Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.278 (HA.2025.501; STA.2025.4255) Art. 314
Entscheid vom 24. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- führer A._____, [...] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, [...]
Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2025 betreffend Antrag auf Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung. Der Beschwerdeführer wurde am 20. September 2025 festgenom- men.
2.1. Am 21. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 20. Dezember 2025.
2.2. Mit Stellungnahme 23. September 2025 stellte der Beschwerdeführer das nachfolgende Rechtsbegehren:
" Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sei vollumfänglich ab- zuweisen und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen."
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 23. September 2025 wie folgt:
" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 20. Dezember 2025 in Untersu- chungshaft versetzt.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haft- entlassungsgesuch zu stellen."
3.1. Gegen diese ihm am 24. September 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Septem- ber 2025 (HA.2025.501) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umge- hend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und es sei einstweilen auf drei Monate befristet folgende Ersatzmassnahme an- zuordnen:
Der Beschuldigte wird verpflichtet, vollkommen abstinent von Alkohol und Betäubungsmitteln zu leben und die Abstinenz regelmässig auf Aufforde- rung nachzuweisen. Der Nachweis ist im Rahmen eines Call-Back-Verfah- rens zu erbringen und hat durch Atemluft- und Hautwischtests, mindestens einmal wöchentlich, zu erfolgen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete am 14. Oktober 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2025 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet stattdessen eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung den dringende Tat- verdacht und warf dem Beschwerdeführer vor, er habe versucht, B._____ (nachfolgend: Opfer) in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2025 zu töten. Zunächst habe der Beschwerdeführer ausgesagt, das Opfer sei mit blutendem Kopf an der Tür seiner Wohnung erschienen und es habe wohl eine Auseinandersetzung mit Jugendlichen gegeben. Gleichzeitig habe er jedoch angeben, dass er nicht glaube, dass das Opfer beim Jugendtreff V._____ geschlagen worden sei. Die Abklärungen der Polizei hätten erge- ben, dass es am 19. September 2025 beim Jugendtreff zu keiner Ausei- nandersetzung zwischen Jugendlichen sowie dem Opfer oder dem Be- schwerdeführer gekommen sei. Die Verletzungen könnten demnach nicht davon stammen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, diese würden von diversen Stürzen bei ihm zu Hause herrühren, erschienen unplausibel. Sie widersprächen diametral denen des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Z._____, wonach die Befunde auf massive stumpfe Gewalt gegen das Gesicht sowie punktuelle Gewalteinwirkungen, z.B. in Form von Faustschlägen oder Fusstritten hindeuteten. Die Rippenbrüche würden ebenfalls massive stumpfe Gewalt gegen den Brustkorb belegen. Stürze erklärten lediglich einen Teil der Verletzungslokalisationen und - morphologie, wobei insbesondere hinsichtlich der Kopfverletzungen aktuell eine wuchtige Fremdhandlung (z.B. Schläge oder Tritte) im Vordergrund stehe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien äusserst unglaubwür- dig. Es lägen objektivierbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer- deführer das Opfer traktiert habe. Der Beschwerdeführer scheine unter Drogen- bzw. Betäubungsmitteleinfluss jegliche Kontrolle zu verlieren. Dies werde durch die polizeilichen Wahrnehmungen gedeckt, wonach er sich redselig und provokant gezeigt habe. Angesprochen auf das Blut habe der Beschwerdeführer angegeben "demfall händer de ander vor de Töre gfunde, sind halt selber schuld wenn er en ned eifach ligge lönd." Soweit er vorbringe, er wäre gründlicher vorgegangen, hätte er die Blutspuren aus Eigenschutz wegwischen wollen, könne ihm nicht gefolgt werden. Er dürfte im Bewusstsein, dass die Polizei auftauchen könnte, wenig Zeit zur Verfü- gung gehabt haben, zumal nach seinen Angaben alles (selbst Gang und Treppe) voller Blut gewesen sei. Die angeblich vor der Tür aufgenommen Fotos vom Opfer würden ohnehin nicht belegen, dass ihn der Beschwerde- führer anschliessend in der Wohnung nicht weiter traktiert habe. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer stumpfe Gewalt ausgeübt habe, ohne sich an den Händen zu verletzen (z.B. Zuhilfenahme eines Gegenstandes oder Fusstritte). Selbst wenn er, was nicht aktenkundig sei, einen ge- schwollenen rechten Daumen und kleinen Finger gehabt hätte, hätte er dem Opfer die Verletzungen dennoch zufügen können.
3.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise den dringenden Tatver- dacht. Seine Aussagen seien nicht widersprüchlich. Er habe nie behauptet, die Verletzungen des Opfers stammten von Jugendlichen im Park, sondern habe keine Erklärung dafür gehabt. Als der Beschwerdeführer sich im Park vom Opfer getrennt habe, sei dieses unverletzt gewesen. Die Vorinstanz reisse seine Aussagen aus dem Kontext. Der Beschwerdeführer habe nur sagen wollen, dass in seiner Anwesenheit keine Schläge ausgeteilt worden seien. Was danach geschehen sei, könne er nicht beurteilen. Die Vorinstanz erfasse den Bericht von Dr. med. C._____ nur selektiv. Dieser habe ausgeführt, dass Stürze durchaus als mögliche Ursachen zur Diskus- sion stünden, jedoch nur einen Teil der Verletzungen erklärten. Es sei kein Motiv für die Tat erkennbar. Das Opfer und der Beschwerdeführer seien gut befreundet und planten sogar eine Wohngemeinschaft zu gründen. Es lägen keinerlei Hinweise für einen Streit oder dergleichen vor. Ein Kontroll- verlust geschehe selten ohne Trigger. Dem Beschwerdeführer habe es nicht an der Zeit für das Wegwischen der Blutspuren gemangelt. Das Opfer sei mehrfach gestürzt und zwischendurch wieder eingeschlafen. Der Be- schwerdeführer habe das Blut fortlaufend weggewischt, wenn das Opfer wieder in der stabilen Seitenlage gewesen sei. Dass ihn das Blut in der Wohnung gestört habe, sei nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer keine frischen Spuren an seinen Händen gehabt habe, welche auf eine Tat- beteiligung hindeuten würden, spreche gegen einen Tatverdacht. Die Dar- legungen der Vorinstanz, wonach er das Opfer mit einem Gegenstand und/oder Fusstritten traktiert haben könnte, seien spekulativ. Es lägen keine Hinweise auf mögliche Gegenstände vor. Aufgrund des Blutverlustes würde sich daran mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Blut be- finden und diese wären sichergestellt worden. Es sei notorisch, dass Fusstritte praktisch immer Spuren auf dem Opfer hinterliessen. Schuhpro- file seien in Form von spezifischen Blutergüssen meist nach sehr kurzer Zeit sichtbar. Ebenso befänden sich aufgrund des angeblich hohen Blut- verlustes Blutanhaftungen an den Füssen/Schuhen bzw. allfälligen Gegen- ständen. Im Vorabbericht des IRM fänden sich keine entsprechenden Hin- weise. Der Beschwerdeführer habe einen deutlich geschwollenen rechten Daumen und kleinen Finger aus einer früheren Auseinandersetzung we- nige Tage zuvor gehabt. Mit solchen Verletzungen sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auf jemanden (mit einem Gegenstand) ein- schlage, wäre es für ihn selbst doch schmerzhaft.
3.2. 3.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des drin- genden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.1).
3.2.2. 3.2.2.1. Am 20. September 2025 um 2:42 Uhr meldete eine Drittperson der Kanto- nalen Notrufzentrale eine verletzte Person vor der Liegenschaft U-Strasse in V.. Dabei handelte es sich um das nicht ansprechbare Opfer. Vom Fundort des Opfers führten Blutspuren in die Wohnung des Beschwerde- führers. Darin konnte von der Kantonspolizei Aargau eine regungslose Per- son (der Beschwerdeführer) auf einem Stuhl sitzend am Esstisch festge- stellt werden. Er reagierte erst auf lautes Zusprechen. Auf einem Bett im Wohnzimmer befand sich eine Frau (D.), welche zunächst ebenfalls nicht reagierte. Beide waren sichtlich alkoholisiert und wurden arretiert. Es befanden sich diverse Messer, gefährliche Gegenstände, Betäubungsmit- tel-Utensilien und Reste von Betäubungsmitteln überall im Raum. Die Kri- minaltechnik fand im Schlafzimmer des Beschwerdeführers einen Zahnteil. Zudem gab es auf dem Boden der ganzen Wohnung diverse oberflächlich gereinigte Blutspuren. Überdies befanden sich weitere Blutspritzer an der Schlafzimmerwand über einem Tisch auf ca. 110 cm Höhe. Die Schlafzim- merwand wurde zwar gereinigt (noch feucht), Schmierspuren waren teil- weise trotzdem noch ersichtlich. Kleidung und Tücher wurden in der Waschmaschine gereinigt. Trotzdem waren darauf mutmasslich noch Blut- flecken (HA, act. 54 f.). Aus polizeilicher Sicht deuten die Blutspuren ober- halb eines an der Wand stehenden Tisches auf einer Höhe von ca. 110 cm auf Kampfhandlungen hin (HA, act. 57).
Die vom Opfer in die Wohnung führende Blutspur, diverse Blutspuren in der gesamten Wohnung, das Reinigen der Blutspuren in der Wohnung sowie der mutmasslich blutbefleckten Kleidung und Tücher stellen nebst den Kampfspuren und dem Zahnteil konkrete Anhaltspunkte für die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Straftat dar. Dass der Beschwerdeführer
beim Reinigen nicht besonders gründlich vorgegangen ist, ist mutmasslich dem hohen Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonsum geschuldet, hat die Kantonspolizei Aargau ihn doch aufgrund dessen kaum wachbekommen.
3.2.2.2. Das Opfer wurde von Dr. med. C., Abteilungsleiter Forensische Me- dizin und Leitender Arzt des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Z., untersucht. Er hielt in seiner vorläufigen Zusammenfassung vom 21. September 2025 fest, beim Opfer sei ein schweres Kopftrauma mit Ab- riss des Gesichtsschädels vom Hirnschädel, eine Unterblutung der harten Hirnhaut, Rippenbrüche, eine Luftbrust, eine Quetsch-Riss-Wunde an der linken Augenbraue, eine Zerreissung der Lidhäute im Bereich des linken inneren Augenwinkels, eine Widerlagerverletzung rechtsseitig an der Un- terlippe, eine Quetsch-Riss-Wunde linksseitig an der Oberlippe mit korres- pondierendem Aus-/Abbruch eines Schneidezahns im Oberkiefer linkssei- tig, sowie überwiegend fleckenförmige Blutergüsse am unteren Rücken, an beiden Armen, an der rechten Hand sowie aussenseitig an beiden Ober- schenkeln festgestellt worden (HA, act. 82).
Die Vorinstanz erfasste den Arztbericht von Dr. med. C._____ im Gegen- satz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers korrekt. Dieser sprach sich nur bei einzelnen Verletzungen für Stürze als mögliche Verletzungsur- sache aus und erwähnte sogar Abwehrverletzungen beim Opfer. Er legte dar, das Opfer habe massive stumpfe Gewalt gegen das Gesicht erlitten, wobei die Befunde auf punktuelle Gewalteinwirkungen hindeuteten, z.B. Faustschläge oder Fusstritte. Ein einfacher Sturz in der Ebene erkläre die Befunde aktuell eher nicht. Auch die Unterblutung der harten Hirnhaut könne durch Schläge oder Tritte verursacht worden sein. Ein sturztypischer Verletzungskomplex (Coup-/Contre-Coup-Komplex) habe gemäss klini- schen Angaben nicht vorgelegen. Die fleckförmigen Blutergüsse lägen teils an Regionen der Arme, die mit Abwehrverletzungen vereinbart werden könnten. Auch hier erscheine ein flächenhafter Kontakt mit hartem Unter- grund bei einem Sturz auf ebenen Grund eher nicht als Verletzungsursache geeignet. Schläge oder Tritte könnten diese Befunde verursacht haben. Nur ein Teil der Läsionen befinde sich an anschlagtypischen Regionen. Die Rippenbrüche belegten ebenfalls massive stumpfe Gewalt gegen den Brustkorb. Ein Velosturz sowie ein Treppensturz stünden als mögliche Ur- sachen zur Diskussion. Beides würde jedoch nur einen Teil der Verlet- zungslokalisationen und -morpholgie erklären. Insbesondere bei den Ver- letzungen am Kopf stehe aktuell eine wuchtige Fremdhandlung, z.B. durch Schläge oder Tritte, im Vordergrund (HA, act. 82).
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine Zeichen für ein aktives Tun im Bereich von Händen/Knöcheln hatte (HA, act. 55). Nachdem Dr. med. C._____ mehrfach Fusstritte als mögliche Ursache der Verletzun- gen benannte, ist nicht relevant, dass keine frischen Spuren an den
Händen des Beschwerdeführers vorhanden waren, welche auf eine Tatbe- teiligung hindeuten würden. Hinsichtlich angeblich fehlenden Schuhprofil- spuren gilt angesichts dessen, dass die Tat sich in der Wohnung des Be- schwerdeführers ereignet haben soll, dass er kaum Schuhe getragen ha- ben dürfte, welche Schuhprofile in Form von spezifischen Blutergüssen am Opfer hinterlassen hätten. Der Beschwerdeführer trug am Tatabend sogar auswärts nur Finken (HA, act. 74, Frage 1).
Dr. med. C._____ legte dar, dass Aussagen zur Lebensgefahr und zu mög- lichen bleibenden Schäden aktuell nicht möglich seien. Die Kopfverletzun- gen seien allerdings sehr schwerwiegend. Eine Lebensgefahr scheine möglich (HA, act. 82). Zu diesem Zeitpunkt besteht aufgrund der Verletzun- gen des Opfers und der möglichen Lebensgefahr somit der Tatverdacht auf eine versuchte vorsätzliche Tötung.
3.2.2.3. Die den Beschwerdeführer festnehmenden Polizisten schilderten, dass er sich anlässlich seiner Festnahme vom 20. September 2025 um 4:40 Uhr in einem sehr gereizten/aggressiven Zustand befunden habe. Der Beschwer- deführer sei redselig und provokant gewesen. Er habe gegenüber D._____ wiederholt angegeben, dass die Polizei Angst vor ihm habe, diese sowieso nichts könnten und er alle mit nur einem Finger kaputtmachen würde. Die Polizisten seien frisch von der Schule, er würde die Angst riechen (HA, act. 59). Sodann räumte er angesprochen auf das Blut ein, zu wissen, dass das Opfer verletzt vor seiner Haustür liege ("demfall händer de ander vor de Töre gfunde, sind halt selber schuld wenn er en ned eifach ligge lönd"). Nachdem die Polizisten dem Beschwerdeführer und D._____ gegenüber den Zustand des Opfers angedeutet haben, merkten sie sofort ein Um- schwenken im Verhalten der beiden. D._____ sagte kein Wort mehr und versuchte wiederholt, den Beschwerdeführer "abzuklemmen". Dieser gab dann an, dass er einen lauten Knall wahrgenommen habe, sie hätten nicht reagiert und dann geschlafen. Laut dem Beschwerdeführer seien ca. 10 Personen anwesend gewesen (HA, act. 60). In seinen späteren Darlegun- gen wollte oder konnte der Beschwerdeführer sich nicht mehr daran erin- nern, gesagt zu haben, "demfall händer de ander vor de Töre gfunde, sind halt selber schuld wenn er en ned eifach ligge lönd" (HA, act. 78, Frage 30). Sodann gab er später zu Protokoll, dass sich neben ihm, D._____ und dem Opfer niemand in der Wohnung aufgehalten habe (HA, act. 79, Frage 36). Die Aussagen bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers stellen ebenfalls konkrete Verdachtsmomente betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung dar.
3.2.2.4. Der Beschwerdeführer gab an der delegierten Einvernahme vom 20. Sep- tember 2025 um 16:10 Uhr gegenüber der Kantonspolizei Aargau zu Pro- tokoll, dass D._____ eine uralte Freundin von ihm sei (HA, act. 73). Das
Opfer habe gegen 15:00 Uhr am 19. September 2025 bei ihm geklingelt. Sie seien nach W._____ gefahren und hätten zufällig D._____ getroffen, welche das Opfer von früher von X._____ kenne. Sie seien zu dritt um 19:57 oder 20:57 Uhr auf den Bus Richtung V._____ gegangen. Danach seien sie durch den Park in V._____ gelaufen. Beim Jugendzentrum seien sie von 5-6 Jugendlichen blöd angemacht und beleidigt worden. Das Opfer habe sich auf dieses Spiel eingelassen und sei zu den Jugendlichen ge- gangen, während der Beschwerdeführer mit D._____ nach Hause gegan- gen sei. Plötzlich (ca. 30 bis 60 Minuten später) habe es an seiner Tür ge- klingelt und das Opfer sei mit blutendem Kopf dagestanden. Das Opfer habe die Polizei "ums Verrecke" nicht alarmieren wollen (HA, act. 74, Frage 1; act. 76, Frage 15). Als es in die Wohnung gekommen sei, habe der Beschwerdeführer die Verletzung am Kopf noch nicht gesehen. Über den Augen und am Kiefer habe er welche gesehen. Als das Opfer noch zwei-, dreimal umgefallen sei, habe es richtig angefangen zu bluten (HA, act. 76, Frage 16). Abklärungen der Kantonspolizei Aargau vom 21. Sep- tember 2025 mit dem besagten Jugendtreff haben ergeben, dass es am 19. September 2025 zu keiner Auseinandersetzung zwischen Jugendli- chen und dem Opfer oder dem Beschwerdeführer gekommen ist (HA, act. 56). Demnach widersprechen seine Ausführungen den Abklärun- gen der Kantonspolizei Aargau. Der Beschwerdeführer widersprach sich später selbst und sagte aus, das Opfer habe erzählt, es sei auf dem Weg umgefallen (HA, act. 77, Frage 21). Es habe dem Beschwerdeführer von keiner Auseinandersetzung erzählt (HA, act. 77, Frage 20). Der Beschwer- deführer glaube nicht, dass die Jugendlichen das Opfer geschlagen hätten. Er sei aber weitergegangen (HA, act. 77, Frage 22). Zusammen mit D._____ habe das Opfer eine ganze Flasche Whisky getrunken. Nachdem das Opfer zwei weitere Biere getrunken habe, sei es nach hinten ins Zim- mer gegangen, wo es sicher fünf bis sechs Mal umgefallen sei. Alles (auch der Gang, die Treppe) sei voller Blut gewesen. Dann habe das Opfer plötz- lich gesagt, dass es gehe. Der Beschwerdeführer habe es dann zwischen 02:00 Uhr und 02:30 Uhr aus der Wohnung gelassen (HA, act. 74 f., Frage 1). Einmal sei das Opfer mit voller Wucht auf das Gesicht gefallen (HA, act. 75, Frage 2). Der Beschwerdeführer habe es in die Seitenlage gelegt und mit einem Tuch zugedeckt, welches es vollgeblutet habe (HA, act. 76, Frage 13).
Der Beschwerdeführer sagte aus, das Blut in der Wohnung weggeputzt zu haben. Er habe in seinem Zimmer, im Wohnzimmer, im Gang zum WC und auf der Treppe runter bis zur Haustür Blut weggeputzt und hierfür Wasser sowie ein blaues Frotteetuch und ein Küchentuch verwendet. Er habe diese noch in die Waschmaschine getan, bevor er ins Bett gegangen sei (HA, act. 79, Fragen 38 ff.). Die Reinigung der Wohnung sowie das Wa- schen der zur Reinigung verwendeten Tücher sowie von Kleidung (vgl. HA, act. 55) scheint im Kontext der Tatsache, dass der Beschwerde- führer wusste, dass das Opfer verletzt vor seiner Haustür lag und er nie die
Ambulanz aufgeboten hat, angeblich, weil er sein Telefon nicht gefunden habe (HA act. 77, Frage 25 und 26), als sehr verdächtig. Was die fehlenden Blutspuren auf seinen Füssen bzw. allfälligen zwecks Schlägen verwende- ten Gegenständen angeht, so besteht der Verdacht, dass er diese ebenso gereinigt hat wie seine Wohnung, Kleidung und die Tücher.
Ein Atem-Alkoholtest am 20. September 2025 um 5:35 Uhr ergab beim Be- schwerdeführer einen Wert von 0.63 mg/l. Sodann verlief ein durchgeführ- ter Drogenschnelltest positiv auf Marihuana und Amphetamin (HA, act. 75 f., Frage 9 und 10). Er selbst räumte ein, vom 19. September 2025 morgens um 7:00 Uhr bis zur Anhaltung am 20. September 2025 um ca. 4:40 Uhr sicher 10 Bier und ein "Schlückchen Schnaps" getrunken zu haben. Zudem habe er einen Dafalgan-Mix mit ADHS-Medikamenten durch die Nase ge- zogen. Dann habe er noch einen kleinen und einen grossen Joint geraucht. Das sei alles auf nüchternen Magen erfolgt. Er sei schon ziemlich weg ge- wesen (HA, act. 75, Frage 7 und 8). Der Beschwerdeführer gab zudem di- verse Male zu Protokoll, dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv werde bzw. die Kontrolle verliere (HA, act. 74, Frage 1; act. 77, Frage 22; act. 78, Frage 32). Sodann kam es am 19. September 2025 in W._____ bereits zu einem Vorfall, bei dem er gewalttätig wurde. F._____ habe laut Beschwer- deführer D._____ ins Gesicht geschlagen, sie an den Haaren gezogen so- wie ihre Schuhe gestohlen. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er solle abfahren, woraufhin F._____ ihn mit der Faust angegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe ihm daraufhin wohl die Nase gebrochen (HA, act. 74, Frage 1). Laut seinen Angaben war er zu diesem Zeitpunkt derart stark alkoholisiert, dass die von ihm alarmierte Polizei gesagt habe, er solle erst am Folgetag auf dem Posten erscheinen, um Anzeige zu erstatten (HA, act. 74, Frage 1). Der Beschwerdeführer ist sodann gemäss polizeilichen Registraturen als Gewalttäter bekannt (HA, act. 57) und zeigte sich anläss- lich der Festnahme sehr aggressiv. Zwar mag kein Motiv für die Tat ersicht- lich sein. Seine Lebensumstände und das Verhalten, welches der Be- schwerdeführer unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln an den Tag legt, liefern dennoch eine Erklärung dafür, weshalb die Situation dermassen eskalieren konnte und lassen eine Auseinandersetzung als Hin- tergrund der Tat vermuten.
Anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 21. September 2025 sagte der Beschwerdeführer aus, er hätte auf seinem Telefon ein paar Fotos, wie das Opfer bei ihm vor der Türe aufgetaucht sei und wie es zusätzliche Ver- letzungen gehabt habe, als er wiederholt umgefallen sei (HA, act. 92, Frage 6). Das Verhalten des Beschwerdeführers, Fotos von einer schwer- verletzten Person zu erstellen, anstatt einen Krankenwagen zu alarmieren, spricht ebenfalls gegen die Darlegungen des Beschwerdeführers, dass die Verletzungen des Opfers durch Stürze verursacht wurden.
3.2.2.5. D._____ wurde am 20. September 2025 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen und sagte aus, dass sie nicht wisse, wer das Opfer sei (HA, act. 63, Frage 2). Sie habe ihn und den Beschwerdeführer am besagten Abend das erste Mal gesehen (HA, act. 64, Frage 12 und 13). Damit wider- sprechen ihre Aussagen komplett denjenigen des Beschwerdeführers, der behauptet, sie würde sowohl ihn als auch das Opfer länger kennen. Wäh- rend der Beschwerdeführer eingeräumt hat, dass sich das Opfer in seiner Wohnung befunden und sich dort (durch angebliche Stürze zumindest teil- weise) die Verletzungen zugezogen habe, sagte D._____ aus, nicht zu wis- sen, wieso das Opfer so schwer verletzt sei. Es sei ziemlich betrunken ge- wesen, sicher habe es einen Unfall gehabt (HA, act. 64, Fragen 11 und 12). D._____ und der Beschwerdeführer seien zu diesem nach Hause gegan- gen, während das Opfer selbst nach Hause gegangen sei, ohne verletzt gewesen zu sein (HA, act. 65, Fragen 33 und 34; act. 66, Frage 44; act. 67, Frage 51). Auf den Vorhalt, dass gemäss den Aussagen des Beschwerde- führers das Opfer verletzt in der Wohnung erschienen sei, sagte D._____ aus, dies stimme nicht, sie hätte ansonsten die Ambulanz gerufen (HA, act. 67, Frage 61). Auf die Konfrontation mit der Aussage des Beschwer- deführers "demfall händer de ander vor de Töre gfunde, sind halt selber schuld wenn er en ned eifach ligge lönd" gab sie zu Protokoll, davon nichts zu wissen und nichts gesehen zu haben (HA, act. 68, Frage 68). Ihre Aus- sagen, wonach niemand die Wohnung gereinigt habe (HA, act. 68, Frage 69 ff.), widersprechen denjenigen des Beschwerdeführers und auch den Erhebungen der Polizei. Im Übrigen bestritt sie auch, im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, mit dem Opfer bzw. in der Woh- nung überhaupt Alkohol konsumiert zu haben (HA, act. 69, Frage 78). Ins- gesamt deuten ihre Aussagen darauf hin, dass sie versucht, den Beschwer- deführer zu decken und bestätigen den Tatverdacht somit.
3.3. Zusammenfassend besteht der dringende Tatverdacht, dass der Be- schwerdeführer massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf und Oberkörper des Opfers ausübte und diesem so schwerste Kopfverletzungen zufügte, welche zumindest potentiell zu dessen Tode geführt haben könnten. Der dringende Tatverdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung ist somit zu beja- hen.
4.1. 4.1.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Die Untersuchungshandlungen stün- den noch am Anfang, insbesondere sei das Opfer einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer könnte Zugang zum Opfer auf der Intensivstation
erlangen und es sei auch nicht ausgeschlossen, dass das Opfer aus dem Spital entlassen werde. Die Konfrontationseinvernahme mit D._____ sei ausstehend. Sodann befänden sich laut dem Beschwerdeführer auf seinem sichergestellten Mobiltelefon Fotos der Verletzungen, welche auszuwerten seien. Zudem seien am Tatort sichergestellte Spuren wie auch allfällig be- stehende Aufnahmen von Videokameras in V._____ zu analysieren. Es be- stünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Freiheit das Aussageverhalten der weiteren Beteiligten beeinflusse und noch nicht ausgewertete Beweismittel manipuliere. Gemäss der Kantonspolizei Aar- gau seien diverse Blutspuren auf dem Boden der Wohnung oberflächlich bzw. eine Wand im Schlafzimmer gereinigt worden. Dies zeige die Bereit- schaft des Beschwerdeführers, Spuren zu beseitigen.
4.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt die Kollusionsgefahr. Es sei nahezu unmög- lich, ohne Erlaubnis auf die Intensivstation des Kantonsspitals Z._____ zu gelangen. Die Türen würden für Externe nur auf Voranmeldung und mit Bewilligung geöffnet. Solange das Opfer nicht ansprechbar und verneh- mungsfähig sei, dürfte er kaum auf eine Normalstation verlegt werden. Eine Konfrontationseinvernahme mit D._____ werde nicht geltend gemacht. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei bereits beschlagnahmt worden. Er könne darauf keinen Einfluss mehr nehmen. Offenbar habe auch eine Spie- gelung stattgefunden und der Beschwerdeführer habe das Siegelungsge- such zurückgezogen. Es sei schleierhaft, wie der Beschwerdeführer auf Vi- deoaufnahmen Einfluss nehmen solle.
4.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach fest, laut dem Kantonsspital Z._____ sei das Opfer per 7. Oktober 2025 entlassen worden. Ob dies tatsächlich zutreffe, sei aktuell nicht klar, da eine konkrete Auskunft ohne das Vorliegen einer Entbindungserklärung verwei- gert worden sei. Die Befragung des Opfers stehe aus, weshalb Kollusions- gefahr bestehe. Sobald geklärt sei, wo sich das Opfer befinde und ob eine Befragung möglich sei, werde eine solche durchgeführt.
4.2. 4.2.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtli- chen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe- schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussa- gen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersu- chungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte
Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder ge- fährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunke- lungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesge- richts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 m.H.). Konkrete Anhalts- punkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldig- ten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mass- gebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1).
4.2.2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf sein bereits beschlagnahmtes Mobiltelefon bzw. auf allfällige Videoaufnahmen nicht (mehr) einwirken kann, weshalb diesbezüglich die Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Zu beurteilen ist demnach ausschliesslich, ob eine Kollusionsgefahr hinsichtlich Einfluss- nahme auf die beteiligten Personen besteht.
Mit dem dringenden Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der ver- suchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben könnte, steht ein schweres Delikt im Raum. An der wahrheitsgetreuen Abklärung des Sach- verhalts besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Das Verfahren steht zudem ganz am Anfang. Ausweislich der Akten konnte das Opfer aufgrund seines Gesundheitszustandes bisher nicht befragt werden (HA, act. 54). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach behauptet, dass das Opfer bereits am 7. Oktober 2025 aus dem Spital entlassen worden sei. Würde der Be- schwerdeführer aus der Haft entlassen, bestünde die Gefahr, dass er ver- sucht, auf das Opfer Einfluss zu nehmen. Die Aussage des Opfers ist je- doch zentral für den Fortgang des Verfahrens, zumal sich die Aussagen des Beschwerdeführers und D._____ widersprechen. Zudem handelt es sich beim Opfer gemäss Beschwerdeführer um dessen guten Freund. Eine Konfrontationseinvernahme mit D._____ steht auch aus und ihre bisheri- gen Aussagen deuten darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer zu ent- lasten versucht, weshalb auch ihre Aussage vor einer Beeinflussung zu schützen ist. Es bestehen konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr. Zwar wurden noch diverse Blutspuren in der Wohnung bzw. von der Liegestelle des Opfers bis zur Wohnung gefunden. Der
Beschwerdeführer räumte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. September 2025 jedoch ein, Blutspuren in der Wohnung weggewischt und die benutzten Tücher gewaschen zu haben (HA, act. 79, Fragen 38 ff.), was auch die Erhebungen der Kantonspolizei Aargau bestätigen. Danach hat der Beschwerdeführer auch Kleidung gewaschen (HA, act. 54 f.). Dem- nach hat er bereits versucht, Spuren und Beweismittel zu beseitigen.
Nach dem Gesagten liegen genügend Indizien für die Annahme einer Ver- dunkelung durch den Beschwerdeführer vor. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit zu bejahen. Nachdem mit der Kollusionsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
Festzustellen bleibt aber, dass die Vorinstanz zu Recht auch die Wieder- holungsgefahr bejahte. Dem siebenseitigen Strafregisterauszug des Be- schwerdeführers vom 21. September 2025 lassen sich fünf Verurteilungen aus der Zeit 2004 bis 2022 entnehmen. Der Beschwerdeführer ist wegen Gewaltdelikten vorbestraft (einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie mehrfache Tätlichkeiten) und verbüsste diverse Freiheitstra- fen (HA, act. 84 ff.). Diese scheinen ihn nicht von weiteren Delikten abzu- halten. Gegen den Beschwerdeführer bestehen im aktuell laufenden Ver- fahren zudem zwei weitere Anzeigen wegen einfacher Körperverletzung (Beilage 2 und 4 zur Beschwerdeantwort). Zum jetzigen Zeitpunkt besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben, würde er wieder ähnlich al- koholisiert bzw. unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehen wie zur Tat- zeit und in eine Auseinandersetzung verwickelt werden.
5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft fest, mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Mit einer elektronischen Fussfessel könne der Kollusionsgefahr nicht begegnet werden. Dasselbe gelte hin- sichtlich der Anordnung einer überprüften Alkohol- und Betäubungsmittel- abstinenz. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit wenigen Tagen in Haft. Angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs und der zu erwarten- den hohen Freiheitsstrafe bestehe keine Gefahr der Überhaft.
5.1.2. Der Beschwerdeführer rügt die Haft sei unverhältnismässig, der behaupte- ten Wiederholungsgefahr könne durch die Anordnung einer Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz begegnet werden.
5.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestim- mung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milde- ren Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Namentlich darf Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwar- tende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
5.3. Der Beschwerdeführer wurde am 20. September 2025 festgenommen (HA, act. 58). Die Dauer der erstandenen und bis am 20. Dezember 2025 angeordneten Untersuchungshaft erscheint angesichts des frühen Verfah- rensstadiums, der ausstehenden wesentlichen Ermittlungshandlungen und des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikts in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig. Derzeit droht keine Überhaft. Der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung stellt ein Verbrechen dar, das mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die drohende langjährige Freiheitsstrafe erhöht das Risiko einer Einwirkung auf das Verfahren zusätzlich und betont die zurzeit bestehende Notwendigkeit der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer macht keine geeigneten Ersatzmassnahmen geltend, welche die hohe Kol- lusionsgefahr wirksam bannen könnten. Kontaktverbote erweisen sich in der Praxis regelmässig als schwer überprüfbar und damit als wenig geeig- net, um der Kollusionsgefahr zuverlässig zu begegnen, zumal sich der Be- schwerdeführer diesen ohne weiteres widersetzen und sich mit dem bis- lang noch nicht befragten Opfer bzw. D._____ in Verbindung setzen könnte. Andere mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die vom Be- schwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme i.S. einer Alkohol- und Be- täubungsmittelabstinenz ist nicht geeignet der Kollusionsgefahr zu begeg- nen.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Un- tersuchungshaft bis am 20. Dezember 2025 erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren
auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus