Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.247 (STA.2025.285) Art. 15 Entscheid vom 14. Januar 2026 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer und Gesuchsteller A., [...] vertreten durch Rechtsanwalt Claude Lengyel, [...] Beschwerde- gegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau BeschuldigteB., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Gimmel, [...] GegenstandEinstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. August 2025; Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C._____ in der Strafsache gegen B._____
A._____ (Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller) erstattete am 1. Juli 2025 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B._____ (Be- schuldigte) wegen Betrugs. Er erklärte, sich als Zivil- und Strafkläger zu konstituieren. Zudem stellte er verschiedene Anträge. 2. Mit Verfügung vom 18. August 2025 stellte die kantonale Staatsanwalt- schaft die Untersuchung gegen die Beschuldigte ein. Die Oberstaatsan- waltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 19. August 2025. Dem Beschwerdeführer wurde sie am 22. August 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 1. September 2025: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. August 2025 mit der Geschäfts-Nr. KSTA ST.2025.285 vollumfänglich aufzuheben und zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Kanto- nale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Für die Durchführung der Strafuntersuchung sei der Staatsanwalt C._____ durch eine andere Person bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft auszu- wechseln. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aller Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Beschuldigten." 3.2. Mit Verfügung vom 3. September 2025 trat die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf das Gesuch um auf- schiebende Wirkung nicht ein. Sie setzte dem Beschwerdeführer zudem eine Frist von 10 Tagen an, um eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer hinterlegte diese am 8. September 2025. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Auch der
1.1. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten erstmals mit Beschwerde als Urkundenfälschung vor, ihren Verteidiger beauftragt zu haben, das in- haltlich falsche Gesuch um Kraftloserklärung zu verfassen und bei der Prä- sidentin des Bezirksgerichts Baden einzureichen (Beschwerde Rz. 7.12 - 7.16). Dieser Vorwurf war weder Gegenstand der Strafanzeige (act. 5.1 0001 ff.) noch der angefochtenen Einstellungsverfügung. Deshalb kann er auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Der Beschwerdeführer ist damit nicht zu hören. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den behaupteten Betrug – wenn er so statt- gefunden hat – unmittelbar in seinem Vermögen beeinträchtigt (vgl. dazu E. 5.3). Er gilt als Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO und hat sich mit Straf- anzeige (Rz. 3.4) wirksam als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit beschwerdeberechtigte Partei konstituiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständig für die Beurteilung des gegen den verfahrensleitenden Staats- anwalt gerichteten Ausstandsgesuchs ist die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b).
3.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Betrugsvorwurf mit Strafanzeige im Wesentlichen wie folgt: Er habe am 10. September 2007 als Darlehensgeber mit D._____ einen Darlehensvertrag über EUR 300'000.00 abgeschlossen. Das Darlehen sei für die zwischenzeitlich insolvent gegangene E._____ bestimmt gewesen (Rz. 6.1 und 6.13). Zur Sicherung des Darlehens in Höhe von EUR 200'000.00 seien die auf der 12. bis 14. Pfandstelle des Grundstücks Nr. aaa Q._____ [nachfolgend: Grundstück] ruhenden drei Inhaber-Papier-Schuldbriefe [nachfol- gend: Schuldbriefe] zur fiduziarischen Aufbewahrung bei Notar F._____ und später bei Notar G._____ hinterlegt worden (Rz. 6.1, 6.2, 8.28). Die Beschuldigte habe das Grundstück mit Kaufvertrag vom 14. März 2018 erworben (Rz. 6.5) und immer gewusst, wo die Schuldbriefe lagerten und für wen sie bestimmt gewesen seien (Rz. 6.16). Die Beschuldigte habe der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wider besseres Wissen erklärt, sie sei Gläubigerin der Schuldbrief- forderung und die Schuldbriefe seien verloren gegangen. Damit habe sie beabsichtigt, die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zur Durchführung eines Kraftloserklärungsverfahrens zu veranlas- sen (Rz. 8.1). Diese habe die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ge- suchs nicht erkennen können (Rz. 8.2). Er habe mit dem Kraftloserklärungsverfahren und den Amtsblatt- aufrufen zu den Schuldbriefen nicht rechnen müssen (Rz. 8.3). Am 20. März 2025 habe die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden die Kraftloserklärung der Schuldbriefe im Amtsblatt publiziert (Rz. 8.4). Die Kraftloserklärung habe eine sofortige Vermögensverschiebung
5 - in Höhe der Schuldbriefnennwerte zuzüglich Zinsen von ihm zur Be- schuldigten bewirkt (Rz. 8.5). 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft stützte ihre Einstellungsverfügung auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Die Beschuldigte habe gegenüber der Präsidentin des Bezirksge- richts Baden wider besseres Wissen und ohne Beweise folgende Erklärung abgeben lassen (Ziff. II/1.4/c): " Die vorerwähnten Titel im zwölften, dreizehnten und vierzehnten Rang sind jedoch aus Gründen, die Frau B._____ auch nicht näher erklären kann, bei ihr unauffindbar. Nach ihren Abklärungen ist auch die Raiffeisenbank H._____ nicht im Besitz dieser Inhaber-Papier- Titel. Die Originale dieser Schuldbriefe sind somit nicht mehr auf- findbar. Es ist davon auszugehen, dass diese Titel verlorengegan- gen sind." Dies sei eine einfache, unzutreffende Behauptung, zu deren Unter- mauerung die Beschuldigte weder besondere Machenschaften er- griffen noch ein Lügengebäude errichtet habe. Es fehle an Arglist (mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, etwa BGE 122 IV 197 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2016 vom 25. No- vember 2016 E. 6.4.2). Hieran ändere nichts, dass das Kraftloser- klärungsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei. Die Präsi- dentin des Bezirksgerichts Baden habe den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen müssen und mögliche Inhaber der Schuldbriefe durch öffentliche Bekanntmachung unter Androhung der Kraftloser- klärung aufgefordert, diese innert sechs Monaten vorzulegen. Der Beschwerdeführer hätte die Kraftloserklärung verhindern können. Dass er diese "Selbstschutzmöglichkeit" nicht ergriffen habe, er- scheine leichtfertig (Ziff. II/1.4/b und d). Auch fehle es an einer betrügerischen Vermögensverfügung. Eine Kraftloserklärung berühre die materielle Rechtslage nicht. Dem Be- schwerdeführer könne allein dadurch kein Vermögensschaden ent- standen sein (Ziff. II/1.5/a-c, mit Hinweis auf Urteil des Bundesge- richts 4A_501/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 5.2). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden habe als unmittelbare Folge ihres Irrtums nicht die Schuldbriefe für kraftlos erklärt, son- dern deren Inhaber zur Vorlage derselben aufgefordert. Die Kraft- loserklärung sei nur erfolgt, weil niemand die Schuldbriefe einge- reicht habe. Deshalb fehle der Motivationszusammenhang zwi- schen Irrtum und Kraftloserklärung (Ziff. II/1.5/d). Die zwischenzeitlich stattgefundene Löschung der durch die Schuldbriefe begründeten Grundpfandrechte habe dem Beschwer- deführer wohl einen Vermögensschaden verursacht. Dieser beruhe
6 - jedoch nicht auf der täuschungsbedingt erlangten Kraftloserklärung, sondern auf einer später von der Beschuldigten ohne Arglist einge- reichten Löschungsanmeldung. Damit fehle es an der gesetzlich er- forderlichen Unmittelbarkeit zwischen Täuschung und Vermögens- verfügung (Ziff. II/1.5/e). 3.3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, das von der kan- tonalen Staatsanwaltschaft verneinte Tatbestandselement der Arglist sei erfüllt. Er begründete dies wie folgt: Die Täuschung sei nicht in einem kontradiktorischen Zivilverfahren erfolgt, sondern einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchem der Gegenpartei kontradiktorische Abwehrmöglichkeiten gegen Lügen fehlten. Deshalb seien an die Arglist keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Es genüge eine einfache, schwer über- prüfbare Lüge, wie sie hier vorliege (Rz. 7.2-7.5). Eine Opfermitver- antwortung wegen fehlender Reaktion oder ausbleibenden Bestrei- tens bestehe nicht. Daran ändere auch die amtliche Sachverhalts- abklärung nichts (Rz. 7.6). Die Nichtvorlage der Schuldbriefe nach der amtlichen Publikation habe ebenfalls keine Opfermitverantwor- tung begründet. Zum einen habe er die Titel nicht vorlegen können, weil Notar G._____ sie im Auftrag von D._____ bzw. dessen Erben verwahrt habe (Rz. 7.7). Zum andern habe er wegen der laufenden Herausgabeklage nach Treu und Glauben nicht mit einem von der Beschuldigten angestrengten Kraftloserklärungsverfahren rechnen müssen (Rz. 7.8). Die Beschuldigte habe die Herausgabeklage bewusst nicht selbst eingeleitet, sondern durch I._____ einreichen lassen. So habe sie erreicht, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden auf ihr Ge- such um Kraftloserklärung trotz der Rechtshängigkeit der Heraus- gabeklage eingetreten sei. Dieses Vorgehen stelle eine raffinierte Täuschungshandlung dar (Rz. 7.11). Die Beschuldigte habe für das Kraftloserklärungsverfahren bewusst nicht den bereits im Herausgabeverfahren tätigen Rechtsanwalt J._____ mandatiert, sondern Rechtsanwalt Tobias Gimmel. Rechtsanwalt J._____ hätte im Wissen um die widersprüchlichen Anträge kein Mandat im Kraftloserklärungsverfahren angenommen. Die Beschuldigte habe Rechtsanwalt Tobias Gimmel als Instrument missbraucht und ausgenutzt, dass Eingaben von Rechtsanwälten gemeinhin eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (Rz. 7.12-7.16). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zudem mit ausführli- cher Begründung aus, die kantonale Staatsanwaltschaft habe die Tatbe- standselemente der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens zu Unrecht verneint (Rz. 7.22-7.28).
7 - 3.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft räumte in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass die in der Einstellungsverfügung zur Arglist zitierte Rechtsprechung auf kontradiktorische Zivilverfahren Bezug nimmt. Nach ihrer Auffassung ist diese Rechtsprechung jedoch auch auf Verfahren der nicht streitigen (freiwilligen) Gerichtsbarkeit anwendbar. Das Fehlen einer Gegenpartei sei vorliegend durch den Untersuchungsgrundsatz und die öffentlichen Be- kanntmachungen kompensiert worden (Rz. 3 f.). Daran ändere die Hinter- legung der Schuldbriefe bei Notar G._____ nichts. Der Beschwerdeführer hätte Notar G._____ gestützt auf das bestehende Vertragsverhältnis auf- fordern können, die Schuldbriefe dem Gericht vorzulegen. Er hätte das Ge- richt auch selbst über deren Verbleib informieren können. In beiden Fällen wäre eine Kraftloserklärung der Schuldbriefe entfallen (Rz 5). Im Übrigen hielt die kantonale Staatsanwaltschaft an der Begründung der Einstellungs- verfügung fest und ergänzte sie punktuell (Rz. 6 ff.). 3.5. Die Beschuldigte nahm in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst wie folgt Stellung: Sie bestreite einen Vermögensschaden des Beschwerdeführers. Die behauptete Pfandsicherheit habe keine Rechtsgrundlage ge- habt (S.13). Beim Erwerb des Grundstücks am 14. März 2018 habe sie keine Schuld übernommen (S. 3). Der Beschwerdeführer versu- che mit Verweis auf ein nicht existentes Darlehen ihre Verfügungs- macht über das Grundstück zu blockieren, um von ihr Geld zu er- halten, auf das er keinen Anspruch habe. Ihr hätten alle Einreden gegen das Schuldverhältnis offen gestanden. Die Schuldbriefe seien wertlos gewesen (S. 6). Bei Einleitung der Kraftloserklärung habe sie keine Kenntnis (mehr) von den Verschiebungen der Schuldbriefe gehabt (S. 4). Ihre Pro- zessfähigkeit sei wegen des rasch fortschreitenden Verlusts ihrer geistigen Fähigkeiten in Frage gestellt (S. 5). Um arglistig zu sein, müsse man "gesunde" kognitive Fähigkeiten besitzen (S. 8). Sie sei mit dem Ganzen schon früher "heillos" überfordert gewesen (S. 9). Der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter oder der "Schuldbrief- Aufbewahrer" hätten am Kraftloserklärungsverfahren teilnehmen können. Gerade Letzterer hätte das Amtsblatt einsehen müssen (S. 10). 3.6. Der Beschwerdeführer wies mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten in deren Beschwerdeantworten zurück.
8 -
4.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 146 StGB, mithin weil der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. 4.2. Der Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO greift, wenn das inkriminierte Verhalten selbst bei Nachweis keinen Straftatbestand erfüllt. Das trifft vor allem zu, wenn eine Anzeige einen nur zivil- oder verwaltungs- rechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Ist dies klar, sollte die Staatsan- waltschaft bereits auf die Eröffnung des Strafverfahrens verzichten. Häufig ist jedoch unklar, ob die Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt sind. Ge- rade deshalb führt dieser Einstellungsgrund in der Praxis zu vielen Abgren- zungsproblemen. So wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe – wie die Arglist im Betrugstatbestand – bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme feh- lender Tatbestandsmässigkeit Zurückhaltung geboten und nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" grundsätzlich zu überweisen (MATTHIAS HEINIGER / RONNYRICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO). 5. 5.1. Wegen Betrugs wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil als Ge- genstück des Schadens sind die fünf Bausteine, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Die fünf Betrugsbausteine müssen miteinan- der verbunden sein: Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwi- schen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammen- hang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden nur ein Kausalzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss – weil es bei Betrug um eine Vermögensverschiebung geht – eben- falls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeich- net wird. Die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein (STEFAN MAEDER/ MARCELALEXANDERNIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 36 und 40 zu Art. 146 StGB).
10 - I._____ reichte am 13. Juli 2022 beim Bezirksgericht Baden die Her- ausgabeklage ein und zog sie am 5. Dezember 2024 zurück (Straf- anzeigebeilagen 14 und 20). 5.3. 5.3.1. Auf die Behauptung der Beschuldigten, wonach sowohl das Grundgeschäft (Darlehen) als auch die Pfandbestellung punkto Rechtsgültigkeit mit gros- sen Zweifeln behaftet sein sollen (Beschwerdeantwort, S. 7), mit anderen Worten der Beschwerdeführer aus dem Darlehensvertrag gar keine Forde- rung haben soll, ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Ge- gen diese Behauptung spricht bereits die Tatsache, dass I._____ die gegen den Beschwerdeführer erhobene Klage auf Herausgabe der drei Schuld- briefe (act. 7.1.1 0006 ff.) nach durchgeführter Instruktionsverhandlung zu- rückgezogen hat (act. 7.1.1 0114). Hätten an der Gültigkeit der beiden Rechtsgeschäfte tatsächlich berechtigterweise grosse Zweifel bestanden, hätte er die Klage nicht "aus wirtschaftlichen Gründen" zurückgezogen, sondern vielmehr daran festgehalten. 5.3.2. Im erwähnten "Loan Contract" haben D._____ und der Beschwerdeführer mit der Abmachung, dass die hier gegenständlichen drei Schuldbriefe als Sicherung für die Darlehensforderung dienen sollten, nebst dem Darle- hens- auch einen Pfandvertrag abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 5.1 0027) scheint diese Abrede aber nicht ein Grundpfandrecht zu beinhalten, sondern sollten die drei Schuldbriefe die Forderung wohl eher im Sinne eines Faustpfandes (Fahrnispfandrecht an einer Schuldbriefforderung, vgl. dazu BGE 115 II 149 [= Pra 78 {1989} Nr. 271]) sichern. Hiervon ist – ohne abschliessende (zivilrechtliche) Wür- digung des "Loan Contract" – deshalb auszugehen, weil aus dem mit Notar F._____ abgeschlossenen Hinterlegungsvertrag (Strafanzeigenbeilage 2) ausdrücklich hervorvorgeht, dass D.Eigentümer der drei Schuld- briefe war und auch bleiben sollte. Folglich hat der Beschwerdeführer an den drei Schuldbriefen kein Eigentum erworben, womit seine Forderung auch nicht direkt mit einem Grundpfand, d.h. mit der Liegenschaft der Be- schuldigten gesichert war. Aus demselben Grund scheint auch keine Si- cherungsübereignung (Beschwerde Rz. 7.25) stattgefunden zu haben, setzte doch auch diese die Übertragung des Eigentums an den Schuldbrie- fen auf den Beschwerdeführer voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_276/2010 vom 29. Juli 2010 E. 4; JÖRGSCHMID/BETTINAHÜRLIMANN- KAUP, Sachenrecht, 6. Aufl. 2022, Rz. 1844 ff., 2013). Insofern erscheint auch nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer an der Schuldbriefforde- rung "legitimiert" war (Beschwerde Rz. 7.27). Formeller Gläubiger der Schuldbriefforderung war nach dem Tod von D. I._____ als dessen Erbe und damit Rechtsnachfolger.
11 - Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögens- schaden (act. 5.1 0027 f.) bedeutete diese (summarische) Sachverhalts- würdigung, dass er sich nicht auf die Art. 807 ff. ZGB berufen und – jeden- falls vor Verwertung und nachfolgender Ersteigerung der Schuldbriefe – auch keine Grundpfandverwertung durchsetzen könnte. Nichtsdestotrotz kam seinem Faustpfand aber ein Vermögenswert zu, da es sich bei den drei verpfändeten Schuldbriefen um Wertpapiere (SCHMID/HÜRLIMANN- KAUP, a.a.O., Rz. 1813 m.w.H) handelte, welche hätten (zwangs)verwertet werden können. Der Beschwerdeführer hätte aus dem entsprechenden Er- lös – oder aus dem Erlös der nachfolgenden Grundpfandverwertung, wenn er die Schuldbriefe zu Eigentum ersteigert hätte – befriedigt werden können (vgl. dazu PAUL-HENRISTEINAUER, in: Zürcher Kommentar 2015, N. 158 zu Art. 842 ZGB). Weil die hier streitgegenständlichen Schuldbriefe für kraftlos erklärt wurden, lässt sich deren Vermögenswert nun nicht mehr realisieren. Der Beschwerdeführer hat folglich in diesem Umfang einen Vermögens- schaden erlitten. Ein Vermögensschaden liegt somit auch dann vor, wenn die Schuldbriefe (nur) als Faust- und nicht als Grundpfand dienten. 5.3.3. Zwischen dem Vermögensschaden des Beschwerdeführers und der Berei- cherung der Beschuldigten besteht ein innerer Zusammenhang. Zwar ist die Beschuldigte vom Grundgeschäft (Darlehensvertrag) nicht betroffen, weil sie nicht Partei desselben war und auch nicht Rechtsnachfolgerin von D._____ ist. Dies trifft hingegen auf den Pfandvertrag nicht zu, ruhten die drei Schuldbriefe, welche zwecks Sicherstellung der Darlehensforderung an den Beschwerdeführer verpfändet wurden, doch auf dem an sie verkauf- ten Grundstück. Mit der Kraftloserklärung sind die Schuldbriefe unterge- gangen. Damit hat die Beschuldigte ihr Vermögen um die Forderung, wel- che der Beschwerdeführer mit den drei Schuldbriefen im Rahmen der Ver- wertung hätte erhältlich machen können, erhöht, weil der Beschwerdefüh- rer sein Faustpfand nach der Kraftloserklärung der Schuldbriefe nicht mehr verwerten lassen kann. 5.3.4. Die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft bezüglich nichtvor- handenen Zusammenhangs zwischen Irrtum und Vermögensschaden bzw. fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden treffen zudem nicht zu: Die kantonale Staatsanwaltschaft argumentierte, die Kraftloserklä- rung sei erst wegen der Nichtvorlage der Schuldbriefe erfolgt, wes- halb der Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Kraftlos- erklärung fehle. Dieses Argument überzeugt nicht. Ein Motivations- zusammenhang liegt vor, wenn der Betroffene zufolge des
12 - irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfü- gung motiviert wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2008 vom
13 - erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestands- merkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entspre- chend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 5.4.3. Die Beschuldigte stellte, vertreten durch ihren Verteidiger, am 20. August 2024 (Postaufgabe 21. August 2024) bei der Präsidentin des Bezirksge- richts Baden ein Gesuch um Kraftloserklärung der Schuldbriefe (act. 7.1.3 006 ff.). Zur Begründung führte sie an: Sie sei Alleineigentümerin des Grundstücks. Art. 865 ZGB erlaube dem Schuldner eines abhandengekommenen Pfandtitels, die Kraftloserklärung zu verlangen, wenn ein abbezahl- ter Titel fehle. Besitz und Verlust der Urkunde seien glaubhaft zu machen. Für jeden Schuldbrief existiere ein physischer Titel. Im Grundbuch sei jedoch kein Gläubigerrecht eingetragen. Deshalb sei unklar, wer den Titel zuletzt besessen habe und als Inhaber berechtigt gewesen sei. Die Schuldbriefe seien aus Gründen, die sie nicht näher erklä- ren könne, bei ihr unauffindbar. Auch die Raiffeisenbank H._____ besitze die Urkunden nicht. Die Urkunden seien damit unauffindbar und wohl verloren gegangen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erliess am 10. September 2024 eine Verfügung, die dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt publi- ziert wurde. Darin forderte sie alle möglichen Inhaber der Schuldbriefe auf, diese bis spätestens 13. März 2025 vorzulegen; andernfalls erginge eine Kraftloserklärung (act. 7.1.3 012 f.). Mit Entscheid vom 18. März 2025 stellte sie fest, dass die Schuldbriefe nicht vorgelegt wurden, und sprach die Kraftloserklärung aus (act. 7.1.3 017 ff.).
14 - 5.4.4. Zumindest "in dubio pro duriore" ist für dieses Beschwerdeverfahren anzu- nehmen, dass die Beschuldigte ihr Gesuch um Kraftloserklärung wider bes- seres Wissen mit der begründeten Behauptung stützte, die Schuld- briefe seien verloren gegangen, und dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden diese begründete Behauptung als glaubhaft anerkannte (vgl. hierzu Art. 981 Abs. 3 OR) und deshalb das Kraftloserklärungsverfahren durch- führte und mit Entscheid vom 18. März 2025 abschloss. Selbst bei Annahme einer einfachen Lüge liesse sich Arglist unter den vor- liegenden Umständen nicht sicher ausschliessen. Die Beschuldigte musste ihre Behauptung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Es ge- nügte, sie im Gesuch möglichst überzeugend darzustellen. Indem sie ihr Gesuch anwaltlich formulieren liess, hatte sie alle ihr möglichen Vorkehrun- gen getroffen. Mehr konnte und musste sie nicht tun. Scheitern konnte das Gesuch nur, wenn der Beschwerdeführer oder Notar G._____ auf die Pub- likationen der Verfügung vom 10. September 2024 reagiert hätten. Beide reagierten jedoch nicht. Damit ist nicht ersichtlich, welche zumutbaren Massnahmen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden eine Irrtumser- kennung ermöglicht hätten. Die fehlende Reaktion des Beschwerdeführers erscheint nicht so vorwerf- bar, dass sie in diesem Beschwerdeverfahren als Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung gilt. 5.4.5. Die kantonale Staatsanwaltschaft berief sich darauf, dass die bundesge- richtliche Arglist-Rechtsprechung zu kontradiktorischen Zivilverfahren auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelte. Der Untersuchungs- grundsatz und öffentliche Bekanntmachungen kompensierten das Fehlen einer Gegenpartei. Zur Frage, ob dem so ist oder nicht, besteht soweit er- sichtlich keine herrschende Lehrmeinung oder gefestigte Gerichtspraxis. Die kantonale Staatsanwaltschaft berief sich zur Begründung ihrer Rechts- auffassung denn auch nicht auf Lehre oder Rechtsprechung und äusserte insofern einzig ihre persönliche Rechtsauffassung. Diese überzeugt mate- riell aber nicht ohne Weiteres, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren nicht darauf abzustellen ist. Die Beschuldigte erklärte, sie habe bei der Gesuchseinreichung keine Kenntnis vom Verbleib der Schuldbriefe gehabt und sei wegen einge- schränkter kognitiver Fähigkeiten überfordert gewesen. Diese
15 - Behauptungen sind nicht hinreichend belegt, um Arglist in diesem Be- schwerdeverfahren ausschliessen zu können. 5.5. Damit ist die Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben.
6.1. Der Gesuchsteller führte in der Beschwerde (Rz. 4.1 f.) zur Begründung seines Ausstandsgesuchs folgende Punkte an: Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe die zu untersuchenden Tathandlungen mehrfach falsch qualifiziert und das Verfahren ohne genügende Begründung eingestellt. Er habe sein Ermessen willkürlich überschritten. Er habe sämtliche Beweisanträge willkürlich abgelehnt und die Aus- sagen aller Beteiligten "bewusst und gänzlich" ignoriert. Sein Vorgehen sei willkürlich, unangemessen und widersprüchlich gewesen. Er habe den Untersuchungsgrundsatz und damit das Legalitätsprin- zip verletzt. Er habe Art. 7 StPO (Strafverfolgungszwang) missachtet. Er habe das rechtliche Gehör willkürlich verletzt. Er habe gegen das Fairnessgebot verstossen, indem er belastende Tatbestände nicht geprüft habe. Er habe ihn "enteignet", weil er nicht als Schaden anerkannt habe, dass ihm mit der Kraftloserklärung der Schuldbriefe als Sicherheit dienende Wertpapiere aus den Händen geschlagen worden seien. 6.2. Ein – wie vorliegend – einzig mit einer fehlerhaften Verfahrensführung be- gründetes Ausstandsgesuch unterliegt der Beurteilung nach Art. 56 lit. f StPO. Diese Norm ist eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich genannt werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, falls objektive Umstände den Anschein der Befangenheit wecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Blosse Fehler in Verfügungen oder Verfahrens- schritten lassen aber noch keinen Anschein der Voreingenommenheit ent- stehen. Anders liegt der Fall hingegen bei besonders krassen oder wieder- holten Irrtümern, die eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Aufhebung eines Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung sind sie auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch abgewiesen, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuch- stellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO). 7.2. Das Ausstandsgesuch wurde im Rahmen der Beschwerdeanträge gestellt. Es bietet sich daher an, die Kosten des Ausstands- und Beschwerdever- fahrens gemeinsam festzulegen. Diese sind zunächst anteilsmässig dem Ausstandsgesuch und der Beschwerde zuzuordnen und sodann nach den jeweils massgeblichen Bestimmungen zu verlegen. Es erscheint angemessen, die Kosten des Ausstands- und Beschwerde- verfahrens zu einem Drittel dem Ausstandsgesuch und zu zwei Dritteln der Beschwerde zuzuordnen. Die auf das Ausstandsgesuch entfallenden Kos- ten sind gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die auf die Beschwerde entfallenden Kosten sind gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.
8.1. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Beschwerdeantwort allein die Abwei- sung der Beschwerde. Sie äusserte sich auch in der Begründung nicht zum Ausstandsgesuch. Deshalb gilt sie nicht als zumindest teilweise obsiegend und ist sie für das Ausstands- und Beschwerdeverfahren nicht zu entschä- digen. 8.2. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ist für sein abgewiesenes Aus- standsgesuch nicht zu entschädigen. Sein Anspruch auf angemessene Entschädigung für das eigentliche Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endentscheid und in Abhän- gigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 18. August 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Ausstands- und Beschwerdeverfahrens, bestehend aus ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zu- sammen Fr. 1'110.00, werden zu zwei Dritteln auf die Staatskasse genom- men. Zu einem Drittel, ausmachend Fr. 370.00, werden sie dem Beschwer- deführer und Gesuchsteller auferlegt und mit der geleisteten Kostensicher- heit verrechnet. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)