Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.68 (HA.2024.62; STA.2023.4295) Art. 96 Entscheid vom 25. März 2024 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den am 17. Novem- ber 2023 festgenommenen Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung we- gen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (ev. Hehlerei), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, qualifizierten Betäubungsmittelhan- dels und Hausfriedensbruchs. Das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau versetzte den Beschwerdeführer entsprechend einem von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 18. November 2023 gestellten An- trag mit Verfügung vom 20. November 2023 bis zum 17. Februar 2024 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2023.343 vom 14. Dezember 2023 ab. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ein vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 ge- stelltes Haftentlassungsgesuch ab und ordnete eine bis zum 17. Februar 2024 laufende Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche an. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft mit Verfügung vom 22. Februar 2024 entsprechend einem von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 9. Februar 2024 gestell- ten Antrag bis zum 17. Mai 2024. Diese Verfügung wurde dem Beschwer- deführer am 23. Februar 2024 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde mit verschiedenen Beweisanträgen. Die gestellten Beweisanträge seien gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei so- fort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter (für den Fall der Beschwerdeabweisung) sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzu- weisen, unverzüglich B._____ parteiöffentlich zu befragen oder befragen zu lassen und "gerichtsfeste" Unterlagen betreffend die "DNA-Hits" vorzu- legen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 6. März 2024 auf eine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau legte die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen in seiner E. 6.1 dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren bejahte es hinsichtlich folgender Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht:
Hausfriedensbruch (nachfolgend E. 2.3)
Gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl, ev. Hehlerei (nach- folgend E. 2.4)
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (nachfolgend E. 2.5)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend E. 2.6) 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde in allgemeiner Weise gel- tend, dass die Strafuntersuchung de facto abgeschlossen sei, ohne dass daraus ein (dringender) Tatverdacht resultiert habe. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe zudem das Beschleunigungsgebot verletzt, betreibe eine "Geheimjustiz", habe dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau selektiv nur belastendes Material vorgelegt und etwa bloss "lapidar" auf DNA-Hits verwiesen. Zur definitiven Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe habe sie aber keinen Finger gerührt (Beschwerde Ziff. II/1, 2). Zudem stellte der Beschwerdeführer mit diesen Rügen begründete Beweis- anträge (Beschwerde Ziff. II/2: Antrag auf Zustellung der
4 - Einvernahmeprotokolle der drei Mitbeschuldigten C., D. und E.; Ziff. II/3: Edition der Ergebnisse aller stattgefundenen Mobiltele- fonauswertungen; Ziff. II/4: Befragung seiner Person zum von der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten behaupteten und von ihm bestrittenen Be- stand eines Mietvertrags). Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 äusserte er sich in weiten Teilen ähnlich und beanstandete etwa, dass er zu einem bei ihm aufgefundenen Schlüssel für ein Mehrfamilienhaus in Q. noch nicht befragt worden sei und dass man nun diesen "Fund" im Beschwerdeverfahren auftische, ohne vorher "auch nur ein Sterbenswörtchen" gesagt zu haben. In diesem Zusammenhang behauptete er auch, dass Art. 101 Abs. 1 StPO verletzt sei (S. 2). Einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2023, der der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber soweit ersichtlich erst am
5 - Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzulasten wäre, noch nicht als weit fortgeschritten (geschweige denn als abgeschlossen) zu betrachten und sind noch nicht allzu hohe Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen. 2.2.4. Im Haftverfahren gestellte Anträge auf Offenlegung von bereits erhobenen Beweismitteln sind zudem überzeugend zu begründen. Der vom Beschwer- deführer nicht ansatzweise mit einer solchen Begründung unterlegte Vor- wurf, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine "Geheimjustiz" be- treibe und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau selektiv nur belastendes Material vorgelegt habe und ihn entlastende Beweisergeb- nisse zurückhalte, genügt diesen Anforderungen nicht. Wäre es wie vom Beschwerdeführer behauptet, hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Haftverlän- gerungsgesuch vom 9. Februar 2024 denn auch kaum (als Beilage 1) den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 5. Februar 2024 zukommen lassen, wo festgehalten ist, dass die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer nicht belastet hätten, und die Vermutung geäussert wird, dass sich der Be- schwerdeführer vor allem zwecks Verrichtung von Schwarzarbeit in der Schweiz aufgehalten habe. 2.2.5. Zusammengefasst besteht in Berücksichtigung des Gesagten keine Veran- lassung, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder anderer Verfah- rensgarantien durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten festzustellen und ihr – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Be- schwerde Ziff. II/15) – irgendwelche Vorgaben i.S.v. Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO zu machen. Gerade was die eventualiter beantragte parteiöffentliche Einvernahme von B._____ durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anbelangt, legte der Beschwerdeführer denn auch nicht ansatzweise dar, weshalb diese aus Gehörsgründen dringlich bzw. warum die delegierte Ein- vernahme von B._____ vom 17. November 2023 (Beilage zum Haftantrag vom 18. November 2023) "in weiten Teilen falsch und gerichtlich nicht ver- wertbar" (Beschwerde Ziff. II/8) sein soll (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.3.2). Mangels Begründung unklar bleibt auch, warum der Beschwer- deführer im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens eventualiter bean- tragte, es sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, "ge- richtsfeste Unterlagen betreffend der DNA-Hits" vorzulegen, zumal er nicht darlegte, was er unter "gerichtsfesten Unterlagen" versteht bzw. warum die aktenkundige Dokumentation der DNA-Hits nicht "gerichtsfest" sein soll. Auch die weiteren gestellten Beweisanträge erweisen sich (soweit über- haupt rechtserheblich) als unbegründet und sind abzuweisen, zumal – wie bereits vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner
6 - E. 6.1 festgestellt – für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts eben kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen ist. 2.3. 2.3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten etwa in ein Haus unrechtmässig eindringt, wird (wegen Hausfriedensbruchs) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). 2.3.2. B._____ machte bei seiner delegierten Einvernahme vom 17. November 2023 Aussagen, die – wenn man darauf abstellt – ohne Weiteres nahele- gen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in der Liegen- schaft R-Strasse in S._____ den Tatbestand des Hausfriedensbruchs er- füllt haben könnte (vgl. etwa Frage 27, wonach die Liegenschaft ab dem
7 - umfasst, wie bereits dargelegt, zahlreiche verschiedene Vorwürfe, wurde erst vor rund vier Monaten angehoben und bedingt offenbar noch zahlrei- che weitere (gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten [Ziff. II/2.1] auch grenzüberschreitende) Ermittlungshandlun- gen. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die parteiöffentliche Einvernahme von B._____ bis anhin offenbar nicht als prioritär betrachtete, ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer bis anhin die bereits im Recht liegenden Aussagen von B._____ auch nicht überzeu- gend in Frage zu stellen vermochte, was gerade Anlass für eine prioritäre parteiöffentliche Einvernahme von B._____ hätte sein können. Zudem wirken die Aussagen von B._____ zumindest derzeit auch deshalb glaubhafter als die konträren Aussagen des Beschwerdeführers, weil beim Beschwerdeführer (wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort [Ziff. II/2.1] ausgeführt) offenbar auch ein Schlüssel für ein Mehrfamilienhaus in Q._____ gefunden wurde, der ihm (ebenfalls) nicht durch eine offizielle Übergabe zugegangen sein soll. Zwar führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. März 2024 aus, dass sich bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs "vor eini- gen Tagen" eine Klärung ergeben habe (S. 3). Weder der Stellungnahme noch den damit auszugsweise eingereichten Unterlagen ist aber etwas zu entnehmen, was den dringenden Tatverdacht des Hausfriedensbruchs zu- mindest zu relativieren vermöchte. 2.4. 2.4.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird (we- gen Diebstahls) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB). Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein an- derer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, er- wirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräus- sern hilft, wird (wegen Hehlerei) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter ge- werbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 160 Ziff. 2 StGB).
8 - 2.4.2. Gestützt auf das in E. 2.3 Ausgeführte ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und die Mitbeschul- digten über einen längeren Zeitraum hinweg unberechtigterweise in der an- sonsten leerstehenden Liegenschaft R-Strasse in S._____ aufhielten und dort auch persönlich miteinander verkehrten (vgl. hierzu etwa auch Proto- koll der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 3, wonach man sich ab und zu unterhalten und Kaffee getrunken habe). Weiter ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer und C._____ dort ein Zimmer teilten (Protokoll der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 3), dass C._____ damals mehrere Diebstähle beging (Konfrontationseinvernahme vom
10 - auch in seinen Rucksack gepackt (Einvernahme vom 10. Januar 2024, Fragen 50, 57). Der Beschwerdeführer wäre wohl kaum zunächst von E._____ und D._____ (wegen des Kontakts mit B.) und kurz darauf von C. (wegen der Festnahme von E._____ und D.) kontaktiert worden, wenn sie nur oberflächlich miteinander bekannt gewesen wären. Im weite- ren Verlauf scheint der Beschwerdeführer zudem nicht nur C. behilf- lich gewesen zu sein, die Liegenschaft mitten in der Nacht notfallmässig zu räumen, sondern verhielt es sich augenscheinlich eher so, dass der Be- schwerdeführer und C._____ die Liegenschaft im Schutze der Dunkelheit gemeinsam räumten, ohne darauf geachtet zu haben, wem was gehörte. Von daher wirkt es summarisch betrachtet nicht überzeugend, wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde davon sprach, dass sie "seelenruhig" gepackt hätten und dass allein C._____ am nächsten Morgen von einem Auto hätte abgeholt werden sollen (Beschwerde Ziff. II/5). Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des ihm von C._____ und E._____ oder D._____ Mitgeteilten offenbar veranlasst sah, mitten in der Nacht und im Schutze der Dunkelheit auch selbst die Liegenschaft in der besagten Weise zu räumen, in die er nach eigener Aussage doch recht- mässig eingemietet war, spricht (zumindest in gewissem Umfang) konkret für den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geäusserten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geteilten Verdacht, dass der Beschwerdeführer Mittäter oder aber Hehler der Mitbeschuldigten war (so schon die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Hafteingabe vom 19. Januar 2024, S. 3). Zudem ist das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers (wenn er nicht Mittäter gewesen sein sollte) summa- risch betrachtet als Versuch zu werten, mutmassliches Diebesgut vom bis- herigen und offenbar nicht mehr als sicher empfundenen Lagerort wegzu- schaffen, mithin als eine versuchte Verheimlichungshandlung i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB, zumal für dieses Beschwerdeverfahren anzu- nehmen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest von der deliktischen Herkunft eines Teils der eingepackten Sachen wusste (so schon die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Hafteingabe vom 19. Januar 2024, S. 3). 2.4.5. Konkrete Umstände, die es nach nunmehr rund viermonatiger Untersu- chung noch rechtfertigten, immer noch von einem dringenden Tatverdacht auf banden- oder gewerbsmässigen Diebstahl zu sprechen, lassen sich aber weder den eingereichten Akten noch den Ausführungen der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten entnehmen. Einerseits spricht gerade der Umstand, dass der Vorwurf der Hehlerei mindestens so begründet er- scheint wie der Vorwurf des in Mittäterschaft begangenen Diebstahls, ge- gen die Qualifikation der Bandenmässigkeit (vgl. hierzu etwa PHILIPPE
11 - WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 160 StGB, wonach der Täter der Vortat nicht sein eigener Hehler sein kann; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3, wonach aber zwischen Hehlerei und Gehilfenschaft zur Vortat Realkonkurenz besteht). Andererseits sind keine konkreten Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur vereinzelt, sondern ge- werbsmässig Diebstahl oder Hehlerei betrieben haben könnte. Umgekehrt ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde Ziff. II/7 und 14) aber auch die Privilegierung nach Art. 172 ter StGB nicht einschlägig, gibt es doch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner mutmasslichen vermögensrechtlichen Delin- quenz darauf bedacht gewesen wäre, sich noch im vermögensstrafrecht- lichen Bagatellbereich von unter Fr. 300.00 zu bewegen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). 2.4.6. Dass der Beschwerdeführer den Tatverdacht des Diebstahls oder der Heh- lerei bestreitet, vermag ihn nicht zu entkräften. Folgt man dem Beschwer- deführer, müsste es so gewesen sein, dass er sich über eine Person, die er nicht nennen will oder kann, in der besagten Liegenschaft einmietete, dort mit dem ihm zuvor unbekannten C._____ ein Zimmer teilte und mit diesem zusammen nach der Festnahme von E._____ und D._____ ohne ersichtlichen Grund im Schutze der Dunkelheit geradezu notfallmässig die Liegenschaft zu räumen und verlassen versuchte. Dies entspricht aber ge- rade nicht dem Verhalten einer Person, die sich bloss zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort (Beschwerde Ziff. II/11) befand. Darüber hinaus sind auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers summarisch betrachtet un- glaubhaft. Dies betrifft etwa (wie bereits in E. 2.3 dargelegt) seine Ausfüh- rungen, in der besagten Liegenschaft rechtmässig ein Zimmer gemietet zu haben, oder auch seine Ausführungen zur Frage, warum sich ein mutmass- lich von C._____ entwendetes Louis Vuitton Portemonnaie in seiner Tat- sche befunden habe. Bei seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 gab er hierzu noch zu Protokoll, dass dieses Portemonnaie "bei der nächtlichen Packaktion" in seine Tasche gelangt sein müsse, ohne dass er wisse, wie es in sein Zimmer gekommen sei (Frage 64). Er habe es von niemandem übernommen und brauche auch keinen "Louis Vuitton Geldbeutel" (Frage 65). Nachdem aber C._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Februar 2024 ausgesagt hatte, dass er dieses Portemonnaie dem Beschwerdeführer als Dankeschön für die Zimmermitbenutzung überge- ben habe (Frage 45), wich auch der Beschwerdeführer von seinen ersten Aussagen ab und bestätigte nicht nur die Aussagen von C._____ (Frage 55), sondern legte auch dar, was für Gedanken er sich zur Herkunft dieses Portemonnaies gemacht habe (Frage 61).
12 - 2.4.7. Zusammengefasst ist bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, ev. des Vorwurfs der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB, ein dringender Tatverdacht zu bejahen. Weil dieser dringende Tatverdacht ge- rade nicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer von den Mitbeschul- digten entsprechend belastet worden wäre, sondern massgeblich auf dem vom Beschwerdeführer kurz vor seiner Anhaltung gezeigten Verhalten, ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass der dringende Tatverdacht in Kennt- nis der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer brachte denn auch nichts vor, was den sofortigen Beizug der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten geboten erschei- nen liesse. 2.5. 2.5.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG). 2.5.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte dem Beschwerdeführer im Haftverlängerungsgesuch vom 9. Februar 2024 zur Last, am 8. April 2015 einen Personenwagen i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG entwendet zu haben (S. 3). Der diesbezügliche Tatverdacht kann objektiv betrachtet einzig darin begründet liegen, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit dem DNA-Profil einer im entwendeten Fahrzeug (auf einem Zigarettenstummel) sichergestellten Spur übereinstimmt (vgl. hierzu Hafteingabe der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024, S. 3, samt Beilage 8; Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
15 - Schlafzimmer sei zudem auch eine Louis Vuitton Tasche mit einem Schrift- stück in türkischer Sprache sichergestellt worden. 2.6.5. Dass der besagte Rapport der Kantonspolizei Zürich dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau nicht vorlag, ändert nichts daran, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Beurteilung des dringen- den Tatverdachts mitzuberücksichtigen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). 2.6.6. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf den besagten Rapport der Kantonspolizei Zürich nunmehr schliesst, dass der Beschwer- deführer in einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel involviert (gewe- sen) sein könnte, erscheint konkret begründet, legen die Umstände doch zumindest nahe, dass sich der Beschwerdeführer im besagten Schlaf- zimmer aufhielt und dort mit Kokain hantierte. Zudem scheint es sich beim besagten "I." um eine türkisch sprechende Person gehandelt zu ha- ben, die ein gewisses Faible für die Marke Louis Vuitton gehabt zu haben scheint, was unwillkürlich an den Beschwerdeführer denken lässt. Zu beachten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer als Kollusionshandlung vorwirft, zwischen seinem letzten Gespräch mit C. und seiner Inhaftierung die SIM-Karte aus seinem Mobiltelefon entfernt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer zur Widerlegung dieses Vorwurfs zunächst geltend machte, dass sich die Polizei bei ihm nach dem PIN-Code der SIM-Karte erkundigt habe (Be- schwerde Ziff. II/3), behauptete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.2), dass die Polizei sich einzig nach dem Gerätecode erkundigte habe. Als Beleg reichte sie ein die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons betreffendes Formular ein. Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. März 2024 neu geltend, dass sein Mobiltelefon ein Dual-SIM-Mobiltelefon sei, dass nur eine SIM-Karte eingesetzt gewesen sei und dass man diese übersehen habe, weil man nur die leere Halterung registriert habe (S. 5). Summarisch betrachtet ist dies aber derart unwahrscheinlich, dass es bei der Beur- teilung des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres unberücksichtigt ge- lassen werden kann. Dementsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem letzten Telefonat mit C._____ die SIM-Karte entfernte, bevor er sich zur besagten Liegenschaft begab, was als eine Kollusionshandlung zu wer- ten ist, die gerade auch dem Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittel- handels eine besondere Plausibilität verleiht.
16 - Auch ansonsten wirken die im Rapport der Kantonspolizei Zürich wieder- gegebenen Aussagen von H._____ nicht ohne Weiteres unglaubhaft und ist gestützt darauf der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Be- schwerdeantwort geltend gemachte dringende Tatverdacht auf einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel einstweilen zu bejahen, zumal der besagte Rapport der Kantonspolizei Zürich der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten offenbar erst am 27. Februar 2024 übermittelt wurde und eine vertiefte Abklärung des darauf gründenden Vorwurfs des qualifizierten Be- täubungsmittelhandels deshalb noch kaum möglich war. 2.7. Zusammengefasst ist ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls, ev. der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des qualifizierten Betäubungs- mittelhandels zu bejahen.
3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen be- sonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen zur von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Kollusionsgefahr in seiner E. 8.1 dar. In der Sache ver- wies es in E. 8.4 auf seine früheren Verfügungen und führte aus, dass es nicht beurteilen könne, ob sich die SIM-Karte des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im sichergestellten Mobiltelefon befunden habe oder nicht, weshalb es daraus keinen Schluss bezüglich "bereits kolludierendem Verhalten" ziehen könne. Im Hinblick auf den Vorwurf des Diebstahls bzw. der Hehlerei schloss es zudem nicht aus, dass es nebst den Mitbeschuldigten noch weitere Täter geben könnte. 3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (sinngemäss) vor, dass seine SIM-Karte im sichergestellten Mobiltelefon gewesen sei und dass es keine Hinweise auf "Mittäter im Hintergrund" gebe (Beschwerde Ziff. II/12). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten merkte mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.2) an, dass seit dem Eingang des Rapports der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2023 neu auch eine Kollusionsgefahr mit G._____ und H._____ und allfälligen Lieferanten und Abnehmern des Kokainhan- dels bestehe. Der Beschwerdeführer bestritt dies mit Stellungnahme vom
18 - "seelenruhig" während fast einer Stunde gepackt und die Liegenschaft ge- rade nicht so schnell wie möglich verlassen zu haben (S. 5). 3.3.3. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe mit einer empfind- lichen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen nicht unerheblichen Fluchtan- reiz begründet. Dass der Beschwerdeführer diesem gar nicht zugänglich wäre, lässt sich (wie sogleich zu zeigen ist) nicht feststellen. Der Beschwerdeführer ist türkischer Nationalität und nach eigener Aussage in Deutschland aufgewachsen. Dort habe er auch eine Ausbildung zum In- dustrieelektroniker absolviert und lebe seine Familie (vgl. hierzu Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Fragen 5, 9, 13). Einen besonderen Bezug zur Schweiz weist der Beschwerdeführer weder in beruflicher, familiärer noch anderweitiger sozialer Hinsicht auf. Folgt man seinen Ausführungen, will er sich zwar zwecks Jobsuche in der Schweiz aufgehalten haben, seit Jahren immer wieder in die Schweiz ge- kommen sein und hier auch viele Freunde haben. Deren Nachnamen kennt er aber angeblich nicht (Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Fragen 2, 3, 7). Zudem gab er am 10. Januar 2024 zu Protokoll, in der Schweiz noch nie gegen Entgelt gearbeitet zu ha- ben, sondern nur Praktika absolviert und ehrenamtlich für eine Moschee Arbeiten erledigt zu haben (Frage 20), ohne aber auch hier konkrete und überprüfbare Angaben zu machen. Insofern ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht sein könnte, sich zumindest beruflich in der Schweiz zu verankern. Wenngleich der Beschwerdeführer glaubhaft aussagte, in Deutschland – wo auch seine Eltern und fünf Geschwister lebten – aufgewachsen zu sein und dort eine Ausbildung als Industrieelektroniker absolviert zu haben, bleibt unklar, wie fest der Beschwerdeführer tatsächlich in Deutschland ver- ankert ist. Nach eigenen Angaben ist er ledig, hat keine Kinder und offenbar auch in Deutschland keinen Job (Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Fragen 5, 10). Wie vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (in E. 5.2.4) festgestellt, verfügt er gemäss stattgefundenen Abklärun- gen in Deutschland auch über keinen festen Wohnsitz (vgl. hierzu auch Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024, S. 4, mit Hinweis auf Eingabebeilage 9). Dass er in Deutschland in einer Art und Weise verankert wäre, dass er auch dort den hiesigen Straf- behörden jederzeit zur Verfügung stünde, lässt sich damit gerade nicht fest- stellen. Der immerhin 43-jährige Beschwerdeführer scheint vielmehr auch in Deutschland insgesamt wenig gebunden zu sein, was sich etwa auch in seiner Aussage zeigt, in der Schweiz bleiben zu wollen, wenn er hier einen Job finde, und ansonsten wieder nach Deutschland zu gehen (Eröffnung
19 - Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Frage 16). Zudem sind auch abgesehen von der Nationalität des Beschwerdeführers Bezugspunkte zur Türkei zu erkennen, sagte er doch aus, dass er mit seinen Eltern, die zwischen Deutschland und der Türkei "hin und her" wech- selten, Türkisch rede (Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Ein- vernahme zur Person, Fragen 6, 13). Zusammengefasst scheint der Beschwerdeführer wenig gebunden und da- mit in der Lage zu sein, seinen jeweiligen Aufenthalt nach blossen Praktikabilitätsüberlegungen zu bestimmen. Von daher ist nicht ersichtlich, warum er sich den hiesigen Strafbehörden trotz der damit für ihn einherge- henden erheblichen Nachteile freiwillig zur Verfügung halten solle. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Fluchtgefahr be- jahte, ist nicht zu beanstanden.
4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen zur Verhältnismässigkeit einer Untersuchungs- haftverlängerung in E. 10.2 (betreffend das sog. Verbot der Überhaft und Ersatzmassnahmen) seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2023 festgenommen. Per 17. Mai 2024 würde er sich somit 6 Monate in Untersuchungshaft befinden. Nur schon wegen der vom Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte zu gewärtigenden Freiheits- strafe von nicht unter einem Jahr wäre dadurch das Verbot der Überhaft nicht verletzt. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verletzung des Verbots der Überhaft einzig mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts begründete (Beschwerde Ziff. II/14). 4.3. Ersatzmassnahmen, mit denen sich der festgestellten Flucht- und Kollusi- onsgefahr wirksam begegnen liesse, sind keine ersichtlich. Der Beschwer- deführer liess die entsprechende Feststellung des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau unbeanstandet, womit sich weitere Ausfüh- rungen erübrigen. 4.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in ihrer Beschwerdeant- wort auf auch das nahe Ausland umfassende Ermittlungen (Ziff. II/2.1) und noch nicht vollständig durchgeführte Konfrontationseinvernahmen (Ziff. II/2.4). Dieser Verweis ist angesichts der von einem dringenden
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,