Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.39 (HA.2025.56; STA.2024.12453) Art. 60 Entscheid vom 26. Februar 2025 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Kloter, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Februar 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl (bzw. gemäss Anzeige des Verfahrensabschlusses vom 4. Februar 2025 auf gewerbsmässigen Diebstahl), mehrfache Sach- beschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2024 einstweilen bis zum 3. Februar 2025 in Untersuchungs- haft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Entscheid SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 24. Januar 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 3. Mai 2025. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft mit Verfügung vom 5. Februar 2025 einstweilen bis zum 3. Mai 2025. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 5. Februar 2025 und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haft- grund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie als besonderen Haftgrund Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 3. 3.1. Für die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines drin- genden Tatverdachts zu prüfen ist, kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.1 verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machte im Haftverlängerungsge- such in Bezug auf folgende Vorkommnisse einen dringenden Tatverdacht geltend:
Am 19. Oktober 2024 im Manor Baden begangener Diebstahl von Kleidungsstücken im Wert von Fr. 1'196.00
4 -
Am 24. Oktober 2024 begangener Diebstahl von Fr. 10.00 aus einem in Staufen abgestellten Personenwagen
Am 26. Oktober 2024 während einer Zugfahrt von Brugg nach Frick be- gangener Diebstahl eines Mobiltelefons eines Mitreisenden
Am 28. Oktober 2024 unter Verursachung eines Sachschadens von Fr. 800.00 in einem Ladenlokal in Dulliken begangener Diebstahl von Fr. 950.00
Am 29. Oktober 2024 im Manor Baden begangener Diebstahl von Kleidungsstücken im Wert von Fr. 1'296.00
Am 3. November 2024 vermutlich zur Begehung eines Vermögensde- likts mit Beschädigung der Eingangstür erfolgter Versuch, ins Café [...] in Brugg einzubrechen Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den dringenden Tat- verdacht in Bezug auf die einzelnen Vorkommnisse in ihrem Haftverlänge- rungsgesuch zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer (teil- weise) geständig sei oder dass überzeugende Beweismittel vorlägen (beim Beschwerdeführer sichergestelltes Deliktsgut, Schuhspuren, eine belastende Zeugenaussage, DNA-Hits oder Videoaufzeichnungen). 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in seiner E. 3.3 zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoretischen Grundlagen dieser Prüfung legte es in seiner E. 5.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies zur von ihm bejahten Fluchtgefahr in seiner E. 5.4 auf den Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024, dessen E. 5.3 auch in Berücksichtigung der Ausführungen des Be- schwerdeführers nach wie vor aktuell sei. 4.3. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf seine mit Stellung- nahme vom 3. Februar 2025 gemachten Ausführungen, wonach er bereits vor seiner Festnahme am 3. November 2024 in diverse Strafuntersuchun- gen involviert gewesen sei. Er sei bereits mehrmals von der Polizei ange- halten und in Polizeihaft versetzt worden. In den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn sei er zudem jeweils per Strafbefehl verurteilt worden. Weil er der Landessprache nicht mächtig sei und das Schweizer Strafrechtssystem nicht kenne, hätten ihn diese Verfahren und die daraus resultierenden Strafbefehle nicht veranlasst, die Schweiz zu verlassen. Ein kurzer Hinweis auf eine möglicherweise lange Haftstrafe ändere nichts daran, dass er die ihm drohenden rechtlichen Konsequenzen nicht kenne (Rz. 9). Bei seiner Einvernahme vom 10. Januar 2025 (zu Frage 83) habe er ausgesagt, gerne in der Schweiz arbeiten und seine Eltern unterstützen zu wollen. Voraus- setzung hierfür wäre die Gutheissung seines Asylgesuchs. Bei Nichtauf- nahme wäre er für eine Rückreise in sein Heimatland (Algerien) auf die
6 - Hilfe der hiesigen Behörden angewiesen, fehlten ihm doch die für eine Rückreise notwendigen finanziellen Mittel und Ausweispapiere (Rz. 10). 4.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. 4.5. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte in ihrem Entscheid SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024, auf welchen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies, in E. 5.3 festge- halten, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, nach eigener Angabe am 24. August 2024 in die Schweiz eingereist sei, sich zuvor in Spanien und Frankreich aufgehalten habe und keine Ver- wandten in der Schweiz habe, sondern nur einen Kollegen. Damit verfüge er über keinerlei Bindung zur Schweiz. Wie es sich mit seiner anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme gemachten Aussage verhalte, die Schweiz verlassen zu wollen, könne offenbleiben. Unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 3. November 2024 betreffend das Café [...] in Brugg hatte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts weiter ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des dringenden Tatverdachts auf eine Katalogstraftat (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; mit Hinweis auch auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) drohe, womit sein weiterer Ver- bleib in der Schweiz stark gefährdet sei. Der Widerruf einer von der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen werde zu prüfen sein und auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs er- scheine fraglich. Der Einwand des Beschwerdeführers, das hiesige Straf- rechtssystem nicht zu kennen, verfange nicht, sei er anlässlich der Eröff- nung seiner Festnahme am 3. November 2024 doch darauf hingewiesen worden, dass ihm im Falle seiner Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren im Falle einer Haftent- lassung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, angesichts seiner fehlenden Bindung zur Schweiz und den bei einer Verurteilung drohenden Konsequenzen sehr hoch. 4.6. Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf diese Ausführungen hätte verweisen dürfen, ist auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht ersichtlich. Vielmehr hat der dringende Tatverdacht seit dem Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts, als der dringende Tatverdacht
7 - einzig das Vorkommnis vom 3. November 2024 betreffend das Café [...] in Brugg umfasste, eine deutliche Ausweitung erfahren und ist in den dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung drohenden Sanktionen mehr denn je ein erheblicher Anreiz zur Flucht zwar nicht nach Algerien, aber doch ins nahe Ausland zu sehen. So reiste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von Spanien herkommend über Frankreich am
5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Ver- hältnismässigkeit der von ihm angeordneten Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate in seiner E. 6.5 damit, dass diese Verlängerung angesichts der anstehenden Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen und der Schwere der Tatvorwürfe zeitlich verhältnismässig sei. Geeignete Ersatzmassnahmen bestünden, wie von der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts bereits mit Entscheid SBK.2024.325 vom 5. De- zember 2024 (in E. 7.3) festgestellt, weiterhin keine. 5.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau am 4. Februar 2025 eine Parteimitteilung betreffend Verfahrensabschluss erlassen habe. Von weiteren Ermittlungs- oder Unter- suchungshandlungen sei darin nicht gesprochen worden. Somit sei völlig unklar, auf welche Ermittlungshandlungen sich das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau bezogen habe und wer diese durchführen solle (Rz. 11). Zudem habe er sich beim Verlassen der Asylunterkunft jeweils ordnungs- gemäss abgemeldet (Ausgangsschein) und sei stets zurückgekehrt. Diese Meldeauflage sei vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als mildere Ersatzmassnahme geprüft worden (Rz. 12). Entgegen seinem Vorbringen habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch nicht geprüft, warum ein Abwesenheitsverfahren nicht angemessen sein könnte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau hätte das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Flucht
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard