BGE 151 I 257, 1B_187/2015, 1B_73/2014, 6B_1408/2022, 6B_149/2022, + 2 weitere
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.341 (STA.2024.1780) Art. 63 Entscheid vom 20. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Märki, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- gegenstand Rechtsverweigerung in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Geldspielge- setz. Am 11. November 2024 beauftragte sie die Kantonspolizei Aargau mit der Durchsuchung von Räumlichkeiten der B._____ AG in Q._____ (Spiel- salon C._____). Die Hausdurchsuchung fand am 15. November 2024 statt. Nebst Polizisten wohnten der Hausdurchsuchung Vertreter der interkanto- nalen Geldspielaufsicht (GESPA) und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) bei. 2. 2.1. Am 17. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft Baden die Einholung von Berichten von an der Hausdurchsu- chung beteiligten Personen zu von ihm aufgeworfenen Fragen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantwortete die Eingabe des Beschwerde- führers vom 17. September 2025 mit Schreiben vom 20. November 2025 dahingehend, dass ausführende Behörde der Hausdurchsuchung die Kan- tonspolizei Aargau gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Vor- bringungen daher an das Polizeikommando der Kantonspolizei Aargau zu richten. Sie (die Staatsanwaltschaft Baden) sei hierfür nicht zuständig. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 28. November 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Beschwerdeantrag Ziff. 3), die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Baden durch Rechtsverwei- gerung seinen Anspruch auf staatsanwaltschaftliche Behandlung seiner Beweisanträge vom 17. September 2025 verletzt habe (Beschwerdeantrag Ziff. 1), sowie den Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Ba- den, diese Beweisanträge zu hören und gesetzeskonform zu behandeln (Beschwerdeantrag Ziff. 2). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 an seiner Beschwerde fest.
1.1. 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden bezeichnete mit Beschwerdeantwort ihr Schreiben vom 20. November 2025 als einen sinngemässen Nichteintre- tensentscheid. Sie erwähnte Art. 318 Abs. 2 StPO, legte kurz dar, warum sie keinen Grund sehe, den Beweisanträgen stattzugeben, und machte gel- tend, dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2025 mitgeteilt zu haben. Demnach scheint die Staatsanwaltschaft Baden in ih- rem Schreiben vom 20. November 2025 nicht nur einen Nichteintretensent- scheid zu sehen, sondern auch einen Beweisablehnungsentscheid i. S. v. Art. 318 Abs. 2 StPO oder auch Art. 394 lit. b StPO. Ein solcher wäre lediglich unter der hier mutmasslich fehlenden Voraussetzung an- fechtbar, dass der Beweisantrag nur mit Rechtsnachteil vor dem erstin- stanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4 und 2.1; Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 23. Dezember 2025, Rz. 2, wonach er "überhaupt" nicht geltend mache, seine Beweisanträge nur mit Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen zu können). 1.1.2. Die Parteien sind – auch vor Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersu- chung – berechtigt, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Staatsanwaltschaft, formgerecht gestellte und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (HANSVEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 107 StPO), was eine zumindest kurze materielle Prüfung sol- cher Beweisanträge voraussetzt. Eine Staatsanwaltschaft kann daher von den Parteien gültig gestellte Beweisanträge nicht einfach ignorieren oder mittels eines Nichteintretensentscheids erledigen. Wie vom Beschwerde- führer mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 (Rz. 1) sinngemäss ausgeführt, sieht die Schweizerische Strafprozessordnung ein Nichteintre- ten auf von Parteien gültig gestellte Beweisanträge nicht vor. Unter einem Beweisablehnungsentscheid i.S.v. Art. 394 lit. b StPO oder auch Art. 318 Abs. 2 StPO ist deshalb immer ein materieller Entscheid über Be- weisanträge zu verstehen, nicht auch ein hierzu ergangener Nichteintretensentscheid. 1.1.3. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. November 2025 erging nicht erkennbar aus den von der Staatsanwaltschaft Baden mit Be- schwerdeantwort (erstmals) genannten Gründen, sondern aufgrund angeb- lich fehlender Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte damit ihre Weigerung, die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge
Die Staatsanwaltschaft Baden hat die vom Beschwerdeführer am 17. Sep- tember 2025 gestellten Beweisanträge mit Beschwerdeantwort kurz (ab- weisend) materiell behandelt und sich damit implizit von ihrer mit Schreiben vom 20. November 2025 geäusserten Rechtsauffassung distanziert, hierfür gar nicht zuständig zu sein. Deshalb kann es ohne Weiteres als erstellt gel- ten, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2025 gültige Beweis- anträge stellte, welche von der Staatsanwaltschaft Baden materiell erkenn- bar zu behandeln gewesen wären. Indem die Staatsanwaltschaft Baden mit Schreiben vom 20. November 2025 ihre diesbezügliche Weigerung zum
3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO (Beschwerdeantrag Ziff. 1) bzw. den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeantrag Ziff. 2; vgl. hierzu THOMASDOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 428 StPO) auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. 3.2.1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine im Beschwerdeverfah- ren getätigten Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). 3.2.2. Der Verteidiger machte mit Beschwerde (Rz. 18) einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden geltend, davon 4.5 Stunden für bereits angefallenen Auf- wand (Instruktion; Verfassen der Beschwerde) und 2.5 Stunden für mut- masslich erst danach anfallenden Aufwand (Studium der Beschwerdeant- wort; Instruktion mit dem Beschwerdeführer; Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids). Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 machte der Verteidiger für die Redaktion derselben einen zusätzlichen Aufwand von 2 Stunden und für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9 Stunden gel- tend (Rz. 11). 3.2.3. Nicht zu beanstanden ist der mit Beschwerde geltend gemachte Zeitauf- wand für die Erstellung der Beschwerde (4.5 Stunden). Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 machte der Verteidiger einen Aufwand von 2 Stunden für die Redaktion dieser Stellungnahme geltend. Er unterliess es aber, den mit Beschwerde – zusammen mit dem Aufwand für Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids – bloss ge- schätzten Aufwand für die Vorbereitung dieser Stellungnahme zu bestäti- gen und glaubhaft zu machen. Warum für die Stellungnahme zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden mehr Zeit als die darin gel- tend gemachten 2 Stunden erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersicht- lich, zumal sich der Verteidiger in dieser Stellungnahme lediglich zu einer 3-seitigen Beschwerdeantwort und zur vorliegend weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen Frage einer stattgefundenen
1.1. In Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit ihrer mit Schreiben vom 20. November 2025 zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die vom Beschwerdeführer am 17. September 2025 gestellten Beweisanträge materiell zu behandeln, eine Rechtsverweigerung begangen hat. 1.2. In Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 2 wird die Beschwerde als gegen- standslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt Roland Märki, Zürich, als Entschädigung für die- ses Beschwerdeverfahren Fr. 1'870.55 auszurichten. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard