BGE 142 IV 201, 6B_1304/2018, 6B_434/2016, 6B_904/2018, + 1 weiteres
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.354 (ST.2025.83; STA.2025.4553) Art. 56 Entscheid vom 16. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- gegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. November 2025 betreffend Ungültigkeit der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A._____ (Beschwerde-
führer) mit Strafbefehl vom 16. September 2025 wegen mehrfacher Nicht-
abgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher
Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe
(15 Tagessätze à Fr. 120.00) und einer Busse (Fr. 350.00). Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2025 zugestellt. Am
30. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 3. Novem-
ber 2025 beglich er eine wegen des Strafbefehls ergangene Rechnung,
teilte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Anfrage hin aber mit Ein-
gabe vom 17. November 2025 mit, an der Einsprache festzuhalten. Die
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den Strafbefehl am 21. No-
vember 2025 als Anklage der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zur
Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm verfügte am 26. November 2025
Folgendes:
" 1.
Es wird festgestellt, dass gegen den Strafbefehl vom 16. September 2025
innert Frist keine gültige Einsprache erhoben wurde.
2.
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. September
2025 (ST.2025.4553) ist damit in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Verfahrenskosten bestehen aus:
TotalFr. 518.00
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss
lit. b) im Gesamtbetrag vonFr. 518.00 auferlegt.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst."
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 zu-
gestellt.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Be-
schwerde. Mit seinem Antrag, dass der Strafbefehl infolge seiner Unschuld
Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. Novem- ber 2025 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die darin getroffene Feststellung, dass seine Einsprache ungültig und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, be- schwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO, die Verfügung der Präsidentin des Bezirksge- richts Kulm vom 26. November 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde (sinngemäss) zunächst die inhaltliche Richtigkeit des gegen ihn erlassenen Strafbefehls. Es gehe nicht an, ihn wegen Kunden, die er nicht einmal gut kenne, zu büssen. Damit nahm der Beschwerdeführer seine frühere Argumentation auf, wonach er der Rückgabeaufforderung des Strassenverkehrsamtes nicht rechtzeitig habe nachkommen können, weil die betreffenden Fahrzeuge vermietet ge- wesen seien und von den jeweiligen Mietern trotz mehrmaliger Hinweise nicht rechtzeitig retourniert worden seien (vgl. hierzu sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Oktober 2025 [act. 31]). 2.2. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht nicht nur über die Gültigkeit der Einsprache, sondern auch des Strafbe- fehls. Bei dieser vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung ist der Strafbe- fehl aber nicht umfassend auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, son- dern lediglich auf Mängel "formaler Natur" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5). Ein ungültiger Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn die Sanktionsober- grenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO missachtet worden sind. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ob der Sach- verhalt i. S. v. Art. 352 Abs. 1 StPO ausreichend geklärt ist, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Ge- richts. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil
3.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können unter Umständen mit der Wie- derherstellung behoben werden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen, so kann sie bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrens- handlung hätte vorgenommen werden sollen, die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säum- nis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft stellt sich aber erst, wenn feststeht, dass die Ein- sprachefrist versäumt wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.4). 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm stellte fest, dass die Einsprache verspätet und damit ungültig sei. Sie begründete diese Feststellung in ihrer
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 638.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.