Aargau Obergericht Strafgericht 16.02.2026 SBK.2025.334

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.334 (STA.2025.8811) Art. 55

Entscheid vom 16. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- führer A._____, [...] [...]

Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- gegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. November 2025

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

Am 13. November 2025 erschien B._____ (fortan: Geschädigte) beim Schalter der Regionalpolizei Aargau Süd in Reinach. Sie gab an, dass sie am Vorabend in ihrem Zimmer gesungen habe und dies mit ihrem Mobilte- lefon, welches sie ohne Wissen ihres Vaters (fortan: Beschwerdeführer) besitze, aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei dann im Zimmer erschienen und habe ihr das Mobiltelefon entrissen. Es sei deswegen zu einem Streit gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer sie mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen habe, wobei ihr kurz schwarz vor den Augen geworden sei. Gemäss Geschädigter sei dieser Vorfall im Vergleich zu früheren Geschehnissen, wo es ebenfalls zu Schlägen, Wür- gen und Messereinsatz gekommen sei, noch harmlos gewesen.

2.1. Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm gegen den Beschwerdeführer am 13. November 2025 eine Strafun- tersuchung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, evtl. mehrfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Sachentziehung und ordnete gleichen- tags unter anderem die Durchsuchung und Beschlagnahme seines Mobil- telefons an.

2.2. Mit Verfügung vom 20. November 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm der Kantonspolizei unter anderem den Auftrag, die relevanten Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers auszuwerten und zu übersetzen.

3.1. Mit Eingabe vom 17. November 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Beschwerde gegen den Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl vom 13. November 2025. Er bean- tragte die sofortige Rückgabe seines Mobiltelefons. Des Weiteren stellte er die Anträge, dass bei der Geschädigten ein Drogen- und Alkoholtest sowie eine psychologische Abklärung durchgeführt und eine geeignete Unterbrin- gung für sie angeordnet werde.

3.2. Am 21. November 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

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3.3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Be- schwerde, unter Kostenfolgen. Der Beschwerdeantwort legte sie die an die Kantonspolizei Aargau delegierte Einvernahme der Geschädigten vom 26. November 2025 bei.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Die staatsanwaltliche Verfügung vom 13. November 2025 betreffend die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Mo- biltelefons ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Be- schlagnahme (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insoweit ein- zutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer darin die Durchführung eines Drogen- und Alkoholtests, eine psychologischen Abklärung sowie eine geeignete Unterbringung der Geschädigten beantragt. Hierfür besteht keine Zuständigkeit der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung des Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehls aus, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, die Geschädigte im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis am 12. November 2025 mehrfach geschlagen und gewürgt zu haben. Zudem soll er ihr am 12. November 2025 im Zuge einer Auseinandersetzung das Mobiltelefon entzogen haben. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdefüh- rers und jenem der Geschädigten dürften sich beweisrelevante Daten be- finden.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde, die Geschädigte mehr- fach geschlagen, gewürgt und in Lebensgefahr gebracht zu haben. Es sei korrekt, dass es zu erzieherischen Konflikten gekommen sei. Die Geschä- digte sei aber nicht lebensgefährlich verletzt worden. Ein Vorfall habe darin bestanden, dass sie eine Ohrfeige bekommen habe und an den Schultern gerüttelt worden sei. Ausserdem sei ihr eine künstliche Wimper vom Auge entfernt worden. Ein weiterer Vorfall betreffe ein unerlaubtes Handy, wel- ches sie trotz Verbot besessen habe. Sie sei aber weder geschlagen noch gewürgt worden. Das Gespräch sei normal und anständig verlaufen.

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C._____ (Mutter der Geschädigten) sei auch anwesend gewesen. Er habe der Geschädigten nie damit gedroht "den Kopf abzureissen". Die Geschä- digte sei auch nie vernachlässigt worden. Er möchte sein Mobiltelefon zu- rück, da er es im Alltag benötige, unter anderem zur Erledigung von Rech- nungen, Kommunikation und Organisation.

2.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dage- gen, dass die Aussagen der Geschädigten glaubhaft seien und einen hin- reichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. In der Annahme, der Beschwerdeführer habe möglicherweise mit Drittpersonen (z. B. mit seiner Ehefrau) über die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle kommuni- ziert und es befänden sich deshalb beweisrelevante Tatsachen auf seinem Mobiltelefon, sei die Beschlagnahme und Durchsuchung seines Mobiltele- fons angeordnet worden. Mildere Massnahmen zur Beweissicherung seien im Zeitpunkt der Verfügung nicht ersichtlich gewesen. Angesichts der Tat- schwere sei die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons denn auch gerechtfertigt gewesen.

3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO).

3.2. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB ge- braucht werden (lit. e).

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beruft sich hinsichtlich des Mobilte- lefons des Beschwerdeführers auf den Beschlagnahmegrund der Verwen- dung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beweismittelbe- schlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptver- handlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Straf- verfolgungsbehörden aufgefunden haben (vgl. HEIMGARTNER, Strafpro- zessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74). Welche Gegenstände als Beweis- mittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren ein- zelnen Merkmalen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar,

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Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersu- chung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in ir- gendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss dem- nach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmäs- sig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne die- nen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f.).

Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden. Der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne, setzten der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wur- den. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hypothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als sol- che beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Original- gerät zugreifen könne, so beispielsweise, wenn es die Kopie der sicherge- stellten Daten nicht als genügendes Beweismittel anerkennen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2; ebenso ebd. E. 3). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustel- len. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicher- zustellen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303).

3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Verdacht, sich der Ge- fährdung des Lebens evtl. der einfachen Körperverletzung und der Tätlich- keiten schuldig gemacht zu haben. Er gibt zwar zu, dass er die Geschädigte geohrfeigt und an den Schultern gerüttelt hat, lebensbedrohlich sei sie je- doch nicht verletzt worden.

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3.3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschul- digten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Beste- hen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und kon- kreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.).

Die Geschädigte schilderte anlässlich der nicht parteiöffentlichen Einver- nahme vom 26. November 2025 in Anwesenheit ihrer Mutter mehrere ge- walttätige Vorfälle. Hinsichtlich des aktuellsten Vorfalls führte sie aus, dass der Beschwerdeführer das Handy gesehen und es ihr abgenommen habe. Er habe es im Wohnzimmer auf einen Tisch gelegt. Er sei zunächst einfach wütend gewesen. Ihre kleine Schwester habe ihr das Handy zurückgege- ben. Dabei soll er sehr wütend geworden sein. Sie habe das Handy gehal- ten, er habe es ihr wieder abgenommen und ihr danach mit der flachen Hand seitlich auf den Kopf geschlagen. Ihre Schwester habe geweint. Ihr sei kurz schwarz vor den Augen geworden. Sie sei dann aufgestanden und sei zu einer Kollegin gegangen. Vom Schlag habe sie ein wenig Kopf- schmerzen gehabt, die aber bald wieder verflogen seien (Fragen 1 ff.). So- dann schilderte sie auch frühere Vorkommnisse. So soll der Beschwerde- führer, vor ca. drei Jahren, weil er bemerkt haben soll, dass die Geschä- digte via Computer einem Jungen Nachrichten hat zukommen lassen, die Geschädigte geohrfeigt und mit der Faust zwei Mal gegen das Bein ge- schlagen haben. Sie habe Handabdrücke im Gesicht gehabt und ihre Haare hätten "ganz schlimm zerzaust" ausgesehen. Er habe sie auch an den Haaren gerissen. Er habe sie gewürgt, als er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe. Ihr sei nicht schwarz vor den Augen geworden, aber sie habe "Sterne gesehen". Er mache immer etwa das Gleiche: eine Hand am Hals und die andere an der Schulter. Danach sei er in die Küche ge- gangen und habe ein Messer geholt. Dieses habe er ihr gegen die Schulter gehalten. Er sei dann zu ihrem Kleiderschrank gegangen und habe alle Kleiderbügel runtergerissen. Sie sei dann zu ihrer Freundin D._____ ge- gangen. Deren Vater habe die Türe geöffnet, er habe gesehen, wie sie ausgeschaut habe. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob er zu ihrer Mutter in die Migrolino gegangen sei. Ihre Mutter müsste dies noch wissen (Fragen 15 f.). Weiter schilderte sie einen Vorfall, welcher zwei bis drei Jahre zu- rückliegen soll. Der Beschwerdeführer habe ihr verboten, sich zu schmin- ken. Sie habe es deswegen heimlich gemacht. Als der Beschwerdeführer

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es dennoch bemerkt habe, habe er ihr im Auto zwei Ohrfeigen verpasst. Zu Hause angekommen, habe er sie an den Haaren gerissen und ihr mehrere Ohrfeigen verpasst. Er habe sie an den Kleidern gepackt und hochgeris- sen. Sie glaube, er habe sie sowohl am Hals als auch an den Kleidern ge- packt. Sie habe in dem Moment nur sein Gesicht gesehen. Als er sie dann losgelassen habe, habe sie wieder in die Hose uriniert. Sie sei danach zu einer Kollegin gegangen. In die Schule sei sie am Nachmittag nicht gegan- gen. Damals sei ihr Vater zu ihrem Lehrer zu einem Elterngespräch vorge- laden worden. Ihre Mutter habe den Vorfall miterlebt (Fragen 17 f.). Sie sei schockiert gewesen (Frage 21). Ihrem Lehrer habe sie noch gesagt, dass ihr Vater sehr stur sei und sich nicht ändern werde (Frage 22).

Die Erzählungen der Geschädigten wirken sachlich und abgeklärt. Des Weiteren nennt sie Personen (Mutter, Freundin, Vater der Freundin und Lehrer), welche von den Gewalteinwirkungen Kenntnis haben sollen, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Erzählungen spricht. Der Beschwer- deführer bestreitet denn auch gar nicht, dass er die Geschädigte geohrfeigt, an den Schultern gehalten und geschüttelt hat. Diese Handlungen begrün- det oder rechtfertigt er mit Konsequenzen im Zusammenhang mit Regel- verstössen und missbrauchtem Vertrauen. Körperliche Züchtigungen durch die Eltern erfüllen jedoch regelmässig den Tatbestand der Tätlichkeiten. Nur wenn es sich um bloss sehr leichte Zurechtweisungen handelt, die das gesellschaftlich tolerierte Mass nicht übersteigen, handelt es sich noch nicht um Tätlichkeiten (EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 126 StGB). Ohrfeigen erfüllen bereits den Tatbe- stand der Tätlichkeiten (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, § 3 Ziff. 4.1, S. 63), können aber auch, sofern sie von einer gewissen Heftigkeit sind und Schmerzen verursachen, als eine einfache Körperverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_6/2025 vom 23. April 2025 E. 2.1). Die Geschädigte gab an, dass ihr nach den Schlägen jeweils schwarz vor den Augen wurde oder sie "Sterne gesehen" hat. Dies spricht für heftige Schläge. Der hinreichende Tatverdacht von wie- derholten Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit zu beja- hen. Ob der Beschwerdeführer die Geschädigte gewürgt und deshalb auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) erfüllt haben könnte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden.

3.3.3. Hinsichtlich der Beweiseignung führte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm aus, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers beweis- relevante Daten befinden dürften. Es bestehe die Annahme, dass der Be- schwerdeführer möglicherweise mit Drittpersonen (z. B. mit seiner Ehefrau) über die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle kommuniziert habe (Beschwerdeantwort, S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vermu- tung nicht. Damit ist die Beweiseignung des Mobiltelefons bzw. der darauf

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gespeicherten Daten zu bejahen und eine Beschlagnahme des Mobiltele- fons zu Beweiszwecken grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons erscheint sodann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Damit ist die an- geordnete Durchsuchung des Mobiltelefons, welche vom Beschwerdefüh- rer im Übrigen auch nicht angefochten wurde, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erachtet indes die Beschlagnahme seines Mobiltelefons als nicht rechtens, weil er dieses benötige. In der Tat erscheint die dauer- hafte Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismässig. Vielmehr genügt es zur Beweismittelsicherung, die auf dem Mobiltelefon abgespei- cherten Daten zu kopieren (vgl. E. 3. 2). Dies wäre – soweit nicht ohnehin bereits erfolgt – seit der Sicherstellung des Geräts am 13. November 2025 ohne weiteres möglich gewesen. Ein anderer Beschlagnahmegrund ge- mäss Art. 263 StPO wird (in Bezug auf das Mobiltelefon des Beschwerde- führers) nicht geltend gemacht. Damit erscheint die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismässig.

Zusammengefasst ist die angeordnete Durchsuchung des Mobiltelefons nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons ist jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerde ist damit in diesem Sinne gutzuheissen. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm ist anzuweisen, das Mobiltelefon nach der Be- weismittelsicherung (Kopien der auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Da- ten) aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer her- auszugeben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist kein zu entschädigender Auf- wand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen. Der Beschlagnahmebefehl vom 13. November 2025 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus der Beschlagnahme zu entlassen und ihm heraus- zugeben.

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1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

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16.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026