.5.7 der AGB).

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2.4. Vorliegend lässt sich der Sendungsverfolgung (act. 119) entnehmen, dass das an den Verteidiger des Beschuldigten adressierte Urteil aufgrund eines Nachsendeauftrags weitergeleitet und am 30. April 2025 mittels einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde. Gleichentags wurde das Urteil am Schalter gegen Unterschrift zugestellt.

Es gibt keine Hinweise, dass die Abholungseinladung falsch zugestellt worden wäre. Dies wird vom Beschuldigten resp. seinem Verteidiger auch nicht geltend gemacht. Sodann ist aufgrund der AGB der Post davon auszugehen, dass das eingeschriebene Dokument nur demjenigen, welcher über die Abholungseinladung verfügte, ausgehändigt worden ist, wobei es sich dabei um die auf der Abholungseinladung vermerkten Person gehandelt hat oder um eine Drittperson, welche aufgrund anderslautender Vereinbarung mit dem Empfänger über eine Vollmacht zur Abholung eingeschriebener Sendungen verfügte.

Was der Beschuldigte resp. sein Verteidiger dagegen vorbringt, verfängt nicht. Der von ihm angeführte Bundesgerichtsentscheid 5A_195/2025 betrifft eben nicht eine Schalterzustellung, sondern eine Zustellung am Empfängerdomizil, wo gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO eine Zustellung auch dann als erfolgt gilt, wenn die Sendung von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Sodann hat das Bundesgericht entgegen den Vorbringen des Verteidigers auch nicht erkannt, dass – «selbst wenn man grundsätzlich von einer korrekten Zustellung ausgeht – eine Unterschrift, die erkennbar völlig anders aussieht als diejenige des Adressaten, zu begründeten Zweifel an der ordnungsgemässen Zustellung führen muss» (Eingabe des Beschuldigten vom 13. Oktober 2025, S. 3 unten). Das soeben Zitierte war ein Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2025 vom 3. Juni 2025 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat im genannten Bundesgerichtsentscheid erkannt, dass die Zustellung am Empfängerdomizil erfolgt ist und die Post die korrekte Zustellung am Empfängerdomizil bestätigt hat. Konkrete Anzeichen für einen Fehler in der Zustellung sind weder aus auch den Akten ersichtlich noch wurden solche nachvollziehbar vorgebracht (Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2025 vom 3. Juni 2025 E. 2.3.2). Dies hat auch vorliegend zu gelten. Das eingeschriebene Urteil wurde am 30. April 2025 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet und gleichentags gegen Unterschrift am Schalter abgeholt. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, dass die unterschriftlich bestätigte Entgegenname durch eine Person namens B._____ nicht als Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung im Sinne von Art. 85 StPO genüge (Eingabe des Beschuldigten vom 29. September 2025), ohne konkret vorzubringen, wo bei der Zustellung ein Fehler geschehen sein soll. Weder stellt der Verteidiger des Beschuldigten in Abrede, dass Drittpersonen, wie beispielsweise

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Angestellte, über eine Vollmacht verfügt hätten, noch bringt er vor, diese Person «B._____» nicht zu kennen. Auch im Hinblick auf die korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung wird vom Beschuldigten resp. seinem Verteidiger nichts dargetan, was auch nur vermuten lassen könnte, dass die Abholungseinladung im falschen Briefkasten gelandet wäre.

2.5. Nach dem soeben Ausgeführten wurde das erstinstanzliche Urteil dem Beschuldigten resp. seinen Verteidiger am 30. April 2025 zugestellt und die (vorsorgliche) Berufungsanmeldung vom 17. Juli 2025 erfolgte nach Ablauf der 10-tägigen Frist und demnach verspätet. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat seine Partei- kosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Das Obergericht beschliesst:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

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hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Möckli L. Stierli

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