Aargau Obergericht Strafgericht 26.02.2026 SBK.2026.31

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.31 (STA.2023.4900) Art. 76

Entscheid vom 26. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- führerin A._____, [...] [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, [...]

Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- gegenstand Rechtsverzögerung

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Tübingen (Deutschland) führte eine Strafuntersu- chung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen Betrugs und Unterschlagung zum Nachteil von B._____. Mit Schreiben vom 5. Okto- ber 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Tübingen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Übernahme des Strafverfahrens gegen die Be- schwerdeführerin.

1.2. Mit Schreiben vom 22. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten der Staatsanwaltschaft Tübingen mit, dass sie aufgrund des mutmasslichen Tatorts in [...] ein Strafverfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin originär führen werde.

1.3. Mit Verfügung vom 22. November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Veruntreuung.

1.4. Am 30. November 2023 stellte B._____ einen Strafantrag gegen die Be- schwerdeführerin wegen Unterschlagung anvertrauter Geldbeträge.

2.1. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 13. Januar 2026 mit einer Rechts- verzögerungsbeschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau. Sie beantragte, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuwei- sen, unverzüglich die notwendigen Schritte zur Weiterführung bzw. zum Abschluss des Verfahrens einzuleiten.

2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 14. Januar 2026 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau zur Behandlung.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten liess sich innert Frist nicht verneh- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, un- ter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend mit Be- schwerde die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu verantwortende Rechtsverzöge- rung im gegen sie geführten Strafverfahren. Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor.

2.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutrei- ben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobe- nen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebo- tenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgäng- lich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamt- betrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördli- cher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in de- nen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu ver- antwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden kön- nen. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundes- gerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1). Einen Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot stellte das Bundesgericht auch bei einer Dauer von 11 Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung fest. Es erwog, diese

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Dauer sei eindeutig zu lang, trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delik- ten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzli- chen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2).

Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbe- hörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z. B. wegen Krank- heit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfah- rensverzögerung entschuldigen. Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrens- dauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 215 vom 11. Juni 2020 E. 4.1 mit Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3, WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 5 StPO, ANDREAS MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Jus- tiz, Bern 2015, Rz. 257, Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017).

Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Be- tracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzu- messung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzu- halten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

2.2. Der Verfahrensablauf präsentiert sich vorliegend wie folgt:

  • Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 22. Novem- ber 2023 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eröff- net hatte, erteilte sie gleichentags einen delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2024 de- legiert einvernommen.

  • Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 26. März 2024 Akteneinsicht und wies da- rauf hin, dass sie seit der Einvernahme vom 31. Januar 2024 nichts mehr von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gehört habe.

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  • Mit Eingabe vom 12. November 2024 beantragte die Beschwerdefüh- rerin die Einstellung des Strafverfahrens.

  • Mit Eingabe vom 18. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin er- neut die Einstellung des Strafverfahrens.

  • Mit Eingabe vom 5. September 2025 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens.

  • Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 wandte sich die Beschwerdefüh- rerin erneut an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Sie wies da- rauf hin, dass sie auf ihre bisherigen Eingaben hin keine Rückmeldung erhalten habe und dass ihr auch nach über zwei Jahren keine Akten- einsicht gewährt worden sei. Erneut stellte sie den Antrag, die Strafun- tersuchung sei einzustellen.

  • Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Eingaben der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis genommen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe allerdings beschränkte Ressourcen und müsse die eingehenden Verfahren nach Prioritäten behandeln. Das vorlie- gende Verfahren gehöre nicht zu den prioritär zu führenden Strafver- fahren. Aufgrund dessen werde dessen Bearbeitung etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Das Strafverfahren werde vorausschlicht gegen Ende des zweiten Quartals 2026 behandelt, vorbehältlich anderer drin- genderer Verfahren.

2.3. Somit steht unbestrittenermassen fest, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten seit dem 22. November 2023 und somit während über zwei Jahren keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten begründet die Untätigkeit mit einer Vielzahl von dringenderen Verfahren und fehlenden Ressourcen. Die Knappheit der personellen Ressourcen ist zwar notorisch. Unter den konkreten Umstän- den lässt sich allerdings die lange Dauer der Untätigkeit der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten im Strafverfahren trotz des erheblichen Ermes- sensspielraums bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleuni- gung nicht mehr rechtfertigen. Die vorgebrachte hohe Arbeitslast kann von vornherein keine Untätigkeit während über zwei Jahren rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht nicht geltend, dass ansonsten besondere Umstände vorliegen würden oder es sich um eine komplexe An- gelegenheit handeln würde. Somit ist die Untätigkeit der Strafverfolgungs- behörden während über zwei Jahren vorliegend unverhältnismässig und als Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO zu werten. Die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person hat Anspruch auf eine zü- gige Bearbeitung des Verfahrens.

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2.4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Strafuntersuchung STA4 ST.2023.4900 eine Rechtsverzögerung begangen hat. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen hat im vorliegenden Verfahren nicht dar- über zu entscheiden, ob die Untersuchung bereits vollständig ist und wel- chen Abschluss diese zu finden hat (vgl. Art. 317 f. StPO). Die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten wird allerdings angewiesen, die Strafuntersu- chung unverzüglich fortzusetzen und abzuschliessen. Ein weiteres Zuwar- ten bis mindestens Mitte 2026, wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten in Aussicht gestellt, ist nicht hinnehmbar.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger der Be- schwerdeführerin ist für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwen- dungen angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 re- duziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Ausla- gen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Ausla- gen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).

Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Be- schwerdeschrift (rund 1 Seite) und unter Einbezug der Instruktion durch die Beschwerdeführerin sowie des Studiums des vorliegenden Entscheids er- scheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde als ange- messen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehr- wertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 267.25.

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Die Beschwerdekammer entscheidet:

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festge- stellt, dass das Beschleunigungsgebot in der Strafuntersuchung STA4 ST.2023.4900 verletzt worden ist.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird angewiesen, die Strafunter- suchung im Verfahren STA4 ST.2023.4900 unverzüglich fortzusetzen und abzuschliessen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwer- deführerin, Rechtsanwalt Willy Bolliger, Baden, als Entschädigung für die- ses Beschwerdeverfahren Fr. 267.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszu- richten.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

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hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

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25.03.2026