Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.184 (ST.2023.168; STA.2023.1815) Urteil vom 27. Mai 2025 BesetzungOberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli AnklägerinStaatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg BeschuldigterA._____, geboren am tt.mm.1978, von Erlinsbach AG, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, [...] GegenstandGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) und Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 26. Februar 2023 um 00:44 Uhr auf der Autobahn A1 in Brunegg in Fahrtrichtung Bern mit dem Personenwagen «Mercedes-Benz» AG aaa über eine Distanz von ca. 530 Metern auf dem Überholstreifen mit einem Abstand von lediglich 5 bis 10 Metern dem vorausfahrenden Fahrzeug gefolgt, wodurch er den nötigen Sicherheitsabstand massiv unterschritten habe. Zudem sei er dabei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 158 km/h unterwegs gewesen und habe somit die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung sowie den massiv unterschrittenen Sicherheitsabstand habe der Beschuldigte für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr gebildet. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 1. Juli 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 6. August 2024 die Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Berufungsbegründung vom 24. September 2024 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest.
Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hatte keine erheblichen Zweifel, dass es sich beim Fahrzeug auf der Videoaufnahme um dasjenige des Beschuldigten gehandelt habe und ging entsprechend vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl aus (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3). 2.2. Der Beschuldigte macht in erster Linie eine Verwechslung geltend und dass das auf der Filmaufnahme ersichtliche Fahrzeug nicht sein Fahrzeug zeige.
3.1. Zunächst ist auf die formellen Einwände des Beschuldigten einzugehen: 3.1.1. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei am 26. Februar 2023 rechtskonform befragt. Er wurde insbesondere auf seine Rechte (act. 7 und 9 f.) hingewiesen. Ferner ändert an der Verwertbarkeit der Einvernahme auch nichts, dass der Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnen wollte (act. 81). Die Einvernahme ist nicht aus dem Recht zu weisen. 3.1.2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass vor Erlass des Strafbefehls keine (zusätzliche) staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt wurde, ist dies doch gesetzlich nicht vorgesehen, wenn im konkreten Fall lediglich eine Geldstrafe droht und der Sachverhalt anderweitig ausreichend abgeklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch der seit 1. Januar 2024 und somit im Zeitpunkt der Überweisung des Strafbefehls noch nicht anwendbare Art. 352a StPO sieht lediglich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vor Erlass des Strafbefehls vor, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Was hier nicht der Fall war/ist. Entgegen dem Beschuldigten besteht somit kein Anlass zur Verfahrenseinstellung. 3.2. Im Recht liegen ein Video, der Polizeibericht vom 26. Februar 2023 sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 26. Februar 2023 und 1. Juli 2024. 3.2.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
5 - Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.2.2. Auf der Videoaufnahme der Nachfahrmessung durch die Mobile Polizei (act. 78) ist das vor der Polizei fahrende Auto ersichtlich, welches von rund 135 km/h auf maximal 184 km/h beschleunigt und dabei dem vor ihm fahrenden Auto mit geringem Abstand nachfährt. Auf der nachts aufgenommenen Aufnahme ist jedoch weder die Autonummer, die Automarke noch die Farbe des fraglichen Fahrzeuges erkennbar. Den Kommentaren der Polizisten während der Nachfahrt lässt sich entnehmen, dass es sich um ein graues Fahrzeug gehandelt hat, welches einem blauen Fahrzeug gefolgt ist. Im Polizeibericht (act. 7) wird die in der Aufnahme ersichtliche Situation beschrieben («Auf der Autobahn A1, ab Km 89.000, auf dem Überholstreifen dem Personenwagen SO bbb über eine Distanz von ca. 530 Meter, bei einer Geschwindigkeit von ca. 158 – 177 km/h, mit einem geschätzten Abstand von ca. 1 – 2 Fahrzeuglängen gefolgt. Der notwendige Sicherheitsabstand war demzufolge massiv unterschritten worden.»). Ebenso findet sich darin eine Kurzbefragung des Beschuldigten zur Sache. Dieser bestritt dabei grundsätzlich die ihm vorgehaltenen Vorwürfe der Geschwindigkeitsübertretung sowie der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (act. 8 f.). Das Protokoll wurde sodann nicht vom Beschuldigten unterschrieben (act. 10), wie er dies in seiner Berufungs- begründung auch geltend macht (Berufungsbegründung, S. 5). Weiter geht aus den Akten hervor, dass keine bessere Auflösung des Videos resp. eines Standfotos erhältlich gemacht werden konnte, worauf man das Kontrollschild erkennen könnte (act. 29). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, dass es sich um eine Verwechslung handeln müsse. Er sei auf der Autobahn normal gefahren, als er im Rückspiegel das Polizeifahrzeug mit Blaulicht gesehen habe, welches ihn überholte und dann mittels Leuchtschrift aufforderte, ihm zu folgen. Dies habe er gemacht in der Annahme, es handle sich um einen Routineeinsatz. Beim McDonalds in Lenzburg hätten sie dann angehalten. Sie seien drei Autos gewesen und die Polizei habe zuerst den Herrn im anderen Auto befragt. Er sei dann befragt worden, ob er das vordere Auto – mit einer Solothurner Nummer – kenne und ob sie sich ein Rennen geliefert hätten. Dies hätte er verneint und bereits darauf hingewiesen, dass eine Verwechslung vorliege (act. 80 ff.).
6 - 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine Verwechslung auszuschliessen. Das Polizeifahrzeug befand sich gemäss Video unmittelbar hinter dem fraglichen (grauen) Fahrzeug. Das spricht dafür, dass die Polizisten dieses Fahrzeug immer in ihrem Blickfeld hatten. Dafür spricht auch die Schilderung des Beschuldigten, dass er das von hinten kommende Auto mit Blaulicht habe vorbeilassen wollen, er jedoch durch eine Anzeige aufgefordert worden sei, zu folgen. Es kann zudem auch nicht von «unglaublichem Verkehr» (so der Beschuldigte in der Berufungs- begründung, S. 4) gesprochen werden, welcher zur Tatzeit auf der A1 geherrscht hat und der eine Verwechslung begünstigt haben könnte (vgl. Aufnahme act. 78). Vielmehr ist es bei einem wie in der Aufnahme ersichtlichen Verkehrsaufkommen ohne weiteres möglich, das fragliche Fahrzeug problemlos im Blick zu behalten, insbesondere für solche Aufgaben ausgebildete Polizisten. Hinzu kommt folgendes Detail gestützt auf die im Berufungsverfahren jederzeit zulässige Beweisergänzung (Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 143 IV 214 E. 5.4), welche dem Beschuldigten zur Wahrung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt worden war: Auch wenn auf der Aufnahme das Nummernschild des fraglichen Fahrzeugs nicht lesbar ist, so ist erkennbar, dass es sich um eine Nummer im Hochformat handelt, während sämtliche andere Fahrzeuge, welche auf der Aufnahme erkennbar sind, eine Autonummer im Längsformat haben. Eine Anfrage beim Strassenverkehrsamt Aargau ergab, dass die Autonummer des Fahrzeuges des Beschuldigten «AG aaa» zum Tatzeitpunkt hochformatig war. Auf die Einholung der vom Beschuldigten beim Strassenverkehrsamt geforderten Informationen zur Anzahl der im Kanton Aargau eingelösten Fahrzeuge und zur Anzahl der hoch- bzw. längsformatigen Autonummern wird abgesehen. Davon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem Obergericht ist durchaus bewusst, dass im Kanton Aargau eine Vielzahl von Fahrzeugen eingelöst sind und eine Vielzahl – gleich wie der Beschuldigte – eine Autonummer im Hochformat haben. Massgebend ist hier im Gesamtzusammenhang als Indiz gegen eine Verwechslung jedoch, dass keines der auf dem Video der Polizei ersichtlichen Fahrzeuge eine Autonummer im Hochformat hatte.
4.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
7 - missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verletzung von Verkehrsregeln objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verletzung von Verkehrsregeln geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Betreffend den Vorwurf der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn ergibt sich Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verletzung von Verkehrsregeln ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.3).
8 - Gemäss Art. 4a VRV (SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Abs. 1 lit. d). 4.2.2. Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Beschuldigte auf der Überholspur fuhr. Vor ihm fuhren zwei weitere Fahrzeuge. Nachdem das vorderste Auto auf die Normalspur gewechselt hatte, beschleunigten der Beschuldigte sowie der vorausfahrende Autofahrer mit ihren Autos stark, bis das Abbremsen des vorausfahrenden Autos auch den Beschuldigten veranlasste zu bremsen. Anschliessend wechselte das vorausfahrende Auto auf die Normalspur und der Beschuldigte musste erneut wegen eines anderen vorausfahrenden Autos abbremsen. Die Nachfahrmessung hat ergeben, dass der Beschuldigte über eine Strecke von 537.8 Metern eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 176 km/h erreichte (act. 78). Nach dem Toleranzabzug von 10 % ergibt sich eine Geschwindigkeit von 158 km/h, d.h. 38 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit, was nach der Rechtsprechung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gilt. Gründe, dass eine Geschwindigkeitsübertretung notwendig gewesen wäre, sind keine ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus der allgemeinen Verkehrssituation. Insbesondere würde auch das Vorliegen eines hohen Verkehrsaufkommens keine derartig hohe gefahrene Geschwindigkeit rechtfertigen (vgl. Vorbringen des Beschuldigten mit Berufungs- begründung, wonach die Vorinstanz das «hohe Verkehrsaufkommen» nicht berücksichtigt habe). In subjektiver Hinsicht sind denn auch keine Umstände ersichtlich, die die Geschwindigkeitsübertretung in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.3. 4.3.1. In Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gilt Folgendes: Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse
9 - sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel «1/6 Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_687/2023 vom
5.1. Der Beschuldigte setzt sich nicht mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung auseinander. Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 5, S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist doch nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt diese Strafe, welche mit 40 Tagessätzen Geldstrafe am untersten Rand des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurde, herabgesetzt werden könnte (vgl. Art. 391 Abs. 2 SPO zum hier geltenden Verschlechterungsverbot). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz (E. 6.1, S. 12) vorbestraft ist (act. 3 f.) und daher auch die für den bedingten Vollzug angesetzte Probezeit von drei Jahren angemessen ist. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seines privat mandatierten Verteidigers (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 StPO e contrario).
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 4'400.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'724.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen und erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)