Aargau Obergericht Strafgericht 13.03.2026 SBK.2025.350

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.350 (STA.2025.9243) Art. 101

Entscheid vom 13. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- führer A._____, [...] z.Zt.: [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Nicole Burger, [...]

Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- gegenstand Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. November 2025 betreffend Telefonbewilligung

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Hehlerei.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 13. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt.

Mit Schreiben vom 27. November 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Ba- den den Antrag des Beschwerdeführers, während seiner Inhaftierung Te- lefonate mit seiner Partnerin zu führen, ab.

3.1. Gegen dieses ihm am 28. November 2025 zugestellte Schreiben erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung resp. der Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. November 2025 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei ein wö- chentliches Telefonat mit seiner Lebenspartnerin zu erlauben, eventualiter seien der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen zu erteilen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei.

3.3. Am 10. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

3.4. Am 7. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und beantragte unter anderem die Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen.

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3.5. Am 11. Februar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft Baden eine Stellung- nahme ein.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. November 2025, mit welchem dem inhaftierten Beschwerdeführer der telefonische Kontakt zu seiner Lebenspartnerin verwehrt wurde, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 10 zu Art. 393 StPO m.w.H.).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.1. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, dass er sich seit sechs Wochen in Haft befinde und zu seiner Partne- rin sowie dem gemeinsamen Kind seither – mit Ausnahme eines kurzen Telefonats anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme – keinen Kontakt ge- habt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe mittlerweile eine Be- suchsbewilligung erhalten. Die Partnerin des Beschwerdeführers halte sich mit dem gemeinsamen Kind zurzeit in Schweden auf. Sie werde dort von den Eltern unterstützt, was aber zur Folge habe, dass sie den Beschwer- deführer zurzeit nicht im Gefängnis besuchen könne. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer schon zweimal um eine Telefongenehmigung ersucht, welche jeweils abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK Anspruch auf angemessene Haftbesuche von seiner Partnerin und seinem Kind. Wenn diese wegen Landesabwesenheit nicht ausgeübt werden könnten, bestehe ein Anspruch auf ein wöchentliches Telefongespräch. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche dagegen sprechen würden. Ein besonderes Risiko der Absprache sei nicht ersichtlich. Es bestünden nach heutigem Stand keinerlei Hinweise, dass die Partnerin des Beschwerdeführers in kriminelle Aktivitäten irgend- welcher Art verwickelt sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft Baden würden der Briefkontakt zur Partnerin wie auch die Besuche der Mutter nicht aus- reichen, um die Rechte des Beschwerdeführers zu wahren. Der Besuch irgendeines Menschen vermöge nicht den Besuch einer Ehefrau oder Part- nerin zu ersetzen. Wenn der Briefkontakt ausreichend sei, sei nicht einzu- sehen, warum Häftlinge ganz grundsätzlich Anspruch auf physischen Be- such hätten. Im Kanton Zürich sei in Art. 135 JVV festgehalten, dass unter

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anderem Lebenspartner nicht dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen wer- den dürften.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden macht mit Beschwerdeantwort im Wesentli- chen geltend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnungs- einvernahme vom 12. November 2025 ausgeführt habe, mit seiner Partne- rin und der gemeinsamen Tochter in der Schweiz zu wohnen. Die Partnerin befinde sich samt gemeinsamer Tochter in einem Hotel oder bei den Eltern in V._____. Selbst die amtliche Verteidigerin habe in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden festgehalten, dass die Partnerin hier wohnhaft sei. Im erstmaligen Antrag auf Ausstellung einer Telefonbewilligung vom 14. November 2025 sei noch keine Rede davon gewesen, dass die Partnerin im Ausland weile. Im An- trag vom 21. November 2025 sei dann ausgeführt worden, dass sich die Partnerin momentan in Schweden aufhalte und sie sich um eine Besuchs- bewilligung bemühen werde. Weiter sei im Antrag ausgeführt worden, dass sich die Partnerin in Schweden aufhalte, um einen Pass für das gemein- same dreijährige Kind zu organisieren. In der Beschwerde sei nun ausge- führt worden, dass sich die Partnerin in Schweden aufhalte, wo sie von ih- ren Eltern unterstützt werde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort und den Beweggründen für einen behaupteten Aus- landaufenthalt seien derart widersprüchlich, dass momentan überhaupt nicht klar sei, wo sich die Partnerin nun aufhalte. Auszugehen sei von den initialen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröff- nungseinvernahme vom 12. November 2025, wonach die Partnerin in der Schweiz wohne und sich im Ausland aufhalte, um einen Pass für die ge- meinsame Tochter zu beantragen. Für dieses Unterfangen würden ein paar Tage ausreichen, womit eine Rückkehr in die Schweiz jederzeit möglich sei. Es sei folglich nicht so, dass die Partnerin des Beschwerdeführers das Besuchsrecht nicht wahrnehmen könne. Es scheine vielmehr, als wolle sie dieses nicht wahrnehmen. Es komme der Verdacht auf, dass die ange- strebte Telefonbewilligung einzig aus Bequemlichkeit beantragt werde, um nicht nach Baden reisen zu müssen.

2.3. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2026 macht der Beschwerdeführer gel- tend, dass sich auch in der Schweiz wohnhafte Personen für kürzere oder längere Zeit im Ausland aufhalten könnten und dies nichts an einem Be- suchs- oder Telefonrecht ändere. Das kurze Telefongespräch mit der Part- nerin anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sei auf eine schwedische Telefonnummer erfolgt und der Beschwerdeführer habe in diesem Zusam- menhang ausdrücklich klar gemacht, dass sich seine Partnerin als schwe- dische Staatsbürgerin zurzeit in Schweden aufhalte, da sich die Notwen- digkeit ergeben habe, neue Ausweisschriften für das gemeinsame Kind ausstellen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe folglich von

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Beginn an gewusst, dass sich die Partnerin des Beschwerdeführers im Ausland aufhalte. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit auch mehrere Briefe der Partnerin aus Schweden erhalten und ihr selbst etliche gesendet. Fakt sei, dass die Partnerin kurz vor der Verhaftung des Be- schwerdeführers nach Schweden gereist sei, um den erwähnten Pass für die gemeinsame Tochter zu beantragen. Als sie von der Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren habe, habe sie entschieden, ihren Aufenthalt in Schweden zu verlängern, da sie dort durch die Eltern unterstützt werde, was nachvollziehbar sei. Jede sich im Ausland befindliche Person habe theoretisch die Möglichkeit, in die Schweiz zu reisen. Dies sei aber nicht Voraussetzung für eine Telefonbewilligung. Es reiche der Umstand, dass sich eine Person im Ausland aufhalte und keine wöchentlichen Besuche wahrnehmen könne. Sicher sei es nicht der "Bequemlichkeit" zuzuschrei- ben, wie von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemacht werde. Für eine regelmässige Reise von Schweden nach Baden fehle es auch an den finanziellen Ressourcen.

2.4. In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2026 macht die Staatsanwaltschaft Baden im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer aktuell regen Briefkontakt zu seiner Partnerin unterhalte. Der amtlichen Verteidigerin sei seit dem 3. Februar 2026 bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Baden der Partnerin des Beschwerdeführers eine Besuchsbewilligung ausgestellt habe und der Besuch am 12. Februar 2026 stattfinden werde. Der Partnerin sei folglich durchaus möglich, zu Besuchszwecken nach Baden zu reisen. Dies gelte umso mehr, als die Partnerin des Beschuldigten mit E-Mail vom 4. Februar 2026 ausgeführt habe, dass sie ihre Adresse ändern werde, so- bald sie in der Schweiz sei. All dies erwecke den Anschein, dass der Be- schwerdeführer und seine Partnerin hochgradig manipulativ versuchen würden, die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen nach eige- nem Gutdünken auszuhebeln und zum eigenen Vorteil zu verwenden.

2.5. 2.5.1. Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die inhaftierte Person in ihrer persönli- chen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck für die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Die Kontakte zwi- schen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilli- gung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Der Anspruch auf Kontakt mit anderen Menschen ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV; ebenso gegebenenfalls aus dem Recht auf Familienleben i.S.v. Art. 14 BV und Art. 8 EMRK sowie auf Ehe i.S.v. Art. 14 BV (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 235 StPO). Die Wahrnehmung dieses Anspruchs erfolgt in erster Linie durch das Besuchsrecht. Wenn das Besuchsrecht normal ausgeübt werden

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kann, besteht kein Anspruch auf Telefonate. Das Recht auf Telefonate wird in der Rechtsprechung im Wesentlichen als Ersatz für das Recht auf Besu- che anerkannt. Wenn die Untersuchungshaft insbesondere aufgrund der Gefahr der Absprache oder der Wiederholung begründet ist, muss die Strafvollzugsbehörde die Identität der angerufenen Person überprüfen, si- cherstellen, dass der Anruf tatsächlich bei der betreffenden Person an- kommt, den Inhalt des Gesprächs aufzeichnen, überwachen und gegebe- nenfalls übersetzen, wie dies auch bei einem normalen Besuch der Fall ist. Verfügt der Beschuldigte über andere Möglichkeiten, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten (insbesondere das Besuchsrecht sowie die Korrespon- denz, welche grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf), hat er keinen Anspruch auf die Nutzung des Telefons (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.4 m.w.H.).

2.5.2. 2.5.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. November 2025 in Unter- suchungshaft. Es ist unbestritten, dass er eine Partnerin und mit ihr ein ge- meinsames dreijähriges Kind hat. Weiter steht vorliegend ausser Frage, dass der Beschwerdeführer über einen verfassungsrechtlichen Anspruch verfügt, mit seiner Partnerin (notabene der Mutter seines Kindes) in Kontakt zu stehen, woran der Umstand, dass der Beschwerdeführer (auch) mit sei- ner Mutter Kontakt pflegt und ihn diese in der Haftanstalt besuchen kommt, nichts zu ändern vermag. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Partnerin ein noch sehr kleines Kind hat, was einen regelmässigen Austausch (vor allem) über Kinderbe- lange (etwa im Hinblick auf medizinische oder erzieherische Angelegenhei- ten) notwendig macht. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer fraglos einen Anspruch darauf, weitere relevante Informationen über die Entwicklung, den Alltag, die Fortschritte etc. seines Kindes zu erhalten. Dieser Aus- tausch mit seiner Partnerin hat – soweit dies von ihm und seiner Partnerin verlangt wird – denn grundsätzlich auch persönlich (d.h. entweder durch Besuche in der Haftanstalt oder durch Telefonate) zu erfolgen, wobei ein rein schriftlicher Verkehr (mittels Briefen) dem verfassungsrechtlichen An- spruch auf persönliche Freiheit und dem Recht auf Familienleben vorlie- gend nicht zu genügen vermag.

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall grundsätzlich Anspruch auf persönlichen Kontakt mit seiner Partnerin (und seinem Kind) durch Besuche in der Haftanstalt oder mittels Telefonaten. Gründe für eine Einschränkung des persönlichen Kontakts hinsichtlich der Partnerin (wegen Kollusionshandlungen und dgl.) sind vorliegend weder erkennbar noch werden solche geltend gemacht.

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2.5.2.2. Wie bereits dargelegt (E. 2.5.1. hiervor), wird der persönliche Kontakt zwi- schen inhaftierten Personen und Dritten in der Regel durch das Besuchs- recht ausgeübt. Ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen An- spruch auf Telefonkontakt mit seiner Partnerin hat, hängt damit von der Frage ab, ob ihr persönliche Besuche im Bezirksgefängnis Baden möglich und zumutbar sind.

Diesbezüglich ist zunächst unbestritten, dass die Partnerin des Beschwer- deführers über die schwedische Staatsangehörigkeit verfügt. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 12. November 2025 gab der Be- schwerdeführer an, dass sich seine Partnerin, sollte sie die "Miete" bezahlt haben, immer noch im Hotel befinde. Andernfalls sei sie bei seinen Eltern in V._____ (Frage 24). Weiter gab der Beschwerdeführer sinngemäss an, dass seine Partnerin in der Schweiz wohne (Fragen 28 und 40). In seiner Stellungnahme vom 12. November 2025 zum Haftantrag der Staatsanwalt- schaft Baden führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Partnerin in der Schweiz wohnhaft sei und es sich bei der Schweiz um das Land handle, in welchem er seine Tochter aufziehen wolle (S. 2). Im Schreiben der amtli- chen Verteidigerin vom 21. November 2025 führte diese aus, dass sich so- wohl die Mutter wie auch die Partnerin des Beschwerdeführers, welche zur- zeit noch in Schweden weile, um eine Besuchsbewilligung bemühen wür- den. Die Partnerin weile derzeit in Schweden, weil sie sich um einen Pass für das gemeinsame dreijährige Kind kümmern müsse. Im Beschwerdever- fahren wird geltend gemacht, dass sich die Partnerin zurzeit in Schweden aufhalte, weil sie dort von ihren Eltern unterstützt werde. Als sie von der Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren habe, habe sie beschlossen, ihren Aufenthalt in Schweden zu verlängern, da sie dort bei ihren Eltern wohnen könne und Unterstützung erhalte.

Nach dem Dargelegten bestehen vorliegend keine Zweifel, dass die Part- nerin des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnhaft ist und sich einzig zwecks der Beschaffung von Ausweisdokumenten für die Tochter in Schweden aufhält bzw. aufgehalten hat, zumal dies von Seiten des Be- schwerdeführers mehrmals ausgeführt wird. Bei der Beschaffung von Aus- weisdokumenten handelt es sich um einen Behördengang, welcher grund- sätzlich von der Schweiz aus vorbereitet bzw. organisiert werden kann und keinen wochenlangen Aufenthalt in Schweden erfordert. Nachdem die Part- nerin in der Schweiz wohnhaft ist, rechtfertigen solche (kürzeren) Ausland- abwesenheiten, selbst wenn es sich um mehr als eine Woche handeln sollte, die Erteilung einer Telefonbewilligung nicht, andernfalls bei jeder Fe- rienabwesenheit einer Drittperson eine Telefonbewilligung auszustellen wäre, was augenscheinlich nicht angehen kann. Der Anspruch auf Kontakt mit anderen Menschen räumt der inhaftierten Person denn auch nicht das Recht ein, unbegrenzt Besuch zu empfangen. So wurde (bei mehrmonati- ger Untersuchungshaft) der wöchentliche Besuch von (mindestens) einer

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Stunde durch nahe Angehörige als verfassungskonform erachtet (vgl. BGE 106 Ia 136 E. 7a). Bei einer kurzen Auslandabwesenheit wie der vorliegenden ist es der Partnerin des Beschwerdeführers damit durchaus zumutbar, den persönlichen Verkehr währenddessen mittels schriftlicher Kommunikation und dann nach der Rückkehr in die Schweiz wieder durch Besuche in der Haftanstalt wahrzunehmen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2026 ausführt, findet eine entspre- chende schriftliche Kommunikation denn auch statt.

Am Gesagten vermag denn auch nichts zu ändern, dass der Beschwerde- führer in der Stellungnahme vom 10. Januar 2026 ausführt, dass die Part- nerin ihren Aufenthalt in Schweden verlängern wolle, um die Unterstützung ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen. Zum einen ergibt sich daraus nicht, wie lange die Partnerin ihren Aufenthalt in Schweden zu verlängern beab- sichtigt. Mit Blick auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Februar 2026 und die damit eingereichten Dokumente (Besuchsbewil- ligung, E-Mails der Partnerin) scheint die Partnerin unterdessen in die Schweiz eingereist zu sein und den Beschwerdeführer besucht zu haben, wobei sie der Staatsanwaltschaft Baden denn auch mitgeteilt hat, ihre Ad- resse ändern zu wollen, sobald sie wieder in der Schweiz sei. Diese Aus- führungen lassen darauf schliessen, dass sich die Partnerin nun wieder in der Schweiz niedergelassen hat und in der Lage ist, das Besuchsrecht wahrzunehmen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, eine längerfris- tige Auslandabwesenheit zu belegen. Soweit sich die tatsächlichen Ver- hältnisse ändern, ist es ihm denn unbenommen, ein neuerliches Gesuch auf Ausstellung einer Telefonbewilligung zu stellen.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erlass einer vorsorgli- chen Massnahme, soweit dieser überhaupt rechtsgenüglich gestellt wor- den ist ("allenfalls"), gegenstandslos geworden.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung seiner amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 866.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

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13.03.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026