Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.376 (ST.2025.220; STA.2024.10188) Art. 74
Entscheid vom 26. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- führer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, [...]
Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- gegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. Dezember 2025 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen gewerbs- und bandenmäs- sigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Haus- friedensbruchs.
1.2. Im Zuge der Verhaftung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2025 wurde ihm Rechtsanwalt Dominic Vogel als Anwalt der ersten Stunde bei- geordnet.
1.3. In der Folge wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. Januar 2025 auf Wunsch des Beschwerdeführers Rechts- anwältin Claudia Hazeraj als amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab 14. Ja- nuar 2025 eingesetzt.
1.4. Am 16. Oktober 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen den Beschwerdeführer.
2.1. Am 17. November 2025 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und beantragte, es sei anstelle von Rechtsanwältin Claudia Hazeraj Rechtsanwalt Patrick Bürgi als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch des Be- schwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 ab.
3.1. Gegen die ihm am 11. Dezember 2025 zugestellte Verfügung der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. Dezember 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Postaufgabe) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm Rechtsanwalt Patrick Bürgi als amtlicher Verteidiger beizu- ordnen.
3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2026 (Postaufgabe) unter Verweis auf die Begründung der an- gefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme.
3.3. Die amtliche Verteidigerin nahm mit Eingabe vom 26. Januar 2026 Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers und beantragte die Gutheissung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. De- zember 2025 stellt eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Sie wirkt sich auf die Ausgestaltung des amtlichen Verteidi- gungsverhältnisses des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Ent- scheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers begründete das in sei- nem Namen gestellte Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung da- mit, der Beschwerdeführer wünsche sich einen Verteidiger aus der Region Aarau, den er mit Rechtsanwalt Patrick Bürgi bereits ausfindig gemacht habe (Gesuch vom 17. November 2025).
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg begründete die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung damit, dass die amt- liche Verteidigerin nicht konkret dargelegt habe, ob und inwiefern eine Stö- rung des Vertrauensverhältnisses bestehe bzw. eine wirksame Verteidi- gung nicht mehr gewährleistet sein sollte. Allein die Tatsache, dass sie nicht aus der Region Aarau stamme, stelle keinesfalls einen hinreichenden Grund für einen Wechsel dar, welcher den Zeitverlust für die Einarbeitung einer neuen amtlichen Verteidigung sowie dadurch anfallende Mehrkosten zu begründen vermöchte (angefochtene Verfügung, E. 5.2.2).
2.3. Mit persönlich verfasster Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, seine aktuelle amtliche Verteidigung nehme seine Parteiinteressen weder sachkundig noch engagiert oder wirksam wahr. Die amtliche Verteidigerin
habe ihn seit Aufnahme ihres Mandats ein einziges Mal besucht, wobei der Besuch lediglich 20 Minuten gedauert habe. Der Grossteil seiner Fragen sei unbeantwortet geblieben, da die amtliche Verteidigerin laut eigenen An- gaben keine Zeit mehr gehabt habe. Auch wenn er die amtliche Verteidige- rin telefonisch kontaktiert habe, habe er nicht selten wochenlang darauf ge- wartet, sie überhaupt sprechen zu können. Das Vertrauensverhältnis sei entsprechend beeinträchtigt. Die amtliche Verteidigung sei in jeglicher Hin- sicht ungenügend. Sie vertrete nicht seine Interessen, sondern habe einzig wiederholt darauf bestanden, dass er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe einräumen sollte, auch wenn diese nicht der Wahrheit entsprächen. Die Tragweite des Verfahrens sei sehr gross und es fehle dem Beschwerde- führer jegliche Unterstützung durch seine amtliche Verteidigerin. Gemäss der angefochtenen Verfügung sei der Wechsel der amtlichen Verteidigung dann zu bewilligen, wenn auch eine privat verteidigte Person diesen vor- nehmen würde. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu.
2.4. Die amtliche Verteidigerin führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, der Beschwerdeführer kämpfe nun schon seit längerer Zeit um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, weshalb das notwendige Vertrauen, das er in sie als amtliche Verteidigerin haben sollte, definitiv nicht mehr vorhanden sei. Unter diesen Umständen erscheine eine Weiterführung des Mandats nicht sinnvoll. Gleichwohl sei festzuhalten, dass es nicht zutreffe, dass sie den Beschwerdeführer nur einmal besucht habe. Der Kontakt habe zusätzlich in anderer Weise und in ausreichendem Umfang stattge- funden. Ebenfalls treffe nicht zu, dass sie darauf bestanden habe, dass der Beschwerdeführer sich schuldig bekenne. In theoretischer Hinsicht sei an- zufügen, dass Klienten häufig die Voraussetzungen des abgekürzten Ver- fahrens erläutert würden, wozu unter anderem das Vorliegen eines Ge- ständnisses gehöre. Die Erörterung dieses Themas könne jedoch auch aus verschiedenen anderen Gründen erfolgen, worauf aufgrund des Anwalts- geheimnisses nicht näher einzugehen sei. Sie glaube weiterhin an die Un- schuld des Beschwerdeführers und wünsche sich, dass er eine Verteidi- gung nach seinem Wunsch erhalte und bestmöglich verteidigt werde, wes- halb um Gutheissung seines Gesuchs ersucht werde.
3.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus ob- jektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der be- schuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr ge- währleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen).
Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttre- ten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Per- son und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die ge- setzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Ver- teidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat ver- teidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft).
Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Viel- mehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinwei- sen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen).
Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung kann von der beschul- digten Person gestellt werden. Verlangt sie einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür zwar nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 134 StPO).
4.1. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO ist die amtliche Verteidigung auszuwechseln, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ih- rer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist oder eine wirksame Vertei- digung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint. Das sub- jektive Empfinden der beschuldigten Person allein genügt nicht, sondern muss durch objektivierbare Hinweise untermauert sein. Der Beschwerde- führer vermag solche objektivierbaren Gründe nicht darzutun. Sein ur- sprüngliches Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom
4.2. Wie der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der amtlichen Ver- teidigerin im Laufe des Verfahrens konkret stattfand bzw. ausgestaltet war, lässt sich nicht zweifelsfrei nachweisen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich aus den Akten keine augenscheinlich nachlässige, sondern eine kon- tinuierliche und angemessen engagierte Mandatsführung ergibt, aus wel- cher überdies ein hinreichend regelmässiger Kontakt zum Beschwerdefüh- rer abgeleitet werden kann. Die amtliche Verteidigerin erklärte am 14. Ja- nuar 2025 die Übernahme des Mandats auf ausdrücklichen Wunsch des ihr offenbar bereits als Klient bekannten Beschwerdeführers (act. 195, Fra- gen 16 und 17; act. 773) und wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 20. Januar 2025 offiziell als amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab dem 14. Januar 2025 eingesetzt (act. 782). Bereits am 16. Ja- nuar 2025 ersuchte sie um Akteneinsicht (act. 779). In der Folge wurde sie wiederholt prozessual tätig und stand mit der verfahrensleitenden Staats- anwältin in regelmässigem Kontakt. Am 22. Januar 2025 erklärte sie den Verzicht auf die Siegelung der anlässlich einer Durchsuchung sichergestell- ten Mobiltelefone des Beschwerdeführers (act. 786), was als verteidigungs- strategischer Entscheid zu qualifizieren ist. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 beantragte sie – mutmasslich im Auftrag des sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführers – die Bewilligung von Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Verlobten (act. 259). Am 25. März 2025 ersuchte sie sodann um Verlegung des Be- schwerdeführers in eine andere Haftanstalt unter Hinweis auf gesundheit- liche Probleme, ein zu restriktives Telefonregime sowie fehlende Arbeits- möglichkeiten (act. 789 f.), und hakte diesbezüglich am 23. April 2025 er- neut nach (act. 793). Nachdem ihr von einem Besuch von
Behördenvertretern berichtet worden war, ersuchte sie am 12. Mai 2025 sodann um Klärung der Frage eines allfälligen gegen den Beschwerdefüh- rer geführten Auslieferungsverfahrens nach Q._____ (act. 795). Am 8. Juli 2025 stellte sie ein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug (act. 247 f.) und erkundigte sich am 25. August 2025 hinsichtlich der Möglichkeit eines ab- gekürzten Verfahrens (act. 797). Das vom Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang dargestellte Drängen der amtlichen Verteidigerin, wonach er sich umfassend schuldig zu bekennen habe, ergibt sich aus der entspre- chenden Aktennotiz der leitenden Staatsanwältin nicht.
4.3. Zudem nahm die amtliche Verteidigerin an sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 24. März 2025 (act. 1511 ff.) sowie vom 3. Juni 2025 (act. 1555 ff. und 1608 ff.) teil und war auch bei den Einvernahmen der Mitbeschuldigten E._____ und F._____ am 24. März 2025 anwesend (act. 1627 ff. und 1749 ff.). In den gegen den Beschwerdeführer geführten Haftverfahren reichte sie Stellungnahmen zu den Haftverlängerungsgesu- chen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. April 2025 (act. 230 ff.) und vom 3. Juli 2025 (act. 244 ff.) ein. Dass sie gegen die Haftverfügun- gen des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Januar 2025 (HA.2025.14, act. 208 ff.), vom 4. April 2025 (HA.2025.173, act. 227 ff.) und vom 4. Juli 2025 (HA.2025.348, act. 240 ff.) sowie gegen andere Zwangsmassnahmen (wie etwa die Beschlagnahme und Durchsuchung von Mobiltelefonen, Überwachungsmassnahmen, etc.) keine Rechtsmittel erhoben zu haben scheint, ist als verteidigungsstrategischer Ermessensentscheid zu werten und vermag insbesondere in der Gesamtschau keine ungenügende Man- datsführung zu belegen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend, dass der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln nicht mit ihm abgesprochen worden sei. Insgesamt zeigt das dokumentierte Tätig- werden, dass die amtliche Verteidigerin die Parteiinteressen des Be- schwerdeführers in einem angemessenen Rahmen wahrgenommen hat und zudem in regelmässigen Abständen mit ihm in Kontakt stand. Objekti- vierbare Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses oder dafür, dass eine wirk- same Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre, liegen nicht vor. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich von seiner gegenwärtigen amtli- chen Verteidigerin weiterhin verteidigen zu lassen. Die amtliche Verteidige- rin hat unter Wahrung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten das Notwen- dige zu unternehmen, um den Beschwerdeführer trotz seiner ablehnenden Haltung bestmöglich zu verteidigen. Der Beschwerdeführer ist hier noch explizit darauf hingewiesen, dass ihm jederzeit offen steht, einen frei ge- wählten Rechtsanwalt zu verpflichten.
4.4. Zusammengefasst erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung als unbegründet und die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch