Aargau Obergericht Strafgericht 03.02.2026 SST.2025.194

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.194 (ST.2024.142; STA.2023.3499)

Urteil vom 3. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1972, von der Dominikanischen Republik, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Guido Fischer, [...]

Gegenstand Diskriminierung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 26. Februar 2024 wegen Diskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 5 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, ausmachend Fr. 2'100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.

1.2. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diskriminierung (Art. 261bis Abs. 5 StGB)

Die Beschuldigte hat eine von ihr angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert.

Am 31.01.2023, zwischen ca. 14.50 Uhr und 15.20 Uhr, besuchten die Privatklägerinnen B., [...], und E., [...], die C., [...], wo sie bei F., Servicemitarbeiterin der C., zwei Biere bestellten. Kurze Zeit später und während der Konsumation der Biere wurden sie durch die Beschuldigte, ebenfalls Serviceangestellte C., aufgefordert, die Bar/Lokalität zu verlassen. Die Beschuldigte gab den Privatklägerinnen das Geld für die bereits bezahlten Biere zurück und teilte ihnen mit, es werde nicht toleriert, dass sich zwei Frauen in der Bar/Lokalität küssten, ein Paar von zwei Frauen werde dort nicht gern gesehen.

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 261bis Abs. 5 StGB

1.3. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 6. März 2024 innert Frist Einsprache.

1.4. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies den Strafbefehl am 10. Juni 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.1. Am 12. September 2024 fand vor dem Bezirksgericht Baden die Haupt- verhandlung statt. Befragt wurden die Privatklägerinnen als Auskunfts- personen, F._____ als Zeugin sowie die Beschuldigte.

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2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 12. Sep- tember 2025:

" 4. Die Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung i.S.v. Art. 261 bis Abs. 5 StGB.

Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB

mit 24 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.00, d.h. total Fr. 2'160.00,

und einer Busse von Fr. 540.00 bestraft.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen.

Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.1 Der Aufwand der Rechtsanwältin lic. iur. Nadja Herz, Anwaltsbüro für Baurecht, [...] (Rechtsanwältin der Privatklägerinnen), im Betrag von Fr. 1'561.00 (inkl. MwSt. 7.7% im Betrag von Fr. 111.60), wird gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO der Beschuldigten auferlegt.

4.2 Die Genugtuungsansprüche der Privatklägerinnen werden abgewiesen.

5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus:

  1. der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00
  2. der Anklagegebühr Fr. 900.00
  3. den Kosten für die Übersetzung Fr. 381.00
  4. den Beweiskosten des Gerichts Fr. 42.20
  5. den Kosten der Polizeirapporte Fr. 25.00
  6. den Spesen Fr. 335.80

Total Fr. 3'684.00

5.2 Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) und f) im Gesamtbetrag von Fr. 3'278.00 auferlegt.

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5.3 Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. c) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

Die Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen."

2.3. Am 25. September 2024 meldete die Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil an.

3.1. Gegen das ihr am 14. Juli 2025 zugestellte schriftlich begründete Urteil er- klärte die Beschuldigte am 4. August 2025 fristgerecht die Berufung und beantragte das Folgende:

"1. Ziffer 4 (es ist von einem Schreibfehler auszugehen und es sollte sich hierbei um Ziffer 1 handeln) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 12. September 2024 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei freizusprechen von der Anklage

  • Der Diskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 5 StGB.
  1. Ziffer 5 (es ist von einem Schreibfehler auszugehen und es sollte sich hierbei um Ziffer 2 handeln) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 12. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

  2. Ziffer 6 (es ist von einem Schreibfehler auszugehen und es sollte sich hierbei um Ziffer 3 handeln) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 12. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

  3. Ziffer 4.1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom

  4. September 2024 seien vollumfänglich aufzuheben und stattdessen wie folgt neu zu fassen:

«Die Privatklägerinnen haben ihre Parteikosten selber zu tragen.»

  1. Ziffer 5.2. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom
  2. September 2024 seien vollumfänglich aufzuheben und stattdessen wie folgt neu zu fassen:

«Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.»

  1. Ziffer 9 (es ist von einem Schreibfehler auszugehen und es sollte sich hierbei um Ziffer 6 handeln) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 12. September 2024 seien vollumfänglich aufzuheben und stattdessen wie folgt neu zu fassen:

«Die erstinstanzlichen Parteikosten der Beschuldigten gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates. Dr. iur. Guido Fischer sei gemäss der eingereichten Honorarnote vom 12. September 2024 eine Entschädigung von CHF 4'450.90 (inkl. 8,1% MWST) auszurichten.»

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  1. Der Verteidiger der Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Eingabe vom 12. August 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsan- waltschaft Baden darauf, Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschluss- berufung zu erklären. Gleichzeitig erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.

3.3. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (Postaufgabe) erklärten die beiden Pri- vatklägerinnen, dass sie im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teil- nehmen. Sie ersuchten jedoch um Mitteilung des Verfahrensausgangs.

3.4. Mit Eingabe vom 2. September 2025 (Postaufgabe) erklärte sich die Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen.

3.5. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und fest- gestellt, dass die bisherigen Privatklägerinnen im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen.

3.6. Am 12. November 2025 (Postaufgabe) reichte die Beschuldigte innert er- streckter Frist die Berufungsbegründung ein und hielt an ihren mit Beru- fungserklärung gestellten Anträgen fest.

3.7. Mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Diskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 5 StGB schuldig gesprochen. Mit Berufung beantragt die Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe. Im unangefochten gebliebenen Punkt betreffend die Genugtuungsforderung der Privatkläger- innen findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

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2.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 31. Januar 2023, zwischen ca. 14:50 Uhr und 15:20 Uhr die Privatklägerinnen B._____ (Privatklägerin 1) und E._____ (Privatklägerin 2) aufgefordert zu haben, das C., Q., D-Strasse, zu verlassen. Die Privatklägerinnen hätten bei der Servicemitarbeiterin des Lokals, F., zwei Biere bestellt. Kurze Zeit später seien sie von der Beschuldigten, ebenfalls Serviceangestellte des C., aufgefordert worden, die Lokalität zu verlassen. Die Beschuldigte habe den Privatklägerinnen das Geld für die bereits bezahlten Biere zurückgegeben und ihnen mitgeteilt, es werde nicht toleriert, dass sich zwei Frauen in der Lokalität küssen würden. Ein Paar von zwei Frauen würde dort nicht gerne gesehen werden.

2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Be- schuldigte habe die Privatklägerinnen aufgefordert, das C._____ aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu verlassen und habe ihnen das bereits bezahlte Geld zurückgegeben. Entsprechend erachtete die Vorinstanz den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand der Diskriminierung i.S.v. Art. 261 bis Abs. 5 StGB als erfüllt.

2.3. Die Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, die Privatkläger- innen nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, sondern weil sie sehr laut gewesen seien, angesprochen zu haben; sie habe die beiden lediglich ersucht, etwas leiser zu sein; sie seien aufgefordert worden, sich anständig zu benehmen (Berufungsbegründung Ziff. 2.2 S. 5 f.). Den Aussagen der Privatklägerinnen könne nirgends entnommen werden, dass die Beschul- digte sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus dem Lokal gewiesen habe (Berufungsbegründung Ziff. 2.3. S. 6). Die auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Vorgänge und Handlungsabläufe würden mit den Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin F._____ übereinstimmen (Berufungsbegründung Ziff. 2.5 S. 7). Aufgrund der tonlosen Videosequen- zen ergebe sich kein Nachweis für die von den Privatklägerinnen behaup- tete Sachverhaltsdarstellung (Berufungsbegründung Ziff. 2.5 S. 8). Schliesslich seien weder die objektiven noch die subjektiven Tatbe- standsmerkmale von Art. 261 bis Abs. 5 StGB erfüllt (Berufungsbegründung Ziff. 3.1 und 3.2).

3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich die Privatklägerinnen am 31. Januar 2023 in das Lokal C._____ begeben, bei der Zeugin F._____ zwei Bier bestellt und diese erhalten haben (UA act. 32, Frage 14 und 15, UA act. 39, Frage 15, UA act. 59, Frage 15). Der

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Chef des Lokals war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend (UA act. 46, Frage 13, UA act. 54, Frage 21, UA act. 60, Frage 26). Während ihres Aufenthaltes im Lokal haben sich die Privatklägerinnen geküsst und umarmt (UA act. 33, Frage 28, UA act. 40, Frage 22 sowie UA act. 59, Frage 15). Nach kurzer Zeit wurde ihnen das Geld für die bereits bezahlten Biere zurückerstattet und sie wurden aufgefordert, das Lokal zu verlassen (UA act. 33, Frage 30, UA act. 41, Frage 39 sowie UA act. 53, Frage 20). Schliesslich begab sich die Privatklägerin 1 an die Bar, schüttete ihr Bierglas aus – woraufhin das Glas kaputt ging – und verliess gemeinsam mit der Privatklägerin 2 das Lokal (UA act. 33, Frage 30, UA act. 41, Frage 39 sowie UA act. 53, Frage 20).

3.2. Umstritten ist und zu klären gilt es, weswegen die beiden Privatklägerinnen aufgefordert worden waren, das Lokal zu verlassen. Während sich die Be- schuldigte auf den Standpunkt stellt, dass sie die beiden Privatklägerinnen lediglich aufforderte, leiser zu sein und sich zu benehmen, bringen die Privatklägerinnen vor, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus dem Lokal gewiesen worden zu sein.

4.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ganzen Verfahren ge- wonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindbare Zweifel, so geht es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021). "Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

4.2. Dem Obergericht liegen als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten, der beiden Privatklägerinnen, der Zeugin F., des Besitzers des C. K._____ sowie eine Videoaufzeichnung vom 31. Januar 2023 (UA

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act. 28) vor. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen sowie den Inhalt der Videoaufzeichnung ausführlich und korrekt zusammengefasst; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E.3.2.1 ff.). Hinsichtlich der sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnung (UA act. 28) ist zudem festzuhalten, dass der Aufenthalt der Privatklägerinnen im C._____ wohl länger gedauert hat, als auf der Videoaufzeichnung ersichtlich ist, zumal die Videoaufzeichnung lediglich 4 Minuten und 37 Sekunden dauert, wobei diese teilweise beschleunigt ist. Aus welchen Gründen nicht das vollständige Video eingereicht wurde, ist vorliegend nicht bekannt. Die Schlüsselszenen (Verhalten der Privatklägerinnen am Tisch, Gespräch mit der Beschuldigten sowie Konfrontation an der Bar) sind jedoch auf der Videoaufzeichnung vorhanden, wobei es denn auch wenig naheliegend erscheint, dass sich die Privatklägerinnen gerade dann, als sie nicht gefilmt wurden, im Grundsatz anders (als auf dem Video zu sehen ist) verhalten hätten.

4.3. Die Privatklägerinnen sagten anlässlich all ihren Einvernahmen konstant aus, sie hätten sich mit ihren Handys beschäftigt, ihre Arme umeinander gelegt und sich geküsst (UA act. 33, Frage 28, UA act. 40, Frage 22, UA act. 65, Frage 19, UA act. 68, Frage 7, GA act. 81). Des Weiteren seien sie von der Beschuldigten vor ihrem Rauswurf nicht auf ein allfällig fehlerhaftes Verhalten hingewiesen worden (UA act. 66, Frage 20, UA act. 69, Frage 18, GA act. 79). Die Beschuldigte sei lediglich einmal an ihren Tisch getreten, habe ihnen das Geld für die bezahlten Biere zurückgegeben und sie sodann aufgefordert, das Lokal zu verlassen (UA act. 33, Frage 20, UA act. 39, Frage 14, UA act. 65, Frage 13, UA act. 68, Frage 7, GA act. 79, GA act. 81). Begründet habe die Beschuldigte diese Aufforderung damit, dass es nicht toleriert werde, dass zwei Frauen sich küssten resp., dass sie ein lesbisches Pärchen seien; solch ein Verhalten werde nicht geduldet resp. so zwei Frauen würden so nicht gerne gesehen (Aussagen Privatklägerin 1, UA act. 32, 65, GA act. 78; Aussagen Privatklägerin 2, UA act. 39, 41, 68, 69, GA act. 81).

Die Aussagen der Privatklägerinnen decken sich im Wesentlichen auch mit den Videoaufzeichnungen, ist diesen doch, entgegen den Aussagen der Beschuldigten, nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte mehrmals an den Tisch der Privatklägerinnen getreten wäre und diese zuerst noch verwarnt hätte. Sodann lässt sich der Videoaufzeichnung auch kein Verhalten entnehmen, welches, wie von der Beschuldigten vorgebracht (Berufungsbegründung Ziff. 2.5 S. 8), auf eine starke Alkoholisierung der Privatklägerinnen schliessen lassen würde. Vielmehr sitzen die Privatklägerinnen nebeneinander auf der Bank und beschäftigen sich mit ihren Handys, während ab und zu Zärtlichkeiten, namentlich Küsse und Kopfstreicheln, zwischen den beiden ausgetauscht werden. Die

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Videoaufzeichnung ist zwar ohne Ton aufgenommen worden, dass der Grund für die Wegweisung der beiden Privatklägerinnen darin gelegen haben soll, dass sie sehr laut gewesen seien, wird aber insbesondere durch die Zeugin F._____ nicht bestätigt. Diese hat vielmehr ausgesagt, dass sich die beiden "merkwürdig" verhalten hätten; sie hätten sich wie ein Liebespaar benommen, mit gewissen Intimitäten (UA act. 59, Frage 15). Die Beschuldigte habe den Frauen gesagt, sie könnten sich nicht so benehmen. Diese hätten sich geküsst und umarmt. Laut seien die beiden erst geworden, als die Beschuldigte bei ihnen gewesen sei; vorher sei ihr nicht aufgefallen, dass sie laut gewesen seien (GA act. 74 ff. und 76). Schliesslich ergeht – entgegen den Aussagen der Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft (UA act. 74) – sowohl aus der Videoaufzeichnung wie auch aus den Aussagen der Zeugin (UA act. 59), dass sich kein Gast am Verhalten oder der Lautstärke der beiden gestört hat.

Dass sich die Privatklägerinnen teilweise nicht mehr an den ganz genauen Wortlaut erinnern konnten, was von den beiden im Übrigen im Rahmen ihrer Einvernahmen auch zu Protokoll gegeben wurde (UA act. 33, Frage 20, UA act. 41, Frage 31, UA act. 65, Frage 13, UA act. 69, Frage 12, GA act. 79, GA act. 82), ist angesichts der vergangenen Zeitdauer zwischen den Einvernahmen und dem Vorfall vom 31. Januar 2023 nachvollziehbar. Dass sie entsprechende Erinnerungslücken von sich aus offenlegten und zudem auf Mehrbelastungen, welche bei Falschbeschuldigungen zu er- warten gewesen wären, verzichteten – so wiesen sie auf ein dezentes bzw. diskretes und nicht beleidigendes, sondern anständiges Verhalten der Be- schuldigten anlässlich ihrer Wegweisung aus dem Lokal hin (UA act. 33, Frage 20 sowie UA act. 40, Frage 23) – spricht dafür, dass sie bestrebt waren, die Wahrheit zu sagen. Insgesamt sind die Privatklägerinnen damit auch nicht durch einen übertriebenen Belastungseifer aufgefallen, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen sind.

4.4. Was die Aussagen der Beschuldigten angeht, weisen diese insbesondere in Bezug auf den Grund der Wegweisung der Privatklägerinnen aus dem Lokal diverse Widersprüche auf. So gab die Beschuldigte zunächst be- züglich des Verhaltens der Privatklägerinnen an, diese hätten sich laut unterhalten, einen betrunkenen Eindruck gemacht und sich über die Brüste gestreichelt (UA act. 53, Frage 15). Eine solche Berührung der Brüste wurde durch die Zeugin F._____ nicht beobachtet (vgl. UA act. 60, Frage 22). Ihre diesbezügliche Aussage relativierte die Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme, indem sie – im Widerspruch zur früheren Aussage – ausführte, selber nicht gesehen zu haben, wie sich die Privatklägerinnen verhalten hätten (UA act. 75, Frage 33). Dass die beiden laut gewesen bzw. sich laut unterhalten hätten, habe sie selbst nicht wahrgenommen (UA act. 74, Frage 27). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte sodann zunächst aus, sie habe

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selber nicht viel gesehen, die Zeugin F._____ habe ihr jedoch über das Verhalten der beiden berichtet (GA act. 86). Anschliessend führte sie – entgegen ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft – aus, dass die beiden sehr laut gesprochen und einen betrunkenen Eindruck gemacht hätten (GA act. 89).

Auch bezüglich der Rückgabe des für die Biere bezahlten Geldes machte die Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zunächst gab die Beschul- digte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, die Zeugin F._____ habe das Geld zurückgegeben, als die "Grosse" (Privatklägerin 1) das Glas kaputt gemacht habe (UA act. 53, Frage 20). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie dann aus, sie habe das Geld auf den Tisch gelegt bzw. zurückgegeben (UA act. 76, Frage 44 sowie GA act. 88). Des Weiteren gab die Beschuldigte zunächst an, es habe keine Reklamationen seitens der Kundschaft gegeben (UA act. 54, Frage 24). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme führte sie plötzlich aus, dass ihr die Zeugin F._____ mitgeteilt habe, dass Kunden reklamiert hätten (UA act. 74, Frage 23). Dieser Thematik wich die Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann gänzlich aus und machte keine eindeutigen Angaben dazu (GA act. 89). Die Zeugin F._____ gab demgegenüber im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stets zu Protokoll, es habe keine Reklamationen seitens der Kundschaft gegeben (UA act. 59, Frage 19 sowie GA act. 74); solche sind auch der Videoaufzeichnung nicht zu entnehmen.

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privat- klägerinnen, insbesondere auch in Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin F._____ sowie der Videoaufzeichnung, glaubhaft erscheinen. Es bestehen keine Gründe, ihre Aussagen, gemäss welchen sie aus dem Lokal gewiesen wurden, weil sie sich geküsst und als lesbisches Liebespaar präsentiert haben, anzuzweifeln. Dahingegen sind die Aus- sagen der Beschuldigten, welche mit Berufung vorbringt, die beiden Privat- klägerinnen nicht aufgrund von deren sexuellen Orientierung, sondern primär aufgrund von deren Lautstärke und ihres Benehmens aus dem Lokal verwiesen zu haben, in Würdigung ihrer Einvernahmen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz widersprüchlich und inkonsistent und lassen sich auch nicht mit den Aussagen der Zeugin F._____ sowie dem Video in Übereinstimmung bringen. Sie sind als Schutzbehauptungen zu werten.

4.6. Mit der Vorinstanz und gestützt auf die hinsichtlich des massgeblichen Kerngeschehens glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen erachtet es

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das Obergericht damit als erstellt, dass die Beschuldigte die beiden auf- grund ihrer sexuellen Orientierung zum Verlassen des Lokals aufgefordert hat.

5.1. Gemäss Art. 261 bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die All- gemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert (Abs. 5). In Frage kommen Sach- oder Dienstleistungen, z.B. im Gastge- werbe, im Freizeit- und Unterhaltungssektor, im Transportwesen etc. (DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 72 zu Art. 261 bis StGB). Voraussetzung ist, dass die betref- fende Sach- oder Dienstleistung öffentlich angeboten wird (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 73 zu Art. 261 bis StGB). Art. 261 bis Abs. 5 StGB be- gründet zwar keinen Bewirtungszwang, greift aber dann ein, wenn die Ver- weigerung einer Leistung in einer Art und Weise erfolgt, die mit dem im gesellschaftlichen Grundkonsens enthaltenen Verbot öffentlicher Segre- gation und Apartheid nicht zu vereinbaren ist (ANDREAS DONATSCH/MARC THOMMEN/WOLFGANG WOHLERS, in: Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 52 Ziff. 3.6).

5.2. 5.2.1. Die Beschuldigte führt mit Berufung aus, die Tathandlung von Art. 261 bis

Abs. 5 StGB nicht begangen zu haben, da die Privatklägerinnen ihre Biere ohne jegliche Vorbehalte erhalten und bereits mit der Konsumation be- gonnen hätten. Es sei somit offensichtlich, dass niemandem eine Leistung verweigert worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 3.1 S. 9). Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen seien somit offensichtlich nicht erfüllt (Beru- fungsbegründung Ziff. 3.1 S. 10).

5.2.2. Beim Lokal C._____ handelt es sich unbestrittenermassen um ein Lokal, dessen Zweck in der Führung eines Restaurantbetriebes mit Bar und Bistro besteht. Dass die Leistung nicht an die Allgemeinheit gerichtet sein sollte, wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die angebotene Leistung beschränkt sich – wie die Be- schuldigte zu verkennen scheint – nicht lediglich auf das Servieren von Getränken. Indem sich die Privatklägerinnen an einen Tisch im C._____ gesetzt haben und Getränke bestellt haben, welche ihnen auch serviert wurden, ist ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Damit verbunden stand den beiden, nebst der Bedienung, der Zubereitung und Abgabe von Getränken oder Speisen auch die Überlassung eines Platzes zu (vgl. CLAIRE HUGUENIN/ARNOLD F. RUSCH, Der Bewirtschaftungsvertrag, in:

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Jusletter vom 10. Oktober 2005, N. 1). Der Gast muss das Restaurant nach dem Konsum auch nicht verlassen. Er kann beliebig weiter konsumieren (HUGUENIN/RUSCH, a.a.O., N. 7). Indem die Privatklägerinnen jedoch kurz nach Erhalt der Biere durch die Beschuldigte aufgefordert wurden, das Lokal zu verlassen, wurde ihnen sowohl die vollständige Konsumation der Getränke wie auch das Verweilen während des Konsums ihrer Getränke verwehrt. Dass eine Rückerstattung des Kaufpreises erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Folglich hat die Beschuldigte, entgegen ihren Ausführungen, das objektive Tatbestandsmerkmal der Leistungsverweige- rung gemäss Art. 261 bis Abs. 5 StGB erfüllt.

5.3. 5.3.1. Unter sexueller Orientierung versteht man die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben (homosexuell) oder eines anderen Geschlechts (heterosexuell) oder mehr als eines Ge- schlechts (bisexuell) hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen (BGE 150 IV 292 E. 2.1.1; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 2018 be- treffend die parlamentarische Initiative Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, BBl 2018 3785; Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 2018 betreffend die parlamentarische Initia- tive Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, BBl 2018 5231).

5.3.2. Indem, wie oben (E. 4.6.) dargelegt, die Beschuldigte den beiden Privat- klägerinnen aufgrund von deren sexuellen Orientierung eine Leistung verweigert und sie entsprechend zum Verlassen des Lokals aufgefordert hat, ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Verweigerung einer für die Allgemeinheit angebotenen Leistung aufgrund der sexuellen Orien- tierung erfüllt.

5.4. 5.4.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 261 bis Abs. 5 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGE 150 IV 292 E. 1.4; 148 IV 113 E. 3 in fine). Der Vorsatz muss sich auf das Anbieten einer Leistung an die Öffentlichkeit richten, sowie darauf, die Leistung einer bestimmten Person oder Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.4; SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 81 zu Art. 261 bis StGB).

5.4.2. Die Beschuldigte führt im Rahmen ihrer Berufung aus, es fehle entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch am subjektiven Tatbestand. Die

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Beschuldigte habe während der gesamten Untersuchung stets erklärt, die Privatklägerinnen in keiner Art und Weise bezüglich ihrer sexuellen Orientierung beurteilt zu haben. Die Beschuldigte stamme selber aus der Dominikanischen Republik und befinde sich als Ausländerin in der Schweiz und gehöre damit einer Minderheit an. Sie sei selber oft mit unbegründeten Anfeindungen konfrontiert und umso mehr liege es ihr fern, selber irgend- welche Angehörige einer anderen Minderheit zu diskriminieren (Berufungs- begründung Ziff. 3.2 S. 10).

5.4.3. Wie bereits in E. 4.6 hiervor festgehalten wurde, erfolgte die Leistungsver- weigerung und die darauffolgende Aufforderung, die Lokalität zu verlassen, nicht aufgrund eines Fehlverhaltens, sondern aufgrund der sexuellen Orientierung der Privatklägerinnen. Die Beschuldigte hatte den Privatklä- gerinnen aufgrund ihrer gegenseitigen Küsse und Umarmungen die weitere Konsumation der Getränke verweigert und sie aufgefordert, die Lokalität zu verlassen. Damit hat sie eine Diskriminierung der beiden mindestens in Kauf genommen. Die Tatsache, dass auch die Beschuldigte als Ausländer- in einer Minderheit angehört und oft mit Anfeindungen konfrontiert sein soll (Berufungsbegründung Ziff. 3.2 S. 10), vermag für sich allein nichts daran zu ändern, zumal die vorliegende Diskriminierung nicht aufgrund der Rasse oder Ethnie, sondern wegen der sexuellen Orientierung erfolgte. Dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben selbst einer Minderheit angehört, dürfte zutreffen; die Schlussfolgerung aber, dass es ihr, wie vorgebracht, somit auch fernliegen würde, Angehörige anderer Minderheiten zu diskri- minieren, drängt sich damit nicht zwingend auf und hat sie mit ihrem Ver- halten eben gerade widerlegt. Die Leistungsverweigerung erfolgte auf- grund der sexuellen Orientierung der Privatklägerinnen und somit mindes- tens eventualvorsätzlich. Folglich hat die Beschuldigte, entgegen ihren Ausführungen, auch den subjektiven Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 5 StGB erfüllt.

5.5. Zusammenfassend hat die Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 261 bis Abs. 5 StGB erfüllt. Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

6.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, d.h. total Fr. 2'160.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 540.00, ersatzweise 6 Tage Freiheits- strafe. Die Strafzumessung wird von der Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs nicht beanstandet.

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6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

6.3. Der Tatbestand der Leistungsverweigerungsvariante der Rassendiskrimi- nierung i.S.v. Art. 261 bis StGB sieht alternativ Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil E. III 1.8). Das ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz erweist sich eine Geldstrafe als zweckmässig, unter dem Gesichtswinkel der Prävention als wirksam und dem Verschulden angemessen (BGE 147 IV 241 E. 3). Im Übrigen wäre eine Änderung der Strafe zufolge des Verschlechterungsverbots auch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Weiteren ist mit der Vorinstanz (vorin- stanzliches Urteil E. III 1.6.2) insgesamt von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen. Unter Verweis auf die weiteren Ausführungen (vor- instanzliches Urteil E. III 1.7) erscheint auch dem Obergericht eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. total Fr. 2'160.00, Probe- zeit 2 Jahre, und eine Busse von Fr. 540.00, ersatzweise 6 Tage Freiheits- strafe, angemessen.

7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. No- vember 2017 E. 4.3).

Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungs- frage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4). Da sich die Privat- klägerinnen vorliegend nicht am Berufungsverfahren beteiligt haben, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

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Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 StPO e contrario).

Was die im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochene Entschädigung der Privatklägerinnen anbelangt, gilt Folgendes: Sie obsiegen bezüglich des Schuldspruchs, unterliegen jedoch betreffend die Genugtuung. Nachdem es sich dabei um einen unterge- ordneten Punkt handelt und die von der Vorinstanz zugesprochene (bereits von der Staatsanwaltschaft gekürzte) Entschädigung angemessen er- scheint, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung damit nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

Die Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 5 StGB.

Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Ge- setzesbestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. total Fr. 2'160.00, Probezeit 2 Jahre,

sowie zu einer Busse von Fr. 540.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.[in Rechtskraft erwachsen] Die Genugtuungsansprüche der Privatklägerinnen werden abgewiesen.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, d.h. insgesamt Fr. 2'566.00, werden der Beschuldigten auferlegt.

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4.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.

5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 3'278.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden der Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'561.00 auszurichten.

5.3. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen.

Zustellung an: [...]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftatenverüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Plüss Dos Santos Teodoro

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