Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.51 (STA.2023.2632) Art. 102 Entscheid vom 4. April 2024 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Sebastian Laubscher, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- gegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Januar 2024 in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen A._____ (Beschwer- deführer) im Zusammenhang mit einem Suizidversuch eine Strafuntersu- chung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. 2. Am 29. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Verfahrenseinstellung. Die Verfah- renskosten von Fr. 4'331.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer, eine Entschädigung oder Genugtuung richtete sie ihm nicht aus. Die Einstellungsverfügung wurde am 31. Januar 2024 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm nach eigenem Bekunden am 5. Februar 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. Feb- ruar 2024 (eine als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde mit folgenden An- trägen: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 29.01.2024 sei vollumfänglich aufzuhe- ben. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt (Ziff.3) aufzu- heben. 3. Unter o/e Kostenfolge. 4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die frist- und (unter Vorbehalt von nachfolgender E. 6) formgerecht erhobene und – wie in E. 3 noch zu zeigen ist – von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ein. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein- stellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestra- fung verzichtet werden kann. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO damit, dass der Beschwerdeführer in suizidaler Absicht mit einem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Q._____ wis- sentlich und willentlich frontal gegen einen Baum gefahren sei. Dabei habe er sich derart schwer verletzt, dass mit seinem Ableben habe gerechnet werden müssen. Aufgrund der erlittenen massiven Verletzungen rechtfer- tige es sich, das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) einzustellen. Es sei weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer absichtlich mit dem Fahr- zeug gegen den Baum gefahren sei, womit er die Einleitung des Strafver- fahrens rechtswidrig und schuldhaft i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO verursacht habe. Aus diesem Grund seien ihm die Verfahrenskosten von Fr. 4'331.00 (Polizeikosten, Bergungskosten, Kosten der Blut- und Urinprobe usw.) auf- zuerlegen. 2.3. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund eines suizidalen Impulses mit dem Auto seines Vaters gegen einen Baum gefah- ren sei und sich dabei schwer verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach werfe ihm vor, wissentlich und willentlich gegen den Baum gefah- ren zu sein. Er sei am 7. August 2023 befragt worden und habe angegeben, keine Erinnerungen mehr an den Unfallhergang zu haben. Auch an jenen Tag und den Folgetag könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei ihm gesagt worden, dass es sich um einen Suizidversuch gehandelt und er einen Brief geschrieben habe. Er habe an all dies keine Erinnerungen mehr. Er könne
3.1. Zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien befugt, wobei sich die Legitimation hierfür nach Art. 382 StPO richtet (LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/SUM- MERS/WOHLERS[HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 322 StPO). Vorausgesetzt ist demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, mithin also eine Beschwer. 3.2. Eine Einstellungsverfügung ist für die beschuldigte Person mangels Be- schwer grundsätzlich nicht anfechtbar, selbst wenn sie eine für sie nachtei- lige Begründung enthält (LIEBER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHL- ERS[HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 10 zu Art. 322 StPO m.w.H. und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257). 3.3. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Ein- stellungsverfügung, legt aber nicht dar, wie stattdessen zu entscheiden sei. Auch aus der Begründung erschliesst sich die entsprechende Intention des Beschwerdeführers nicht abschliessend. So bringt er vor, er sei im Tatzeit- punkt urteilsunfähig gewesen. Zudem verlangt er die Verfahrenseinstellung
4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, dass der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet werden konnte, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, somit m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tat- verdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tat- beteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) bloss wahrscheinlich erscheinen (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) von Art. 91 Abs. 2 SVG konsumiert wird, sofern – was vorliegend offensichtlich auch nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der Fall ist – ein allfälliges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ausschliesslich auf eine allfällige Fahrun- fähigkeit zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E. 2c/cc und Urteil des Bundesgerichts 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003 E. 2.2.3). 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat sich in der Einstellungsverfü- gung nicht darüber geäussert, gestützt auf welche Umstände oder Tatsa- chen sie auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 91 Abs. 2 SVG zum Zeitpunkt seines Suizidversuchs schloss.
7 - die Frage, gestützt auf welche (im Falle einer Anklage zu umschreibenden und zu beweisenden) Umstände sie dem Beschwerdeführer überhaupt eine Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG vorwirft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Handeln einen Sui- zidversuch unternahm, spricht zwar für einen aufgewühlten Gemütszu- stand. Dies muss aber nicht heissen, dass er deswegen ausserstande war, das Fahrzeug zu lenken, d.h. auf die jeweils erforderliche Weise darauf einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagie- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.2 m.H.a. BGE 120 IV 63 E. 2a), bzw. dass er deswegen nicht mehr über die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (bzw. zu fahren), verfügte. Abgesehen davon würde sich gerade bei Annahme einer allein in einem besonderen Gemütszustand begründeten Fahrunfähigkeit auch die Frage der eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit stellen (WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 91 SVG). Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach schliesst eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähig- keit (Art. 19 Abs. 1 StGB) aber gerade aus, was sie in der Beschwerdeantwort unter anderem mit dem Verfassen des Abschieds- briefs durchaus überzeugend begründet. Tatsächlich spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, kurz vor dem Suizidversuch seine Gefühlslage zu schildern und sich zu erklären, gegen eine wesentli- che Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Sui- zidversuchs bzw. gegen eine dadurch bedingte Fahrunfähigkeit. Auch dass dem Beschwerdeführer selbst heute noch bewusst ist, besagten Abschiedsbrief geschrieben zu haben, spricht gegen eine damals vorlie- gende schwere Störung des Bewusstseins, die als konkreter Hinweis auf eine dadurch bedingte Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers zu verste- hen wäre. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er mit der "ganzen Situation" (Wechsel von der bisherigen psychiatrischen Klinik in die B._____ in R._____ zwecks beruflicher Eingliederung) überfordert gewe- sen sei. Obwohl dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass es sich beim Suizidversuch um einen überstürzt gefassten Entscheid gehandelt haben dürfte, lässt dies dennoch nicht auf eine offensichtliche Urteilsunfä- higkeit (bzw. eine letztlich dadurch bedingte Fahrunfähigkeit) schliessen. Der Beschwerdeführer leidet nämlich gemäss eigenen (ohne Weiteres glaubhaften) Angaben an einer "ängstlich vermeidenden Persönlichkeits- störung" (zu dieser und den anderen vorerwähnten Aussagen des Be- schwerdeführers vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kan- tonspolizei Aargau vom 7. August 2023). Hierbei handelt es sich aber nicht um eine psychische Krankheit, welche die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, ursächlich einschränkt oder gar ausschliesst. Eine blosse "Unver- hältnismässigkeit" der Tat [Suizid], indem der Suizident (wie hier offenbar
8 - der Beschwerdeführer) seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähig- keit nämlich gerade nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom
5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem explizit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, unterlässt aber eine ent- sprechende Begründung. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung dürfte es sich hierbei um einen Verschrieb handeln und dürfte er Dispositiv-Ziffer 2 meinen, macht er doch geltend, es lägen "keine Gründe vor, dass dem Berufungskläger die Verfahrenskosten auferlegt worden sind", und verortet er in seinem Beschwerdeantrag Ziffer 2 den "Kostenpunkt" der Einstel- lungsverfügung fälschlicherweise in deren Dispositiv-Ziffer 3 statt 2. Sollte es sich anders verhalten, wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt man- gels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Folglich hat es mit der Prüfung der Verfahrenskosten sein Bewenden, zu- mal der Beschwerdeführer mit Beschwerde für das Untersuchungsverfah- ren auch keine Entschädigung verlangt. 7. 7.1. Die Beschwerde erweist sich damit als überwiegend begründet. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerde- führer für seine angemessenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird damit gegenstandslos.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie dahingehend gutge- heissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Januar 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst werden:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'070.00 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) auszurichten.