Obergericht
Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.326
(STA.2024.1309)
Art. 82
Entscheid vom 18. März 2025
BesetzungOberrichter Richli, Präsident
Oberrichterin Massari
Oberrichterin Schär
Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde-
führer
A., [...]
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn,
[...]
Beschwerde-
gegnerin 1
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau
Beschwerde-
gegnerin 2
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Kloster-Südflügel, Seetalerstrasse 8, 5630 Muri
Anfechtungs-
gegenstand
Verfügungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jeweils vom 6. November 2024 be-
treffend amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A.
- 2 -
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den Beschwerdefüh-
rer seit November 2023 eine Strafuntersuchung wegen verschiedener
Strafvorwürfe.
Mit Vertretungsanzeige vom 3. November 2023 beantragte der Beschwer-
deführer die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher
Verteidiger. Für den Fall, dass hierfür weitere Angaben erforderlich seien,
ersuchte er um eine entsprechende Mitteilung.
Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri-
Bremgarten dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss aktuellem Verfah-
rensstand kein Fall einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a
StPO (notwendige Verteidigung) vorliege. Ein Gesuch um amtliche Vertei-
digung müsse die Voraussetzungen von "Art. 132 Abs. lit. b StPO"
[recte: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO] erfüllen.
Mit Parteimitteilung vom 23. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft
Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer den Erlass einer Einstellungsver-
fügung in Aussicht.
Am 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Die ihm
anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 15. Oktober 2024 gestellte
Frage 9, ob er einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung
stelle, bejahte er.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei
der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Einsetzung von Rechtsanwalt
André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023. Die
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte dies mit Schreiben vom 23. Ok-
tober 2024 ab und ersuchte den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen
am 15. Oktober 2024 gestellten Antrag auf amtliche Verteidigung um be-
legte Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen (innert Frist
ab 7 Tagen seit Zustellung ihres Schreibens). Der Beschwerdeführer kam
dem mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 nach und hielt am Antrag auf rück-
wirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023
fest.
2.
2.1.
Am 6. November 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung des Be-
schwerdeführers mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 an. Des Weiteren er-
suchte sie gestützt auf § 4 Abs. 7 EG StPO die Oberstaatsanwaltschaft des
- 3 -
Kantons Aargau, Rechtsanwalt André Kuhn als amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers einzusetzen. Diese Verfügung wurde dem Beschwer-
deführer am 11. November 2024 zugestellt.
2.2.
Gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ver-
fügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. November
2024 Folgendes:
"lic. iur. André Kuhn, Rechtsanwalt, [...], wird mit Wirkung ab 15. Oktober
2024 als amtliche Verteidigung von A._____ eingesetzt."
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden
am 8. November 2024 zugestellt.
3.1.
Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau
mit folgenden Anträgen Beschwerde:
" 1.
Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom
6. November 2024 sei aufzuheben und der Unterzeichnete sei rückwir-
kend per 3. November 2023 als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des
Staats.
Prozessualer Antrag:
3.
Die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
(OSTA.2024.1309) seien beizuziehen."
3.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe am 6. De-
zember 2024) beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzu-
treten sei.
3.3.
Mit "Replik" vom 19. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) hielt der Be-
schwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest und
reichte eine Kostennote ein.
- 4 -
3.4.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 zog die Verfahrensleiterin der Be-
schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Staatsanwaltschaft
Muri-Bremgarten als Partei in das Beschwerdeverfahren mit ein. Diese be-
antragte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 unter Kostenfolgen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1.
1.1.1.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde (Antrag Ziffer 1) die Auf-
hebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
vom 6. November 2024 und die rückwirkende Einsetzung von Rechtsan-
walt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023. Im
Rahmen der Begründung (Rz. 5) führte er aus, dass die Einsetzung von
Rechtsanwalt André Kuhn als amtlicher Verteidiger nicht beanstandet
werde, sondern nur der Einsetzungszeitpunkt (15. Oktober 2024 anstelle
von 3. November 2023).
1.1.2.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau machte mit Beschwerde-
antwort (mit entsprechender Begründung) geltend, dass es dem Beschwer-
deführer nicht um die von ihr als amtlicher Verteidiger eingesetzte Person
gehe, sondern um den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit
Verfügung vom 6. November 2024 festgelegten Beginn des amtlichen Ver-
teidigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hätte daher die Verfügung
der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 anfechten
müssen. Weil er stattdessen (fälschlicherweise) ihre Verfügung angefoch-
ten habe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.1.3.
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit "Replik" Folgendes vor:
-
Erstens habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten selbst ihr
"Schreiben" vom 6. November 2024 nicht als eine eigenständig anfecht-
bare Verfügung betrachtet, ansonsten sie es mit einer Rechtsmittelbe-
lehrung versehen hätte (Rz. 5).
-
Zweitens habe die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrer
Verfügung vom 6. November 2024 nicht nur bestimmt, wer sein amtli-
cher Verteidiger sein soll, sondern auch den Zeitpunkt von dessen Ein-
setzung. Mit Beschwerde gegen diese Verfügung könne er daher auch
das Einsetzungsdatum anfechten (Rz. 6).
-
5 -
-
Drittens bildeten die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Aargau vom 6. November 2024 und die Verfügung der Staatsan-
waltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 eine Einheit. Wenn
er die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom
- November 2024 mit dem Antrag angefochten habe, dass Rechtsan-
walt André Kuhn rückwirkend per 3. November 2023 als amtlicher Ver-
teidiger einzusetzen sei, sei damit auch "das Schreiben" der Staatsan-
waltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 erfasst (Rz. 7).
-
Viertens wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Oberstaats-
anwaltschaft des Kantons Aargau hätten sich nicht entsprechend der
gesetzlichen Ordnung verhalten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Brem-
garten habe ihr "Schreiben" nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-
sehen. Die der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hierarchisch über-
geordnete Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe sich nicht
damit begnügt, die Person seines amtlichen Verteidigers zu bestim-
men, sondern auch noch das Einsetzungsdatum in das Dispositiv auf-
genommen (Rz 8 f.).
1.1.4.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schloss sich mit Stellungnahme
vom 28. Januar 2025 der Sichtweise der Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Aargau an.
1.2.
Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium
zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und
Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere
Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1
bis
StPO). Eine solche
Regelung besteht im Kanton Aargau. Gemäss § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bis zum Abschluss des
Vorverfahrens die notwendige und die amtliche Verteidigung. Die Anord-
nung der amtlichen Verteidigung liegt folglich im Vorverfahren im Zustän-
digkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Demgegen-
über wählt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die amtliche
Verteidigerin bzw. den amtlichen Verteidiger aus.
1.3.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bzw. die verfahrensleitende
Staatsanwältin legte mit "Anordnung" vom 6. November 2024 den Beginn
des vom Beschwerdeführer beantragten amtlichen Verteidigungsverhält-
nisses fest und erliess damit eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art 80
Abs. 1 Satz 2 StPO. Diese erging entsprechend den Vorgaben von Art. 80
Abs. 2 StPO schriftlich und begründet und war damit ohne Weiteres als
-
6 -
solche erkennbar. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung änderte hieran
nichts, was sich ohne Weiteres aus der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ergibt, wonach der Empfänger einer nicht so bezeichneten Verfü-
gung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren darf, wenn
er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten
lassen will (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom
- Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).
1.4.
Auch ist es in Beachtung der in E. 1.2 dargelegten Zuständigkeitsordnung
nicht so, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
- November 2024 wegen der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Aargau vom 6. November 2024 dahingefallen oder mit dieser (wie
vom Beschwerdeführer mit "Replik" behauptet) sozusagen zu einer Einheit
verschmolzen wäre. Dies selbst dann nicht, wenn die Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Aargau tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet) mit Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen
Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 hätte festlegen wol-
len. Eine solche Verfügung wäre mangels Zuständigkeit rechtsfehlerhaft
oder gar nichtig und allein schon deshalb nicht geeignet gewesen, die Ver-
fügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024
sozusagen obsolet werden zu lassen.
1.5.
Zwar scheint die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit ihrer For-
mulierung, Rechtsanwalt André Kuhn mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 als
amtlichen Verteidiger einzusetzen, beim Beschwerdeführer den falschen
Eindruck erweckt zu haben, dass sie und nicht die Staatsanwaltschaft Muri-
Bremgarten über den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses
entschieden habe, weshalb es ausreichend sei, ihre Verfügung mit Be-
schwerde anzufechten. Dies ist aber nicht relevant, weil (wie sogleich zu
zeigen ist) die Beschwerde nicht nur als gegen die Verfügung der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 gerichtet
zu betrachten ist, sondern auch als gegen die Verfügung der Staatsanwalt-
schaft Muri-Bremgarten 6. November 2024 gerichtet. Zudem ist der be-
sagte Irrtum auch nicht für die Kostenverteilung relevant (vgl. nachfolgende
E. 3.1).
1.6.
1.6.1.
Vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber Voraussetzung jeder Be-
schwerde ist der Beschwerdewille. Der Beschwerdeführer muss in der Be-
schwerde deutlich zum Ausdruck bringen, er wolle eine in Frage stehende
hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten (PATRICKGUIDON, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387;
BGE 93 I 209 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom
- Februar 2022 E. 1.1.1). Massgebend für die Auslegung einer Be-
schwerde ist, wie sie von der Beschwerdeinstanz nach Treu und Glauben
zu verstehen ist, nicht aber, welches der davon möglicherweise abwei-
chende innere Wille des Beschwerdeführers war (Urteil des Bundesge-
richts 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2).
1.6.2.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde die Aufhebung der Ver-
fügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November
2024 und die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als
sein amtlicher Verteidiger per 3. November 2023 (Antrag Ziff. 1). In der Be-
schwerdebegründung führte er zu diesem Antrag näher aus, dass die Ein-
setzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger nicht
beanstandet werde, dass dieser aber mit Wirkung ab 3. November 2023
und nicht erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 einzusetzen sei (Rz. 5).
Der Beschwerde beigelegt war zudem nicht nur die Verfügung der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024, sondern
auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. No-
vember 2024.
1.6.3.
In Berücksichtigung der in E. 1.6.2 dargelegten Umstände steht ausser
Frage, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde als hoheitliche Verfah-
renshandlung einerseits die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Aargau vom 6. November 2024 anfechten wollte. Insofern richtet
sich seine Beschwerde gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und wurde frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und
formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. Weil der Beschwerdeführer
mit Beschwerde behauptete, dass es die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Aargau gewesen sei, die mit ihrer Verfügung vom 6. November 2024
den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses falsch festgelegt
habe, verfügt er auch über ein Rechtsschutzinteresse
i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Aufhebung der Verfügung
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024.
Insofern ist auf seine Beschwerde einzutreten.
In Mitberücksichtigung der Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Aargau ist aber bereits an dieser Stelle ohne Weiteres festzu-
stellen, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfü-
gung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsver-
hältnisses (entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers) richtiger-
weise nicht festlegen wollte und auch nicht festlegte. Soweit die Be-
schwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Aargau vom 6. November 2024 gerichtet ist, ist sie daher ohne Weiteres
als unbegründet abzuweisen.
- 8 -
1.6.4.
In Beachtung der in E. 1.3, 1.4 und 1.6.2 dargelegten Umstände ist
andererseits aber auch offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer letzt-
lich um die Aufhebung und Änderung einer einzig von der Staatsanwalt-
schaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 vorgenom-
menen hoheitlichen Verfahrenshandlung geht, nämlich die Festlegung des
Beginns des amtlichen Verteidigungsverhältnisses. Dass er dennoch nicht
die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November
2024 anfechten wollte, sondern die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Aargau vom 6. November 2024, lag offensichtlich im Irrtum
begründet, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Be-
ginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses festgelegt habe. Losgelöst
davon, ob dieser Irrtum dem Beschwerdeführer oder der Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Aargau anzulasten ist, ist er derart offensichtlich, dass
er bei gebotener Auslegung der Beschwerde nach Treu und Glauben nicht
unberücksichtigt bleiben kann. Die Beschwerde ist deshalb als auch gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November
2024 gerichtet entgegenzunehmen. Auch insofern sind alle Eintretens-
voraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.7.
Nebst der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau reichte auch die
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Stellungnahme vom 28. Januar
2025 Akten ein. Dass die daraus resultierende Aktenlage für die Beurtei-
lung der Beschwerde unzureichend wäre, ist nicht ersichtlich und wurde
vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weitere Ausführungen zum
prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Akten der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beizuziehen, erübrigen sich daher.
2.1.
2.1.1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte mit Verfügung vom 6. No-
vember 2024 aus, dass sie das vom Beschwerdeführer am 3. November
2023 gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung mit Schreiben vom 9. No-
vember 2023 "abgelehnt" habe, weil kein Fall einer notwendigen Verteidi-
gung vorgelegen habe. Sie habe den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf
hingewiesen, dass ein Gesuch um amtliche Verteidigung die
Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllen müsse. Folglich
habe sie mit Schreiben vom 9. November 2023 über den vom Beschwer-
deführer am 3. November 2023 gestellten Antrag auf Gewährung der amt-
lichen Verteidigung in Form einer "Negativverfügung" bzw. eines Nichtein-
tretensentscheids entschieden. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdefüh-
rer habe darauf nahezu ein Jahr lang nicht reagiert und erst am 15. Oktober
2024 einen erneuten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung
gestellt und innert Frist die für die Beurteilung dieses Antrags notwendigen
- 9 -
Unterlagen eingereicht. Die amtliche Verteidigung sei ihm deshalb per
- Oktober 2024 zu gewähren.
2.1.2.
Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde (mit entsprechender Be-
gründung), dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits mit
Schreiben vom 9. November 2023 über seinen am 3. November 2023 ge-
stellten Antrag auf amtliche Verteidigung abschlägig entschieden habe.
Das Schreiben vom 9. November 2023 sei eine blosse Auskunft gewesen,
dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege und dass für eine
amtliche Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
erfüllt sein müssten. Dazu, ob diese erfüllt gewesen seien oder nicht, habe
sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht nicht geäussert. Mit
diesem Schreiben habe sie ihn "im Hinblick auf den kommenden Ent-
scheid" einzig darauf hingewiesen, dass er mit noch einzureichenden Un-
terlagen seine finanzielle Bedürftigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
nachweisen müsse, wohingegen die Gebotenheit einer amtlichen Verteidi-
gung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets unbestritten gewesen sei. Sein
am 3. November 2023 gestellter Antrag auf amtliche Verteidigung sei daher
über den 9. November 2023 hinaus pendent geblieben und von ihm mit
Eingabe vom 24. Oktober 2024 mit Unterlagen zu seiner finanziellen
Situation ergänzt worden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe
mit Verfügung vom 6. November 2024 die Frage, ob die Voraussetzungen
für eine amtliche Verteidigung gegeben seien, bejaht. Diese Voraussetzun-
gen seien auch schon per 3. November 2023 erfüllt gewesen, weshalb die
amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 hätte gewährt
werden müssen.
2.1.3.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss sich mit Be-
schwerdeantwort im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwalt-
schaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 an. Der Be-
schwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und
habe nicht von einer Bewilligung seines Antrags auf Gewährung der amtli-
chen Verteidigung per 3. November 2023 ausgehen dürfen.
2.1.4.
Der Beschwerdeführer hielt mit "Replik" daran fest, dass das Schreiben der
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. November 2023 keine (seinen
am 3. November 2023 gestellten Antrag erledigende) Verfügung gewesen
sei. Es sei ihm damit auch keine Frist zur Einreichung von Unterlagen zu
seiner finanziellen Situation angesetzt worden, weshalb ihm nicht als Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei, diese Unterlagen "erst
nach einer gewissen Zeit" eingereicht zu haben.
- 10 -
2.1.5.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies mit Stellungnahme vom
- Januar 2025 auf ihre Ausführungen mit Verfügung vom 6. November
2024 sowie diejenigen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit
Beschwerdeantwort. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer auch be-
wusst auf die Einreichung von Unterlagen und weitere Ausführungen ver-
zichtet, weil er im Vorfeld der im Oktober 2024 neu hinzugetretenen Vor-
würfe mutmasslich selbst auf eine Verfahrenseinstellung spekuliert habe,
womit es nicht mehr nötig gewesen wäre, weitere Unterlagen einzureichen.
2.2.
Dass die Bestellung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den Zeit-
punkt der Gesuchstellung zu erfolgen hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus
einer gesetzlichen Vorschrift. Der Anspruch auf rückwirkende Gewährung
der amtlichen Verteidigung ist vielmehr Ausfluss (höchst-)richterlicher, ver-
fassungsmässige Garantien mitberücksichtigender Rechtsprechung
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023
E. 2, wonach die Bestellung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich auf
den Zeitpunkt der Gesuchstellung hin erfolgt und im Allgemeinen frühere
Aufwendungen nur aus guten Gründen umfasst, etwa wenn die beschul-
digte Person bzw. ihr Rechtsbeistand das Gesuch wegen zeitlicher Dring-
lichkeit nicht früher stellen konnte [mit Hinweis u.a. auf
BGE 122 I 203 E. 2f]).
Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung trägt der Problematik
Rechnung, dass nicht immer rechtzeitig ein zumindest genehmigungsfähi-
ges (d.h. hinreichend begründetes und belegtes) Gesuch um amtliche Ver-
teidigung gestellt werden kann. Mit "Gesuch" (im Sinne der zitierten Recht-
sprechung) ist dementsprechend ein zumindest genehmigungsfähiges Ge-
such gemeint, nicht aber ein unbegründeter, unbelegter und in einem Satz
formulierter (nackter) Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung,
wie vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellt. Solch ein rudi-
mentärer Antrag kann nämlich, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt,
in aller Regel stets "rechtzeitig" gestellt werden, womit sich die Rückwir-
kungsfrage (wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid thematisiert) gar nie
stellen würde.
Weiter macht die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung deutlich, dass
ein Gesuchsteller bei dringlichen Verteidigungsaufwendungen mit der
nachträglichen Einreichung eines gültigen oder zumindest genehmigungs-
fähigen Gesuchs nicht nach Belieben zuwarten kann, sondern ein solches
so bald als möglich einzureichen hat, wenn er seinen Anspruch auf rück-
wirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht verlieren will. Tut er
dies nicht, lässt sich eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidi-
gung nämlich nicht mehr mit zeitlichen Dringlichkeiten begründen und bleibt
es deshalb beim Grundsatz, dass die Bestellung der amtlichen Verteidi-
- 11 -
gung auf den Zeitpunkt hin zu erfolgen hat, in welchem ein gültiges oder
zumindest genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
2.3.
Zwar stellte der Beschwerdeführer bereits mit seiner Vertretungsanzeige
vom 3. November 2023 (und damit sozusagen zum frühestmöglichen Zeit-
punkt) einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung. Dieser in
einem Satz formulierte Antrag war aber, weil weder begründet noch belegt,
in seiner damaligen Form offensichtlich nicht genehmigungsfähig, was
auch dem anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer nicht entgangen sein
kann. Ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesen Antrag gerade
deshalb (wie von ihr behauptet) bereits mit Schreiben vom 9. November
2023 abschlägig erledigte, erscheint fraglich, kann aber in Beachtung der
nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
2.4.
Sieht man im Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
- November 2023 keinen abschlägigen Erledigungsentscheid, ist es als
ein blosser (vom Beschwerdeführer auch erbetener) Hinweis darauf zu ver-
stehen, wie der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung vom
- November 2023 im Falle des Festhaltens zu verbessern sei.
Zur Frage, bis wann diese Verbesserung zur Vermeidung eines Rechtsver-
lusts hätte vorgenommen werden müssen, äusserte sich die Staatsanwalt-
schaft Muri-Bremgarten mit Schreiben vom 9. November 2023 zwar nicht.
Warum sich der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer gerade deshalb
von seiner Obliegenheit entbunden sah, die Verbesserung so bald als mög-
lich vorzunehmen, ist nichtdestotrotz nicht einsichtig. Von der in E. 2.2 be-
schriebenen Obliegenheit, zur Vermeidung eines Rechtsverlusts so bald
als möglich ein zumindest genehmigungsfähiges Gesuch um amtliche Ver-
teidigung zu stellen, durfte sich der Beschwerdeführer weder durch seinen
(rudimentären) Antrag vom 3. November 2023 noch durch das hierzu er-
gangene Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. No-
vember 2023 entbunden sehen. Auch ohne entsprechende Aufforderung
mit Fristansetzung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte er
deshalb von sich aus die Verbesserung so bald als möglich vornehmen
müssen.
Bis wann genau er dies hätte tun müssen, kann dahingestellt bleiben. Die
Verbesserung erfolgte erst mit einer in der Sache objektiv nicht mehr zu
rechtfertigenden und allein vom Beschwerdeführer zu verantwortenden
(über 11-monatigen) Verzögerung am 24. Oktober 2024.
2.5.
Somit hat der Beschwerdeführer durch seine allein von ihm zu verantwor-
tende Unterlassung, seinen am 3. November 2023 in einer nicht
- 12 -
genehmigungsfähigen Form gestellten Antrag auf Gewährung der amtli-
chen Verteidigung innert nützlicher Frist zu verbessern, seinen Anspruch
auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November
2023 verwirkt. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag
des Beschwerdeführers, es sei ihm die amtliche Verteidigung rückwirkend
per 3. November 2023 zu bewilligen, mit Verfügung vom 6. November 2024
implizit abwies, indem sie ihm die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung
ab 15. Oktober 2024 gewährte, ist dementsprechend nicht zu beanstan-
den. Die Beschwerde ist damit auch als unbegründet abzuweisen, soweit
sie gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
- November 2024 gerichtet ist.
3.1.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens demunterliegendenBeschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gälte auch dann, wann man die Verfügung der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 als
missverständlich formuliert betrachtete. Selbst wenn der Beschwerdeführer
nach Treu und Glauben davon hätte ausgehen dürfen, dass es die Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gewesen sei, die den Beginn des
amtlichen Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 anstatt den
3. November 2023 festgelegt habe, müsste er sich bei der Kostenverteilung
doch die (inhaltliche) Richtigkeit dieser zeitlichen Festlegung und damit die
(inhaltliche) Unbegründetheit seiner Beschwerde entgegenhalten lassen.
3.2.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever-
fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen
Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge-
bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen
Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 13 -
Zustellung an:
[...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde
kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde-
legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:Der Gerichtsschreiber:
RichliBurkhard