Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.328 (STA.2025.4536) Art. 83
Entscheid vom 4. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- führer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, [...]
Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- gegenstand Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. November 2025
im Strafverfahren gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tö- tung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am Abend des 28. Oktober 2025 in der Asylunterkunft an der Q-Strasse in R._____ zum Nachteil von B._____.
Am 10. November 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg:
" Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben."
3.1. Gegen diese ihm am 11. November 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 18. November 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen:
" 1. Es sei die Anordnung vom 10. November 2025 aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerde- antwort vom 26. November 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer werde dringend ver- dächtigt, am Abend des 28. Oktober 2025 in der Asylunterkunft an der Q-Strasse in R._____ tätlich auf das Opfer B._____ eingewirkt zu haben. Im weiteren Verlauf sollen auch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ tätlich beim [...] in R._____ auf das Opfer eingewirkt haben. Da das Opfer auf Schmerzreize nicht reagiert und folglich die Möglichkeit eines Schädel- Hirn-Traumas bestanden habe, sei es in der Folge mit dem Rettungsheli- kopter ins Kantonsspital Aarau überführt worden. Dort sei das Opfer in der Folge notoperiert worden. Während dieser Operation habe das Opfer re- animiert werden müssen. Ohne Einlieferung ins Spital und ohne Operation wäre das Opfer aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas verstorben. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Hier- für müsse betreffend den Beschwerdeführer ein DNA-Profil erstellt werden. Ausserdem bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht ent- kräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen.
2.2. Der Beschwerdeführer machte dagegen in der Beschwerde im Wesentli- chen geltend, sämtliche Indizien und Beweise sprächen dafür, dass er nichts mit einer schweren Körperverletzung bzw. einer versuchten vorsätz- lichen Tötung zu tun habe, weshalb er auch aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Weder der Mitbeschuldigte C._____ noch die Aus- kunftsperson E._____ hätten während des Haftverfahrens ausgesagt, dass der Beschwerdeführer körperlich auf das Opfer eingewirkt habe. Einzig der Mitbeschuldigte D._____ habe Ohrfeigen und einen Schubser in der Asyl- unterkunft durch den Beschwerdeführer gesehen. Diese Aussagen er- schienen jedoch stark als Schutzbehauptung, da sowohl der Mitbeschul- digte C._____ als auch die Auskunftsperson E._____ ausgesagt hätten, der Mitbeschuldigte D._____ habe auf das Opfer draussen und unmittelbar, bevor dieses auf den Boden gestürzt sei, eingeschlagen. Selbst wenn man komplett auf die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ abstützen würde, sei das Opfer offensichtlich noch nicht verletzt gewesen, als es die Asylun- terkunft verlassen habe. Inzwischen habe der Zeuge F._____, der Leiter der Asylunterkunft, den Beschwerdeführer entlastet, indem er geschildert
habe, wie positiv er das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer bewerte. Der Beschwerdeführer habe sich immer um das Opfer gekümmert und Verantwortung für dieses übernommen. Somit bestehe in keiner Art und Weise ein Motiv, weshalb der Beschwerdeführer das Opfer schlagen, verletzen oder sogar töten sollte. Der Zeuge G._____ und die Auskunftsperson E._____ hätten den Beschwerdeführer auch nicht belas- tet, im Gegenteil. In der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2025 habe der Mitbeschuldigte D._____ seine früheren Aussagen sehr stark relativiert und wolle keine Ohrfeigen und keine Schubser durch den Beschwerdeführer zulasten des Opfers mehr gesehen haben. Am Ende der Einvernahme habe der Mitbeschuldigte D._____ schliesslich auch klar aus- gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihm und dem Mitbeschuldig- ten C._____ draussen am Tatort gewesen sei. Zudem habe der Mitbeschul- digte D._____ verneint, dass der Beschwerdeführer Gewalt gegen das Op- fer ausgeübt habe. Auch der Mitbeschuldigte C._____ habe in der Einver- nahme vom 14. November 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht geschlagen habe. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer in der Asylunterkunft den Mitbeschuldigten C._____ aufgefordert, dem Opfer keine weiteren Ohrfeigen mehr zu geben. Der Mitbeschuldigte C._____ habe zudem angegeben, dass er den Beschwerdeführer zuletzt in der Asyl- unterkunft um ca. 16:50 Uhr gesehen habe und der Beschwerdeführer folg- lich zum Tatzeitpunkt nicht draussen auf dem Platz am [...] anwesend ge- wesen sei. Die Videos vom Tatzeitpunkt bestätigten eindeutig, dass die Mit- beschuldigten C._____ und D._____ sowie die Auskunftsperson E._____ mit dem Opfer am Tatort gewesen seien, aber nicht der Beschwerdeführer. Zudem existierten auch keinerlei Indizien, dass der Beschwerdeführer an- dere Straftaten begangen habe.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrer Beschwer- deantwort auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Die sub- stanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm bestrittenen hinreichenden Tatverdachts liess sie gänzlich unkommentiert.
3.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe ge- nommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 255 Abs. 1 bis StPO kann von der beschuldigten Person auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.
Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) – worunter auch die Erstellung von DNA-Profilen
gemäss Art. 255 ff. StPO fällt – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
3.2. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (IRM) teilte der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit E-Mail vom 29. Oktober 2025 mit, dass nach ersten mündlichen Angaben der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Aarau beim Opfer eine Unterblutung der harten Hirn- haut auf der rechten Seite mit Zeichen einer Hirneinklemmung und Ver- schiebung der Hirnmittellinie bestand, was operiert werden musste. Ein Teil der Schädelkalotte rechtsseitig musste entfernt werden. Zudem bestand eine Unterkühlung, aufgrund derer vermutlich Herzrhythmusstörungen auf- traten. Das Opfer musste einmalig reanimiert werden (Untersuchungsakten [UA] Do. 4.6).
Gemäss E-Mail des IRM vom 14. November 2025 wurde beim Opfer ge- mäss CT-Befund vom 28. Oktober 2025 eine raumfordernde, (hyper-)akute Unterblutung der harten Hirnhaut auf der rechten Seite mit Verschiebung der Hirnmittellinie auf die linke Seite, Kompression der seitlichen Hirnkam- mern mit beginnendem Hirnwasseraufstau und rechtsseitig eine Hirnein- klemmung festgestellt. Verletzungen im Bereich der linken Hirnhälfte oder Prellungsblutungen am Gehirn wurden im Bericht nicht beschrieben. Weiter lag ein nicht verschobener Bruch des linken Jochbeins vor, wobei dieser allenfalls auch älter sein könnte. Ein Schädelkalottenbruch oder ein Schä- delbasisbruch lag nicht vor. Nach der Beurteilung der Rechtsmedizinerin lässt in der Gesamtschau die Blutung im Schädelinneren aufgrund biome- chanischer Überlegungen auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit starker Beschleunigung des Kopfes schliessen. Konkrete Hinweise auf einen An- prall des Kopfes an einer harten Struktur, z.B. durch einen Sturz, ergäben sich aktuell nicht, so dass eine stumpfe Gewalt gegen den frei flottierenden Kopf als Ursache diskutiert werden müsse, wie sie z.B. infolge eines Schla- ges oder Trittes auftrete. In diesem Zusammenhang könnte der Bruch des linken Jochbeins die mögliche Impaktstelle darstellen, allerdings liege dies- bezüglich noch keine abschliessende Einschätzung des Bruchalters vor (UA Do. 4.6).
Aufgrund dieser Ausführungen des IRM ist davon auszugehen, dass die Täterschaft den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB oder zumindest denjenigen der (vollen- deten) schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt hat. Gegen- stand des vorliegenden Strafverfahrens bildet demzufolge ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Zu dessen Aufklärung ist die Abnahme einer Probe und die Erstellung eines DNA-Profils von der beschuldigten Person somit möglich (vgl. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Im Folgenden ist zu prüfen, ob in
Bezug auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO erfüllt sind.
3.3. 3.3.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutun- gen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es nicht darum, eine erschöpfende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Person belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Strafverfolgungsbehör- den noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vorzugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine abschliessenden Ab- wägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswür- digung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfah- rensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiellrechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifika- tion des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blick- winkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StPO).
3.3.2. Der Mitbeschuldigte D._____ gab in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2025 an, am 28. Oktober 2025 seien er, der Mitbeschul- digte C._____, das Opfer und der Beschwerdeführer zunächst in der Asyl- unterkunft zusammengesessen und hätten gegessen und Alkohol getrun- ken. Der Beschwerdeführer habe gekocht. Der Betreuer sei ebenfalls ge- kommen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer aufgefordert, es solle weggehen, und diesem eine oder zwei Ohrfeigen gegeben. Einmal habe der Beschwerdeführer das Opfer gestossen, wodurch dieses auf den
Boden gestürzt sei. Das Opfer sei dann wieder auf die Beine gekommen; es sei "nichts los" gewesen mit ihm. Weiter führte der Mitbeschuldigte D._____ aus, er habe das Opfer, welches verletzt gewesen sei, nicht ge- schlagen, sondern nur mit ihm gesprochen. Das Opfer sei immer wieder hingefallen. Ein anderer habe das Opfer geschlagen; er wisse aber nicht, wer. Das Opfer habe mit sehr vielen Leuten Streit gehabt, mit ihm jedoch nicht. Er und der Mitbeschuldigte C._____ hätten das Opfer mehrmals auf- gefordert, es solle weggehen. Das Opfer habe dies nicht getan. Deshalb vermute er, dass der Mitbeschuldigte C._____ das Opfer geschlagen habe. Als er (der Mitbeschuldigte D.) die Örtlichkeit beim [...] verlassen habe, sei das Opfer nicht auf dem Boden gelegen. In diesem Moment sei es ganz gesund gewesen und habe gesprochen. Er habe das Opfer auch nicht mit dem Fuss getreten. Auf Vorhalt, der Mitbeschuldigte C. habe ausgesagt, er habe das Opfer aus Notwehr geschlagen, antwortete der Mitbeschuldigte D., der Mitbeschuldigte C. habe mit dem Opfer Streit gehabt und er habe gesehen, wie der Mitbeschuldigte C._____ dem Opfer zwei- oder dreimal eine Ohrfeige gegeben habe, da das Opfer nicht auf den Mitbeschuldigten C._____ gehört habe (UA Do. 6.1, Prot. der Einvernahme vom 29. Oktober 2025 S. 3 ff.).
Anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 30. Oktober 2025 erklärte der Mit- beschuldigte D._____, er habe das Opfer überhaupt nicht geschlagen. Der Beschwerdeführer sei bei der Auseinandersetzung in der Unterkunft dabei gewesen, nicht aber bei der Auseinandersetzung am Fluss (UA Do. 4.1, Prot. Eröffnung Festnahme S. 6).
In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2025 antwor- tete der Mitbeschuldigte D._____ auf den Vorhalt, er habe in der ersten Einvernahme erwähnt, dass er glaube, dass der Beschwerdeführer dem Opfer einige Ohrfeigen gegeben habe, er habe erwähnt, was er gesehen habe. Was er genau gesehen hat, wollte er nicht sagen (UA Do. 6.1, Prot. der Einvernahme vom 13. November 2025 S. 6). Im Weiteren räumte der Mitbeschuldigte D._____ ein, dem Opfer beim [...] einen Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, worauf dieses geblutet habe (UA Do. 6.1, Prot. der Einvernahme vom 13. November 2025 S. 14).
3.3.3. Der Mitbeschuldigte C._____ sagte am 29. Oktober 2025 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, als er am Vortag in der Asylunterkunft in R._____ angekommen sei, seien der Beschwerdeführer, das Opfer und der Mitbeschuldigte D._____ dort gewesen. Der Beschwerdeführer und das Opfer seien verbal am Streiten gewesen. Er habe dann vorgeschlagen, an den Rhein zu gehen, damit sich das Ganze beruhige. Der Mitbeschuldigte D._____ und das Opfer hätten gestritten. Dann habe er gesehen, wie eine Whiskyflasche in seine Richtung geflogen sei. Als er nach links geschaut habe, habe er gesehen, wie das Opfer dem Mitbeschuldigten D._____ eine
habe abdrücken wollen. Der Mitbeschuldigte D._____ sei ausgewichen und habe dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht (im Bereich Wange/Mund- winkel) gegeben. Das Opfer habe daraufhin ein bisschen geblutet. Nach dem Schlag habe sich das Opfer auf ein Bänkli gesetzt. Als es gesagt habe, es hole seine Machete, habe er die Örtlichkeit verlassen und sei, ohne zu- rückzuschauen, zum Bahnhof gegangen. Er habe dem Opfer keine Faust gegeben. Ob das Opfer bereits vorgängig von jemandem geschlagen wor- den sei, wisse er nicht (UA Do. 6.2, Prot. der Einvernahme vom 29. Oktober 2025 S. 2 ff.).
In der Einvernahme vom 14. November 2025 führte der Mitbeschuldigte C._____ aus, dass er nach seiner Ankunft in der Asylunterkunft in R._____ zunächst draussen zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem Mitbe- schuldigten D._____ Bier getrunken habe. Währenddessen sei das Opfer nach draussen gekommen, habe ihm sein Bier weggenommen und sei da- mit hinein gegangen. Er sei dem Opfer gefolgt, habe ihm das Bier wegge- nommen und über den Kopf geleert. Das Opfer sei aufgestanden und habe ihn an der Jacke gepackt und angegriffen, worauf er dem Opfer eine Ohr- feige ("Flättere") gegeben habe. Davon habe draussen niemand etwas mit- bekommen. Er sei dann wieder nach draussen gegangen und das Opfer danach ebenfalls. Dort sei das Opfer erneut auf ihn losgegangen und habe ihn an der Jacke gepackt. Er habe dem Opfer zwei- oder dreimal gesagt, es solle weggehen. Danach habe er dem Opfer eine zweite Ohrfeige gege- ben, was der Beschwerdeführer gesehen habe. Danach seien er, der Mit- beschuldigte D._____ und das Opfer an den Rhein gegangen, während der Beschwerdeführer in der Asylunterkunft geblieben sei. Auf dem Weg an den Rhein sei das Opfer wieder auf ihn losgegangen, habe ihn gepackt. Als es nicht aufgehört habe, habe er dem Opfer eine dritte Ohrfeige gegeben. Am Rhein hätten der Mitbeschuldigte D._____ und das Opfer miteinander gestritten. Dort sei er mit dem Handy beschäftigt gewesen, als er die Fla- sche habe vorbeifliegen sehen. Dann habe er gesehen, wie das Opfer ver- sucht habe, den Mitbeschuldigten D._____ zu schlagen. Dieser sei ausge- wichen und habe dem Opfer einen Faustschlag gegen das Kinn gegeben, wobei er mit voller Kraft zugeschlagen habe. Das Opfer habe direkt ange- fangen zu bluten und sein linkes Auge sei stark blutunterlaufen gewesen (UA Do. 6.2, Prot. der Einvernahme vom 14. November 2025 S. 4 ff.).
3.3.4. E._____ schilderte als Auskunftsperson in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2025, als er zum [...] gekommen sei, hätten sich dort drei Personen aufgehalten. Eine Person sei auf der Bank gesessen und habe schon Blut im Gesicht gehabt. Der Schweizer habe ihm erzählt, dass der- jenige, der auf der Bank sitze, besoffen sei und ihm die ganze Zeit nahe gekommen sei. Obwohl er (der Schweizer) dem anderen zwei- oder dreimal gesagt habe, er solle Abstand halten, sei der andere ihm immer wieder nä- her gekommen. Dann habe der Schweizer ihm "eine gegeben". Er
(E._____) selber habe nur gesehen, wie der Afghane dem anderen einen Kick an die linke Hand gegeben habe, worauf diesem die Zigarette aus der Hand geflogen sei. Das Opfer sei angetrunken und aggressiv gewesen. Der Afghane sei ebenfalls recht aggressiv gewesen (UA Do. 6.4, Prot. der Ein- vernahme vom 28. Oktober 2025 S. 2 ff.).
Am 6. November 2025 sagte E._____ aus, er habe beim [...] die Mitbe- schuldigten C._____ und D._____ sowie das Opfer angetroffen. Das Opfer sei auf dem Bänkli gesessen und habe Blut im Gesicht gehabt. Er habe keine Gewalt des Mitbeschuldigten C._____ gegen das Opfer gesehen. Vom Mitbeschuldigten D._____ habe er nur den Kick mit dem rechten Bein gegen die linke Hand des Opfers gesehen, sonst nichts (UA Do. 6.4, Prot. der Einvernahme vom 6. November 2025 S. 3 ff.).
3.3.5. G._____ wurde am 6. November 2025 als Auskunftsperson einvernom- men. Er konnte keine Angaben zur beim [...] gegen das Opfer ausgeübten Gewalt machen, weil er erst danach – von Deutschland herkommend – bei dieser Örtlichkeit vorbeikam. Er sah lediglich, wie der Beschwerdeführer um das Opfer, das auf dem Boden lag, herumlief (UA Do. 6.4, Prot. der Einvernahme vom 6. November 2025 S. 3 ff.).
3.3.6. F., der Leiter der Asylunterkunft R., bekam gemäss seinen Aussagen als Zeuge in der Einvernahme vom 6. November 2025 am 28. Oktober 2025 nichts von einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer mit, insbesondere nichts davon, dass der Beschwerdefüh- rer dem Opfer Ohrfeigen gegeben hätte (UA Do. 6.4, Einvernahme des Zeugen F._____ vom 6. November 2025, S. 3 ff.).
3.3.7. H._____ führte als Zeuge in der Einvernahme vom 13. November 2025 aus, dass sich das Opfer am 28. Oktober 2025 über den am Vormittag ein- getretenen Stromausfall geärgert und gegenüber dem Leiter der Asylunter- kunft harsch reagiert habe. Der Beschwerdeführer habe das Opfer wieder- holt aufgefordert, sich zu beruhigen. Als das Opfer nicht aufgehört habe, habe der Beschwerdeführer das Opfer in den Arm genommen und den Lei- ter der Asylunterkunft gebeten zu gehen. Der Beschwerdeführer und das Opfer hätten eine Auseinandersetzung gehabt und der Beschwerdeführer habe wieder gesagt, das Opfer solle sich beruhigen, was dieses schliess- lich auch gemacht habe. Anschliessend hätten das Opfer und dann auch der Beschwerdeführer die Küche verlassen. Er hingegen sei in der Küche geblieben und habe dort auf ein Paket gewartet. Als er das Opfer zuletzt gesehen habe, habe dieses keine Verletzungen gehabt. Dass der Be- schwerdeführer dem Opfer Ohrfeigen gegeben hätte, wobei dieses auf den Boden gestürzt sein soll, habe er nicht gesehen. Seit er in R._____ sei,
habe er nie erlebt, dass der Beschwerdeführer einmal aggressiv geworden sei (UA Do. 6.4, Einvernahme des Zeugen H._____ vom 13. November 2025, S. 3 ff.).
3.3.8. Aus den soeben zitierten Aussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur durch den Mitbeschuldigten D._____ in dessen erster Einvernahme be- lastet wurde, dem Opfer im Verlauf eines Streits in der Küche der Asylun- terkunft eine oder zwei Ohrfeigen gegeben und das Opfer gestossen zu haben, so dass dieses zu Boden fiel. Andere den Beschwerdeführer belas- tende Aussagen liegen nicht vor. Verletzungen am Kopf des Opfers hat zu diesem Zeitpunkt niemand wahrgenommen. Die beim Opfer ärztlich fest- gestellten inneren Kopfverletzungen sind angesichts ihrer Schwere kaum auf eine oder zwei Ohrfeigen zurückzuführen, sondern dürften von einem heftigen (Faust-)Schlag oder (Fuss-)Tritt (vgl. E. 3.2 hievor) herrühren. Der Mitbeschuldigte D._____ hat eingestanden, dem Opfer beim [...] einen Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, worauf dieses geblutet habe (UA Do. 6.1, Prot. der Einvernahme vom 13. November 2025 S. 14). In die- ser Phase hielten sich nach allen Aussagen die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ sowie das Opfer bei den Sitzbänken am [...] auf. Der Be- schwerdeführer kam erst an den [...], als das Opfer bereits bewusstlos auf dem Boden lag, kurz bevor die Polizei eintraf. Inwieweit Tatspuren vorhan- den sind, deren Vergleich mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge erforderlich ist, ergibt sich weder aus den Akten noch aus der angefochtenen Verfü- gung.
Demzufolge fehlt es an einem hinreichenden Verdacht, dass sich der Be- schwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Opfers schuldig gemacht hat. Wenn überhaupt, kämen höchstens eine oder zwei Ohrfeigen in der Asylunter- kunft in Frage, die als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu quali- fizieren wären. Sie vermöchten als Übertretungen (Art. 104 StGB) die Er- stellung eines DNA-Profils nicht zu rechtfertigen, da diese nur zur Aufklä- rung von Verbrechen oder Vergehen zulässig ist (Art. 255 Abs. 1 bzw. Abs. 1 bis StPO).
3.4. In der angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg aus, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Um welche Anhaltspunkte und Verbrechen oder Vergehen es sich handelt, hat sie jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Solche ergeben sich auch nicht aus den Untersuchungsakten.
3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. November 2025 mit der entsprechenden Anordnung deshalb aufzuheben. Allfällige bereits mit- tels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene DNA-Proben sind zu vernichten.
4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. November 2025 betreffend Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer aufgehoben.
Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdefüh- rers sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene DNA-Proben sind zu vernichten.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber