Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.247 (ST.2022.108; STA.2022.1441) Urteil vom 11. Juni 2024 BesetzungOberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli AnklägerinStaatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG PrivatklägerinSchweizerische Bundesbahnen SBB, [...] BeschuldigteA._____, geboren am tt.mm.1979, von Zürich, [...] GegenstandMehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher, z. T. versuchter, geringfügiger Betrug
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 10. Oktober 2022 folgen- den Strafbefehl gegen die Beschuldigte:
2.1. Am 31. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschul- digten und ihres Lebenspartners, B._____, als Zeugen vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg statt. Diese erkannte gleichentags: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise versuchten, geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB i.V.m. Art. 22 StGB freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 und Art. 106 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 69 StGB wird die Mehrfahrtenkarten mit der Laufnummer aaa eingezogen und vernichtet. 6. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1 bis VKD auf Fr. 800.00 festgesetzt und wird der Beschuldigten zur Hälfte im Umfang von Fr. 400.00 auferlegt. Restanzlich geht die Ankla- gegebühr zu Lasten der Staatskasse. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a)der Gebühr vonFr. 1'200.00
Die Strafklägerin trägt ihre Kosten selber. 9. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber. 2.2. Gegen dieses ihr am 14. Juni 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Privatklägerin am 20. Juni 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 22. September 2023 zugestellt. 2.3. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 11. Oktober 2023 bean- tragte die Privatklägerin die zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten we- gen mehrfacher Urkundenfälschung. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.5. Mit bereits begründeter Anschlussberufung vom 10. November 2023 bean- tragte die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, unter den gesetzlich vorgesehenen Kostenfolgen. 2.6. Der Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 14. November 2023 im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 2 StPO). 2.7. Mit Anschlussberufungsantwort vom 5. Dezember 2023 beantragte die Pri- vatklägerin die Abweisung der Anschlussberufung der Beschuldigten. 2.8. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Stellung zur An- schlussberufungsantwort der Privatklägerin. 3. Es wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.
Mit Berufung verlangt die Privatklägerin einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Die Beschul- digte beantragt mit Anschlussberufung einen vollumfänglichen Freispruch, entsprechend ist auch die Strafzumessung angefochten. Nicht angefochten und damit nicht mehr zu überprüfen sind der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des mehrfachen geringfügigen Betrugs Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB (Dispositivziffer 1), die Einziehung (Dispositivziffer 5) und die Verlegung der Parteikosten (Dispositivziffern 8 und 9; Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Vorliegend umstritten ist nunmehr lediglich der Sachverhalt gemäss Ankla- geziffer 2 und dessen rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz hat die Be- schuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung, indem sie die Mehrfahr- tenkarte wissentlich und willentlich verfälscht habe (Überkleben dreier Fel- der und Korrigieren der Führungsecke; Sachverhalt 1, Anklageziffer 1) frei- gesprochen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts in An- klageziffer 2, dass die Beschuldigte als regelmässige Benützerin des öf- fentlichen Verkehrs um die Entgeltlichkeit der Benützung gewusst habe. Sodann ergebe sich aus ihren Aussagen, dass sie die Mehrfahrtenkarte geprüft habe und daher auch habe feststellen müssen, dass das zweitun- terste Feld mit einem Klebestreifen überklebt gewesen sei, da dies mit blos- sem Auge deutlich erkennbar sei. Die Beschuldigte habe entsprechend er- kennen müssen, dass eine Entwertung der Mehrfahrtenkarte nicht korrekt erfolgen könne, habe aber dennoch die Reise angetreten, jedoch ohne gül- tigen Fahrausweis, weshalb sie sich des geringfügigen Erschleichens einer Leistung schuldig gemacht habe (vorinstanzliches Urteil, E. 5.4.3). 2.2.2. Die Privatklägerin beantragt mit Berufung zusätzlich die Verurteilung der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Indem die Beschuldigte die manipulierte Mehrfahrtenkarte dem Zug- begleiter bei der Billettkontrolle vorgewiesen habe, habe sie von der mani- pulierten Mehrfahrtenkarte Gebrauch gemacht, um sich einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen. Entsprechend sei sie schuldig zu sprechen (begründete Berufungserklärung, S. 3 f.).
3.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschuldigte die Mehr- fahrtenkarte, wie von dieser vorgebracht, gefunden hatte und die Manipu- lation daran nicht selber vorgenommen hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5). Entsprechend erfolgte konsequentermassen ein Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (betrifft Ankla- geziffer 1). Selbst wenn für das Obergericht zweifelhaft erscheint, ob die von der Beschuldigten vorgebrachte Geschichte des Fundes der manipu- lierten Mehrfahrtenkarte zutrifft, so wurde der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsichtlich Anklageziffer 1 mit Berufung nicht ange- fochten und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Zu prüfen ist vorliegend der Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 sowie dessen rechtliche Würdigung. 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.3. 3.3.1. Die Beschuldigte macht geltend, nicht bemerkt zu haben, dass ein Feld mit einem Klebestreifen abgedeckt gewesen sei (begründete Anschlussberu- fung, Rz. 2; Gerichtsakten [GA] act. 46).
7 - 3.3.2. Vorliegend befindet sich die Mehrfahrtenkarte im Original, zusammen mit dem Fälschungsbericht der SBB AG, entgegen der Beschuldigten, in den Akten (Untersuchungsakten [UA] act. 20). Bei Betrachtung der Original- Mehrfahrtenkarte springt die zweitunterste Zeile (Entwertungsfeld Nr. 2), welche mit einem Klebstreifen überklebt worden ist, sofort ins Auge. Zwar ist gemeinhin bekannt, dass sich Klebstreifen unter Umständen erst nach einer gewissen Zeitdauer gelblich verfärben und erst dadurch deutlich wahrnehmbar werden. Allerdings befindet sich ebenfalls eine Fotokopie der Mehrfahrtenkarten vom Tattag in den Akten (UA act. 19), worauf der Kleb- streifen ebenfalls deutlich hervortritt. Aufgrund dieser Beweislage ist für das Obergericht ohne Zweifel erstellt, dass der Klebstreifen im Zeitpunkt der Fahrt vom 11. Februar 2022 problemlos erkennbar gewesen ist. 3.3.3. Die Beschuldigte musste die Mehrfahrtenkarte mindestens einmal gründ- lich angeschaut haben, da gerade bei einer solchen Karte, welche für ver- schiedene Zonen gilt, ein oberflächliches Überfliegen gerade nicht genügt, um herauszufinden, ob sie allenfalls die eigenen benutzten Zonen abdeckt. Immerhin hatte die Beschuldigte zehn Zonen zu vergleichen (vgl. Kopie eines ihrer Billette, GA act. 34). Die Beschuldigte führte selber aus, dass sie die Mehrfahrtenkarte nach dem Fund zuhause verstaut habe und ir- gendwann wieder darauf gestossen sei und gefunden habe, dass es passe, weshalb sie sich dazu entschieden habe, diese zu benutzen (GA act. 45). Und auf die Frage, ob sie geprüft habe, ob die Zonen, die sie vom Wohnort nach S._____ benötige, auf der Mehrfahrtenkarte gewesen seien, hielt sie fest: «Ich habe es genommen und gesehen, dass es noch Billette drin hat, auf denen noch etwas offen ist. Und klar, irgendwann muss man ja heraus- finden, was es überhaupt für ein Billett ist, bevor man es für die Fahrt ein- setzt.» (GA act. 48). Dass sie bei dieser Gelegenheit den Klebstreifen nicht gesehen haben will, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungs- weise. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte als Restauratorin und Einrah- merin (UA act. 7) tätig ist und damit über ein geschultes Auge hinsichtlich Erhalt, Aufarbeitung und Wiederherstellung von Objekten verfügt. 3.3.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten, den Klebstreifen nicht bemerkt zu haben, als Schutzbehauptung. In sachver- haltlicher Hinsicht erachtet es das Obergericht daher als erstellt, dass die Beschuldigte den Klebstreifen auf der Mehrfahrtenkarte spätestens beim Abgleich der Zonen bemerkt hat und dieses Billett in der Folge dennoch auf der Fahrt von S._____ nach T._____ am 11. Februar 2022 benutzt hat.
8 -
4.1. Mit Berufung beantragt die Privatklägerin hinsichtlich Anklageziffer 2 einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch). Die Beschuldigte konnte dazu ausführlich Stellung nehmen (Eingabe der Beschuldigten vom 10. November 2023; Eingabe der Beschuldigten vom 8. Januar 2024), weshalb ihr das rechtliche Gehör ohne Weiteres gewährt wurde. 4.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt (Abs. 2), oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vor- teilsabsicht handelt. 4.3. 4.3.1. Bei der fraglichen Mehrfahrtenkarte handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 71 IV 149, S. 154). Diese war unbe- strittenermassen so manipuliert, als auf dem zweiuntersten Entwertungs- feld ein Klebstreifen angebracht war. Dieser Klebstreifen konnte nach der Fahrt entfernt und dasselbe Entwertungsfeld erneut entwertet werden. Die Mehrfahrtenkarte wurde somit verfälscht, als dadurch mehr Fahrten als die erlaubten sechs Fahrten möglich sind. Die Ausstellerin der Mehrfahrten- karte wird dadurch in ihrem Vermögen geschädigt, als sie weniger Einnah- men verbucht. Die Beschuldigte hat diese manipulierte Mehrfahrtenkarte sodann bei ihrer Fahrt von S._____ nach T._____ vom 11. Februar 2022 gebraucht. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. oben) offensichtlich, dass die Beschuldigte die manipulierte Mehrfahrtenkarte be- wusst für ihre Fahrt eingesetzt hatte. Die Beschuldigte wollte damit den Eindruck erwecken, über ein gültiges Ticket zu verfügen, ohne dafür zu be- zahlen. Somit hat die Beschuldigte wissentlich und willentlich eine
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Geld- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Vorliegend erweist sich im Hinblick auf das Verschulden und unter Beachtung des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit sowie der Zweckmässigkeit eine Geldstrafe ohne Weite- res angemessen. Für das geringfügige Erschleichen einer Leistung ge- mäss Art. 150 i.V.m. Art. 172 ter StGB ist eine Busse auszufällen. 5.3. 5.3.1. Betreffend die Urkundenfälschung ergibt sich, dass die Beschuldigte eine manipulierte Mehrfahrtenkarten benutzt hat, als sie am 11. Februar 2022 mit dem Zug von S._____ nach T._____ gefahren ist. Die Beschuldigte hat weder eine besonders hohe kriminelle Energie gezeigt noch kann dabei von einem besonders durchtriebenen Vorgehen gesprochen werden. Grundsätzlich ist das Verhalten der Beschuldigten nicht über die blosse Er- füllung des Tatbestands hinausgegangen. Entsprechend ist das
11 - Verschulden als leicht zu werten, was unter Berücksichtigung des Strafrah- mens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigt. 5.3.2. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit (vgl. eingeholten Strafregisterauszug) der Beschuldigten neutral aus. Im Weite- ren sind keine Straferhöhungs- oder minderungsgründe auszumachen. Ins- besondere zeigt sich auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt bleibt es damit bei 30 Tagessätzen Geldstrafe. 5.3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 2'000.00 – Fr. 3'000.00 zu verfügen (GA act. 44), was sich ebenfalls aus der sich in den Akten befindlichen definiti- ven Steuerveranlagung 2021 ergibt (UA act. 3). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten mass- geblich verändert hätten, zumal solches im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht wurde. Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (GA act. 44). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 und nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuer ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 1'800.00 (30 Tagessätze x Fr. 60.00). 5.3.4. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) zu gewähren und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.4. Für das geringfügige Erschleichen einer Leistung ist sodann eine Busse auszusprechen. In der Anschlussberufung der Beschuldigten finden sich für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs keine Ausführungen zur Strafzumessung. Aufgrund des sehr leichten bis leichten Verschuldens sowie unter Einbezug der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten er- scheint mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2) eine Busse in Höhe von Fr. 300.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
12 -
6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung der Privatklägerin wird gutgeheissen und die Anschlussberu- fung der Beschuldigten abgewiesen. Entsprechend sind die Verfahrens- kosten vollumfänglich der vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzu- erlegen und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die obsiegende Privatklägerin hat eine Entschädigung weder beantragt noch beziffert (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Per- son nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Auftei- lung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfah- rens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem ein- heitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kos- tenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im frei- sprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Vorliegend wurde ein einheitli- cher Sachverhaltskomplex in Bezug auf die manipulierte Mehrfahrtenkarte angeklagt und sämtliche Untersuchungshandlungen standen sodann direkt im Zusammenhang mit den Vorwürfen, für welche schlussendlich auch Schuldsprüche erfolgten. Mehrkosten für die Untersuchung des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 1 sind keine entstanden. So- mit rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig der Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Die Beschuldigte ist schuldig
Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziffer 2 erwähnten Gesetzesbestim- mungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verur- teilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 StGB wird die Mehrfahrtenkarte mit der Laufnummer aaa eingezogen und vernichtet. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 118.00, gesamthaft Fr. 1'618.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 800.00) werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: