Aargau Obergericht Strafgericht 20.02.2026 SBK.2025.341

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.341 (STA.2024.1780) Art. 63 Entscheid vom 20. Februar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Märki, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- gegenstand Rechtsverweigerung in der Strafsache gegen A.

  • 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Geldspielge- setz. Am 11. November 2024 beauftragte sie die Kantonspolizei Aargau mit der Durchsuchung von Räumlichkeiten der B._____ AG in Q._____ (Spiel- salon C._____). Die Hausdurchsuchung fand am 15. November 2024 statt. Nebst Polizisten wohnten der Hausdurchsuchung Vertreter der interkanto- nalen Geldspielaufsicht (GESPA) und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) bei. 2. 2.1. Am 17. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft Baden die Einholung von Berichten von an der Hausdurchsu- chung beteiligten Personen zu von ihm aufgeworfenen Fragen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantwortete die Eingabe des Beschwerde- führers vom 17. September 2025 mit Schreiben vom 20. November 2025 dahingehend, dass ausführende Behörde der Hausdurchsuchung die Kan- tonspolizei Aargau gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Vor- bringungen daher an das Polizeikommando der Kantonspolizei Aargau zu richten. Sie (die Staatsanwaltschaft Baden) sei hierfür nicht zuständig. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 28. November 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Beschwerdeantrag Ziff. 3), die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Baden durch Rechtsverwei- gerung seinen Anspruch auf staatsanwaltschaftliche Behandlung seiner Beweisanträge vom 17. September 2025 verletzt habe (Beschwerdeantrag Ziff. 1), sowie den Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Ba- den, diese Beweisanträge zu hören und gesetzeskonform zu behandeln (Beschwerdeantrag Ziff. 2). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 an seiner Beschwerde fest.

  • 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1. 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden bezeichnete mit Beschwerdeantwort ihr Schreiben vom 20. November 2025 als einen sinngemässen Nichteintre- tensentscheid. Sie erwähnte Art. 318 Abs. 2 StPO, legte kurz dar, warum sie keinen Grund sehe, den Beweisanträgen stattzugeben, und machte gel- tend, dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2025 mitgeteilt zu haben. Demnach scheint die Staatsanwaltschaft Baden in ih- rem Schreiben vom 20. November 2025 nicht nur einen Nichteintretensent- scheid zu sehen, sondern auch einen Beweisablehnungsentscheid i. S. v. Art. 318 Abs. 2 StPO oder auch Art. 394 lit. b StPO. Ein solcher wäre lediglich unter der hier mutmasslich fehlenden Voraussetzung an- fechtbar, dass der Beweisantrag nur mit Rechtsnachteil vor dem erstin- stanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4 und 2.1; Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 23. Dezember 2025, Rz. 2, wonach er "überhaupt" nicht geltend mache, seine Beweisanträge nur mit Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen zu können). 1.1.2. Die Parteien sind – auch vor Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersu- chung – berechtigt, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Staatsanwaltschaft, formgerecht gestellte und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (HANSVEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 107 StPO), was eine zumindest kurze materielle Prüfung sol- cher Beweisanträge voraussetzt. Eine Staatsanwaltschaft kann daher von den Parteien gültig gestellte Beweisanträge nicht einfach ignorieren oder mittels eines Nichteintretensentscheids erledigen. Wie vom Beschwerde- führer mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 (Rz. 1) sinngemäss ausgeführt, sieht die Schweizerische Strafprozessordnung ein Nichteintre- ten auf von Parteien gültig gestellte Beweisanträge nicht vor. Unter einem Beweisablehnungsentscheid i.S.v. Art. 394 lit. b StPO oder auch Art. 318 Abs. 2 StPO ist deshalb immer ein materieller Entscheid über Be- weisanträge zu verstehen, nicht auch ein hierzu ergangener Nichteintretensentscheid. 1.1.3. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. November 2025 erging nicht erkennbar aus den von der Staatsanwaltschaft Baden mit Be- schwerdeantwort (erstmals) genannten Gründen, sondern aufgrund angeb- lich fehlender Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte damit ihre Weigerung, die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge

  • 4 - materiell zu behandeln. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom
  1. November 2025 ist folglich kein Beweisablehnungsentscheid i. S. v. Art. 394 lit. b StPO oder auch Art. 318 Abs. 2 StPO, sondern ein nicht materieller Erledigungsentscheid. Es ist einerlei, ob man als eigentliches Anfechtungsobjekt die mit Schreiben vom 20. November 2025 erklärte Nichtzuständigkeit zur Behandlung der Beweisanträge betrachtet oder die damit manifest gewordene Weigerung, die Beweisanträge materiell zu behandeln. So oder anders ist die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde zulässig und – losgelöst vom Zustel- lungszeitpunkt des Schreibens vom 20. November 2025 – rechtzeitig erho- ben worden (zur Zulässigkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2, wonach eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt, ihre Kognitionsbefugnis in unzu- lässiger Weise beschränkt oder die Prüfung eines Rechtsbegehrens trotz einer entsprechenden Verpflichtung unterlässt; zur Rechtzeitigkeit vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2, wonach die Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann gestützt auf Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, wenn die Weigerung ei- ner Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrens- handlung vorzunehmen, nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitge- teilt wurde, wohingegen in allen anderen Fällen gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mit- teilung Beschwerde zu führen ist). 1.2. 1.2.1. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt ein Rechtsschutzinteresse i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO voraus (PATRICKGUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 396 StPO). Inwieweit ein solches (noch) gegeben ist, ist für die Be- schwerdeanträge Ziff. 1 und 2 gesondert zu prüfen. 1.2.2. Der Beschwerdeführer anerkannte mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 sinngemäss und richtigerweise, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort seine Beweisanträge rechtsgenüglich materiell be- handelt hat, führte er doch aus, "jetzt aber doch noch das Ohr der Staats- anwaltschaft gewonnen" zu haben (Rz. 4). Insofern besteht die beanstan- dete Rechtsverweigerung (wenn es denn eine war) nicht mehr und ist das Anfechtungsobjekt der Beschwerde nachträglich entfallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Ba- den, die gestellten Beweisanträge gesetzeskonform zu bearbeiten, besteht nicht mehr. Die Beschwerde ist daher bezüglich Beschwerdeantrag
  • 5 - Ziff. 2 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben (vgl. zu dieser Rechtsfolge Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). 1.2.3. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der behaupteten Rechtsverletzung (Beschwerdeantrag Ziff. 1) ist insoweit entfallen, als eine solche Feststellung Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer bean- tragte (und nunmehr in Beachtung von E. 1.2.2 obsolet gewordene) Anwei- sung an die Staatsanwaltschaft Baden war. Das Bundesgericht tritt aber in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, regelmässig auf Beschwerden ein bzw. bejaht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung solcher Rechtsverletzungen, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 151 I 257 E. 2.2; vgl. auch E. 10.3, wonach die Möglichkeit der Feststellung einer Rechts- verzögerung eine "angemessene Wiedergutmachung" sein kann, was gleichermassen auch für die Feststellung einer formellen Rechtsverweige- rung gelten dürfte). Weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau als kantonale Beschwerdeinstanz die Legiti- mationsvoraussetzungen nicht enger als das Bundesgericht auslegen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_212/2024, 7B_224/2024 vom 25. März 2025 E. 2.2.4 mit Hinweis auf Art. 111 BGG), hat auch sie in einem solchen Fall auf eine Beschwerde einzutreten bzw. ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Das vom Beschwerdeführer als verletzt beanstandete Recht, Beweisan- träge zu stellen und damit gehört zu werden, ist Ausdruck des auch in Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches wiederum ein wichtiger Teilaspekt des allgemeineren und auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf ein faires Verfahren ist (VEST, a. a. O., N. 1 zu Art. 107 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2). Es geht in diesem Beschwer- deverfahren somit um durch die EMRK geschützte Ansprüche, weshalb auf die Beschwerde bezüglich Beschwerdeantrag Ziff. 1 einzutreten ist.

Die Staatsanwaltschaft Baden hat die vom Beschwerdeführer am 17. Sep- tember 2025 gestellten Beweisanträge mit Beschwerdeantwort kurz (ab- weisend) materiell behandelt und sich damit implizit von ihrer mit Schreiben vom 20. November 2025 geäusserten Rechtsauffassung distanziert, hierfür gar nicht zuständig zu sein. Deshalb kann es ohne Weiteres als erstellt gel- ten, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2025 gültige Beweis- anträge stellte, welche von der Staatsanwaltschaft Baden materiell erkenn- bar zu behandeln gewesen wären. Indem die Staatsanwaltschaft Baden mit Schreiben vom 20. November 2025 ihre diesbezügliche Weigerung zum

  • 6 - Ausdruck brachte, beging sie eine Rechtsverweigerung, die – in Gutheis- sung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 – förmlich festzustellen ist.

3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO (Beschwerdeantrag Ziff. 1) bzw. den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeantrag Ziff. 2; vgl. hierzu THOMASDOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 428 StPO) auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. 3.2.1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine im Beschwerdeverfah- ren getätigten Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). 3.2.2. Der Verteidiger machte mit Beschwerde (Rz. 18) einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden geltend, davon 4.5 Stunden für bereits angefallenen Auf- wand (Instruktion; Verfassen der Beschwerde) und 2.5 Stunden für mut- masslich erst danach anfallenden Aufwand (Studium der Beschwerdeant- wort; Instruktion mit dem Beschwerdeführer; Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids). Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 machte der Verteidiger für die Redaktion derselben einen zusätzlichen Aufwand von 2 Stunden und für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9 Stunden gel- tend (Rz. 11). 3.2.3. Nicht zu beanstanden ist der mit Beschwerde geltend gemachte Zeitauf- wand für die Erstellung der Beschwerde (4.5 Stunden). Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 machte der Verteidiger einen Aufwand von 2 Stunden für die Redaktion dieser Stellungnahme geltend. Er unterliess es aber, den mit Beschwerde – zusammen mit dem Aufwand für Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids – bloss ge- schätzten Aufwand für die Vorbereitung dieser Stellungnahme zu bestäti- gen und glaubhaft zu machen. Warum für die Stellungnahme zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden mehr Zeit als die darin gel- tend gemachten 2 Stunden erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersicht- lich, zumal sich der Verteidiger in dieser Stellungnahme lediglich zu einer 3-seitigen Beschwerdeantwort und zur vorliegend weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen Frage einer stattgefundenen

  • 7 - Rechtsverweigerung zu äussern hatte. Dass sich der Verteidiger darüber hinaus (in Rz. 4 – 9) relativ umfangreich zu den von der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort kurz dargelegten (materiellen) Gründen der Ablehnung der Beweisanträge äusserte, war nicht erforderlich. Dass dies auch dem Verteidiger bewusst war, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass er als Zweck dieser Ausführungen einzig nannte, die Staatsanwaltschaft Baden "vor weiteren Rechtsfehlern zu bewahren und so die Sachrichter zu entlasten" (Rz. 4). Der Aufwand für das Studium und die Besprechung des (kurz ausgefalle- nen) Beschwerdeentscheids dürfte gering ausfallen, weil im Ergebnis ganz im Sinne der Beschwerde entschieden wurde. Mehr als 0.5 Stunden sind hierfür nicht einzusetzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist daher von 9 Stunden auf 7 Stunden zu kürzen (4.5 Stunden für die Erstellung der Beschwerde; 2 Stunden für die Erstellung der Stellungnahme vom 23. Dezember 2025; 0.5 Stunden für das Studium und die Besprechung dieses Entscheids). 3.2.4. Im Übrigen ist die Entschädigungsberechnung des Verteidigers (Stunden- ansatz von Fr. 240.00; Auslagenpauschale von 3 %; Mehrwertsteuer von 8.1 %) nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem Verteidiger eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'870.55 auszurichten (Fr. 240.00 x 7 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.1. In Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit ihrer mit Schreiben vom 20. November 2025 zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die vom Beschwerdeführer am 17. September 2025 gestellten Beweisanträge materiell zu behandeln, eine Rechtsverweigerung begangen hat. 1.2. In Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 2 wird die Beschwerde als gegen- standslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen.

  • 8 -

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt Roland Märki, Zürich, als Entschädigung für die- ses Beschwerdeverfahren Fr. 1'870.55 auszurichten. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard

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