Aargau Obergericht Strafgericht 11.02.2026 SBK.2025.286

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.286 (vormals SBE.2025.22) (STA.2024.566) Art. 46

Entscheid vom 11. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- führer A._____, [...]

Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- gegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. August 2025 / Entschädigung

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Diebstahls, unbefugter Datenbeschaffung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Zusam- menhang mit Online-Bestellungen von Waren unter Verwendung fremder Personalien und anschliessender Entwendung der Lieferungen im Zeit- raum vom 16. bis 21. August 2023.

Mit Verfügung vom 20. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein und sprach ihm für die ausgestandene Inhaftierung von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 zu. Die Einstellungsverfügung wurde am 21. August 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.

3.1. Mit Eingabe vom 11. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 10. September 2025 zugestellte Einstellungs- verfügung vom 20. August 2025 und ersuchte um "volle Wiedergutma- chung und Gerechtigkeit". Die Eingabe enthielt keine handschriftliche Un- terschrift.

3.2. Mit Verfügung vom 24. September 2025 (zugestellt am 1. Oktober 2025) wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde innert zehn Tagen sowie zur Bezifferung seiner Forderung aufgefordert.

3.3. Am 8. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer die nunmehr hand- schriftlich unterzeichnete Beschwerde erneut ein und beantragte die Aus- richtung einer Entschädigung von Fr. 76'000.00 für sich selbst und Fr. 38'000.00 für seine Angehörigen.

3.4. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde.

3.5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2029 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein und beantragte den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist durch den Entschä- digungsentscheid gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die frist- und (nach erfolgter Verbesserung) formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach dem Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung vom 20. August 2025 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO eine Genugtuung von Fr. 400.00 zu. Zur Begründung führte sie an, dass das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.00 für einen Tag Haft als angemessen erachte, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer für die ausgestandene Inhaftierung von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 auszurichten sei.

2.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er während der Haft an Händen und Füssen gefesselt worden sei und körperlichen Schaden erlitten habe. Er sei daran gehindert worden, seine Verwandten über seine Situation zu informieren. Die Verhaftung sei in Anwesenheit seines Sohnes erfolgt, der dadurch traumatisiert worden sei. Zudem habe er nicht an der Entbindung seiner Tochter anwesend sein können, welche ursprünglich auf den 19. Juli 2025 vorgesehen gewesen sei. Aufgrund der Verhaftung habe bei der Kindsmutter vorzeitig ein Kaiserschnitt durchgeführt werden müssen. Er beantrage die gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG maximal vorgesehene Entschä- digung von Fr. 76'000.00 für sich selbst als Opfer und von Fr. 38'000.00 für seine Angehörigen.

2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort aus, dass die zugesprochene Entschädigung von Fr. 400.00 für die zweitägige Inhaftierung angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Frankreich lebe und die Lebenshaltungskosten dort im Vergleich zur Schweiz tiefer sein dürften, insgesamt angemessen, wenn nicht sogar eher grosszügig sei. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er durch die Verhaf- tung körperliche Schäden erlitten habe, in Anwesenheit seines Sohnes ver- haftet worden sei und nicht bei der Geburt seines Kindes habe anwesend

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sein können, reiche jedoch keinerlei Belege hierfür ein. Ein durch die Ver- haftung erlittener Schaden sei im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Sohnes verhaftet worden sei, möge zwar zutreffen, sei jedoch bei der Bemessung der Ent- schädigung von Fr. 400.00 bereits berücksichtigt worden. Eine weiterge- hende Entschädigung rechtfertige sich nicht. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleine- rem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Bloss- stellung gegen aussen im Regelfall nicht genüge, um eine Genugtuung zu begründen.

2.1.4. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass dem ersten Schreiben ein ärztlicher Bericht und die Geburtsurkunde seiner Tochter beigelegt gewesen sei. Durch die psychische Belastung auf- grund seiner Verhaftung sei es bei der Kindsmutter zu einer Plazentaablö- sung gekommen, die am 1. Juli 2025 einen Kaiserschnitt erforderlich ge- macht habe. Zudem sei er im Beisein seines Sohnes verhaftet worden. Er verdiene pro Tag 150 Euro, was 300 Euro in zwei Tagen entspreche. Er habe einen Anteil der Fahrtkosten von über Fr. 100.00 selbst getragen (ohne Fahrtkosten von Zofingen nach Q._____ bzw. ohne die Kosten aus Frankreich).

3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2025 um 21.15 Uhr im Zug von R._____ (F) nach S._____ kontrolliert und am Bahnhof von S._____ fest- genommen. Am 1. Juli 2025 wurde er im Anschluss an die Hafteröffnungs- einvernahme um 17 Uhr in Zofingen aus der Haft entlassen (Festnah- merapport vom 29. Juni 2025, Haftentlassungsverfügung vom 1. Juli 2025).

3.2. Festzustellen ist zunächst, dass vorliegend keine rechtswidrigen Zwangs- massnahmen i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO in Frage stehen, was vom Be- schwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Gegen den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer bestand aufgrund zweier IP- Adressen, welche im Zusammenhang mit den missbräuchlich erfolgten Pa- ketbestellungen vom 20. August 2023 ermittelt werden konnten und welche bereits bei einer früheren ähnlichen Tat des Beschwerdeführers verwendet wurden (Polizeirapport vom 31. Mai 2024 S. 6 f., Eröffnung der Festnahme vom 1. Juli 2025 S. 4, Strafregisterauszug vom 4. August 2025), ein Tat- verdacht. Für die Festnahme und Inhaftierung lagen zudem eine Personen- ausschreibung vom 30. Januar 2025 sowie ein Haftbefehl vom 30. Januar 2025 vor. Grundlage für die Entschädigungsansprüche des Beschwerde- führers bildet somit einzig Art. 429 Abs. 1 StPO.

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3.3. 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach dem Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung vom 20. August 2025 eine Genugtuung von Fr. 400.00 für die ausgestandene Haft von zwei Tagen zu.

3.3.2. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genug- tuung für besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Nach dieser letzten Bestimmung gilt als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Ausliefe- rungshaft. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft kön- nen auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder eine erhebliche Präsenta- tion in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Materiellrechtlich beur- teilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchti- gung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdi- gung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag recht- fertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc.; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1 f.).

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3.3.3. 3.3.3.1. Praxisgemäss ist zunächst für die (angesichts der späteren Einstellung des Verfahrens ungerechtfertigt erfolgte) Inhaftierung von rund zwei Tagen von einem Tagessatz von Fr. 200.00 auszugehen. Die Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person haben bei der Festlegung der Genugtuung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, sofern diese nicht markant von denjenigen in der Schweiz abweichen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2), was vorliegend nicht der Fall ist.

3.3.3.2. Weiter ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die erlittene Unbill aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als über- oder unterdurchschnittlich ein- zuordnen ist und eine Kürzung oder Erhöhung des Tagessatzes von Fr. 200.00 angezeigt erscheint.

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass seine Tochter am 1. Juli 2025 um 15.12 Uhr per Kaiserschnitt geboren wurde. Der Beschwerdeführer, welcher gleichentags um 17 Uhr aus der Haft entlassen wurde, konnte damit bei der Geburt nicht anwesend sein. Auch wenn er die Möglichkeit hatte, noch am selben Abend das Kranken- haus aufzusuchen, ist dies mit einer erhöhten emotionalen Belastung ver- bunden und wirkt sich leicht tagessatzerhöhend aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass er im Zug im Beisein seines (gemäss Angaben des Be- schwerdeführers) sechsjährigen Sohnes verhaftet wurde, den er zu dessen Mutter hätte bringen sollen, was ebenfalls eine leicht erhöhte Belastung darstellt. Beeinträchtigungen des sozialen Ansehens oder des beruflichen Fortkommens sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer durch die Inhaftierung eher unterdurchschnittlich betroffen, was im Ergebnis zu einem Ausgleich führt. Die weiteren geltend gemachten Umstände der Festnahme (z.B. Verwei- gerung von Telefonaten, Fuss- bzw. Handfesseln währen des Transports) führen als mit einer Festnahme regelmässig verbundene Umstände nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung des Tagessatzes. Dass der Beschwerde- führer körperliche Schäden erlitten habe, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, jedoch in keiner Weise weiter ausgeführt bzw. belegt.

Der Genugtuungsanspruch steht nur der beschuldigten Person selbst, nicht aber ihren Angehörigen zu (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26a zu Art. 429 StPO). Sollte der Beschwerdeführer Beeinträchtigungen seiner Kinder als eigene Unbill geltend machen, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Festnahme – sollte die Kindsmutter überhaupt Kenntnis davon gehabt haben (vgl. Beschwerde mit Hinweis auf

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die verweigerte Kontaktaufnahme mit Angehörigen) – zu Schwanger- schaftskomplikationen und einem verfrühten Kaiserschnitt geführt haben könnte. Dies geht insbesondere auch aus den eingereichten Unterlagen des Spitals nicht hervor. Auch für eine anhaltende Traumatisierung seines Sohnes bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Insgesamt erscheint der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als an- gemessen erachtete Tagessatz von Fr. 200.00 auch nach Berücksichti- gung der konkreten Besonderheiten angemessen. Die zugesprochene Ge- nugtuung von Fr. 400.00 für zwei Tage Haft ist damit nicht zu beanstanden. Eine Verzinsung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, womit von einem Verzicht darauf auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3).

3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind. Es obliegt der beschuldigten Per- son, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.3).

3.4.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung kein Schadenersatz zugesprochen. Sofern sich die Beschwerde auch dagegen richtet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung in der Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm betreffend Verfahrensabschluss vom 4. August 2025 – keine Schadener- satzforderung bezifferte bzw. belegte.

Der Beschwerdeführer verwies zwar mit Eingabe vom 8. August 2025 da- rauf, dass er von einem Freund in Frankreich habe Geld ausleihen müssen, um seine Fahrt direkt ins Krankenhaus (gemäss den eingereichten Unter- lagen in T._____ [F]) bezahlen zu können, ohne dies jedoch weiter zu kon- kretisieren bzw. zu belegen. Im Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 29. Oktober 2025) verweist er auf Kosten von über Fr. 100.00 die ihm ent- standen seien und erwähnt eine Fahrt von Zofingen nach Q._____ (F) so- wie Fahrten in Frankreich, wobei unklar bleibt, welche Kosten er geltend machten möchte und welche nicht. Seinen unklaren Ausführungen kann zudem nicht entnommen werden, welche Strecke er nach der Haftentlas- sung tatsächlich zurücklegen musste und welche Kosten ihm dabei ent- standen sind. Eine Fahrt ins Spital erwähnte er nicht mehr. Die als Beilage eingereichte Aufstellung diverser Strecken und Preise (wobei es sich weder

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um Quittungen noch um Billette handelt) für den 1. und 2. Juli 2025 trägt ebenfalls nicht zur Klärung bei.

Im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer erstmals auf sei- nen Stundenlohn, ohne jedoch geltend zu machen bzw. zu belegen, dass er zufolge der Inhaftierung eine Lohneinbusse erlitten habe.

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer kein Scha- denersatz zugesprochen wurde.

3.5. Damit ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

[...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler

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11.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026