Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.185 (STA.2024.2878) Art. 356 Entscheid vom 25. November 2025 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen BeschuldigterB., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Heuberger, [...] GegenstandNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juni 2025 / Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Strafsache gegen B._____
1.1. A._____ (Beschwerdeführer) stellte am 12. und 19. März 2024 Strafanträge wegen am 12. März 2024 beanzeigter Ehrverletzungen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der von ihr unter dem As- pekt der Verleumdung beurteilten Strafsache am 20. August 2024 eine C._____ betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts hob diese mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 auf und wies die Sache auch zur Prü- fung, ob die vom Beschwerdeführer gestellten Strafanträge noch gegen weitere Personen (als nur C.) gerichtet seien, an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zurück. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der besagten Strafsache am 26. Juni 2025 eine C. betreffende Einstellungsverfügung und eine B._____ (Beschuldigter) betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Beide Verfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Juni 2025 genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 4. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschuldigten. Er stellte sinngemäss folgende Anträge:
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (An- trag Ziff. 13). 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2025 zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab (am 6. August 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung auf. 3.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 7. August 2025 die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.186 und die Festlegung einer insgesamt reduzierten Kostensi- cherheit für das vereinigte Beschwerdeverfahren, leistete aber – unter Vor- behalt einer teilweisen Rückerstattung – am 8. August 2025 die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einverlangte Kostensicherheit. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und des mit Be- schwerde gegen sie gestellten Ausstandsgesuchs, unter entsprechenden Kostenfolgen. 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 3.6. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 15. September 2025 mit, auf eine weitere Stellungnahme (zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) zu verzichten. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe vom 16. Septem- ber 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschul- digten zu verzichten.
4 - 3.8. Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen (einschliesslich des Ausstandsge- suchs) fest und machte zudem geltend, dass die mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweigerte Stellungnahme zu gra- vierenden Punkten seiner Beschwerde die Begründungpflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde ge- stellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO be- rechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 26. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerde- verfahren SBK.2025.186, in welchem er auch Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist, zu beantragen. Insoweit ist auf die von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene und gültig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer warf C._____ mit Strafanzeige vom 12.März 2024 als Verleumdung sinngemäss vor, gegenüber dem Beschuldigten unwahr und wider besseres Wissen behauptet zu haben, von ihm (dem Beschwer- deführer) mit einem Gewehr bedroht worden zu sein. Dem Beschuldigten warf er hingegen als üble Nachrede vor, diese Ehrverletzung in einer Sit- zung verbreitet zu haben. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Be- schuldigten und C._____ somit nicht ein- und denselben Vorwurf und stellte sie nicht als Mittäter oder Teilnehmer ein- und derselben Straftat hin. Auch stehen die vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und C._____ erhobenen Vorwürfe nicht in dem Sinne in einem engen Sachzusammen- hang, dass bereits a priori ersichtlich ist, dass die Beurteilung des einen Vorwurfs massgeblich von der Beurteilung des anderen Vorwurfs abhängt (vgl. beispielhaft URSBARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 30 StPO). Dementspre- chend begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die in Bezug auf den Beschuldigten erlassene Nichtanhandnahmeverfügung und die in Be- zug auf C._____ erlassene Einstellungsverfügung auch nicht weitestge- hend identisch.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein Ehrverletzungstatbe- stand erfüllt sei. Bei der fraglichen Äusserung gehe es um eine "Einschät- zung", die im arbeitsrechtlichen Kontext eines konfliktbelasteten Arbeitsver- hältnisses im Rahmen innerbetrieblicher Kommunikation grundsätzlich zu- lässig sein müsse, solange sie nicht bewusst den "sachlich begründeten Rahmen" sprenge. Das Strafrecht diene zudem nicht der nachträglichen Aufarbeitung arbeitsrechtlicher Konflikte und dürfe nicht als Mittel zur Aus- tragung persönlicher Differenzen zweckentfremdet werden.
6 - 3.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen:
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 erteilte Ermittlungsanweisungen missachtet (Einvernahme des Beschuldigten nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson; keine Durchführung von "neuen Einvernahmen"; keine "schriftliche Beweismittelanalyse"; keine Würdigung bekannter Falschaussagen und Protokollwider- sprüche; keine Protokollberichtigung).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschuldigten und C._____ nicht mit "nachgewiesenen Widersprüchen und Beweis- mitteln" konfrontiert.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe C._____ nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts nicht erneut einvernommen, obwohl dieser "im Zentrum der ursprünglichen Strafanzeige" gestanden habe.
Die "systematische Untätigkeit" bzw. einseitige Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei mit dem Sinn und Zweck des Rückweisungsentscheids der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts nicht zu vereinbaren.
Die fraglich ehrverletzende (richtigerweise als Verleumdung zu wer- tende) Äusserung stelle keine "wertende Meinungsäusserung" dar, sondern eine klar nachprüfbare und nachweislich falsche Tatsa- chenbehauptung. Der Beschuldigte habe diese Unwahrheit gekannt oder zumindest in Kauf genommen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe am 26. Juni 2025 zwei separate Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügungen be- treffend den Beschuldigten und C._____ erlassen, obwohl es um einen "einheitlichen Verfahrensgegenstand" gehe. Diese "künstli- che Aufspaltung" verletze sein rechtliches Gehör, auferlege ihm un- nötige Hürden und diene einzig dazu, die Verantwortlichkeit der Be- schuldigten durch "prozessuale Fragmentierung" zu verschleiern.
Die fraglich ehrverletzende Äusserung, er habe Teamkollegen mit einem Gewehr bedroht, sei keine "innere Einschätzung" oder "in- nere Konfliktbeschreibung", sondern eine ruf- und existenzvernich- tende und durch nichts belegte Tatsachenbehauptung. Die Äusse- rung sei nicht nur intern diskutiert worden, sondern habe Eingang
7 - in sein Personaldossier gefunden. Es gehe dementsprechend nicht bloss um einen zivilrechtlichen "Persönlichkeitskonflikt".
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe, statt zu ermitteln, dem Beschuldigten geglaubt, und statt zu hinterfragen, dessen Sicht- weise unkritisch übernommen. Es sei "ein Schutzmantel" über die D._____ AG gelegt worden, um strafrechtliche Konsequenzen für deren Kader zu verhindern.
Die vom Beschuldigten am 27. Mai 2025 gemachten Aussagen seien widersprüchlich und (weil vage und nicht plausibel) nicht glaubhaft.
Dass der bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 anwesende Verteidiger von C._____ nicht widersprochen habe, als der Beschuldigte C._____ belastet habe, erwecke den Verdacht ei- ner "koordinierten Schutzstrategie".
Die Kantonspolizei Aargau habe bei der Einvernahme des Beschul- digten vom 27. Mai 2025 kritische Nachfragen, etwa zu angeblich von Mitarbeitenden erhaltenen E-Mails, unterlassen, seinen ent- sprechenden Widerspruch nicht protokolliert und ihn (den Be- schwerdeführer) entlastende Unterlagen nicht akzeptiert.
Die fraglich ehrverletzende Äusserung stehe in einem direkten Wi- derspruch zu Ausführungen in seinem letzten Arbeitszeugnis, wo- nach er zu seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen korrekt und fordernd gewesen sei, sich ihnen gegenüber durchgesetzt habe und zu Vorgesetzten den direkten Kontakt gesucht habe und dabei stets offen gewesen sei und seine Anliegen loyal und anständig wei- tergegeben habe. Dieses Arbeitszeugnis widerlege den gegen ihn erhobenen Vorwurf, für eine "Angstkultur" verantwortlich gewesen zu sein, und belege, dass dieser Vorwurf erst nachträglich zur Rechtfertigung seiner Kündigung konstruiert worden sei.
Die Aussage des Beschuldigten, wonach die fraglich ehrverlet- zende Äusserung in einer privaten Notiz von ihm festgehalten wor- den sei, sei aus verschiedenen Gründen (insbesondere Form und Inhalt der entsprechenden Notiz) unglaubhaft, auch weil sie in sein Personaldossier gelangt sei. Es liege eine Falschbehauptung des Beschuldigten vor, die den Tatbestand von Art. 307 StGB erfüllen könnte.
Die Nichtanhandnahmeverfügung basiere massgeblich auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom
4.1. Auslöser der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war eine vom Beschuldigten am 7. November 2023 unter dem Betreff "Vorbe- reitung Fall A." verfasste Notiz (act. 61). Unter dem Titel "Gedanken zum Fall A." finden sich, verteilt auf sechs Punkte, verschiedene sol- cher "Gedanken" des Beschuldigten. Diese drehen sich zusammengefasst
9 - darum, dass eine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündi- gung entgegen dessen Behauptung nicht in Rassismus begründet gewe- sen sei, sondern in einer seit mindestens zwei Jahren bekannten mangeln- den Teamfähigkeit des Beschwerdeführers, die sich leider nicht habe ver- bessern lassen. Unter Punkt 4 findet sich ein wie folgt formulierter "Ge- danke": " Grundsätzlich glaubten / hofften / vertrauten wir alle auf eine Verbesserung und Beruhigung der Ereignisse. Ich persönlich führte 2 x diverse Personal- gespräche, um die Situation im Team zu verbessern. Rückblickend stand ihm hierfür aber sein unglaublicher Stolz im Weg. Es führte sogar dazu, dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten (Mail E._____ und Aussage C._____ bzgl. dem Gewehr)." 4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts führte hierzu mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 in E. 3.2 aus: Aufgrund der Formulierung der massgeblichen Textpassage kann jeden- falls beim jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte [C.] dahingehend geäussert hat, dass er vom Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht worden sei, was ihn (oder eine andere Person) zudem in Angst versetzt habe ("[...] dass seine Mit- arbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten"]). Da die Ak- tennotiz durch B. verfasst worden zu sein scheint, bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte [C.] ihn (und damit eine Drittperson) über einen Vorfall mit dem Beschwerdeführer und einem Ge- wehr informiert hat. Nachdem B. bis anhin nicht zu dieser Aktennotiz und insbesondere zur angeblichen Aussage des Beschuldigten [C.] "bzgl. dem Ge- wehr" befragt worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Beschuldigte [C.] die inkriminierte (oder eine ähnliche) Aussage gemacht und damit den Beschwerdeführer einer Dro- hung bezichtigt hat, was prima vista betrachtet eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB darstellen könnte. Dass der Beschuldigte [C.] die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (act. 43 ff.) bestritten hat, ändert am Gesagten nichts. Mit der Einvernahme von B. liegen sodann weitere Ermittlungsansätze vor, von denen vorlie- gend noch Ergebnisse erwartet werden können. 4.3. In Entsprechung dieser Ausführungen nahm die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Strafanzeige des Beschwerdeführers als auch gegen den Be- schuldigten gerichtet zur Prüfung entgegen und ordnete die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson an. Diese fand im Beisein des Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 statt. Gemäss dem auch vom Beschwerdeführer vorbehaltslos unterschriebenen Einvernahmepro- tokoll gab der Beschuldigte zu Protokoll,
10 -
dass er den Eindruck gehabt habe, dass verschiedene Mitarbeiter wegen "beinahe" körperlicher Auseinandersetzungen Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten (zu Fragen 5 f.),
dass "die Vorfälle" nie zwischen C._____ und dem Beschwerdefüh- rer stattgefunden hätten und dass nicht C._____, der "nur" der Vor- gesetzte gewesen sei, Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe, sondern "die anderen" (zu Frage 9),
dass C._____ in einem Mitarbeitergespräch seinem Empfinden nach ihm gegenüber diese Angst geäussert habe (zu Frage 10),
dass sich C._____ dahingehend geäussert habe, dass er Angst habe, dass der Beschwerdeführer "jemals" mit einem Gewehr in der Firma auftauchen würde (zu Frage 11),
dass er sich die Angst von C._____ mit verschiedenen Zwischen- fällen erkläre (zu Frage 12) und
dass C._____ ihm gegenüber nicht erwähnt habe, dass der Be- schwerdeführer je eine solche Drohung ausgesprochen habe (zu Frage 13). 4.4. Stellt man auf die protokollierten Aussagen des Beschuldigten ab, verhielt es sich so, dass C._____ gegenüber dem Beschuldigten im besagten Mit- arbeitergespräch keine angeblich vom Beschwerdeführer ausgestossene Drohung wiedergab, sondern eine unspezifische Angst äusserte, die nicht in ausgestossenen Drohungen oder handgreiflichen Auseinandersetzun- gen begründet lag, sondern darin, dass der Beschwerdeführer Auseinan- dersetzungen offenbar derart hitzig führte, dass er zumindest auf gewisse Mitarbeiter bedrohlich wirkte. 4.5. Dafür, dass der Beschwerdeführer auf Mitarbeitende der D._____ AG be- drohlich wirkte, finden sich in den Akten verschiedene Hinweise:
E._____ gab bei seiner Einvernahme vom 8. Juli 2024 (act. 12 ff.) zu Protokoll, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. An einem Tag sei es gut gegangen, am nächsten habe der Beschwerdeführer explodieren können (zu Frage 19). Der Be- schwerdeführer habe immer wieder Streit gesucht (zu Frage 24). Er wisse, dass der Beschwerdeführer auch mit anderen "Probleme" gehabt habe (zu Frage 29).
11 -
Gemäss einer aktenkundigen E-Mail des Beschwerdeführers vom
Dass der Beschuldigte C._____ als Vorgesetzten des Beschwerde- führers bezeichnete, steht im Einklang damit, dass C._____ offen- sichtlich zumindest Leiter des Teams war, welchem der Beschwer- deführer zugeteilt war (Einvernahme von C._____ vom 27. März 2024, zu Frage 24), was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 auch nicht bestritt. Was der Beschwerdeführer hiergegen mit Verweis auf eine Stellenbeschreibung vom 3. Novem- ber 2016 (Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Mai 2025) vorbrachte (Einwand I/2), ist für die hier zu beurteilenden strafrechtlichen Fra- gen ohne Belang.
Die Aussage, dass der Beschwerdeführer Angst bei anderen Mitar- beitenden erweckt habe, erscheint nach dem in E. 4.5 Ausgeführten nicht als eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nachträg- lich konstruierte, faktisch unbelegte und ehrenrührige "Erzählung" (Einwände I/3 und I/4). Der Beschwerdeführer scheint vielmehr zu- mindest bei zwei Auseinandersetzungen ein Gewaltpotential ge- zeigt zu haben, welches bei G._____ die Befürchtung erweckte, dass es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum die Aussage des Beschul- digten bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach der Be- schwerdeführer an "beinahe" körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei (zu Frage 6), zu beanstanden sein soll. Dass in einem Arbeitsbetrieb unter solchen Verhältnissen die Befürch- tung aufkommen kann, dass es wegen des Beschwerdeführers ein- mal tatsächlich zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, womöglich auch unter Einsatz gefährlicher Gegenstände bzw. "Waffen", erscheint nichts als naheliegend. Warum die
13 - betriebsinterne Thematisierung einer solchen, offensichtlich nicht "erfundenen" Befürchtung unter den gegebenen Umständen ehren- rührig gewesen sein soll, ist (wie von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend darge- legt) nicht einsichtig. Ob und wie diese Befürchtung dem Beschul- digten zugetragen wurde, ist strafrechtlich nebensächlich. In straf- rechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist auch, dass die vom Beschuldig- ten erstellte Notiz Eingang in das Personaldossier des Beschwer- deführers fand, woran auch nichts änderte, wenn der Beschuldigte diese Notiz für sich erstellt haben sollte, weil der Beschuldigte diese Notiz jedenfalls nicht als Privatperson erstellte, sondern in seiner Funktion als Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Was der Be- schwerdeführer hiergegen vorbrachte (Einwände I/5 - 9) erscheint konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. 4.7. Stellt man, was in Beachtung der obigen Ausführungen geboten erscheint, auf die Sachlage ab, wie vom Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom
Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten in der gegen C._____ geführten Strafuntersuchung als
14 - Auskunftsperson und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – als beschuldigte Person einvernommen hat, ist in Be- rücksichtigung von Art. 178 StPO, wonach (u.a.) als Auskunftsper- son einzuvernehmen ist, wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), oder wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat beschuldigt ist, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht (lit. f), nicht zu beanstanden. Zu beachten ist zudem, dass für Auskunftsperso- nen nach Art. 178 lit. e und f StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der Beschuldigte als beschuldigte Per- son (i.S.v. Art. 111 StPO) hätte einvernommen werden müssen, wäre seine Einvernahme deshalb aller Voraussicht nach gleich aus- gefallen und wäre dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden, auf welchen er sich mit Beschwerde erfolgreich berufen könnte.
Der Beschwerdeführer beanstandete weiter (mit Verweis auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025) die Richtigkeit des Protokolls zur Ein- vernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025. Weil er aber am
Schliesslich ist in Beachtung von vorstehender E. 4.2 nicht ersicht- lich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Vorgaben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 missachtet haben soll. Ebenso wenig, warum der Beschwerdeführer die Begründungspflicht oder sein rechtliches Gehör als verletzt betrachtet. In Beachtung von
16 - vorstehender E. 2 ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwer- deführer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine "taktische Ver- fahrenszersplitterung" zum Vorwurf macht. 4.9. Die Beschwerde erweist sich damit im Hauptpunkt als unbegründet und ist – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen, womit sich die Behandlung weiterer Anträge – einschliesslich des gegen die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm gestellten Ausstandsgesuchs und des Gesuchs, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren – erübrigt.
5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. 5.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten An- trag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wes- halb ihm (bzw. seinem Wahlverteidiger) antragsgemäss eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hatte sich in seiner 6-seitigen Beschwerdeantwort mit ei- ner rund 18-seitigen Beschwerde gegen eine 4-seitige Nichtanhandnahme- verfügung zu äussern. Wenngleich der Aktenumfang gering ist und der Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen insgesamt we- nig komplex sind, hatte sich der erst für das Beschwerdeverfahren manda- tierte Wahlverteidiger des Beschuldigten doch zunächst mit dem Fall ver- traut zu machen. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens erscheint da- her ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 bis Satz 1 AnwT). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von pra- xisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die dem Beschuldigten (bzw. seinem Wahlverteidiger) zuzusprechende Entschädi- gung auf Fr. 1'603.35 (Fr. 240.00 x 6 x 1.03 x 1.081). Weil es im Beschwerdeverfahren um Antragsdelikte ging und einzig der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat, geht diese Entschädigung vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 IV 47 Re- geste).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 100.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Wahlverteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Peter Heuberger, [...], als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'603.35 (inklusive Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.