Aargau Obergericht Strafgericht 27.02.2026 SBK.2025.359

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.359 (STA.2022.4292) Art. 77

Entscheid vom 27. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- führer A._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Guido Ehrler, [...]

Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- gegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. November 2025 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Ein- sprachefrist

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 6. Dezember 2022 einen Strafbefehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00 und ei- ner Busse von Fr. 1'000.00. Des Weiteren auferlegte sie ihm die Strafbe- fehlsgebühr von Fr. 900.00 sowie die Polizeikosten von Fr. 17.50.

1.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Einsprache gegen den Straf- befehl vom 6. Dezember 2022. Am 23. Januar 2023 ersuchte er eventuali- ter um Wiederherstellung der Einsprachefrist.

1.3. Mit Verfügung vom 17. April 2023 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden auf die Einsprache vom 6. Januar 2023 nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig verfügte sie die Überweisung der Akten an die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 23. Januar 2023.

1.4. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2023 wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.208 vom 2. Au- gust 2023 geschützt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1122/2023 vom 17. Sep- tember 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Verfügung vom 27. November 2025 wies die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel- lung der Einsprachefrist vom 23. Januar 2023 ab.

3.1. Gegen diese ihm am 1. Dezember 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde und stellte folgende Anträge:

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" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. November 2025 sei aufzuheben.

Das Restitutionsgesuch vom 6.1.2023 sei gutzuheissen. Es sei die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, das Einspracheverfah- ren gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 (STA6 St.2022.4292) zu eröffnen.

Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herr A._____ die unentgeltli- che Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewäh- ren."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. November 2025, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist in Bezug auf den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefähigen Ent- scheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem keine Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen und die übri- gen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.

2.1. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO).

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2.2. 2.2.1. Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache muss von der beschuldigten Person nicht begründet werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 2 und 3 StPO). Soll eine Frist durch eine Eingabe ge- wahrt werden, muss diese, von hier nicht interessierenden weiteren Mög- lichkeiten abgesehen, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbe- hörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post über- geben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.2.2. Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_1122/2023 vom 17. September 2025, der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 habe unter Beachtung der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 zugestellt zu gelten. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die zehntägige Einsprachefrist am 20. Dezember 2022 zu laufen begonnen und am 29. Dezember 2022 geendet habe, weshalb die Einspra- che vom 6. Januar 2023 verspätet erfolgt sei (E. 1.4.2 und 1.5). Der Be- schwerdeführer ist damit in Bezug auf die Einsprachefrist als säumig zu betrachten. Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Säumnis die Einsprachemöglichkeit gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 ver- wehrt bleibt, erwächst ihm daraus ein erheblicher Rechtsverlust.

2.3. 2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederher- stellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so gering- fügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermäs- sige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jeman- den damit zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2 und 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

2.3.2. Der Beschwerdeführer begründet sein mangelndes Verschulden an der Säumnis im Wesentlichen damit, er sei am 24. Dezember 2022 aus W._____ zurückgekehrt und habe aufgrund der anschliessenden Schlies- sung des Schalters der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwi- schen Weihnachten und Neujahr keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der

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bis zum 29. Dezember 2022 laufenden Einsprachefrist Kenntnis vom Straf- befehl vom 6. Dezember 2022 bzw. von dessen Inhalt zu erhalten. Er fol- gert daraus, die fristgemässe Einsprachemöglichkeit und damit einherge- hend der Zugang zum Gericht sei ihm aufgrund von nicht von ihm zu ver- antwortenden Umständen entzogen worden (Beschwerde, Rz. 7 ff., 14 ff.). Diese Argumentation greift jedoch nicht. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, gilt der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 gestützt auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als dem Beschwerde- führer am 19. Dezember 2022 zugestellt. Damit ist ihm zuzurechnen, ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des ihm (fiktiv) zugestellten Strafbe- fehls und folglich auch von der laufenden Einsprachefrist gehabt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1122/2023 vom 17. September 2025 E. 1.4.2). Auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zurückzukommen. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus seiner geltend gemachten Unkenntnis des Strafbe- fehls, dessen Inhalts und der laufenden Einsprachefrist im Hinblick auf die Frage seines Verschuldens an der Säumnis grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang folglich auch, ob bzw. wann der Schalter der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg während der laufenden Einsprachefrist geschlossen war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht wei- ter einzugehen.

2.3.3. Objektive oder subjektive Gründe, welche es dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation verunmöglicht hätten, die Frist selbst zu wahren oder eine Drittperson damit zu betrauen, sind nicht ersichtlich. Eine blosse Ferienabwesenheit genügt selbst dann nicht als Wiederherstellungsgrund, wenn sie zu allgemeinem Zeitmangel oder zu einer faktischen Verkürzung der Frist führt (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 und 38 zu Art. 94 StPO). Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte ferienbedingte Abwesenheit bis zum 24. Dezember 2022 stellt demnach keinen zulässigen Wiederherstellungs- grund dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Anga- ben am 27. Dezember 2022 – und damit noch während der bis zum 29. De- zember 2022 laufenden Einsprachefrist – persönlich bei der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg erschien, um die verpasste Postsendung entgegenzunehmen, sodass ein relevanter Zeitmangel von vornherein nicht ersichtlich ist und auch keine faktischen Hindernisse an der Fristwah- rung angenommen werden können. Weitere Umstände, die nach den Re- geln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgfältigen Person nicht hätten vorausgesehen werden müssen oder deren Abwendung über- mässige Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche geltend gemacht. Eine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzte klare Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an der Säumnis liegt somit nicht vor. Die angefoch-

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tene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege (Beschwerde, Rz. 32 ff.).

3.2. Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Ver- fahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg STA.2022.4292 be- schuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozess- ordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklä- gerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvor- schussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht be- dürftiger Personen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kos- tenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2023 vom 5. August 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen.

3.3. 3.3.1. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sinngemäss als Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren interpretiert werden kann, ist er abzuweisen. Eine amtliche Verteidigung ist nur dann anzuordnen, wenn sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Per- son geboten ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Dezember 2022 zu ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 ver- urteilt, womit die Strafsache noch als Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Eine amtliche Verteidigung ist daher vor- liegend nicht geboten.

3.3.2. Aus den Ausführungen in E. 2.3 hiervor ergibt sich sodann, dass im vorlie- genden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an be- trächtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als

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ernsthaft bezeichnet werden können. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. No- vember 2025 von vornherein aussichtslos und das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren ist somit auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 132 StPO).

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent- geltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

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elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

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27.02.2026
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25.03.2026