Obergericht
Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.105
(STA.2024.10865)
Art. 126
Entscheid vom 28. April 2025
BesetzungOberrichter Richli, Präsident
Oberrichterin Massari
Oberrichterin Schär
Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde-
führer
A.,
[...]
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli,
[...]
Beschwerde-
gegnerin
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs-
gegenstand
Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025
betreffend Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg
in der Strafsache gegen A.
- 2 -
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh-
rer eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens, versuchter
Brandstiftung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung. Das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die seit dem
13. November 2024 bestehende Untersuchungshaft mit Verfügung vom
16. Januar 2025 bis zum 13. April 2025. Mit Verfügung vom 16. April 2025
ordnete es die Verlängerung der Untersuchungshaft "bis zum Antritt des
vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs, längstens jedoch um 3 Mo-
nate bis zum 13. Juli 2025" an.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. April 2025 Folgen-
des:
" 1.
Der Beschuldigte wird bis am 13. April 2025 (Ablauf der Untersuchungs-
haft) in den Sicherheitstrakt I (SITRAK I) der Justizvollzugsanstalt Lenz-
burg eingewiesen.
2.
Bei allfälligen Verlängerungen der Untersuchungshaft erfolgt die Einwei-
sung in den Sicherheitstrakt I bis zum Ablauf der Untersuchungshaft,
maximal jedoch bis am 1. Oktober 2025.
3.
Die JVA Lenzburg wird verpflichtet, eine adäquate psychiatrische Versor-
gung des Beschuldigten sicherzustellen."
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 10. April 2025 zuge-
stellte Verfügung am 22. April 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1.
Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April
2025 betreffend Einweisung des Beschuldigten in die Hochsicherheitsab-
teilung (Sicherheitstrakt I (SITRAK I)) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
vollumfänglich aufzuheben und es sei von einer Einweisung des Beschul-
digten in die Hochsicherheitsabteilung (Sicherheitstrakt I (SITRAK I)) der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg abzusehen bzw. sei der Beschuldigte bis
zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in einer geeigneten
Massnahmevollzugseinrichtung und unter Berücksichtigung von
Art. 234 Abs. 2 StPO im üblichen Haftvollzugssetting zu belassen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
vom 9. April 2025 betreffend Einweisung des Beschuldigten in die
Hochsicherheitsabteilung (Sicherheitstrakt I (SITRAK I)) der
- 3 -
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollumfänglich aufzuheben und es sei die
Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen, ver-
bunden mit der Anordnung, den Beschuldigten bis zum Antritt des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs in einer geeigneten Massnahmevoll-
zugseinrichtung und unter Berücksichtigung von Art. 234 Abs. 2 StPO im
üblichen Haftvollzugssetting zu belassen.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates,
zzgl. Mehrwertsteuer."
3.2.
Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025
unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und kann vom
Beschwerdeführer dementsprechend mit Beschwerde angefochten wer-
den. Voraussetzung ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwer-
deführers i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an ihrer Aufhebung oder Änderung.
1.2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bewilligte dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 10. April 2025 mit sofortiger Wirkung den vorzeitigen
Massnahmenvollzug (Beschwerdebeilage 3).
Das Amt für Justizvollzug des Departements Volkwirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau ordnete mit Vollzugsbefehl vom 15. April 2025 an,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvoll-
zugs ab dem 10. April 2025 in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsan-
stalt Lenzburg eingewiesen werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass der vor-
zeitige Massnahmenvollzug während des Aufenthalts in der Justizvollzugs-
anstalt Lenzburg der Vorbereitung für den Übertritt in ein Massnahmenvoll-
zugszentrum und der psychiatrischen Abklärung einer medikamentösen
Behandlung diene (Beschwerdebeilage 4).
1.3.
Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
10. April 2025 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2025
- 4 -
rechtlich betrachtet im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg, die als eine Anstalt im Sinne des Konkor-
dats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen (SAR 253.020) zu betrachten ist, in der (vorzei-
tige) Massnahmen für Männer vollzogen werden können (§ 6 Abs. 1 und
§ 7 Abs. 1 Strafvollzugsverordnung [SMV; SAR 253.112]; § 1 Abs. 2 lit. a
und c Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
[SAR 253.331]). Hieran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer ak-
tuell aus gesundheitlichen Gründen am Standort [...] aufzuhalten scheint
(Beschwerde Ziff. 4.2.2) und auch noch nicht, was geplant zu sein scheint,
von der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in ein (anderes) Massnahmenvoll-
zugszentrum übertreten konnte (Beschwerde Ziff. 4.2.4; Vollzugsbefehl
des Amtes für Justizvollzug vom 15. April 2025 Ziff. IV/3).
1.4.
Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheits-
strafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern
der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersu-
chungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht
(Art. 236 Abs. 1 StPO). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die be-
schuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von die-
sem Zeitpunkt an (ausschliesslich) dem Vollzugsregime
(Art. 236 Abs. 4 StPO) und somit nicht mehr dem Regime der Untersu-
chungshaft. Dementsprechend ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an
der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, vollzugsrechtliche Anordnun-
gen zu treffen, sondern obliegt dies im Kanton Aargau ausschliesslich dem
Amt für Justizvollzug (Art. 439 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Ein-
führungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR
251.200] und §§ 3 und 53 SMV). Anlässlich der Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Ver-
fügung vom 10. April 2025 denn auch ganz in diesem Sinne fest, ihre Voll-
zugskompetenzen an das Amt für Justizvollzug zu delegieren (S. 3).
1.5.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Sicherheitstrakt I der Justizvoll-
zugsanstalt Lenzburg einzuweisen ist, ist eine vollzugsrechtliche Frage, die
nach dem Ausgeführten seit dem 10. April 2025 nicht mehr in die Zustän-
digkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fällt, sondern in diejenige
des Amtes für Justizvollzug. Dementsprechend vermag die mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 angeordnete
Einweisung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt I der Justizvoll-
zugsanstalt Lenzburg aktuell keine Wirkung zu entfalten. Sie entfaltete
auch in der Zeit zwischen dem 9. und 10. April 2025 keine Wirkung, konnte
sie doch nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer seit dem
- April 2025 aus akutmedizinischen bzw. psychiatrischen Gründen
- 5 -
hospitalisiert zu sein scheint (Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-
Aarau vom 9. April 2025 Ziff. 2.3; Beschwerde Ziff. 4.2.2).
1.6.
Der Beschwerdeführer brachtezur Begründung seines
Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO mit Beschwerde
(Ziff. 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4) zwar vor, dass er noch nicht in die Massnahmen-
vollzugseinrichtung eingetreten sei, womit die Untersuchungshaft faktisch
fortbestehe und so auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Aargau angeordnet worden sei. Solange er sich nicht in einer entsprechen-
den Massnahmenvollzugseinrichtung befinde und seine Massnahme damit
effektiv antrete, verbleibe er in der Strafanstalt (wozu auch die Hochsicher-
heitsabteilung gehöre), welche nach dem (Untersuchungs-)Haftsetting
lebe. Daraus folge, dass die Vollzugsbehörde in ihrem Vollzugsbefehl die
vorderhändige Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsan-
stalt Lenzburg "nur" bekräftigt habe. Diese Einweisung stütze sich auf die
hier angefochtene Verfügung, weshalb er weiterhin ein
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung
habe. In diesem Sinne sei auch der Auftrag der Staatsanwaltschaft Lenz-
burg-Aarau an das Amt für Justizvollzug zu verstehen, welcher der Bewilli-
gung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch die Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau beigelegen habe. Es handle sich um einen "blossen" Auf-
trag. Die Herrschaft über die besondere Form der strafprozessualen Haft
sei nicht ausser Hand gegeben worden. Verschärfungen des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs, wie die Rückversetzung in Untersuchungshaft oder
die Einweisung in eine Hochsicherheitsabteilung, blieben Sache der Ver-
fahrensleitung.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aber kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder
Änderung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
- April 2025 darzutun. Dies zeigt sich nur schon daran, dass selbst bei
Gutheissung seiner Beschwerde seine vom Amt für Justizvollzug mit Voll-
zugsbefehl vom 15. April 2025 angeordnete Einweisung in den Sicherheits-
trakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg Bestand hätte, weshalb der Be-
schwerdeführer in jedem Fall gegen diese Verfügung vorgehen muss,
wenn er sicher verhindern will, im Rahmen des vorzeitigen Massnahmen-
vollzugs einstweilen in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg verbracht zu werden.
Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenüber dem Amt für
Justizvollzug bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer während des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Sicherheitstrakt I der Justizvollzugs-
anstalt Lenzburg unterzubringen ist, in irgendeiner Weise weisungsberech-
tigt wäre, trifft wie bereits ausgeführt nicht zu (vgl. hierzu auch das vom
Beschwerdeführer [Beschwerde Ziff. 4.2.3] erwähnte und zur Publikation
- 6 -
vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1075/2024 vom 27. Januar
2025 E. 3.5, wonach der Gesetzgeber Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO per 1. Ja-
nuar 2024 in der Überlegung geändert habe, dass es den Vollzugsbehör-
den nicht möglich sei, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für
verurteilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen,
die aufgrund eines besonderen Haftgrundes inhaftiert seien, nebeneinan-
der zu führen).
Zu Recht machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gerade wegen der Verfügung des Am-
tes für Justizvollzug vom 15. April 2025 auf ihre am 10. April 2025 erteilte
Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs hätte zurückkommen
müssen. Soweit er aus der Befugnis der Staatsanwaltschaft Lenzburg-
Aarau, unter gegebenen Voraussetzungen auf ihre Bewilligung des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs zurückzukommen, ableitete, dass die
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch während des vorzeitigen Mass-
nahmenvollzugs für vollzugsrechtliche Verschärfungen zuständige bleibe,
überzeugt dies ebenfalls nicht.
1.7.
Dass der vorzeitige Massnahmenvollzug seiner Natur nach eine strafpro-
zessuale Zwangsmassnahme "auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung
und Strafvollzug" darstellt (BGE 143 IV 160 E. 2.1) und eine Rückverset-
zung in Untersuchungshaft nicht ausgeschlossen erscheint (ADRIAN
BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
- Aufl. 2023, N. 20 und N. 24 zu Art. 236 StPO), begründet ebenfalls kein
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO,
die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025
mit Beschwerde anzufechten. Solch eine Rückversetzung steht aktuell
nicht im Raum und ist auch nicht konkret zu erwarten.
Sollte es wider Erwarten doch zu einer Aufhebung des vorzeitigen Mass-
nahmenvollzugs kommen, könnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
den Beschwerdeführer zudem nicht einfach gestützt auf Ziff. 2 ihrer
Verfügung vom 9. April 2025 in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsan-
stalt Lenzburg einweisen. Mit dieser Anordnung wollte die Staatsanwalt-
schaft Lenzburg-Aarau einzig sicherstellen, dass die von ihr angeordnete
Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
auch bei einer nahtlosen Verlängerung der Untersuchungshaft Bestand hat
bzw. nicht neu angeordnet werden muss. Ganz in diesem Sinne begrün-
dete sie ihre Anordnung in Ziff. 2.1 damit, dass die Verfahrensleitung "der-
zeit noch" bei ihr liege. Der hier interessierende (rein hypothetische) Fall
einer allfälligen Rückversetzung des Beschwerdeführers aus dem vorzeiti-
gen Massnahmenvollzug in Untersuchungshaft ist damit nicht als abge-
deckt zu betrachten. Bei einer Aufhebung des vorzeitigen Massnahmen-
vollzugs befände sich der Beschwerdeführer denn auch nicht sozusagen
- 7 -
automatisch wieder in einer (etwa vom Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. April 2025) bereits verlängerten
Untersuchungshaft, haben während der Dauer des vorzeitigen Massnah-
menvollzugs doch gerade keine periodischen Haftprüfungen nach
Art. 227 StPO stattzufinden (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., N. 20 zu
Art. 236 StPO) und hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dement-
sprechend in dieser Zeit beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Aargau auch nicht rechtzeitig Haftverlängerungsgesuche zu stellen. Hieran
ändert auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Aargau vom 16. April 2025 nichts. Mit dieser wurde die Untersuchungshaft
lediglich bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs verlängert.
Weil sich der Beschwerdeführer aber bereits seit dem 10. April im
vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, wurde die Untersuchungshaft mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
- April 2025 de facto gar nicht verlängert.
Sollte es wider Erwarten zu einer Aufhebung des vorzeitigen Massnahmen-
vollzugs kommen, müsste die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Auf-
rechterhaltung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Aargau somit erneut die Anordnung von Untersuchungshaft
beantragen (vgl. hierzu BGE 143 IV 160 E. 2.3; ADRIANBERLINGER, a.a.O.,
N. 20 zu Art. 236 StPO). Die Einweisung des Beschwerdeführers in den
Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg müsste sie ebenfalls
neu verfügen, wenn sie eine solche Einweisung dannzumal noch anstreben
sollte. Auch insofern ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 nicht
i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert.
1.8.
Auf die Beschwerde ist somit mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter-
liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent-
schädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren
ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz
festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- 8 -
Die Beschwerdekammer entscheidet:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge-
bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen
Fr. 418.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an:
[...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde
kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde-
legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:Der Gerichtsschreiber:
RichliBurkhard