Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.329 (STA.2025.4536) Art. 84
Entscheid vom 4. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- führer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, [...]
Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- gegenstand Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. November 2025
im Strafverfahren gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tö- tung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am Abend des 28. Oktober 2025 in der Asylunterkunft an der Q-Strasse in R._____ zum Nachteil von B._____.
2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2025 stellte die Kantonspoli- zei Aargau das Mobiltelefon TCL von A._____ sicher. A._____ verlangte gleichentags die Siegelung.
2.2. Am 17. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg Folgendes an:
" Das am 31. Oktober 2025 sichergestellte Mobiltelefon TCL des Beschul- digten ist zu durchsuchen.
Inkl. E-Mail- und Online-Accounts (z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram) sowie Cloudspeicher, auf welche von den zu durchsuchenden Geräten zu- gegriffen werden kann (z.B. OneDrive, iCloud, Dropbox)"
2.3. Mit Eingabe vom 19. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, es sei das am 31. Oktober 2025 bei A._____ sichergestellte und gleichentags gesiegelte Mobiltelefon der Marke TCL zu entsiegeln und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Durchsuchung zu er- mächtigen.
3.1. Gegen den ihm am 18. November 2025 zugestellten Durchsuchungsbefehl erhob A._____ gleichentags bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträ- gen:
" 1. Es sei der Entscheid vom 17. November 2025 aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerde- antwort vom 26. November 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig.
1.2. 1.2.1. Wenn – wie vorliegend – Mobiltelefone physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will, liegt nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich keine Fernmeldeüberwa- chung (Art. 269 ff. StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatener- hebung (Art. 273 StPO). Vielmehr kann die betroffene Person die Siege- lung der sichergestellten Mobiltelefone verlangen (BGE 144 IV 74 E. 2.4), was der Beschwerdeführer offensichtlich auch getan hat (Durchsuchungs- befehl S. 2; Untersuchungsakten [UA] Do. 4.15, Sicherstellungsprotokoll S. 2).
1.2.2. Die Siegelung bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Der angefochtene Durchsuchungsbefehl ist daher unabhängig davon, wann er ergangen ist, frühestens nach einem (allfälligen) Entsiegelungsentscheid des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vollstreckbar, was die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Durchsuchungsbefehl deutlich machte, indem sie von der Siegelung ausdrücklich Vormerk nahm (zur Zu- ständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zum Entsiegelungsentscheid vgl. Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 4.1, wonach in dem Umfang, in welchem das Zwangsmassnahmengericht die Entsiege- lung rechtskräftig bewilligt hat, die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Gegenstände inhaltlich durchsuchen darf).
1.2.3. Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens sind nicht nur Geheimhaltungs- interessen der Inhaberin oder des Inhabers des gesiegelten Gegenstands zu berücksichtigen, sondern akzessorisch auch die allgemeinen Zwangs- massnahmenvoraussetzungen zu prüfen, weshalb die Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO etwa gegen eine Durchsuchung grundsätzlich ausge- schlossen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. Sep- tember 2012 E. 3.2 und 4.4 sowie 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3). Soweit jedoch ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keine recht- lich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen, kann das Entsiege- lungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen und kommt die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO in Frage (Urteil des Bundesgerichts 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2; BGE 151 IV 30 E. 4.4, wonach im Entsiege- lungsverfahren – wenn keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinter- essen angerufen werden – die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraus- setzungen nicht akzessorisch zu prüfen sind; OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 248 StPO).
Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ist folglich insbesondere dann zu erheben, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Vorliegen eines hinreichen- den Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) bestritten wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2023 vom 31. August 2023 E. 3.2.1).
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhoben Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, am 28. Oktober 2025 sei es in der Asylun- terkunft an der Q-Strasse in R._____ sowie später beim [...] in R._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher das Opfer B._____ schwer resp. lebensgefährlich verletzt worden sei. Konkret be- stehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am Abend des 28. Oktober 2025 in der erwähnten Asylunterkunft eine verbale und ggf. tätliche Ausei- nandersetzung mit dem Opfer gehabt habe. Im weiteren Verlauf sollen der Mitbeschuldigte C._____ und der Mitbeschuldigte D._____ tätlich beim [...] in R._____ auf das Opfer eingewirkt haben. Dementsprechend sei das Mo- biltelefon des Beschwerdeführers nach entsprechenden Beweismitteln zu durchsuchen.
2.2. Der Beschwerdeführer machte dagegen in der Beschwerde im Wesentli- chen geltend, sämtliche Indizien und Beweise sprächen dafür, dass er nichts mit einer schweren Körperverletzung bzw. einer versuchten vorsätz- lichen Tötung zu tun habe, weshalb er auch aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Weder der Mitbeschuldigte C._____ noch die Aus-
kunftsperson E._____ hätten während des Haftverfahrens ausgesagt, dass der Beschwerdeführer körperlich auf das Opfer eingewirkt habe. Einzig der Mitbeschuldigte D._____ habe Ohrfeigen und einen Schubser in der Asyl- unterkunft durch den Beschwerdeführer gesehen. Diese Aussagen er- schienen jedoch stark als Schutzbehauptung, da sowohl der Mitbeschul- digte C._____ als auch die Auskunftsperson E._____ ausgesagt hätten, der Mitbeschuldigte D._____ habe auf das Opfer draussen und unmittelbar bevor dieses auf den Boden gestürzt sei eingeschlagen. Selbst wenn man komplett auf die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ abstützen würde, sei das Opfer offensichtlich noch nicht verletzt gewesen, als es die Asylun- terkunft verlassen habe. Inzwischen habe der Zeuge F., der Leiter der Asylunterkunft, den Beschwerdeführer entlastet, indem er geschildert habe, wie positiv er das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer bewerte. Der Beschwerdeführer habe sich immer um das Opfer gekümmert und Verantwortung für dieses übernommen. Somit bestehe in keiner Art und Weise ein Motiv, weshalb der Beschwerdeführer das Opfer schlagen, verletzen oder sogar töten sollte. Der Zeuge G. und die Auskunftsperson E._____ hätten den Beschwerdeführer auch nicht belas- tet, im Gegenteil. In der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2025 habe der Mitbeschuldigte D._____ seine früheren Aussagen sehr stark relativiert und wolle keine Ohrfeigen und keine Schubser durch den Beschwerdeführer zulasten des Opfers mehr gesehen haben. Am Ende der Einvernahme habe der Mitbeschuldigte D._____ schliesslich auch klar aus- gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihm und dem Mitbeschuldig- ten C._____ draussen am Tatort gewesen sei. Zudem habe der Mitbeschul- digte D._____ verneint, dass der Beschwerdeführer Gewalt gegen das Op- fer ausgeübt habe. Auch der Mitbeschuldigte C._____ habe in der Einver- nahme vom 14. November 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht geschlagen habe. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer in der Asylunterkunft den Mitbeschuldigten C._____ aufgefordert, dem Opfer keine weiteren Ohrfeigen mehr zu geben. Der Mitbeschuldigte C._____ habe zudem angegeben, dass er den Beschwerdeführer zuletzt in der Asyl- unterkunft um ca. 16:50 Uhr gesehen habe und der Beschwerdeführer folg- lich zum Tatzeitpunkt nicht draussen auf dem Platz am [...] anwesend ge- wesen sei. Die Videos vom Tatzeitpunkt bestätigten eindeutig, dass die Mit- beschuldigten C._____ und D._____ sowie die Auskunftsperson E._____ mit dem Opfer am Tatort gewesen seien, aber nicht der Beschwerdeführer. Zudem existierten auch keinerlei Indizien, dass der Beschwerdeführer an- dere Straftaten begangen habe.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrer Beschwer- deantwort lediglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Die substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers zum von ihm be- strittenen hinreichenden Tatverdacht liess sie gänzlich unkommentiert.
3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegen- stände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) – worunter auch die Durchsuchung i.S.v. Art. 246 f. StPO fällt – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
3.2. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (IRM) teilte der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit E-Mail vom 29. Oktober 2025 mit, dass nach ersten mündlichen Angaben der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Aarau beim Opfer eine Unterblutung der harten Hirn- haut auf der rechten Seite mit Zeichen einer Hirneinklemmung und Ver- schiebung der Hirnmittellinie bestand, was operiert werden musste. Ein Teil der Schädelkalotte rechtsseitig musste entfernt werden. Zudem bestand eine Unterkühlung, aufgrund derer vermutlich Herzrhythmusstörungen auf- traten. Das Opfer musste einmalig reanimiert werden (Untersuchungsakten [UA] Do. 4.6).
Gemäss E-Mail des IRM vom 14. November 2025 wurde beim Opfer ge- mäss CT-Befund vom 28. Oktober 2025 eine raumfordernde, (hyper-)akute Unterblutung der harten Hirnhaut auf der rechten Seite mit Verschiebung der Hirnmittellinie auf die linke Seite, Kompression der seitlichen Hirnkam- mern mit beginnendem Hirnwasseraufstau und rechtsseitig eine Hirnein- klemmung festgestellt. Verletzungen im Bereich der linken Hirnhälfte oder Prellungsblutungen am Gehirn wurden im Bericht nicht beschrieben. Weiter lag ein nicht verschobener Bruch des linken Jochbeins vor, wobei dieser allenfalls auch älter sein könnte. Ein Schädelkalottenbruch oder ein Schä- delbasisbruch wurde nicht festgestellt. Nach der Beurteilung der Rechts- medizinerin lässt in der Gesamtschau die Blutung im Schädelinneren auf- grund biomechanischer Überlegungen auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit starker Beschleunigung des Kopfes schliessen. Konkrete Hinweise auf einen Anprall des Kopfes an einer harten Struktur, z.B. durch einen Sturz, ergäben sich aktuell nicht, so dass eine stumpfe Gewalt gegen den frei flot- tierenden Kopf als Ursache diskutiert werden müsse, wie sie z.B. infolge eines Schlages oder Trittes auftrete. In diesem Zusammenhang könnte der
Bruch des linken Jochbeins die mögliche Impaktstelle darstellen, allerdings liege diesbezüglich noch keine abschliessende Einschätzung des Bruchal- ters vor (UA Do. 4.6).
Aufgrund dieser Ausführungen des IRM ist davon auszugehen, dass die Täterschaft den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB oder zumindest denjenigen der (vollen- deten) schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt hat. Gegen- stand des vorliegenden Strafverfahrens bildet demzufolge ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Zu dessen Aufklärung kann zwecks Erhebung und Beschlagnahme von Beweismitteln (Fotos, Videos, Text- oder Sprachnach- richten etc.) die Durchsuchung der Mobiltelefone der Täterschaft bzw. von Drittpersonen gemäss Art. 246 f. StPO dienen.
3.3. 3.3.1. Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) – zu denen auch die Durchsuchung i.S.v. Art. 246 f. StPO zu zählen ist – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Zwangsmassnahmen richten sich primär gegen tatverdächtigte Personen. Es kann jedoch im Rahmen eines Strafverfahrens unabdingbar sein, dass mit Zwangsmassnahmen auch in Grundrechte Dritter – d. h. nicht verdäch- tigter bzw. beschuldigter Personen – eingegriffen wird, z.B. weil sie mit der verdächtigten Person in telefonischem Kontakt stehen (im Falle der Tele- fonüberwachung gemäss Art. 269 ff. StPO) oder mit ihr zusammen wohnen und bei einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) die Eigentumsrechte (vorerst) unklar sind. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen, die in Grundrechte nicht beschuldigter Perso- nen eingreifen, zwar zulässig; sie sind jedoch besonders zurückhaltend ein- zusetzen. Diese Zurückhaltung ergibt sich aus der prekären Legitimation von Zwangsmassnahmen gegen Dritte. Zwar muss auch in dieser Konstel- lation ein Tatverdacht vorhanden sein – ansonsten würde die Zwangs- massnahme die Grundvoraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllen und wäre folglich unzulässig. Der Tatverdacht richtet sich aber nicht gegen die betroffene Drittperson, weshalb er den Eingriff in ihre Grund- rechte nicht legitimieren kann (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 197 StPO).
3.3.2. Aus den protokollierten Aussagen (UA Do. 6.1 ff.) ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer nur durch den Mitbeschuldigten D._____ in dessen erster Einvernahme belastet wurde, dem Opfer im Verlauf eines Streits in der Kü- che der Asylunterkunft eine oder zwei Ohrfeigen gegeben und das Opfer gestossen zu haben, so dass dieses zu Boden fiel (UA Do. 6.1, Prot. der Einvernahme vom 29. Oktober 2025 S. 3 ff.). Andere den Beschwerdefüh- rer belastende Aussagen liegen nicht vor. Verletzungen am Kopf des Op- fers hat zu diesem Zeitpunkt niemand wahrgenommen. Die beim Opfer ärztlich festgestellten inneren Kopfverletzungen sind angesichts ihrer Schwere kaum auf eine oder zwei Ohrfeigen zurückzuführen, sondern dürf- ten von einem heftigen (Faust-)Schlag oder (Fuss-)Tritt herrühren (vgl. E. 3.2 hievor). Der Mitbeschuldigte D._____ hat in der zweiten Einver- nahme eingestanden, dem Opfer beim [...] einen Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, worauf dieses geblutet habe (UA Do. 6.1, Prot. der Ein- vernahme vom 13. November 2025 S. 14). Dies hat auch der Mitbeschul- digte C._____ geschildert (UA Do. 6.2, Prot. der Einvernahme vom 29. Ok- tober 2025 S. 2 ff.; Prot. der Einvernahme vom 14. November 2025 S. 4 ff.). In dieser Phase hielten sich nach allen Aussagen die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ sowie das Opfer bei den Sitzbänken am [...] auf. Der Beschwerdeführer kam erst an den [...], als das Opfer bereits bewusstlos auf dem Boden lag, kurz bevor die Polizei eintraf.
Demzufolge fehlt es an einem hinreichenden Verdacht, dass sich der Be- schwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Opfers schuldig gemacht hat (vgl. dazu auch Entscheid SBK.2025.328 der Beschwerdekammer in Strafsa- chen vom 4. März 2026 E. 3.3). Der hinreichende Tatverdacht der versuch- ten vorsätzlichen Tötung besteht vielmehr gegenüber dem Mitbeschuldig- ten D.. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang als Dritt- person zu betrachten. Da sich der Beschwerdeführer nicht beim [...] auf- hielt, als es zur gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Mitbe- schuldigten D. und dem Opfer kam (wovon gemäss Kurzbegründung des Durchsuchungsbefehls auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg ausgeht), ist nicht anzunehmen, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers oder in mit diesem Gerät abrufbaren E-Mail- und Online-Accounts (z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram) sowie Cloudspei- chern (wie OneDrive, iCloud, Dropbox) Aufzeichnungen (insbesondere Fo- tos oder Videos) befinden, welche Aufschluss über den Ablauf der Ausei- nandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Opfer bzw. die Entstehung der Verletzungen des Opfers geben könnten. Im Durchsuchungsbefehl wurde auch nicht ansatzweise angegeben, welche anderen Beweismittel auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers oder in von diesem aus zugänglichen E-Mail- und Online-Accounts und Cloud- speichern zu finden sein könnten. Allfällige Text- oder Sprachnachrichten zwischen den Mitbeschuldigten D._____ oder C._____ und dem Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung beim [...] können ohne weiteres mittels Durchsuchung der Mobiltelefone der beiden Mitbe- schuldigten und der von diesen aus zugänglichen E-Mail- und Online- Accounts und Cloudspeichern sichergestellt werden. Dafür ist eine Durch- suchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers inkl. der von diesem aus zugänglichen E-Mail- und Online-Accounts und Cloudspeichern nicht erforderlich und fällt deshalb mit Blick auf Art. 197 Abs. 2 StPO ausser Be- tracht.
3.3.3. Als Straftaten des Beschwerdeführers gegen das Opfer kämen höchstens eine oder zwei Ohrfeigen in der Asylunterkunft in Frage, die als Tätlichkei- ten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wären. Tätlichkeiten sind im Durchsuchungsbefehl vom 17. November 2025 jedoch nicht als zu un- tersuchende Straftat aufgeführt und rechtfertigen zudem keine Durchsu- chung (vgl. E. 3.3.1 hievor).
3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerde- führers inkl. der von diesem aus zugänglichen E-Mail- und Online-Accounts sowie Cloudspeicher nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. November 2025 mit der entsprechenden Anordnung deshalb auf- zuheben.
4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungsbefehl der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. November 2025 betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers inkl. die von diesem aus zugäng- lichen E-Mail- und Online-Accounts sowie Cloudspeicher aufgehoben.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber