Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.249 (HA.2025.455; STA.2022.74) Art. 303 Entscheid vom 13. Oktober 2025 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrill Diem, [...] Beschwerde- gegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 23. Oktober 2023 beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehr- facher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB und mehrfacher Gehilfen- schaft zur Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG. Das Bezirks- gericht Brugg verurteilte den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil ST.2023.79 vom 15. Oktober 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Am 17. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer) eine Berufungserklärung ein. Das Berufungsverfahren ist noch rechtshängig (Verfahrensnummer SST.2025.38). 1.2. Zudem führt die kantonale Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 19. Juli 2024, nach gleichentags erfolgter Auslieferung durch die Republik Österreich, festgenommen und auf Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2024 mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2024 bis zum 19. Oktober 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2024.253 vom 20. September 2024 ab. 1.3. Auf Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 ver- längerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Unter- suchungshaft mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 bis zum 19. Januar 2025. 1.4. Am 19. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wies das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau, wie von der kantonalen Staats- anwaltschaft mit Hafteingabe vom 28. Mai 2025 beantragt, ein am 24. Mai 2025 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab und versetzte den Beschwerde- führer bis zum 26. August 2025 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 19. August 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 26. November 2025. Der Beschwerdeführer
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 8. September 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Au- gust 2025 und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte mit Eingabe vom 10. September 2025 (Datum Postaufgabe 11. September 2025), unter Hinweis auf die Begründung seiner angefochtenen Verfügung auf eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 27. September 2025 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 26. August 2025 mit Beschwerde anzu- fechten. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichen- den Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, dass das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfül- len könnte (BGE 143 IV 330 E. 2.1). 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in E. 4 sei- ner Verfügung vom 26. August 2025 den von der kantonalen Staatsanwalt- schaft geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf
mehrfachen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB),
mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB),
versuchten Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB),
mehrfache Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB),
mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Art. 87 AHVG) und
unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB). 3.3. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Beschwerde (Rz. 5) ausdrücklich da- rauf, die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau zu beanstanden. Hierzu besteht auch ansonsten keine Veranlassung. Ein dringender Tatverdacht, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, ist damit als ausgewiesen zu betrachten.
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4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in E. 5 sei- ner Verfügung vom 26. August 2025 den von der kantonalen Staatsanwalt- schaft einzig geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Bei der Beurteilung von Fluchtgefahr sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksich- tigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kon- takte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, wel- ches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Re- gel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). 4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in E. 5 sei- ner Verfügung vom 26. August 2025 zur Fluchtgefahr auf frühere Erwägun- gen in seinen Haftentscheiden vom 22. Juli 2024 (E. 3.3) und 23. Oktober 2024 (E. 5.1) und im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.253 vom 20. September 2024 (E. 4.3). Weiter bezeichnete es den Einwand des Beschwerdeführers, wo- nach seine abgelaufenen Papiere es ihm verunmöglichten, sich im Ausland niederzulassen, als nicht überzeugend, weil allgemein bekannt sei, dass ungültige oder abgelaufene Reisepapiere eine Flucht ins Ausland nicht ver- unmöglichten. Selbst wenn sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern "beruhigt" haben sollte, stellte dies für den Beschwerdeführer "keinen langfristig klaren Grund" zum Verbleib in der Schweiz dar. Nichts anderes ergebe sich in Bezug auf seinen Sohn, den der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits in der Schweiz "zurückgelassen" habe. Der Beschwerdeführer habe mit den von ihm eingereichten Beweismitteln nichts vorgebracht, was nicht bereits in früheren Verfügungen berücksich- tigt worden wäre. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei weiterhin zu bejahen.
8 - Schweiz gewohnt und es vermieden habe, den hiesigen Behörden seinen Aufenthalt in Feldkirch mitzuteilen. Sämtliche vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Vorladungen und Nachweise, dass er für die hiesigen Be- hörden erreichbar gewesen sei, würden den Zeitraum Januar bis August 2023 betreffen. Der Beschwerdeführer sei aber erst im Oktober 2023 aus der Schweiz geflohen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis- mittel seien daher nicht geeignet, die von ihr geltend gemachte Fluchtge- fahr zu entkräften. Ob der Beschwerdeführer versucht habe, sich in Q._____ anzumelden, sei "nahezu irrelevant". Der Beschwerdeführer habe bis heute keine plausible andere Erklärung als Flucht vor drohenden Straf- verfahren für die Ausreise aus der Schweiz nach Feldkirch nennen können. Warum der in der Schweiz (wie das Strafverfahren ergeben habe) geschäft- lich und privat offensichtlich gut vernetzte Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Aufenthaltsort mehr hätte finden sollen, sei schlicht nicht ersichtlich. 4.3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 27. September 2025 an seinen Ausführungen mit Beschwerde fest und bestritt die anderslau- tenden Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde- antwort (Rz. 1). Er betonte nochmals, dass sich sein Verhältnis zu seinen Eltern "bis Ende 2023" verbessert habe (Rz. 3), und machte geltend, dass er im Zeitpunkt seiner Verhaftung in Österreich kurz davorgestanden sei, von sich aus in die Schweiz zurückzukehren (Rz. 4 f.). Er sei nicht wegen des Strafverfahrens, sondern einzig wegen des zwischenzeitlich beigeleg- ten Streits mit seinen Eltern nach Österreich gegangen (Rz. 6). Wäre er auf der Flucht gewesen, hätte er mit Bestimmtheit nicht ständig Landesgrenzen überschritten und so – im Falle eines Haftbefehls – seine Festnahme ris- kiert (Rz. 9). Er habe nie behauptet, den Behörden seine Adresse in Öster- reich angegeben zu haben, sondern einzig, regelkonform "Kontaktdaten" hinterlassen zu haben. Der Vorwurf, er habe den Behörden seinen Aufent- haltsort verheimlicht, sei absurd (Rz. 10). Er sei für die Behörden stets er- reichbar gewesen. Sein Aufenthalt in Österreich sei für die Strafverfol- gungsbehörden ohne Belang gewesen, da strafprozessual lediglich die Mit- teilung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz relevant sei (Rz. 12). Auch habe er sich stets an behördlich angeordnete Termine gehalten (Rz. 13). 4.4. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung wegen der von ei- nem dringenden Tatverdacht getragenen Strafvorwürfe (des Untersu- chungsverfahrens ST.2022.74) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Gemäss Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch vom 19. August 2025 (S. 4) soll diese mindes- tens 4 bis 5 Jahre betragen. Angesichts
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der Vielzahl der Vorwürfe, darunter die jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedrohten Vorwürfe des mehrfachen Betrugs und der mehr- fachen Urkundenfälschung,
der Höhe der mutmasslichen Deliktssumme von mehreren hunderttau- send Franken (vgl. Haftantrag vom 20. Juli 2024, S. 11, wonach sich der vorläufige Deliktsbetrag auf Fr. 763'173.35 belaufe) und
der zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. Strafregisterauszug vom 3. Juli 2024 [Beilage 37 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024]: "Urteil 3" des Gerichtspräsidiums Baden vom
10 - Fr. 4'500.00 monatlich verdient zu haben, und begründete er dies damit, dass er immer noch ein grosses Kundenportfolio habe (zu Fragen 27 und 50; ähnlich Eröffnung Festnahme vom 19. Juli 2024, zu Frage 41, wonach er in Feldkirch "ein normales Einkommen" habe erzielen können). Er gab bei der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen aber auch an, über kein Vermögen zu verfügen (zu Fragen 61 ff.) und Schulden zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 zu haben (zu Frage 64). Im März 2022 habe er sein Büro in R._____ räumen müssen, was ein schwerer Schlag gewesen sei. Ein Gefängnisaufenthalt von 40 Tagen im Jahr 2022 habe seinen Ruf ruiniert. Anfang 2023 habe er versucht, das Geschäft mit einem Büro in S._____ neu aufzubauen. Im August/September 2023 sei er auf dem Bau in T._____ tätig gewesen. Am 30. September 2023 habe eine Hausdurchsuchung zu einem Streit mit seinen Eltern geführt und er sei auf die Idee gekommen, nach Feldkirch zu gehen (zu Frage 29). Im Betrei- bungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 24. Mai 2023 sind nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in Höhe von Fr. 165'598.50 vermerkt (Beilage 38 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024). Fasst man das Ausgeführte zusammen, verhält es sich summarisch be- trachtet so, dass der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz aufge- bauten Einzelfirma "B." gescheitert ist, gestützt auf seine bisherige berufliche Tätigkeit aber als selbständiger Kaufmann weiterhin in der Lage sein will, ein Einkommen in Höhe von monatlich rund Fr. 4'000.00 zu gene- rieren. Mit einem solchen Einkommen könnte er zwar mutmasslich seinen Alltag bestreiten und womöglich sogar einen beruflichen Neuanfang im bis- herigen Tätigkeitsbereich ins Auge fassen, Letzteres aber kaum erfolgsver- sprechend in der Schweiz, wo er sich mit hohen Schulden, verschiedenen Vorstrafen und noch laufenden Strafverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe (die eine mehrjährige Freiheitsstrafe erwarten lassen) konfrontiert sieht. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme zu seinen persönli- chen Verhältnissen ausführte, dass er zuletzt "auf dem Bau" in T. tätig gewesen sei, sich wegen der Hausdurchsuchung im Streit mit seinen Eltern befunden habe, sich mit ihm kolportierten Aussagen von Polizeibe- amten konfrontiert sah, wonach er "für eine sehr, sehr lange Zeit" ins Ge- fängnis komme, er noch Fr. 800.00 bis Fr. 900.00 im Portemonnaie gehabt habe und er keine Freunde oder Bekannte gehabt habe, bei denen er hätte unterkommen können, sondern sich mit einem Leben auf der Strasse kon- frontiert gesehen habe, weshalb er auf die Idee gekommen sei, in Feldkirch günstig eine Wohnung zu mieten (zu Frage 29), bringt dies plastisch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September/Oktober 2023 letztlich vor der Summe seiner hiesigen Schwierigkeiten (finanzieller, familiärer, beruflicher und auch strafrechtlicher Art) resignierte und sich ihnen durch Wegzug nach Feldkirch schlicht zu entziehen versuchte, was ihm denn auch über einige Monate hinweg gelungen zu sein scheint.
11 - Weshalb es nunmehr anders sein sollte, ist (vielleicht mit Ausnahme der familiären Verhältnisse) nicht ersichtlich. Zumindest die beruflichen und fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen daher weiterhin eher für als gegen eine Flucht. 4.5.3. In familiärer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, wegen seiner hier lebenden Eltern und seines hier lebenden Sohnes (Jahrgang 2013) in der Schweiz verankert zu sein. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung seiner Fest- nahme zur Begründung, warum er die Schweiz im Oktober 2023 in Rich- tung Österreich verlassen habe, noch angab, dass das Verhältnis zu seinen Eltern damals infolge einer tiefen Enttäuschung zerrüttet gewesen sei (zu Frage 34), reichte er mit Stellungnahme vom 24. August 2025 als Beilage 2 ein Schreiben seiner Eltern datiert vom 18. August 2025 ein. Darin erklär- ten diese, dass der Beschwerdeführer ihr einziges Kind sei und sie immer Kontakt mit ihm gepflegt hätten und – solange sie lebten – auch weiterhin pflegen würden. Sie sorgten sich um ihn und möchten ihm helfen. Sie ver- missten ihren Sohn und litten unter seiner Abwesenheit. Diese Ausführungen wirken einerseits zwar summarisch betrachtet nicht unglaubhaft, lassen andererseits aber doch nicht darauf schliessen, dass das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und seinen Eltern von einem starken Bedürfnis nach andauernder persönlicher Nähe geprägt wäre. Viel- mehr scheint sich die emotionale Verbundenheit, wie es angesichts des Alters des 1980 geborenen Beschwerdeführers auch nicht anders zu er- warten ist, nunmehr vor allem im Wunsch zu manifestieren, sich gegensei- tig so gut als möglich zu unterstützen und sich punktuell zu treffen, was grundsätzlich auch bei einer Fernbeziehung gut möglich ist. Warum es hier ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. So besuchten die Eltern den Beschwerdeführer (gemäss besagtem Schreiben) offenbar re- gelmässig im Gefängnis, verwalteten seine Post und leiteten ihm diese während dessen Aufenthalt in Feldkirch per WhatsApp weiter. Insofern kommt der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern höchstens eine geringe fluchthemmende Wirkung zu. Nicht ohne Weiteres gleich verhält es sich hingegen mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn mit Jahrgang 2013, befindet sich die- ser doch noch in einem Alter, in welchem das elterliche Bedürfnis, seinem Kind nahe zu sein und mit ihm gemeinsame Zeit zu verbringen, bei intakten Verhältnissen regelmässig ausgeprägt vorhanden ist. Insofern wirken die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 21. August 2024, wonach ihn in seinem Leben "zwei Sachen" beschäftigten, nämlich seine Arbeit und sein Sohn (zu Frage 31), durchaus glaubhaft. Zu beachten ist aber,
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dass die Beziehung zu seinem Sohn den Beschwerdeführer nicht da- von abzuhalten vermochte, seinen Lebensmittelpunkt ab Oktober 2023 nach Feldkirch zu verlagern (vgl. hierzu auch Untersuchungshaftbe- schluss des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Juni 2024 [Beilage 40 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024], S. 7, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seinen Sohn zuletzt kurz vor seiner "Aufenthalts- nahme" in Österreich [im Oktober 2023] getroffen zu haben), und
dass es dem Beschwerdeführer wegen der laufenden Strafverfahren und der ihm drohenden Freiheitsstrafen in den kommenden Jahren kaum möglich sein dürfte, in gewünschter Weise in der Schweiz ge- meinsame Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. Ersteres zeigt, dass die Beziehung zu seinem Sohn allein nicht ausreicht, um den Beschwerdeführer in der Schweiz zu halten. Zweiteres spricht so- gar eher für als gegen eine Flucht ins Ausland, weil eine solche dem Be- schwerdeführer (nebst regelmässigen Fernkontakten) wertvolle gemein- same Zeit etwa in Form von Ferien mit seinem Sohn ermöglichte, was ihm in den kommenden Jahren in der Schweiz so mutmasslich nicht möglich sein dürfte. 4.5.4. Dass der Wegzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Oktober 2023 nach Feldkirch für die Beurteilung der Fluchtgefahr unerheblich sein soll, trifft entgegen entsprechenden Andeutungen des Beschwerdeführers nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung seiner Fest- nahme am 19. Juli 2024 diesen Wegzug allein mit dem Streit mit seinen Eltern und einem angeblich schon immer vorhandenen Wunsch, einmal nach Österreich zu gehen, zu erklären versuchte (zu Frage 34) und (sinn- gemäss) in Abrede stellte, dass er sich damit (auch) dem/den gegen ihn laufenden Strafverfahren zu entziehen versucht habe (zu Frage 29, wonach er wiederholt von der Grenzwache angehalten und überprüft worden sei; wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er sich persönlich hätte mel- den müssen, sondern nur, dass die Polizei ihn gesucht habe; zu Frage 30, wonach er sich, wenn er sich nicht täusche, in Feldkirch offiziell angemeldet habe und keine Behörde nach seiner Adresse gefragt habe), wirkt dies – wie sogleich zu zeigen ist – nicht überzeugend. Nachdem dem Beschwerdeführer die Vorladung des Bezirksgerichts Brugg zur auf den 2. April 2024 angesetzten Hauptverhandlung am 25. Januar 2024 bei der Einreise ins Fürstentum Liechtenstein ausgehändigt worden war (Beilagen 31 f. zum Haftantrag vom 20. Juli 2024), teilte der Beschwer- deführer dem Bezirksgericht Brugg mit E-Mail vom 2. April 2024 mit, seit September 2023 nicht mehr in der Schweiz wohnhaft zu sein und an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen zu können. Seinen Aufenthaltsort nannte er nicht. Allfällige Dokumente und Entscheide seien an die Adresse
13 - seiner Eltern zu senden (Beilage 33 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das vom Beschwerdeführer mit dieser E-Mail sinngemäss gestellte Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 2. April 2024 ab und stellte ihm eine nochmalige Vorladung in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalts- ort nicht genannt habe, er auch aus dem Ausland hätte zureisen können und er genug Zeit gehabt hätte, sich auf die Hauptverhandlung vorzuberei- ten und einen Verteidiger beizuziehen (Beilage 33 zum Haftantrag vom
14 - Landesgerichts Feldkirch hingegen nicht entnehmen. Damit bleibt es bei der auch ansonsten naheliegenden Vermutung, dass es dem Beschwerde- führer insbesondere darum ging, die Schweiz wohl aus den in E. 4.5.2 ge- nannten Gründen zu verlassen, um irgendwo im Ausland beruflich neu an- fangen zu können. Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in einer Art und Weise verwurzelt ist, dass deswegen Flucht- gefahr trotz des erheblichen Fluchtanreizes zu verneinen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Schweiz geführten Strafverfahren zumindest überwiegend als ungerecht oder zumindest stark übertrieben zu betrachten scheint (vgl. hierzu Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2024, S. 7, wonach die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einerseits nicht stimmten und andererseits über- trieben seien; Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg vom 15. Oktober 2024 [abgelegt im Dossier zum Berufungsverfahren SST.2025.38], S. 4, wonach er entgegen dem Urteil vom 29. November 2016 [vgl. "Urteil 3" des bereits erwähnten Strafregisterauszugs] weder eine Urkundenfälschung noch einen Betrug begangen habe, sondern ver- urteilt worden sei, weil er "zu ehrlich" zum Gericht gewesen sei; ähnlich S. 5 betreffend "Urteil 6" des bereits erwähnten Strafregisterauszugs; S. 5, wonach auch die von der kantonalen Staatsanwaltschaft gegen ihn ge- führte Strafuntersuchung "ein absolut unfaires Verfahren" sei). 4.6. Zusammengefasst sieht sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur mit erheblichen Schulden infolge seines beruflichen Scheiterns, son- dern auch mit einem von ihm als zutiefst unfair empfundenen Strafverfah- ren konfrontiert und muss er befürchten, deswegen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Dass er die Schweiz im Oktober 2023 in Richtung Österreich verlassen hat und dort – nach eigenen Angaben – bis zu seiner mit Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feld- kirch vom 14. Juni 2024 angeordneten Auslieferungshaft als selbständiger Kaufmann tätig war, belegt seinen Drang, sich in Entledigung seiner hiesi- gen Schwierigkeiten im Ausland eine neue Existenz aufzubauen, und rela- tiviert gleichermassen seine Bereitschaft, sich im Hinblick auf eine Zukunft in der Schweiz dem hiesigen Strafverfahren zu unterziehen. Der enge zeit- liche Konnex der besagten Ausreise mit der am 30. September 2023 statt- gefundenen Hausdurchsuchung und der Umstand, dass der Beschwerde- führer die hiesigen Straf(verfolgungs)behörden über seine Ausreise, die er nicht überzeugend zu erklären vermag, im Dunkeln liess, lassen diese Aus- reise als eine Flucht erscheinen, von welcher ihn offenbar auch nicht das Verhältnis zu seinen Eltern oder seinem Sohn abzuhalten vermochte. Seine Behauptung mit Stellungnahme vom 27. September 2025, zum Zeit- punkt seiner Festnahme kurz davor gestanden zu sein, von sich aus in die Schweiz zurückzukehren, wirkt angesichts dessen, dass der Beschwerde- führer offenbar (gemäss Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2024) am 17. Mai 2024 seinen Hauptwohnsitz in
15 - Österreich anmeldete, nachdem er bereits mit E-Mail vom 2. April 2024 dem Bezirksgericht Brugg mitgeteilt hatte, seit September 2023 nicht mehr in der Schweiz wohnhaft zu sein, nicht glaubhaft. Überzeugende Gründe, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung nicht (erneut) versuchen sollte, sich ins Ausland abzuset- zen, um dort einen beruflichen Neuanfang frei von finanziellen und straf- rechtlichen Belastungen zu versuchen, sind keine ersichtlich. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 19. Juli 2024 in Untersu- chungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB und wäre ihm diese im Falle seiner Verurteilung an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, zumindest soweit sie ihm nicht an die vom Bezirksgericht Brugg mit noch nicht in Rechtskraft erwach- senem Urteil vom 15. Oktober 2024 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten anzurechnen ist. Nichtsdestotrotz droht dem Beschwerdefüh- rer (im Falle seiner Verurteilung) weiterhin ein noch mehrjähriger Freiheits- entzug und begründet dies weiterhin einen starken Fluchtanreiz. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe aus dieser "aufgrund guter Führung" vorzeitig entlassen würde (Beschwerde, Rz. 17), steht nicht fest, hängt die Gewährung der bedingten Entlassung doch auch von einer Prognose hinsichtlich des zukünftigen Ver- haltens des Beschwerdeführers in Freiheit ab, die derzeit nicht derart klar ausfällt, dass sie bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen wäre (vgl. hierzu BGE 143 IV 160 E. 4.2). Dass die (mutmassliche) Flucht des Beschwerdeführers nach Österreich letztlich nicht erfolgreich war, än- dert zudem nichts daran, dass der Beschwerdeführer leicht eine erfolgsver- sprechendere Flucht versuchen könnte, etwa nach Serbien, wo er als Staatsbürger vor einer erneuten Auslieferung wohl geschützt wäre, sich neue Papiere verschaffen und seiner Tätigkeit als selbständiger Kaufmann mutmasslich ebenso gut nachgehen könnte wie zuletzt angeblich in Öster- reich, scheint er hierfür doch einzig eines Computers, eines Mobiltelefons und einer Internetverbindung zu bedürfen. Weshalb der Beschwerdeführer die sich ihm mit einer einfach möglichen Flucht eröffnende Option nicht wahrnehmen sollte, den weiteren Gang des Strafverfahrens zumindest einstweilen aus sichererer Warte zu verfolgen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig, warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht hauptsächlich mit Verweis auf frühere Haftentscheide hätte bejahen dürfen, sind die für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgeblichen Umstände doch im Wesentlichen seit sei- ner Festnahme am 19. Juli 2024 unverändert.
5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau lehnte die Anord- nung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft, wie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. August 2025 in Rz. 23 (und auch Beschwerde, Rz. 18) beantragt (allenfalls mittels elektronischer
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.