Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.291 ([...]) Art. 373 Entscheid vom 13. Dezember 2024 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] Beschwerde- gegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- gegenstand Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 betreffend Nichtzulassung als freigewählter Verteidiger und Rechtsvertre- ter in der Strafsache gegen B.
1.1. Die C._____ AG und die D._____ AG, beide in Q., beanzeigten B. (Beschuldigter) und "etwaige Mitbeteiligte" am 15. Juni 2023, weil er während seines Anstellungsverhältnisses bei der C._____ AG ein Kon- kurrenzunternehmen (die E._____ AG) aufgebaut und hierfür ihren Stand- ort R._____ komplett ausgehöhlt und nachhaltig geschädigt habe, indem er (jeweils mutmasslich) vertrauliche Geschäftsdaten von ihr abgezogen, langjährige Mitarbeitende sowie [...] abgeworben sowie Zuweiserbeziehun- gen beeinträchtigt habe. An Straftatbeständen wurden ungetreue Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), UWG-Verletzungen sowie "alle weiteren einschlägigen Delikte" genannt. Die Anzeigerinnen erklärten, sich als Privatklägerinnen zu konstituieren, und beantragten unter anderem, es seien die Räumlich- keiten sowohl der E._____ AG als auch des Beschuldigten zu durchsuchen und es sei der Geschäftspartner des Beschuldigten und Verwaltungsrat der E._____ AG (F.) einzuvernehmen. Im Nachgang zu dieser Strafanzeige erfolgten verschiedene Ergänzungen derselben. 1.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 3. November 2023 die Eröff- nung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verwer- tung fremder Leistungen (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG). Dies wegen des Verdachts, dass der Beschuldigte im Zeitraum Januar – März 2023 E-Mails mit Unterlagen seiner damaligen Arbeitgeberin in Verletzung der "[..]-Richt- linien" an sich weitergeleitet und für den Aufbau der E. AG als Kon- kurrenzunternehmung verwendet habe. Am 27. November 2023 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Aus- dehnung der Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wegen des Verdachts, dass der Beschuldigte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der C._____ AG auf de- ren Papier und in deren Namen einen [...]bericht erstellt habe, um dem betroffenen [...] bei der teilweisen Rückforderung einer Anzahlung zu hel- fen. Am 3. Juni 2024 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Ausdeh- nung der Strafuntersuchung auf den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Verletzung des Geschäftsge- heimnisses (Art. 162 StGB) wegen des Verdachts, dass der Beschuldigte während seiner Tätigkeit als Leiter des Standorts R._____ das dortige Per- sonal der C._____ AG für die E._____ AG abgeworben habe, sowie wegen
2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte am 24. Juni 2024 den damals durch den Beschwerdeführer und eine andere Rechtsanwältin verteidigten Beschuldigten zur Bezeichnung einer Hauptverteidigung, woraufhin der Beschwerdeführer der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Juni 2024 mitteilte, den Beschuldigten allein zu verteidigen, was von der anderen Verteidigerin mit Schreiben vom 28. Juni 2024 bestätigt wurde. F._____ teilte der kantonalen Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 12. Au- gust 2024 mit, durch Rechtsanwalt H._____ verteidigt zu werden. Der Beschwerdeführer zeigte der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 23. August 2024 an, in der vorliegenden Strafsache die Interes- sen der E._____ AG zu vertreten und reichte eine von F._____ als Verwal- tungsratspräsident der E._____ AG unterzeichnete Vollmacht ein. 2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2024 zu einer Stellungnahme betreffend Dop- pelvertretung auf. 2.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 4. September 2024 eine Stellung- nahme zum Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. August 2024.
3.1. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer fol- gende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung vom 24. September 2024 umfassend aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts wies das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei seiner Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 12. November 2024 ab. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft ist ein Ent- scheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, der vom Beschwerdeführer als be- troffenem Verteidiger des Beschuldigten und Rechtsvertreter der E._____ AG mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts angefochten werden kann (vgl. hierzu NIKLAUSRUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 127 StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfah- rensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand
Die Ausgangslage ist so zusammenzufassen, dass die kantonale Staats- anwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und F._____ führt, welches im Zusammenhang mit deren beruflichen Tätigkeiten steht. Hauptsächlich stehen diese Vorwürfe im Zusammenhang mit der Gründung und dem Aufbau der E._____ AG. Diese wurde am [...] im Handelsregister eingetragen und betreibt ein [...] Zentrum in R._____ (act. 5.2 003). Die E._____ AG wurde vom Beschuldigten und F._____ gegründet, die bei Gründung jeweils die Hälfte der Namen- und Stimmrechtsaktien hielten. Als Verwaltungsräte wurden der Beschuldigte und (als Präsident) F._____ ge- wählt, beide mit Einzelunterschriftkompetenz (act. 5.2 009 ff.). Dass sich hieran zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wies sich gegenüber der kantonalen Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 23. August 2024 als Vertreter der E._____ AG aus (act. 1.7.2 003 ff.). Die kantonale Staatsanwaltschaft forderte den Be- schwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2024 auf, zur Dop- pelvertretung Stellung zu nehmen, weil das Risiko bestehe, dass er gegen- über F._____ als Vertreter der E._____ AG Informationen offenlegen müsse, die er als Verteidiger des Beschuldigten erfahren habe. F._____ könnte diese Informationen zu eigenem Vorteil und zum Nachteil des Be- schuldigten verwenden (act. 1.7.2 006). In der erbetenen Stellungnahme vom 4. September 2024 (act. 1.7.2 007 ff.) führte der Beschwerdeführer aus,
dass die E._____ AG weder Beschuldigte noch Privatklägerin sei, son- dern eine von einer Zwangsmassnahme der kantonalen Staatsanwalt- schaft betroffene Dritte (Rz. 2),
dass sich seine Mandatierung auf ein spezifisches, den Beschuldigten nicht betreffendes Thema beschränke, nämlich die Wahrung der Inte- ressen der E._____ AG im Hinblick auf die von der kantonalen Staats- anwaltschaft angeordnete Edition von Bankakten (Rz. 3),
dass sowohl F._____ als auch der Beschuldigte mit seiner Mandatie- rung durch die E._____ AG einverstanden seien und dass die E._____ AG betreffende Informationen an ihre beiden Verwaltungsräte (den Be- schuldigten und F.) gingen, weshalb sein Mandat kein spezielles Vertrauensverhältnis zu F. begründe (Rz. 4 f.),
dass die F._____ und dem Beschuldigten gemachten Deliktsvorwürfe unterschiedlich seien, weshalb keine "Entweder-Oder-Situation" entste- hen könne, die Anlass für einen Interessenkonflikt geben könnte (Rz. 6 ff.).
7 - Es liege daher kein Interessenkonflikt vor (Rz. 10).
4.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung erstens mit der Befürchtung, dass die verfahrensrechtlichen Interessen des Beschul- digten und der E._____ AG gegensätzlich sein könnten. Zur Begründung dieser Befürchtung führt sie beispielhaft aus, dass die E._____ AG ein In- teresse haben könnte, den Beschuldigten möglicherweise belastende Un- terlagen herauszugeben. 4.2. Die dem Beschwerdeführer von der E._____ AG erteilte Vollmacht (act. 1.7.2 005) und damit das ihm erteilte Mandat umfassen einzig die Wahrung der Interessen der E._____ AG im gegen den Beschuldigten und F._____ geführten Strafverfahren KSTA [...]. Wenngleich die Vollmacht einzig von F._____ unterzeichnet wurde, ist doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Absprache mit dem Beschuldigten als Vertreter der E._____ AG bestimmt wurde. Somit wurde der Beschwerdeführer (wenn auch nicht formell so doch faktisch) von F._____ und dem Beschuldigten gemeinsam mandatiert, weshalb er objektiv betrachtet keine Veranlassung hat, F._____ gegenüber dem Beschuldigten irgendwie bevorzugt zu be- handeln. 4.3. Die E._____ AG ist im Strafverfahren KSTA [...] nicht Partei, sondern nur punktuell als Dritte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO involviert, soweit sie durch von der kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete Verfahrens- handlungen beschwert ist. Dementsprechend hat die E._____ AG (anders als die Parteien) kein (umfassendes) eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens KSTA [...] und beschränkt sich das Mandat des Beschwer- deführers zu Gunsten der E._____ AG darauf, bei Befassungen der E._____ AG durch die kantonale Staatsanwaltschaft (punktuell) deren In- teressen zu wahren, mithin konkret
bei Entscheiden mitzuwirken, ob von der kantonalen Staatsanwalt- schaft einverlangte Unterlagen herauszugeben sind oder nicht, und
zum Schutz eingereichter oder von der kantonalen Staatsanwaltschaft sonstwie erhältlich gemachter Unterlagen von ihr allenfalls besondere Anträge zu stellen. Insofern ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer von sich aus, ohne dass eine entsprechende Aufforderung der kantonalen Staatsanwalt- schaft vorläge, über seine Vollmacht hinaus darauf hinwirken würde, dass die E._____ AG irgendwelche den Beschuldigten belastenden Unterlagen
8 - einreicht. Eine potentielle Interessenkollision lässt sich derart nicht begrün- den (vgl. in diesem Sinne auch Beschwerde, Rz. 37 f.). 4.4. Wird die E._____ AG von der kantonalen Staatsanwaltschaft befasst, hat sie zu entscheiden, wie sie mit dieser Befassung umgehen will. Bei einer solchen Entscheidfindung ginge es aber nicht nur (wenn überhaupt) um ei- gene Interessen der E._____ AG als "andere Verfahrensbeteiligte", son- dern mutmasslich vor allem um die Verteidigungsinteressen des Beschul- digten und von F._____ im laufenden Strafverfahren (ähnlich Beschwerde, Rz. 56). Weil der Beschwerdeführer zumindest de facto vom Beschuldigten und F._____ gemeinsam als Rechtsvertreter der E._____ AG bestimmt wurde, dürfte er bei einer solchen Entscheidfindung nicht nur die Verteidi- gungsinteressen des Beschuldigten berücksichtigen, sondern müsste er gleichermassen auch die Verteidigungsinteressen von F._____ berück- sichtigen. Insofern lässt sich ein Interessenskonflikt, wie von der kantona- len Staatsanwaltschaft behauptet, zumindest nicht a priori ausschliessen. 4.5. Zu beachten ist aber, dass eine allfällige Interessenkollision, wie in E. 4.4 dargelegt, nicht ohne Weiteres mit einer Interessenkollision gleichzusetzen wäre, wie sie vorliegen könnte, wenn der Beschwerdeführer Verteidiger so- wohl des Beschuldigten als auch von F._____ wäre. Der Beschwerdeführer hat als Rechtsvertreter der E._____ AG im laufenden Strafverfahren (wie in E. 4.3 ausgeführt) einzig punktuell tätig zu werden. Wie dargelegt, hätte er Verteidigungsinteressen von F._____ einzig bei der Handhabung von Editionsbegehren der kantonalen Staatsanwaltschaft und bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf edierte Unterlagen von ihr besondere Anträge zu stellen sind, mitzuberücksichtigen. Die kantonale Staatsanwaltschaft be- gründete ihre Befürchtung einer Interessenkollision denn auch gerade da- mit, dass "Unterlagen" der E._____ AG für die Klärung der gegen den Be- schuldigten gerichteten Strafvorwürfe relevant seien und dass bezüglich deren Herausgabe der Beschuldigte andere Interessen als die E._____ AG (bzw. wohl eher F.) haben könnte. Dass es dabei zu rechtserhebli- chen Interessenkollisionen kommen könnte, erscheint aber (wie sogleich zu zeigen ist) unwahrscheinlich. 4.6. Welche Unterlagen der E. AG für den Beschuldigten belastend und für F._____ entlastend sein könnten (oder umgekehrt) – bei anderen Unterlagen kann a priori keine gegensätzliche, sondern höchstens eine indifferente und damit nicht weiter relevante Interessenlage vorliegen –, lässt die kantonale Staatsanwaltschaft gänzlich offen. Konkrete Hinweise für die Existenz solcher Unterlagen gibt es keine. Vielmehr er- scheint die Existenz solcher Unterlagen (wie sogleich zu zeigen ist) eher unwahrscheinlich.
9 - Zu beachten ist zunächst, dass es sich bei der E._____ AG um eine erst kürzlich partnerschaftlich vom Beschuldigten und von F._____ gegründete und aufgebaute Unternehmung handelt. Einerseits dürfte diese sowohl für den Beschuldigten als auch für F._____ in beruflicher und finanzieller Hin- sicht sehr bedeutsam sein. Andererseits dürfte aber auch die partnerschaft- liche (persönliche) Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und F._____ für die E._____ AG essenziell sein. Mangels gegenteiliger Hin- weise ist deshalb davon auszugehen, dass der bisherige Gründungs- und Aufbauprozess von einer intern derart ausgeprägten Offenheit und Trans- parenz geprägt war, dass (sollte es dabei zu Unregelmässigkeiten oder gar strafbaren Handlungen gekommen sein) diesbezüglich beide Gründer als im gleichen Boot sitzend zu betrachten sind. Dies lässt es nicht nur unwahrscheinlich erscheinen, dass sich in den Un- terlagen der E._____ AG Dokumente finden, die einen der Gründer belas- ten und den anderen entlasten, sondern spricht auch ansonsten für weit- gehend übereinstimmende Verteidigungsinteressen, zumindest soweit es um Vorwürfe geht, die potentiell sowohl den Beschuldigten als auch F._____ berühren. Hinweise, dass es anders wäre oder noch anders kom- men könnte, lassen sich dem bisherigen Verfahrensgang jedenfalls nicht entnehmen. Auch dass sich der Beschuldigte und F._____ bezüglich sol- cher (sie beide berührender) Vorwürfe gegenseitig doch noch belasten könnten, um sich selbst zu entlasten, erscheint wenig wahrscheinlich. Die kantonale Staatsanwaltschaft erhebt gegen den Beschuldigten und F._____ zwar teilweise aufeinander bezogene Vorwürfe, sie ordnet ein- zelne Tathandlungen aber jeweils eindeutig dem Beschuldigten oder aber F._____ zu und macht nicht – auch nicht eventualiter – geltend, dass ge- wisse Tathandlungen (alternativ) entweder vom Beschuldigten oder aber von F._____ begangen worden seien. Insofern liegt keine, wie es der Be- schwerdeführer nennt, "Entweder-Oder-Situation" vor, die gegenseitige Belastungen und damit gegenteilige Verteidigungsinteressen wahrschein- lich oder zumindest plausibel erscheinen liesse. Auch deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass sich in den Unterlagen der E._____ AG Informati- onen finden lassen, die einen Eigner belasten und den anderen Eigner ent- lasten. Wahrscheinlich ist nicht eine gegensätzliche Interessenlage, son- dern höchstens eine indifferente Interessenlage, die aber nicht weiter rele- vant wäre. Zum (möglicherweise) massgeblichen Sachverhalt liegen zudem bis anhin keine widersprüchlichen oder sich gar gegenseitig belastenden Aussagen des Beschuldigten und von F._____ vor. Vielmehr äusserten sich bis anhin weder der Beschuldigte noch F._____ bei ihren Einvernahmen zu den Vor- würfen und versuchten damit gerade nicht, eigene Schuld durch Abwälzung auf den anderen zu minimieren (Einvernahme des Beschuldigten vom
5.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung zweitens mit der Befürchtung, dass die Doppelvertretung zur Folge haben könnte, dass der Beschwerdeführer ihm als Verteidiger des Beschuldigten zugänglich gemachte Informationen als Rechtsvertreter der E._____ AG womöglich auch F._____ offenlegen müsste. F._____ könnte aufgrund solcher Infor- mationen sein Aussageverhalten anpassen. Dies könnte namentlich die Klärung der Frage erschweren, ob F._____ den Beschuldigten (wohl im Sinne einer Anstiftung oder Mittäterschaft) aufgefordert habe, ihm vertrau- liche Informationen der früheren Arbeitgeberin des Beschuldigten weiterzu- leiten. Mit diesen Ausführungen umschreibt die kantonale Staatsanwaltschaft sinngemäss eine durch die Doppelvertretung begünstigte Kollusionsgefahr zum Nachteil der Strafuntersuchung und womöglich des Beschuldigten. 5.2. Soweit sich die kantonale Staatsanwaltschaft auf eine Kollusionsgefahr zum Nachteil des Beschuldigten beruft, vermag dies nicht zu überzeugen,
11 - weil dies gegensätzliche Verteidigungsinteressen zwischen dem Beschul- digten und F._____ voraussetzte, die hier nach dem in E. 4 Ausgeführten weder vorliegen noch konkret zu erwarten sind. 5.3. Derzeit wird die Interessenlage der E._____ AG offensichtlich durch über- einstimmende Interessen des Beschuldigten und von F._____ bestimmt, ansonsten sie nicht gemeinsam den Beschwerdeführer zu deren Rechts- vertreter bestimmt hätten. Müsste für die E._____ AG derzeit ein neuer Rechtsvertreter bestimmt werden, ist naheliegenderweise davon auszuge- hen, dass dieser wiederum gemeinsam durch den Beschuldigten und F._____ bestimmt und (zumindest de facto) mandatiert würde. Dieser neue Rechtsvertreter hätte dementsprechend bei seiner Tätigkeit für die E._____ AG die Interessen des Beschuldigten und von F._____ mitzuberücksichti- gen und müsste sich mit ihnen bzw. ihren Verteidigern austauschen bzw. absprechen, wie sich mutmasslich auch der Beschwerdeführer und der Verteidiger von F._____ bezüglich ihrer Verteidigungsstrategie ausge- tauscht bzw. abgesprochen haben, ansonsten der anwaltlich verteidigte F._____ kaum mit der Benennung des Beschwerdeführers zum Rechtsver- treter der E._____ AG einverstanden gewesen wäre. 5.4. Zwar lässt sich theoretisch betrachtet nicht ausschliessen, dass der Be- schwerdeführer "gezwungen" sein könnte, ihm als Verteidiger des Beschul- digten zugänglich gemachte Informationen als Rechtsvertreter der E._____ AG auch mit F._____ und dessen Verteidiger zu teilen. Im Ergebnis liesse sich solch ein (womöglich kolludierender) Informationsfluss aber auch nicht vermeiden, wenn die E._____ AG einen anderen Rechtsvertreter als den Beschwerdeführer hätte. So könnte dem Beschuldigten nicht untersagt werden, einen von ihm miteingesetzten Rechtsvertreter der E._____ AG nach Belieben zu instruieren, womit dieser nicht weniger als jetzt der Be- schwerdeführer "gezwungen" wäre, solche Informationen auch an F._____ bzw. dessen Verteidiger weiterzuleiten. Im Übrigen könnte der Beschul- digte solche Informationen auch selbst direkt an F._____ oder dessen Ver- teidiger weiterleiten, ohne dass sich dies (wenn man von derzeit nicht im Raum stehenden Zwangsmassnahmen absieht) verhindern liesse (so auch überzeugend Beschwerde, Rz. 60). 5.5. Insofern ist die angefochtene Verfügung nicht geeignet, die Strafuntersu- chung vor kolludierenden Handlungen zu schützen. Sie würde einzig die bisherige (mutmasslich abgesprochene) Verteidigungsstrategie sowohl des Beschuldigten als auch von F._____ durchkreuzen oder zumindest er- heblich erschweren, weil sich der Verteidiger von F., der neue Ver- teidiger des Beschuldigten und der neue Rechtsvertreter der E. AG erneut austauschen, absprechen und finden müssten. Ein derart schwerer
12 - Eingriff sowohl in Verteidigungsrechte beschuldigter Personen als auch in Verfahrensrechte "anderer Dritter" kann nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe gerechtfertigt sein, welche die kantonale Staatsanwaltschaft mit ih- ren weitgehend abstrakten Befürchtungen nicht überzeugend darzulegen vermag.
Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswid- rig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. 7.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde eine angemessene Ent- schädigung. 7.2.2. Der Beschwerdeführer führte formell betrachtet in eigener Sache Be- schwerde, de facto aber auch für den Beschuldigten und die E._____ AG. Insofern wahrte er nicht nur seine eigenen (wirtschaftlichen) Interessen, sondern insbesondere auch Verfahrensrechte des von ihm verteidigten Be- schuldigten und der von ihm vertretenen E._____ AG. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der um sein Honorar strei- tende Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens losgelöst von weiteren Voraus- setzungen angemessen zu entschädigen ist, weil er nicht bloss persönliche Interessen wahrnimmt (BGE 125 II 518 E. 5b), ist dem Beschwerdeführer dementsprechend eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 7.2.3. Der Beschwerdeführer setzte sich im Rahmen einer 16-seitigen Be- schwerde mit einer 3-seitigen Verfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft auseinander. Dass er sich dabei wesentlich kürzer hätte fassen müs- sen, lässt sich nicht feststellen, woran nichts ändert, dass im Rahmen die- ses Beschwerdeentscheids nicht ausführlich auf die Ausführungen des Be- schwerdeführers mit Beschwerde Bezug genommen wurde. Es ging um für den weiteren Verfahrensgang bedeutsame und nicht offensichtlich einfach zu beantwortende Fragen, weshalb die relativ umfangreiche Beschwerde (mit welcher sich der Beschwerdeführer insbesondere in sachgerechter Weise zu möglichen Interessenkollisionen äusserte) noch gerechtfertigt ist. Als angemessener Zeitaufwand sind 6 Stunden einzusetzen, die mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 bis Satz 1 AnwT) zu entschädigen sind. In zusätzlicher Berücksichtigung einer
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 24. September 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'483.20 (inklusive Auslagen) auszurichten. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).