Obergericht Strafgericht, 3. Kammer
SST.2024.274 (ST.2023.160; STA.2021.4205)
Urteil vom 9. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A., geboren am tt.mm.1993, von Zweisimmen, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt B., [...]
Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Das Obergericht entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen, ungenügenden Abstand beim Hintereinander- fahren sowie Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 20.00.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 14. März 2021 zwischen 11:50 Uhr und 12:05 Uhr mit dem Personenwagen Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH aaa, auf der Autobahn A1 in Richtung Bern – ohne den Fahrzeugausweis mitzuführen – eine Fahrzeuggruppe durch einen Wechsel von der Überholspur auf die Normalspur sowie Erhöhung der Geschwindigkeit rechts überholt und danach wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben. Weiter sei er auf der Überholspur dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über eine Distanz von ca. 222 m mit einem Abstand von lediglich 7 m bis 8 m bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gefolgt. Etwas später habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 174.77 km/h um mindestens 49 km/h überschritten.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. September 2023 von Schuld und Strafe frei.
Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. März 2024 von Schuld und Strafe frei.
Das Bundesgericht hiess eine von der Oberstaatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_345/2024 vom 8. November 2024 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 11. März 2024 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück.
5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 10. Dezember 2024, den Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsre- geln zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu verurteilen.
5.2. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Parteien auf eine erneute Berufungsverhandlung verzichtet haben.
5.3. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2025, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei rückwirkend die amtliche Verteidigung anzuordnen.
5.4. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wies die Präsidentin das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung ab.
5.5. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurde ein aktueller Strafregister- auszug eingeholt, welcher den Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde.
5.6. Am 23. Januar 2026 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.).
1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts steht einer Verwer- tung der Videoaufzeichnungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) nichts entgegen, da gestützt auf die Pflicht der Behörden zur nationalen Rechtshilfe eine gesetzliche Grundlage vorliege und es genüge, dass die einschlägigen Spezialgesetze wie das SVG oder die NSV einer Weitergabe der Videoaufzeichnungen an die Strafbehörden nicht entgegenstünden (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2024 vom 8. November 2024 E. 2.3.1 und E. 2.4).
2.1. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Abs. 2 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrs- regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2).
Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem «ausreichenden Abstand» zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richt- schnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden heran- gezogen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1241/2023 vom 13. Januar 2025 E. 1.3.3 und 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1).
Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Aus dieser Bestimmung leitet sich das Verbot des Rechtsüberholens ab. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet. Die VRV enthält in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens und in Art. 36 Abs. 5 lit. a eine Ausnahme für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» bzw. «bei Kolonnen- verkehr». Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 374 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verletzung von Verkehrs- regeln ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr über- schritten wird (vgl. statt vieler: BGE 150 IV 242 E. 1.1.1).
2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 14. März 2021 um rund 12:00 Uhr als Lenker mit dem Personenwagen Mercedes-Benz CLA 200, Kontrollschild ZH aaa, auf der Autobahn A1 in Richtung Bern unterwegs war.
Bestritten wird nach wie vor die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen sowie die Identifikation des in den Videos ersichtlichen Fahrzeugs als das von ihm gelenkte.
2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
2.2.3. Soweit der Beschuldigte nach wie vor die Verwertbarkeit der Video- aufzeichnungen des ASTRA sowie explizit das Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2024 vom 8. November 2024 und damit dessen verbindlichen Erwägungen in Frage stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. An der Sache vorbei gehen die auch in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen zur Beschlagnahme sowie Herausgabe bzw. Edition, da die Regeln über die Rechtshilfe diesen Bestimmungen als leges speciales vorgehen (vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2).
Dass die Polizei die Videoaufnahmen nach einer gestützt auf eine Meldung aus der Bevölkerung erfolgten Kontrolle des Beschuldigten vorläufig sicher- gestellt hat, ist mit dem Polizeirapport erstellt (vgl. UA act. 27). Es braucht entgegen dem Beschuldigten keine weiteren Abklärungen (Stellungnahme vom 30. Januar 2025, S. 7 Rz. 17). Eine Editionsverfügung der Staats-
anwaltschaft war nicht notwendig (siehe vorstehend). Die vorläufige Sicherstellung war aufgrund der befristeten Speicherung der Videoauf- zeichnungen notwendig (Gerichtsakten des Obergerichts SST.2023.267 [GA] act. 25) und damit gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO zulässig, zumal die Verwendung der Videoaufzeichnungen offensichtlich im Einverständnis der Staatsanwaltschaft erfolgt ist (UA act. 29, 52). Die Polizei verfügt über einen selbständigen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen des ASTRA (UA act. 52). Das ASTRA verlangt einzig für hochauflösende Videoauf- zeichnungen fallbezogen einen spezifischen Antrag, während es die Weitergabe von niedrigauflösenden Videoaufzeichnungen ohne Einschrän- kungen erlaubt (vgl. Weisungen Videoüberwachung, Ausgabe 2020 V1.00, Ziff. 4.1 f.). Mithin ist im Ergebnis – jedenfalls in der vorliegend speziellen Situation des uneingeschränkt gewährten Zugriffs auf die niedrigauf- lösenden Videoaufzeichnungen durch das ASTRA an die Kantonspolizei – im Einverständnis der Staatsanwaltschaft zur Auswertung die Weisung zum Tätigwerden der Polizei gemäss Art. 43 Abs. 2 StPO zu erblicken.
Selbst wenn trotz des uneingeschränkt gewährten Zugriffs auf die niedrigauflösenden Videoaufzeichnungen zusätzlich ein formelles Gesuch der Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe notwendig gewesen wäre, wären die Videoaufzeichnungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung aufgrund der Datenbearbeitung ist bei einer Videoaufzeichnung, die eine Straftat zeigt, marginal, zumal diese nicht der Identifizierung, sondern nach der gestützt auf eine Meldung aus der Bevölkerung erfolgten Kontrolle des Beschuldigten dem Nachweis der Tatvorwürfe gedient hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2024 vom 8. November 2024 E. 2.3.2).
Offensichtlich ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz entgegen dem Beschuldigten (Stellungnahme vom 30. Januar 2025, S. 6 Rz. 17) bei Verkehrsdelikten auf Autobahnen nicht erforderlich, dass der genaue Streckenabschnitt anhand der Kilometrierung bezeichnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.4). Insbesondere der Ort der Tatbegehung wird mit der Nennung des jeweiligen Gemeinde- gebiets genügend genau umschrieben.
Soweit der Beschuldigte eine Verwertung des vom Polizisten C._____ erstellten Polizeirapports – zumindest soweit es dessen eigene Wahrnehmungen betreffen würde – mangels persönlicher Einvernahme in Frage stellt, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass es ihm frei gestanden wäre, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Eine (effektive) Wahrnehmung des Rechts auf Konfrontation verlangt allerdings ein ebensolches aktives Tätigwerden. Hat der Beschuldigte allerdings nie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, liegt darin ein Verzicht auf die Ausübung dieses Rechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 ff.).
Weiter kann offen bleiben, ob der gestützt auf die Videoaufzeichnungen von Wachtmeister D._____ erstellte Fachbericht der Verkehrstechnik vom 29. März 2021 (Untersuchungsakten [UA] act. 32) im Licht der Organi- sationsstruktur der Kantonspolizei Aargau ein Gutachten eines Sachver- ständigen im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO darstellt. Denn auch einfache Polizeirapporte gelten als zulässige Beweismittel. Für den Beweiswert des Fachberichts ist massgebend, ob er von einer fachlich qualifizierten Person erstellt wurde und schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 284).
2.2.4. Um 11:49 Uhr ging via Notruf eine Meldung aus der Bevölkerung ein, dass ein blauer Mercedes und silberner BMW mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs seien. Eine Polizeipatrouille bezog daraufhin beim Rastplatz Suhr Stellung. Um 11:55 Uhr konnten sie einen blauen Mercedes-Kombi sichten, der den einzuhaltenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug massiv unterschritt und relativ zügig unterwegs gewesen sei. Die Polizeipatrouille nahm die Nachfahrt auf, wobei sie das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsaufkommens erst auf der Höhe der Autobahnausfahrt Oftringen zum Anhalten auffordern konnte und alsdann die Kontrolle auf der Rastplatz Gunzgen erfolgte. Dabei wurde der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs identifiziert (UA act. 27 f.). In der Folge wurden die Videoaufnahmen der Autobahn beigezogen.
2.2.5. Auf den Videoaufzeichnungen des ASTRA (UA act. 40, 40.6) ist auf der Autobahn A1 in Richtung Bern ab dem Anschluss Mägenwil als Ort aus der Meldung an die Polizei bis zur letztlichen Anhaltung des Beschuldigten nur ein anhand der Form augenscheinlich mit dem vom Beschuldigten gelenkten dunklen Fahrzeug ersichtlich (vgl. auch Bildzusammenstellung aus den Videoaufzeichnungen in: UA act. 40.12 ff.). Eine Video- aufzeichnung beim Anschluss Aarau Ost bei Autobahnkilometer 79 konnte vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Aargau bearbeitet werden und zweifelsfrei den Anfangsbuchstaben «Z» und «[...]» ersichtlich machen. Eine Abfrage aufgrund des Fahrzeugtyps, der Inverkehrsetzung sowie der Farbe haben aus dem Kanton Zug keinen und aus dem Kanton Zürich drei eingelöste Fahrzeuge Mercedes-Benz ergeben, nämlich neben dem vom Beschuldigten gelenkten und auf seine damalige Freundin eingelösten Mercedes-Benz CLA 200 einen Mercedes-Benz C 200 sowie einen Mercedes-Benz CLK 430. Anhand eines Vergleichs der Formen der drei Fahrzeuge anhand von Bildern (UA act. 40.7 ff.) können die beiden anderen ausgeschlossen werden. Mithin kann der auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Mercedes-Benz als der vom Beschuldigten gelenkte zweifelsfrei identifiziert werden. Weiter ist der Umstand, dass das Fahrzeug auf den Videoaufzeichnungen teilweise fast schwarz (und nicht
blau) erscheint, keineswegs unüblich und mehrheitlich auf die Art/Qualität der Verkehrskameras zurückzuführen (UA act. 40.3, 40.27), zumal es sich bei dem vom Beschuldigten gelenkten Mercedes-Benz denn auch um eine dunkelblaue Lackierung handelt (UA act. 40.7 f.). Überdies hat ab dem Rastplatz Suhr – zwischen dem Anschluss Aarau Ost und dem Rastplatz Suhr besteht keine weitere Ein- oder Ausfahrt – eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau mit einem zivilen Fahrzeug die Nachfahrt eines ebensolchen blauen Mercedes-Benz aufgenommen. Die Patrouille konnte den blauen Mercedes-Benz aufgrund des Verkehrsaufkommens, der gefahrenen Geschwindigkeit sowie den Witterungsverhältnissen erst beim Anschluss Oftringen einholen (UA act. 27 f.; vgl. dazu auch Videoaufzeichnung BE 60.7, wo der blaue Mercedes-Benz aufgrund eines Fahrzeugs auf der Überholspur abbremsen muss). Der Beschuldigte scheint angesichts seiner Ausführungen (GA act. 70) die Bezeichnung der Videoaufzeichnungen misszuverstehen. Die Abkürzung «BE» oder «ZH» beschreibt die Fahrtrichtung und die Nummer [beispielsweise 60.7] den Autobahnkilometer. Mithin handelt es sich bei der Videoaufzeichnung «BE 88.1» ganz offensichtlich nicht um die Autobahneinfahrt Oftringen, sondern um die Autobahneinfahrt bzw. den Anschluss Mägenwil (vgl. Autobahnkilometer 88). Auch liegen somit Videoaufzeichnungen der «Gegenrichtung» vor. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich beim auf den Videoaufzeichnungen teilweise als schwarz ersichtlichen Mercedes-Benz um denjenigen gehandelt hat, der von der (zivilen) Patrouille der Kantonspolizei Aargau letztlich auf der Raststätte Gunzgen angehalten und kontrolliert werden konnte (vgl. zur sogenannten Nacheile: Art. 216 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 23). Das (zivile) Patrouillenfahrzeug ist überdies – entgegen dem Beschuldigten – auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich (Videoaufzeichnungen «BE 60.7» sowie «BE 60.0»), worauf sogar in der Fotodokumentation mit einem grünen Kästchen samt Erklärung in Klammer vor den drei Fotos, wo jeweils das Wort «Polizeifahrzeug» in Grün erwähnt wurde, hingewiesen wird (UA act. 40.19; vgl. überdies das neben dem vom Beschuldigten gelenkten dunkelblauen Mercedes-Benz parkierte Fahrzeug in: UA act. 40.7, 40.22).
2.2.6. Den Videoaufzeichnungen «ZH 79.1» sowie «BE 79.1» beim Anschluss Aarau Ost lässt sich entnehmen, wie der Beschuldigte auf der Höhe des Beschleunigungsstreifens der Einfahrt und damit in einer Linkskurve der Autobahn mit dem dunkelblauen bzw. fast schwarz erscheinenden Mercedes-Benz von der Überholspur auf die Normalspur wechselt, um die drei vor ihm fahrenden Fahrzeuge rechts zu überholen. Als der Beschuldigte das vor ihm auf der Normalspur fahrende Fahrzeug erreicht, wechselt er zwischen dem dritten überholten Fahrzeug (auf der Überholspur) und dem vor ihm (auf der Normalspur) fahrenden Fahrzeug zurück auf die Überholspur. Er «quetscht» sich dazwischen. Er ist dabei so schnell unterwegs, dass er wegen des nunmehr vor ihm (auf der
Überholspur) fahrenden Lieferwagens, der seinerseits einen kleinen Lastwagen überholt, abbremsen muss. Mithin liegt ein Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn vor.
Ob eine einfache oder grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt, hängt davon ab, ob mit dem Rechtsüberholen eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wird (vgl. BGE 148 IV 374 E. 2.3). Zur Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob zum Rechtsüberholmanöver an sich erschwerende Umstände hinzukommen, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen, wobei eine Bewertung und Ahndung von Rechtsüberholen auf der Autobahn als Ordnungswidrigkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (vgl. BGE 149 II 96 E. 5.4.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.4.1). Derartige erschwerende Umstände liegen vor. Hierfür ist nicht erheblich, ob der Beschuldigte dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Er hat bei doch hoher Geschwindigkeit im Bereich der langen Einfahrt in einer Linkskurve rechts überholt, wo vermehrt mit Spurwechseln zu rechnen ist. Das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Reaktion des überholten Fahrzeuglenkers kann von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Manövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 374 E. 3.3.2). Aufgrund der theoretischen und praktischen Ausbildung zur – noch nicht weit zurückliegenden – Erlangung des Führerausweises auf Probe und des wegen einer schweren Widerhandlung erfolgten dreimonatigen Entzugs samt Anordnung von Verkehrsunterricht rund ein Jahr vor dem Vorfall (UA act. 26 f.; UA act. 8) ist darauf zu schliessen, dass dem Beschuldigten das generelle Verbot des Rechtsüberholens auf der Autobahn als wichtige Verkehrsregel und die Herbeiführung einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit durch seine konkrete Fahrweise bewusst war. Er hat aufgrund seines im Bereich einer Autobahneinfahrt sowie Autobahnausfahrt erfolgten Überholmanövers die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefahr erkannt und in Kauf genommen. Angesichts der Umstände ist sein Verhalten mangels besonderer Gegenindizien als rücksichtslos zu qualifizieren. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
2.2.7. Eine Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei (Mepo) hat auf dem Rastplatz Suhr aufgrund der Meldung an die Polizei Stellung bezogen, um mitunter nach dem blauen Mercedes Ausschau zu halten. Polizist C._____ fiel ein solch blauer Mercedes auf, der den einzuhaltenden Abstand massiv unterschritten hat und relativ zügig unterwegs gewesen sei (vgl. Polizeirapport vom 7. Mai 2021, UA act. 27 f.). Der geschätzt massiv unterschrittene Abstand und die relativ zügige Geschwindigkeit beruht auf der eigenen Beobachtung der Patrouille der Mepo vor Ort. Diese konnte das Geschehen vor Ort besser wahrnehmen, als es auf der Videoauf- zeichnung ersichtlich ist. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit und Erfahrung ist es Polizeibeamten durchaus möglich, die Distanz zwischen zwei hinter- einanderfahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 133 sowie 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 284).
Wachtmeister D._____, Sachbearbeiter der Verkehrstechnik, schätzt den Abstand bei der Zeit von 0:02 der Videoaufzeichnung «BE 77.4» auf 7 bis 8 m (UA act. 30; vgl. auch Standbild der Videoaufnahme in: UA act. 50). Dieser Abstand verbleibt über die auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Distanz gleich, wobei die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h bis 110 km/h unterwegs sind.
Diese Beurteilung von Wachtmeister D._____ als Sachbearbeiter der Verkehrstechnik steht im Einklang mit den Videoaufzeichnungen «ZH 77.4» sowie «BE 77.4» auf der Höhe der Einfahrt aus dem Rastplatz Suhr, woraus sich ein augenfällig sehr nahes Auffahren des Beschuldigten mit dem dunkelblauen bzw. fast schwarz erscheinenden Mercedes-Benz auf das vor ihm fahrende Fahrzeug zeigt. Die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug lässt sich anhand der auf der Videoaufzeichnung sichtbaren Leitlinien zuverlässig messen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009 E. 1.5). Auf der Videoaufzeichnung «BE 77.4» sind die hintereinander fahrenden Fahrzeuge auf dem Überholstreifen erkennbar. Aus der bekannten Länge der Leitlinien von 6 m und der dazwischen liegenden Abstände von 12 m auf Autobahnen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21], Anhang 1, VII. Markierungen [6.01–6.26] i.V.m. Norm SN 640 850a [Fassung vom November 2004] der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute [VSS], Markierungen, Ziff. 7.1 in Verbindung mit SSV-Nr. 6.03) und der aufgrund der Lage der Fahrzeuge zu den Linien lässt sich die Distanz des vom Beschuldigten gelenkten Mercedes-Benz zum vor ihm fahrenden Fahrzeug mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Bei der Zeit von 00:02 der Videoaufzeichnung «BE 77.4» ist der Abstand zwischen den beiden
relevanten Fahrzeugen anhand der Leitlinie gut erkennbar. Der Abstand beträgt wenig mehr als eine Leitlinie. Aufgerundet und zu Gunsten des Beschuldigten ist von rund 8 m auszugehen. Der Beschuldigte fährt während der ersichtlichen Distanz – anhand der zwölf ganz einsehbaren Leitlinien beträgt die Distanz gerundet rund 220 m – bei mehr oder weniger gleichbleibendem Abstand hinterher. Auf dem vorliegend relevanten Streckenabschnitt beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 120 km/h. Ausgehend vom ersichtlich flüssigen Verkehr und dem weitgehend geraden Streckenverlauf kann weiter davon ausgegangen werden, dass keine Umstände vorgelegen haben, diese allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf der Überholspur massgeblich zu unterschreiten. Ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass das (zivile) Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei, das von ebendiesem Rastplatz losgefahren ist, den Beschuldigten bei einem deutlichen Unterschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schneller und nicht erst auf der Höhe des Anschlusses Oftringen eingeholt hätte. Auch die Einschätzung vom Polizisten C., der vor Ort die Geschwindigkeit als relativ zügig eingeschätzt hat, bestätigt dies. Vor diesem Hintergrund ist abgerundet und zu Gunsten des Beschuldigten von der von Wachtmeister D., Sachbearbeiter der Verkehrstechnik, geschätzten Mindestgeschwindigkeit von 90 km/h auszugehen. Dies kann anhand der aufgrund der ersichtlichen Leitlinien und der daraus ermittelten Strecke (12 [Leitlinien] x 6 m + 11 [Abstände zwischen den Leitlinien] x 12 m = 204 m) sowie der im Video angezeigten Zeit (die Strecke wird vom fraglichen Fahrzeug in 8 Sekunden zurückgelegt; 25.5 m/s) durch das Gericht auch plausibilisiert werden. Die zentrale Regel «1/6-Tacho» bzw. 15 m bei 90 km/h, wofür sich die Front des Fahrzeugs des Beschuldigten hinter Dreivierteln des Zwischenraums befinden müsste, wird deutlich unterschritten. Der massgebliche Abstand lässt sich vorliegend unter Berücksichtigung allfälliger Mess- und Schätzungsungenauigkeiten mit ausreichender Genauigkeit feststellen.
Indem der Beschuldigte den erforderlichen Mindestabstand während rund 220 m deutlich unterschritten hat, hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere für den ihm voraus- fahrenden Fahrzeuglenker geschaffen. Der Beschuldigte hat mit einer Mindestgeschwindigkeit von 90 km/h bei einem Maximalabstand von gerundet 8 m bzw. 0.32 Sekunden zum vor ihm fahrenden Fahrzeug die Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von 0.6 Sekunden massiv unterschritten. Ausgehend von einer Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde hätte der Beschuldigte wegen des geringen Abstands von nur 8 m aufgrund des verzögerten Bremsens und der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 90 km/h, was einer Strecke von 25 m pro Sekunde entspricht, bei einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs eine Kollision kaum verhindern können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1 sowie 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.2). Dies ist denn auch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt eine
erhöhte abstrakte Gefahr eines Zusammenpralls. Ein derart geringer Ab- stand von bloss 8 m bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h auf der Auto- bahn begründet eine erhöhte abstrakte Gefahr. Das Fahrverhalten des Beschuldigten ist objektiv als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass aufgrund der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten bereits geringe Fahrfehler, ein plötzliches Bremsmanöver des voraus- fahrenden Fahrzeugs oder eine kurze Unachtsamkeit zu Unfällen und Folgeunfällen mit fatalen Folgen führen können. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn erfüllt. Vorliegend ist aufgrund der dargelegten Umstände (siehe vorstehend) darauf zu schliessen, dass dem Beschuldigten das Einhalten der Abstandsvorschriften auf der Autobahn als wichtige Verkehrsregel und die Herbeiführung einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit durch seine konkrete Fahrweise bewusst war. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die erhöhte abstrakte Gefährdung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: ungenügender Abstand beim Hintereinander- fahren) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die erhöhte abstrakte Ge- fährdung der Verkehrssicherheit braucht nicht das direkt vom Beschul- digten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht.
2.2.8. Der Videoaufzeichnung «ZH 65.8» auf der Höhe der Gemeinde Safenwil lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem dunkelblauen bzw. fast schwarz erscheinenden Mercedes-Benz auf der Überholspur augen- fällig sehr schnell unterwegs ist und innert kurzer Zeit drei Fahrzeuge auf dem Normalstreifen überholt.
Wachtmeister D._____, Sachbearbeiter der Verkehrstechnik, hat gestützt auf diese Videoaufzeichnung die Geschwindigkeit mittels Weg-Zeit- Berechnung ermittelt (UA act. 32 ff.). Die Vorgehensweise und die Geschwindigkeitsermittlung erweisen sich als schlüssig sowie nachvoll- ziehbar (vgl. zu den Methoden und Unsicherheiten bei Videoauswertungen zur Ermittlung von Geschwindigkeiten: DANIEL SPRECHER, Weg-Zeit- Analysen von Videoaufnahmen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2024, Zürich 2024, S. 303 ff.). Es wurde ein Messbeginn (Startpunkt) sowie ein Messende (Endpunkt) je auf den Endpunkt einer Mittellinie als markante Referenzpunkte gesetzt. Die Länge der Messstrecke wurde mit der
Applikation «infra3DRoad» ermittelt. Es handelt sich dabei um eine Video- erfassung sämtlicher Autobahnen im Kanton Aargau, woraus Distanzen sowie Kilometrierung sehr genau herausgelesen werden können. Zur Kontrolle wurde dieses Ergebnis anhand der Orthobilder des Bundesamtes für Landestopografie verifiziert. Es wurde eine höhere Unsicherheit als die Standardabweichung berücksichtigt. Als Messbeginn wurde ein Einzelbild (Frame) gewählt, wo die Front des Fahrzeugs den Referenzpunkt noch nicht passiert hat. Der Zeitstempel dieses Einzelbilds ergibt die Startzeit. Als Messende wurde ein Einzelbild gewählt, wo die Front des Fahrzeugs den Referenzpunkt bereits passiert hat. Der Zeitstempel dieses Einzelbilds ergibt die Endzeit. Die Aufzeichnung erfolgte gemäss Metadaten mit einer Bildwechselfrequenz von 29.954 Bildern pro Sekunde. Ein Einzelbild entspricht ca. 0.033 Sekunden. Die Bildwechselfrequenz erfolgte konstant, wurde im relevanten Zeitraum sehr genau eingehalten und der Zeitstempel wurde verifiziert. Es wurde eine Unsicherheit von 0.033 Sekunden – entsprechend einem Einzelbild – berücksichtigt. Überdies wurde aufgrund der Distanz sowie Bildperspektive eine zusätzliche Unsicherheit von 0.033 Sekunden berücksichtigt. Daraus resultiert unter Berücksichtigung dieser Unsicherheiten eine korrigierte Messstrecke von 106.95 m sowie eine korrigierte Durchfahrtszeit von 2.269 s, was 169.21 km/h ergibt. Auf diese durch eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelte Geschwindigkeit, die unter Berücksichtigung von Unsicherheiten zugunsten des Beschuldigten ermittelt wurde, ist abzustellen.
Dies ergibt bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) eine Überschreitung von mindestens 49 km/h. Der Beschuldigte hat dadurch den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn erfüllt. Wer derart stark die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn überschreitet, ist sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst. Beson- dere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine Druck- situation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, so dass das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 17. November 2023 (GA act. 19 f.) nicht gegen den Freispruch vom Vorwurf des Nichtmitführens des Fahrzeug- ausweises gewendet hat, so dass es damit sein Bewenden hat.
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2015 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 150.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Dezember 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Es handelt sich dabei angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Auch wenn der Beschuldigte mit den neuen Straftaten teilweise einschlägig sowie gleich dreimal weiterdelinquiert hat, reichen die beiden sehr tiefen, bedingten Gelstrafen mangels weiterer Umstände für die Annahme, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine (unbedingte) Geldstrafe könne den Beschuldigten inskünftig von der Begehung neuer Straftaten abhalten, knapp noch nicht aus. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Verurteilungen zu einzig bedingten Geldstrafen sowie mangels Widerrufs noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen.
3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn als – bei gleichen Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr (BGE 138 IV 258 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.1). Bei den Regeln zum genügenden Abstand handelt es sich um zentrale Bestimmungen für die Gewährung der
Sicherheit im Strassenverkehr und damit um wichtige Verkehrsvorschriften (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.4.3).
Der Beschuldigten ist am 14. März 2021 zwischen 11:50 Uhr und 12:05 Uhr auf der Überholspur der Autobahn A1 in Richtung Bern mit dem Personenwagen Mercedes-Benz bei einer Mindestgeschwindigkeit von 90 km/h dem vor ihm fahrenden Personenwagen mit einem massiv zu geringen Abstand von gerundet 8 m statt mindestens 15 m gemäss der Regel «1/6-Tacho» – mithin um fast die Hälfte unterschritten – über eine Distanz von rund 220 m gefolgt. Es handelt sich nicht um ein bloss kurzfristiges Nichteinhalten der Abstandsvorschriften. Eine rechtzeitige und angemessene Reaktion auf ein überraschendes Fahrmanöver oder Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen. Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge. Die gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 90 km/h war hoch und das Verkehrsaufkommen rege. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Fahrweisen ist von einer vergleichsweise mittel- schweren bis schweren erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrs- sicherheit auszugehen. Der Umstand, dass es weder zu einem Unfall noch zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, wirkt sich neutral aus, da eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreichend ist und das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.
Der Beschuldigte hat sich trotz bzw. nach dreimonatigem Entzug des Führerausweises auf Probe sowie angeordnetem Verkehrsunterricht über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter dem Personenwagen herzufahren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfassten Fahrweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe leichten bis mittelschweren Verschulden
und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.
3.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren groben Verletzungen der Verkehrsregeln, die aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens bei isolierter Betrachtung mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
Der Beschuldigte ist gleichentags wenige Minuten zuvor ebenfalls auf der Autobahn A1 mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h anstelle der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gefahren. Damit hat er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h und den Grenzwert von 35 km/h für das Vorliegen der objektiven sowie subjektiven Voraus- setzungen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln ungeachtet der konkreten Umstände gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur knapp um 14 km/h überschritten. Andererseits hat er den Grenzwert für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, was eine Über- schreitung von mindestens 80 km/h bzw. eine gefahrene Geschwindigkeit von 200 km/h voraussetzen würde (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG), deutlich noch nicht erreicht. Die Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse sowie die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung waren nicht dergestalt, dass die gestützt darauf geschaffene erhöhte abstrakte Gefährdung wesentlich erhöht worden wäre. Mithin wirken sich diese Umstände neutral aus. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Fahrweisen ist von einer vergleichsweise leichten bis mittelschweren erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Der Umstand, dass es weder zu einem Unfall noch zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, wirkt sich neutral aus, da eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreichend ist und das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.
Der Beschuldigte hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Regel betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn bewusst hinweggesetzt und er verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfassten Fahrweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gerade noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 120 Tagessätzen als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion
auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in einem gewissen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe steht. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte neben einem ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren kurze Zeit später auch noch die allgemeine Höchstgeschwindigkeit überschreitet und damit andere Verkehrsteil- nehmer erneut (erhöht abstrakt) gefährdet hat.
Die Einsatzstrafe wäre angemessen um 90 Tagessätze auf deutlich über 180 Tagessätze zu erhöhen. Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze festgesetzt wurde (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), das Gericht daran bei jeder Strafart gebunden sowie ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter bis mittlerer Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hin- zunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesge- richts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). Damit steht auch fest, dass auf eine weitere Erhöhung für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 [betr. Verschlechterungs- verbot]) und die sich leicht straferhöhend auswirkende Täterkomponente (siehe nachstehend) verzichtet werden kann. Auch die sich zwar leicht strafmindernd auswirkende Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe nachstehend) wäre von der zumindest gedanklich asperierten Gesamtstrafe abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2 [betr. sich strafmindernd auswirkende Täterkomponente]), was aber noch immer über der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen käme.
3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte ist vorbestraft (siehe vorstehend). Diese, teilweise einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die beiden bedingten Geldstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt.
Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Juli 2024 wegen Nötigung sowie fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Gelstrafe von 50 Tagessätzen zu berücksichtigen.
Wer wie der Beschuldigte die Aussage verweigert und damit nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.
Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und nicht arbeitstätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer Geldstrafe – nur durchschnittlich.
Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren leicht, womit sich die Täterkomponente zusätzlich leicht straferhöhend auswirken würde.
3.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.
Seit der Anhaltung am 14. März 2021 sind rund 4 ¾ Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt viel zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr wäre mit einer Strafreduktion von 60 Tagessätzen Rechnung zu tragen, was allerdings von der gedanklich asperierten Gesamtstrafe abzuziehen wäre und noch immer über der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen käme.
3.6. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte war krankgeschrieben und bezog Arbeitslosengelder. Er weise nach eigenen Angaben Probleme bei der Stellensuche auf. Er bestreitet den Lebensunterhalt mithilfe von Freunden sowie Familie (vgl. GA act. 47 f.; Stellungnahme vom 30. Januar 2025, S. 11 f.). Der Beschuldigte lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz ausnahmsweise auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 135 IV 180).
3.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte weist zwei, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (siehe vorstehend). Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens liegt ein weiterer Strafbefehl mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Gelstrafe von 50 Tagessätzen vor (siehe vorstehend). Es handelt sich um Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Die Einstellung und das Verhalten des Beschuldigten weisen angesichts seiner an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit nach dreimonatigem Entzug des Führerausweises samt Anordnung von Verkehrsunterricht eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf, zumal er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Er geht keiner geregelten Arbeit nach. Er hat den Tatbeweis erbracht, dass ihn bedingte Geldstrafen bzw. drohende Widerrufe nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind. Angesichts der zwei, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit sowie während des laufenden Strafverfahrens bestehen beim Beschuldigten aufgrund seiner Uneinsichtigkeit und seiner Unverbesserlichkeit ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Allerdings handelt es sich bei den beiden Vorstrafen um bedingte Geldstrafen von je bloss 20 Tagessätzen, wovon die eine mehr als zehn Jahre zurückliegt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Warnwirkung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen – neben einer hohen Probezeit samt Verbindungsbusse – weitaus grösser erscheint. Bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose knapp noch nicht anzunehmen. Den verbleibenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist jedoch neben der auszusprechenden Verbindungs- busse (siehe nachstehend) mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.8. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernst- haftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).
Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 450.00 festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 45 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
3.9. Ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs ist im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts aufgrund des Ablaufs der Frist von drei Jahren (Art. 46 Abs. 5 StGB) für dessen Anordnung seit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit nicht mehr möglich (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2).
3.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00 zu bestrafen.
4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt weitestgehend und dringt einzig hinsichtlich des mit Berufungserklärung noch beantragten Widerrufs nicht durch, was jedoch allein auf den erst während des Berufungsverfahrens eingetretenen Ablauf der Frist für die Anordnung des Widerrufs zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungs- verfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht für seinen frei mandatierten Verteidiger selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
4.3. Die frei mandatierte Verteidigung hat für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 bis AnwT; § 13 AnwT).
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.H.).
Auf die eingereichte Honorarnote kann nur teilweise abgestellt werden. Diese erweist sich bei einem geltend gemachten Aufwand von 24.49 Stunden (plus 0.42 Stunden Sekretariatsarbeit) – mithin ein nahezu gleichhoher Aufwand wie für das gesamte Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht – als offensichtlich überhöht.
Der geltend gemachte Aufwand von 22.66 Stunden für die Stellungnahme nach Rückweisung durch das Bundesgericht samt Aktenstudium, Gesetzesstudium, Entscheid-Recherche, Entscheid-Studium, Literatur- studium, Telefonat mit der Gerichtskanzlei des Obergerichts, Zusammenstellung der Beilagen, Instruktion Sekretariat sowie Kontakt zum Beschuldigten ist massiv überhöht. Es ist im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts unter Einbezug der Videoaufzeichnungen
um eine Würdigung des Vorwurfs der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und damit einhergehend die Strafzumessung gegangen. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal bereits vor Rückweisung durch das Bundesgericht ein vollständiger Parteivortrag erfolgt ist. Die weitschweifigen Ausführungen gegen die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts gehen offensichtlich an der Sache vorbei und erweisen sich als weder angemessen noch notwendig. Beim geltend gemachten Aufwand betreffend Gesetzesstudium, Entscheid-Recherche, Entscheid-Studium sowie Literaturstudium handelt es sich um rechtliche Abklärungen, die nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Dass solche vorliegen würden, wurde weder geltend gemacht noch wäre dies ohne weiteres ersichtlich. Beim geltend gemachten Aufwand betreffend Telefonat mit der Gerichtskanzlei des Obergerichts sowie Instruktion Sekretariat handelt es sich um Sekretariatsarbeit, unabhängig davon, ob sie vom Rechtsanwalt persönlich oder von seiner Kanzlei vorgenommen werden. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausge- nommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Als noch angemessen sowie notwendig erscheint ein um 17.66 Stunden reduzierter Aufwand von 5 Stunden.
Ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend zusammen mit Aktenstudium sowie Schreiben an den Beschuldigten geltend gemacht mit einem Aufwand von 0.5 Stunden – ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe und als Sekretariatsarbeit nicht entschädigungspflichtig (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2020.31 vom 18. Februar 2021 E. V.2) und mangels Aufschlüsselung des gesamthaft geltend gemachten Aufwands ermessensweise um 0.3 Stunden zu kürzen.
Beim geltend gemachten Aufwand von 0.42 Stunden betreffend «Erstellung Beilagen zur Stellungnahme», Leistungsart Sekretariat, handelt es sich ebenfalls um Sekretariatsarbeit, die grundsätzlich nicht separat zu entschädigen ist (siehe vorstehend).
Für den Aufwand ab Einreichung der Honorarnote bis und mit Studium des vorliegenden Urteils samt kurzer Urteilsbesprechung ist 1 Stunde zu berücksichtigen.
Dies ergibt gesamthaft einen angemessenen sowie notwendigen Aufwand von 7.53 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 47.80 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 2'005.25 resultiert.
5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde mit Ausnahme des Vorwurfs des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises gemäss Anklage schuldig gesprochen. Dieser Vorwurf steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, die alle auf die gleiche Polizeikontrolle zurückzuführen sind. Es sind keine ausscheidbaren Unter- suchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzuerlegen.
5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren für seinen frei mandatierten Verteidiger selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
[in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Nichtmitführens des Fahrzeug- ausweises freigesprochen.
Der Beschuldigte ist schuldig
Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.2. Der Beschuldigte hat für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen.
5.3. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem frei mandatierten Verteidiger, Rechtsanwalt B._____, für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'005.25 auszurichten.
6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'600.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.
Zustellung an: [...]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Möckli Fehlmann