Aargau Obergericht Strafgericht 27.02.2026 SBK.2026.59

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.59 (STA.2025.4005) Art. 80

Entscheid vom 27. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- führer A._____, [...]

Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- gegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2026 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 18. November 2025 einen Strafbefehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00 und ei- ner Busse von Fr. 1'200.00. Des Weiteren auferlegte sie ihm die Strafbe- fehlsgebühr von Fr. 900.00.

1.2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 (Übergabe an die Schweizerische Post) erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. November 2025.

1.3. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 trat die Präsidentin des Bezirksge- richts Laufenburg auf die Einsprache vom 7. Dezember 2025 nicht ein und stellte fest, damit erwachse der Strafbefehl vom 18. November 2025 in Rechtskraft.

2.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie- derherstellung der Einsprachefrist.

2.2. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel- lung der Einsprachefrist vom 14. Januar 2026 ab.

3.1. Gegen diese ihm am 4. Februar 2026 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Übergabe an die Schweizerische Post am 10. Februar 2026) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2026.

Die Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO.

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Die materielle Prüfung der eingereichten Beweismittel.

Die Aufhebung der gegen mich verhängten Sanktionen."

3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg wurde verzichtet.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2026, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wie- derherstellung der Einsprachefrist in Bezug auf den Strafbefehl vom 18. November 2025 abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem keine Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen und die übri- gen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) – unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen (vgl. E. 1.2 hiernach) – einzutreten.

1.2. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet einzig die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprache- frist vom 14. Januar 2026 durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg. Soweit der Beschwerdeführer daher die materielle Prüfung der eingereichten Beweismittel (Antrag Ziff. 3) und die Aufhebung der gegen ihn mit Strafbefehl vom 18. November 2025 verhängten Sanktionen (Antrag Ziff. 4) beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe den Sachverhalt zu keinem Zeit- punkt materiell geprüft (Beschwerde, Ziff. 4) sondern den "Fokus aus- schliesslich auf formelle Fristen gelegt, obwohl der Vorwurf objektiv unbe- gründet" sei (Beschwerde, Ziff. 5).

2.1. 2.1.1. Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache muss von der beschuldigten Person nicht begründet werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen

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Urteil (Art. 354 Abs. 2 und 3 StPO). Soll eine Frist durch eine Eingabe ge- wahrt werden, muss diese spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.1.2. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säum- nisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO).

2.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederher- stellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so gering- fügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermäs- sige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jeman- den damit zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2 und 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

2.2. Ob der Beschwerdeführer das Gesuch um Wiederherstellung der Ein- sprachefrist vom 14. Januar 2026 eigenhändig unterzeichnet und damit formgerecht eingereicht hat, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwä- gungen offenbleiben. Zu beachten ist jedoch, dass eine fotokopierte, pos- talisch übermittelte Unterschrift – entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg (angefochtene Verfügung, E. 3) – nicht die Abweisung des Gesuchs zur Folge gehabt hätte, sondern dem Be- schwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen gewesen wäre (vgl. HAFNER/GACHNANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 ff. zu Art. 110 StPO).

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2.3. 2.3.1. Objektive oder subjektive Gründe, welche es dem Beschwerdeführer ver- unmöglicht hätten, die Frist selbst zu wahren oder eine Drittperson damit zu betrauen, sind nicht ersichtlich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Q._____ mag die Fristwahrung zwar erschwert haben (Beschwerde, Ziff. 1), jedoch war ihm dadurch die Fristwahrung nicht verunmöglicht. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liess dem Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 18. November 2025 direkt postalisch zustellen, was gemäss Art. 87 StPO zulässig ist, wenn eine entsprechende staatsvertrag- liche Vereinbarung besteht. Für Zustellungen nach Q._____ ist das Euro- päische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (SR 0.351.1) beziehungsweise dessen zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) anwendbar. Letzteres sieht in Art. 16 Ziff. 1 vor, dass die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Per- sonen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln können. Der Strafbefehl vom 18. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweize- rischen Post (act. 27) mit eingeschriebener Postsendung am 24. Novem- ber 2025 zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Damit hatte der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nicht mehr in der Schweiz aufhielt – wie die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg zutreffend erwogen hat (angefochtene Verfügung, E. 5) – keinen Einfluss auf die Einhaltung der Frist, da diese erst ab Zustellung des Strafbefehls lief. Diese Frist begann am 25. November 2025 (Art. 90 Abs. 1 StPO) zu laufen, weshalb der Beschwerdeführer die Einsprache spätestens am 4. Dezember 2025 bei der Strafbehörde abgeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben hätte müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer war aufgrund der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl bekannt, dass er seine Einsprache spätestens am letz- ten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben muss. Er bringt keine Gründe vor, wonach es ihm aus objektiven oder subjektiven Gründen etwa nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, seine Einsprache fristge- recht bei der schweizerischen Botschaft in U._____ einzureichen. Diese liegt gemäss Google Maps nur rund 40 Autominuten von seinem Wohnort entfernt. Dies hat der Beschwerdeführer ebenso wenig getan, wie die Ein- sprache frühzeitig der [...] Post zu übergeben, damit sie spätestens am 4. Dezember 2025 der Schweizerischen Post hätte übergeben werden kön- nen. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache erst am 3. Dezember 2025 der [...] Post übergeben (act. 56), was keine fristwahrende Wirkung hatte (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20a zu Art. 91 StPO) und ihm folglich als Verschulden an- zurechnen ist.

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2.3.2. Unbeachtlich ist weiter, ob der Beschwerdeführer seine bisherigen Einga- ben "digital signiert" hat (Beschwerde, Ziff. 2). Strittig ist nämlich einzig, ob die schriftliche Einsprache rechtzeitig erfolgt ist, was nicht der Fall ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ungeachtet dessen ist in Bezug auf die vorliegend einzig interessierende elektronische Eingabe vom 1. Dezember 2025 (act. 28 f.) ersichtlich, dass diese – entgegen der Vorgabe von Art. 110 Abs. 2 StPO – nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 18. März 2016 (SR 943.03) versehen war, worauf die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 (vgl. act. 42) hinge- wiesen hat.

2.3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg erwähnt hat, er hätte die Frist "allenfalls durch einen bevollmächtigen Vertreter in der Schweiz" (angefochtene Ver- fügung, E. 5; Beschwerde, Ziff. 3) einhalten können. Es ist zwar richtig, dass er nicht verpflichtet war, einen Vertreter diesbezüglich zu bevollmäch- tigen. Jedoch hätte dies eine weitere Möglichkeit dargestellt, fristwahrend zu handeln. Selbst wenn es – was vorliegend verneint wird (vgl. E. 2.3.1 hiervor) – dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, seine Einsprache selbst fristgerecht bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, einen Vertreter in der Schweiz damit zu bevollmächti- gen, seine Einsprache fristgerecht der Schweizerischen Post zu überge- ben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, über welche "rechtlichen" Mittel der Beschwerdeführer zur Bestellung eines Vertreters in der Schweiz hätte ver- fügen müssen, und ist auch davon auszugehen, dass hierfür keine nen- nenswerten finanziellen Mittel erforderlich gewesen wären.

2.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzu- treten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

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Die Beschwerdekammer entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 26.00, zusammen Fr. 826.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

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27.02.2026
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25.03.2026