Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.314 (ST.2025.84; STA.2024.11177) Art. 355 Entscheid vom 21. November 2025 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- gegenstand Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 betreffend Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug in der Strafsache gegen A.
1.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer wegen Dro- hung, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, Sachbeschädigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Urteil vom 26. Juni 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00. An die Freiheitsstrafe rechnete es ihm 367 Tage Untersu- chungshaft (i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB) an. Zudem sprach es zum Schutz von B._____ ein dreijähriges Kontakt- und Rayonverbot aus. Am 4. Sep- tember 2024 erfolgte – bei einem Strafrest von 50 Tagen – die vom Amt für Justizvollzug angeordnete bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe. 1.2. Wegen Missachtung des vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Juni 2024 angeordneten Kontaktverbots widerrief die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 und verurteilte ihn gestützt auf Art. 89 Abs. 6 StGB und Art. 294 Abs. 2 StGB – unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungs- haft – zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten als Gesamtstrafe. 1.3. Der Beschwerdeführer wurde wegen erneuter Missachtung des vom Be- zirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Juni 2024 angeordneten Kontaktver- bots am 16. Dezember 2024 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 18. Dezember 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- haft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte anläss- lich der Haftverhandlung vom 19. Dezember 2024 die Abweisung des Haftantrags und seine Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf B._____ als Ersatzmassnahme. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 einstweilen bis zum 15. März 2025 in Untersuchungshaft. 1.4. Am 24. Februar 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Baden dem Be- schwerdeführer die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug. 1.5. Am 22. April 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Nötigung
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Ba- den ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte dem Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 mit, auf eine Stellungnahme zum Haftentlassungs- gesuch zu verzichten. 2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Ba- den in Ergänzung zu seinem Haftentlassungsgesuch für den Fall der Ab- weisung desselben den Antrag, es sei ihm die Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs zu bewilligen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte dem Bezirksgericht Baden am 22. Ok- tober 2025 mit, keine Einwände gegen eine allfällige Bewilligung des vor- zeitigen Strafvollzugs zu haben.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm nach eigener Aussage am 27. Oktober 2025 zugestellten Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 am 6. November 2025 Beschwerde. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Einholung eines Führungs- und Entlassungsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und die Gutheis- sung seines Haftentlassungsgesuchs. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte am 10. November 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden teilte mit Eingabe datiert vom 11. November 2025 (Postaufgabe am 13. November 2025) mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten, und informierte die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über den Wunsch von B._____, in der Sache keine eingeschriebenen Sendungen zugestellt zu erhalten, über eine allfällige Haftentlassung aber informiert zu werden. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Abweisung seines Haftentlas- sungsgesuchs mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vgl. E. 11.1 des angefochtenen Haftbe- schlusses). Auf die gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Stellt die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Straf- vollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe
Das Bezirksgericht Baden bejahte (in seiner E. 12.2) mit sinngemässem Verweis auf sein Urteil vom 10. Juli 2025 einen dringenden Tatverdacht auf mehrfache Nötigung und mehrfache Missachtung eines Kontakt- und Ra- yonverbots. Ausserdem bejahte es (in seiner E. 12.3) den besonderen Haft- grund der Wiederholungsgefahr. Nachdem der Beschwerdeführer diese Feststellungen mit Beschwerde unbeanstandet liess und auch ansonsten kein Grund ersichtlich ist, darauf zurückzukommen, ist ohne Weiteres da- rauf abzustellen. Zur Wiederholungsgefahr ist präzisierend festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur die Freiheit von B._____ zu bedrohen scheint, sondern auch ihre psychische Gesundheit und allenfalls auch ihre körperliche Integrität. So äusserte sich B._____ gegenüber der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Baden am 17. Oktober 2025 offen- bar dahingehend, dass sie Angst habe, dass der Beschwerdeführer sie um- bringen werde, wenn er freigelassen werde (vgl. die hierzu erstellte Ge- sprächsnotiz in den Akten ST.2025.84 des Bezirksgerichts Baden; vgl. etwa auch den ärztlichen Bericht von C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 14. Januar 2025 [Akten der Staats- anwaltschaft Baden ST.2024.11177, act. 54]). Die Präsidentin des Bezirks- gerichts Baden wies B. gemäss bereits erwähnter Aktennotiz telefo- nisch einerseits auf die Möglichkeit hin, sich bei Panikattacken auch not- fallmässig bei der psychiatrischen Klinik Königsfelden melden zu können, andererseits aber auch auf die Möglichkeit, im Falle einer akuten Bedro- hungssituation die Polizei avisieren zu können. Dass diese Befürchtungen zumindest nicht geradezu haltlos sind, ergibt sich ohne Weiteres aus dem am 8. Januar 2024 erstatteten forensisch-psy- chiatrischen Sachverständigengutachten, erstellt von D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiat- rie und Psychotherapie FMH, Psychiatrische Dienste Aargau AG (Verfah- rensakten der Staatsanwaltschaft Baden ST.2022.4998, Ordner 1/2, Reg. 2, act. 94 ff.; elektronisch abgelegt in den Akten der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm ST.2024.6631). In diesem Gutachten wurde u.a. ausgeführt,
4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Haftentlassungsgesuch vom 14. Oktober 2025 einzig mit drohender Überhaft. Er befinde sich seit rund 10 Monaten in Haft und habe damit drei Viertel der erstinstanzlich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten verbüsst. In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die weitere Aufrechterhaltung sei- ner Inhaftierung aufgrund des Verbots der Überhaft nur noch ausnahms- weise bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Solche lägen nicht vor. 4.1.2. Das Bezirksgericht Baden führte mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 (in seiner E. 12.4.2) aus, dass der Beschwerdeführer knapp über 10 Monate und damit mehr als drei Viertel der 13-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst habe, die im Berufungsverfahren nur noch verkürzt werden könne. Weiter legte es mit entsprechender Begründung dar, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose zu stellen sei, weshalb die Voraussetzungen ei- ner bedingten Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien und keine Gefahr von Überhaft bestehe. 4.1.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass einzig er Berufung angemeldet habe und dass die Möglichkeit bestehen müsse, dass im
7 - Berufungsverfahren seine Freiheitsstrafe ohne Gewährung einer Entschä- digung wegen Überhaft verkürzt werde. Nach Verbüssung von drei Vierteln einer Freiheitsstrafe könne Sicherheitshaft oder ein vorzeitiger Strafvollzug nur bei "ganz besonderer Rechtfertigung" noch aufrechterhalten werden. Weil solche besonderen Gründe vorliegend fehlten, sei er in Freiheit zu entlassen. Der Führungs- und Entlassungsbericht, dessen Einholung er beantrage, werde positiv ausfallen und belegen, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Er werde nach seiner Entlassung wieder an seinem letzten Arbeitsort arbeiten kön- nen, sich wohl verhalten und auch das Kontakt- und Rayonverbot respek- tieren. Zwar könne die Legalprognose sicher nicht als "sehr günstig" be- zeichnet werden. Allerdings habe er nun gelernt, dass er sich von B._____ fernhalten müsse. Damit sei von einer günstigen Legalprognose auszuge- hen. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien gegeben. 4.2. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach stän- diger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, umso zurückhal- tender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu er- wartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). 4.3. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits über drei Viertel der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Juli 2025 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten verbüsst hat. Eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe erfolgte offensicht- lich nicht, was in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 (E. 12.4.2) nahelegt, dass die bedingte Entlassung daran scheiterte und weiterhin daran
8 - scheitert, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose ge- stellt werden kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeit der bedingten Entlassung vorliegend bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der laufenden Sicherheitshaft bzw. des laufenden vorzeitigen Strafvollzugs ausnahmsweise zu berücksichtigen und hierzu ein Führungs- und Entlassungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg einzuholen sein soll. 4.4. Weil der Beschwerdeführer bereits über drei Viertel der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Juli 2025 ausgefällten Freiheitsstrafe verbüsst hat, besteht nunmehr zwar zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass die Berufungsinstanz bei der Strafzumessung die bereits ausgestandene straf- prozessuale Haft in an sich nicht sachgerechter Weise zur Vermeidung ei- ner Entschädigung mitberücksichtigen könnte. Faktisch kann dieses Risiko für dieses Beschwerdeverfahren jedoch als vernachlässigbar klein ausgeschlossen werden, zumal summarisch be- trachtet – ohne dem Berufungsgericht vorgreifen zu wollen – nicht ansatz- weise zu erkennen ist, dass die vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).