Aargau Obergericht Strafgericht 16.02.2026 SBK.2025.354

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.354 (ST.2025.83; STA.2025.4553) Art. 56 Entscheid vom 16. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- gegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. November 2025 betreffend Ungültigkeit der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A.

  • 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A._____ (Beschwerde-

führer) mit Strafbefehl vom 16. September 2025 wegen mehrfacher Nicht-

abgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher

Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe

(15 Tagessätze à Fr. 120.00) und einer Busse (Fr. 350.00). Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2025 zugestellt. Am

30. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 3. Novem-

ber 2025 beglich er eine wegen des Strafbefehls ergangene Rechnung,

teilte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Anfrage hin aber mit Ein-

gabe vom 17. November 2025 mit, an der Einsprache festzuhalten. Die

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den Strafbefehl am 21. No-

vember 2025 als Anklage der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zur

Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm verfügte am 26. November 2025

Folgendes:

" 1.

Es wird festgestellt, dass gegen den Strafbefehl vom 16. September 2025

innert Frist keine gültige Einsprache erhoben wurde.

2.

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. September

2025 (ST.2025.4553) ist damit in Rechtskraft erwachsen.

3.

Die Verfahrenskosten bestehen aus:

  1. der Gerichtsgebühr vonFr. 500.00
  2. den anderen Auslagen vonFr. 18.00

TotalFr. 518.00

Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss

lit. b) im Gesamtbetrag vonFr. 518.00 auferlegt.

4.

Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst."

Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 zu-

gestellt.

3.

3.1.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Be-

schwerde. Mit seinem Antrag, dass der Strafbefehl infolge seiner Unschuld

  • 3 - "zurückzuziehen" sei, beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. November 2025. 3.2. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. Novem- ber 2025 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die darin getroffene Feststellung, dass seine Einsprache ungültig und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, be- schwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO, die Verfügung der Präsidentin des Bezirksge- richts Kulm vom 26. November 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde (sinngemäss) zunächst die inhaltliche Richtigkeit des gegen ihn erlassenen Strafbefehls. Es gehe nicht an, ihn wegen Kunden, die er nicht einmal gut kenne, zu büssen. Damit nahm der Beschwerdeführer seine frühere Argumentation auf, wonach er der Rückgabeaufforderung des Strassenverkehrsamtes nicht rechtzeitig habe nachkommen können, weil die betreffenden Fahrzeuge vermietet ge- wesen seien und von den jeweiligen Mietern trotz mehrmaliger Hinweise nicht rechtzeitig retourniert worden seien (vgl. hierzu sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Oktober 2025 [act. 31]). 2.2. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht nicht nur über die Gültigkeit der Einsprache, sondern auch des Strafbe- fehls. Bei dieser vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung ist der Strafbe- fehl aber nicht umfassend auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, son- dern lediglich auf Mängel "formaler Natur" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5). Ein ungültiger Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn die Sanktionsober- grenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO missachtet worden sind. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ob der Sach- verhalt i. S. v. Art. 352 Abs. 1 StPO ausreichend geklärt ist, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Ge- richts. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil

  • 4 - der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher – anders als bei Mängeln formaler Natur – nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2). 2.3. Summarisch betrachtet ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um blosse Schutzbehaup- tungen handelt. Zudem ist, selbst wenn man auf die Sachverhaltsdarstel- lung des Beschwerdeführers abstellt, summarisch betrachtet nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Rückgabepflicht aus einer pflichtwidrigen Unsorgfalt heraus verletzte, was für eine Verurteilung genügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2 f.). Die Argumentation des Be- schwerdeführers ist somit weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht derart überzeugend, dass der Erlass des Strafbefehls ohne Weiteres als qualifiziert falsch bzw. stossend bezeichnet werden könnte. Sie gründet auf Vorbringen, die nicht bei der vorfrageweisen Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls zu berücksichtigen sind, sondern im Rahmen des Hauptver- fahrens, dessen Durchführung aber eine gültige Einsprache voraussetzt (vgl. sogleich E. 3).

3.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können unter Umständen mit der Wie- derherstellung behoben werden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen, so kann sie bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrens- handlung hätte vorgenommen werden sollen, die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säum- nis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft stellt sich aber erst, wenn feststeht, dass die Ein- sprachefrist versäumt wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.4). 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm stellte fest, dass die Einsprache verspätet und damit ungültig sei. Sie begründete diese Feststellung in ihrer

  • 5 - E. 2.2 damit, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 18. Septem- ber 2025 zugestellt worden sei, womit die Einsprachefrist vom
  1. – 28. September 2025 gelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 30. Oktober 2025 Einsprache erhoben, mithin verspätet. Der Hinweis des Beschwerdeführers, im Juni im Ausland und im September krank ge- wesen zu sein, ändere hieran nichts, zumal der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass ihm der Strafbefehl erst später zur Kenntnis ge- langt sei. 3.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was die Fest- stellung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm, dass die Einsprache zu spät erhoben worden sei, falsch erscheinen liesse. Auch in Berücksichti- gung der Verfahrensakten ist diese Feststellung nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten Krank- heit die Einsprachefrist verpasst haben sollte, änderte dies nichts daran, dass er die Einsprachefrist nicht eingehalten hat, sondern stellte sich allen- falls die Frage, ob dieses Versäumnis, wie vom Beschwerdeführer bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sinngemäss geltend ge- macht (vgl. sein Schreiben vom 30. Oktober 2025), i. S. v. Art. 94 Abs. 1 StPO unverschuldet war und eine Wiederherstellung der Einsprachefrist rechtfertigt. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm hatte aber nicht über diese in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm fallende Frage zu befinden, sondern einzig über die vom Be- schwerdeführer (zumindest formell) bestrittene Rechtzeitigkeit und damit Gültigkeit der Einsprache. Dies hat sie in einer nicht zu beanstandenden Weise getan. Weil sie dabei die Ungültigkeit der Einsprache feststellte, hatte sie sich auch nicht weiter zur inhaltlichen Richtigkeit des Strafbefehls zu äussern. Die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 638.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  • 6 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard

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