Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.20 (STA.2025.1423) Art. 75 Entscheid vom 26. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, [...] Beschwerde- gegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- gegenstand Verfügung der Oberstaatsanwaltschaftdes Kantons Aargau vom 15. De- zember 2025 betreffend Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und evtl. Raufhandels eine Strafuntersuchung. 1.2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers an. Mit Ver- fügung vom 21. Oktober 2025 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau Rechtsanwalt Patrick Wagner als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1. Mit persönlicher Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte der Beschwer- deführer die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, wobei Rechtsanwalt David Gibor als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen sei. 2.2. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2025 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass er den Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers respektiere. 2.3. Am 12. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten zu Handen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abwei- sung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung. 2.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 ab. 3. 3.1. Gegen die ihm am 17. Dezember 2025 zugestellte Verfügung vom 15. De- zember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sinngemäss Be- schwerde mit dem Antrag, seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben. Die Beschwerde wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 6. Ja- nuar 2026 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwiesen.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2025, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Hiergegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). 2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtli- chen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Ver- teidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachge- mässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bis- herige Rechtsanwältin oder den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr ge- währleistet ist. Die über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehende gesetzliche Regelung von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rech- nung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objek- tiver Pflichtverletzung durch die Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwech- seln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil
3.1. Mit persönlich verfasstem Gesuch vom 5. Dezember 2025 ersuchte der Be- schwerdeführer um einen Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Er habe seinem amtlichen Verteidiger anfangs seiner Untersuchungshaft einen Brief geschrieben, dass er ihn nicht als Verteidiger wolle. Seitdem halte dieser ihn hin. Das Vertrauen sei nicht da und die Kommunikation habe von Anfang an gefehlt. Zum Beispiel habe er ihn nicht einmal besucht. Der amt- liche Verteidiger wisse auch, dass er Rechtsanwalt David Gibor als Vertei- diger möchte. 3.2. Am 15. Dezember 2025 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2025 mit Hinweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Dezember 2025 ab. Weder seien konkrete Anhaltspunkte für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis plausibel gemacht noch seien an- dere Gründe ersichtlich, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten.
4.1. Der Wechsel der amtlichen Verteidigung setzt, wie im Wesentlichen in E. 2.2 dargelegt, konkrete und objektive Hinweise voraus, die in nachvoll- ziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Wie bereits in seinem Gesuch vom 5. Dezember 2025 beklagt sich der Be- schwerdeführer mit Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise über seinen amtlichen Verteidiger und legt nicht konkret dar, weshalb ein erheblich ge- störtes Vertrauensverhältnis vorliegen soll. So hält er bloss fest, dass ihn der amtliche Verteidiger nie im Gefängnis besucht habe, ohne darzulegen, weshalb ein Besuch für die wirksame Verteidigung notwendig gewesen sein soll. Gleich verhält es sich mit den angeblich nicht entgegengenom- menen Anrufen. Auch hier unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Aus- führungen dazu, was er mit seinem amtlichen Verteidiger telefonisch be- sprechen wollte, weshalb sich die Notwendigkeit dieser Anrufe wiederum nicht überprüfen lässt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält in der Beschwerdeantwort dazu treffenderweise fest, dass der Be- schwerdeführer nicht erwarten könne, dass der amtliche Verteidiger auf jegliche Kontaktaufnahme reagiere, dies insbesondere dann nicht, wenn infolge von Einvernahmen und anderen Verfahrenshandlungen der Kontakt zu ihm bereits anderweitig gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang hält sie weiter fest, dass der amtliche Verteidiger für den Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe und bei den Einvernahmen anwe- send gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestritt diese Ausführungen nicht. Ein Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem amtlichen Verteidiger fand somit offensichtlich statt. Der Beschwerdeführer hat es insgesamt unterlassen, aufzuzeigen, inwie- fern sein amtlicher Verteidiger notwendige Verteidigungsleistungen unter- lassen haben soll. Auch hat er keinerlei gravierende Sorgfaltspflichtverlet- zungen seines amtlichen Verteidigers dargelegt. Sein blosser Wunsch,
5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwer- deverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 654.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]