BGE 143 IV 9, 1B_568/2012, 7B_154/2023, 7B_155/2024, 7B_474/2023
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.243 (HA.2024.369; STA.2024.2) Art. 260 Entscheid vom 28. August 2024 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Be- schwerdeführer eine Strafuntersuchung namentlich wegen folgender Straf- tatbestände:
2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 30. Juli 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 6. August 2024 eine mündliche Haftverhandlung. In der Sache beantragte er die Abwei- sung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Haftentlas- sung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (insbe- sondere: Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten G., H. und I.; Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung seines Vaters in Basel zu wohnen). 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 6. August 2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung ab und verlängerte die Untersuchungs- haft bis zum 6. November 2024. Zugestellt wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. August 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. August 2024 mit folgen- den Anträgen Beschwerde: " 1. Die Verfügung vom 06. August 2024 des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in die Freiheit zu entlassen. 3. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatz- massnahmen folgende Anordnungen oder weitere Auflagen nach richterli- chem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Über- wachung einzusetzen: 3.1 Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten G., H._____ und I.; 3.2 Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung des Vaters J. an der Q-Strasse [...] in Basel zu wohnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Antrags auf mündliche Haftverhandlung mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausgeführt, dass das Haftverlängerungsverfahren zwar grundsätzlich schriftlich sei, dass die beschuldigte Person aber aufgrund ihres Anspruchs auf ein faires Verfah- ren und rechtliches Gehör eine mündliche Anhörung beantragen könne. Auf den konkreten Fall bezogen hatte er damals ausgeführt, dass die Ein- schätzung der besonderen Haftgründe, v.a. der Wiederholungs- und Aus- führungsgefahr, am besten in einer persönlichen Anhörung erfolgen könne. Dies umso mehr, weil noch keine gutachterliche Abklärung vorliege (Rz. 2). 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu in E. 2.3 aus, es sei nicht ersichtlich, warum eine persönliche Anhörung aus- nahmsweise zur Beurteilung der Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr notwendig sei. Der aktuell zu bejahenden Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr könne nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden, woran eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers nichts ändere. 2.3. Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Nichtanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trotz entsprechenden Antrags mit Beschwerde als rechtsfehlerhaft (Rz. 6). Er begründete dies insbesondere damit, dass er bei der (erstmaligen) Haftanordnung nicht per- sönlich angehört worden sei und bislang eine gutachterliche Einschätzung der angeblichen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr fehle (Rz. 7). 2.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz
3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrem Haftver- längerungsgesuch zum dringenden Tatverdacht v.a. auf ihren Haftantrag vom 7. Mai 2024, mit dem sie den dringenden Tatverdacht v.a. mit
7 - ausgeführt wurden. Nachdem diese Vorwürfe offenbar seit dem 25. Juni 2024 im Raum stehen, wären hierzu an sich nähere Ausführungen im Haft- verlängerungsgesuch zu erwarten gewesen. Zudem scheint die sich aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2024 erge- bende Liste an weiteren Delikten nicht aktuell zu sein, ohne dass dies von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg kommentiert worden wäre. So brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 17) zumindest teil- weise wohl zu Recht vor, dass ihm (oder den Mitbeschuldigten) gerade ei- nige gewichtige "Delikte" offenbar (zumindest von der Kantonspolizei Aar- gau) gar nicht mehr zum Vorwurf gemacht würden. Es betrifft dies nament- lich folgende Vorwürfe:
7.25 Planung von Anschlag auf Starkstromleitung vom 22.12.2023 in Rheinfelden (vgl. hierzu Einvernahme G._____ vom 29. Juli 2024 [Beilage 14 zum Haftverlängerungsgesuch], Frage 8)
7.44 Entwurfschreiben mit Bombendrohung an Kantonspolizei BS vom 26.10.2023 (vgl. hierzu Einvernahme G._____ vom 29. Juli 2024, Frage 29) Bezüglich des oben bereits erwähnten Vorwurfs 7.46 (DDOS Attacke auf K._____ vom 12.12.2023) verhielt es sich zudem so, dass offenbar nur "kleinere Angriffe" verzeichnet wurden und dass auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet wurde (Einvernahme G._____ vom 29. Juli 2024, Frage 30). Unter diesen Umständen lässt sich der von der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg geltend gemachte dringende Tatverdacht hinsichtlich "weiterer Delikte" nicht einfach und verlässlich durch Konsultation der Ak- ten beurteilen. Dass diesbezüglich eine verwirrliche Situation vorliegt, zeigt sich auch darin, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei der Begründung der von ihm bejahten Wiederholungs- und Ausfüh- rungsgefahr u.a. ausführte, dass "konkret die Rede" von einem geplanten Starkstromanschlag und einer geplanten Bombendrohung bei der Kantons- polizei Basel-Stadt sei (E. 4.2.4), obwohl gerade diese Vorwürfe mutmass- lich gar nicht mehr Gegenstand von laufenden Ermittlungen sind. Mangels substantiierter Vorbringen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftverlängerungsgesuch ist deshalb hinsichtlich der von ihr genannten "weiteren Delikte" ein dringender Tatverdacht zu verneinen. Dies entspricht letztlich auch der Sichtweise des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau, welches in seiner E. 3 einen dringenden Tatverdacht (nur) bezüglich der "im Haftverlängerungsgesuch genannten" Delikte, welche der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers anerkannt habe, bejahte. Präzisierend ist anzumerken, dass hinsichtlich des von der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg bereits im Haftantrag vom 7. Mai 2024 (in
8 - Ziff. 5) erwähnten Vorfalls mit dem auf Gleisen angebrachten Hemmschuh ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 [Beilage 1], Fragen 49 ff.).
4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachten besonde- ren Haftgründe der Kollusions- (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO), Wiederholungs- (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). 4.2. 4.2.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Be- weismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Ver- dunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunfts- personen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht. Konkrete Anhaltspunkte für Kol- lusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Ver- dunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. Septem- ber 2023 E. 4.2). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies zur Begründung der Kollusionsgefahr im Haftverlängerungsgesuch auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 7. Mai 2024 sowie die Erwägungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Mai 2024. Er- gänzend führte sie aus, dass die Sicherung und Durchsuchung der Daten beim Mitbeschuldigten G._____ noch nicht vollständig erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten weitere Ser- ver gehabt und betrieben hätten, die weggeschafft worden seien. Diese Server seien für sie von grossem Interesse. Der Beschwerdeführer sei hierzu am 29. Juli 2024 befragt worden, habe jedoch angegeben, keine Angaben machen zu können. Es seien Ermittlungen im Gang, um den
9 - Aufenthaltsort der Server festzustellen. In Freiheit könnte der Beschwerde- führer versuchen, diese Ermittlungen zu torpedieren. 4.2.3. Der Beschwerdeführer hatte mit Stellungnahme vom 6. August 2024 aus- geführt, dass seit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2021 [recte: 9. Mai 2024] 12 Einvernahmen der vier Beschuldigten stattgefunden hätten und die elektronischen Geräte weitgehend ausgewertet worden seien. Er habe sich zudem nachträglich mit der Entsiegelung der beschlagnahmten Gegenstände einverstanden erklärt (Rz. 9). Dass die Auswertung der Daten von G._____ noch nicht habe abgeschlossen werden können und dass "ein paar Server" ver- schwunden sein sollen, vermöge keine Kollusionsgefahr zu begründen. Wenn diese bis jetzt trotz grossen Ermittlungsaufwandes nicht gefunden worden seien, würden sie auch in absehbarer Zeit nicht gefunden. Nach der Logik der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liesse sich Beu- gehaft begründen, wenn Beschuldigte nicht kooperierten. Er sei zudem "an der Geschichte mit den Servern" überhaupt nicht beteiligt und könne schon deshalb keine Angaben zu deren Verbleib machen, geschweige denn von aussen darauf zugreifen. Im Gegensatz zu G._____ und I._____ sei er nicht Programmierer (Rz. 10). Der Bericht IT-Forensik vom 18. Juli 2024 fordere explizit nur, dass I., H. und G._____ in Haft bleiben sollten. Er sei an Erpressungs- bzw. Sabotagedelikten gegen Kunden der Lehrbetriebe von I._____ und G._____ nicht beteiligt gewesen (Rz. 11 und 7). Letztlich äussere die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nur vage Befürchtungen, was zur Begründung von Kollusionsgefahr nicht ge- nüge (Rz. 13). 4.2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte zur Kollusi- onsgefahr fest, dass die Auswertung aller sichergestellten Datenträger von G._____ noch nicht abgeschlossen sei (E. 4.1.4). Hingegen seien die Da- ten des Beschwerdeführers, von H._____ und I._____ ausgewertet. Wei- tere Server sollten noch vorhanden sein. Dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weitere Abklärungen im Hinblick auf die ver- schwundenen Server tätigen wolle, sei nicht zu beanstanden (E. 4.1.5). Zwar sei der Beschwerdeführer bereits mit vielen Vorwürfen konfrontiert worden. Es kämen aber noch laufend neue – teilweise gravierende – Vor- würfe hinzu. Die "theoretische Möglichkeit" neuer Vorwürfe sei zwar kein Grund, jemanden in Haft zu behalten. Die Abklärungen um die "verschwun- denen Server und Cyberbunker" gingen aber über rein theoretische Vor- würfe hinaus. Dies betreffe auch den Beschwerdeführer, auch wenn es den Anschein mache, dass er von allen Beschuldigten "am wenigsten" beteiligt gewesen sei. Kollusionsgefahr sei deshalb zu bejahen (E. 4.1.5).
10 - 4.2.5. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde darauf, dass er umfassend geständig sei und gar keinen Grund mehr habe, zu kolludieren. Eine Be- einflussung von Geschädigten, Zeugen oder Auskunftspersonen werde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gar nicht behauptet. Es gehe ihr einzig darum, das Vorverfahren "in Ruhe" fortsetzen zu können. Eine persönliche Beeinflussung der Mitbeschuldigten untereinander stehe offenbar nicht im Vordergrund (Rz. 11). Berichte der IT-Forensik machten deutlich, dass der Fokus der weiteren Ermittlungen auf der Kerngruppe um G., H. und I._____ liege, die womöglich "in grossem Stil" Daten von Kunden ihrer Arbeitgeber zweckentfremdeten. Hiermit habe er nichts zu tun. Schon aufgrund seines gänzlich fehlenden Tatbeitrags könne er nicht kolludieren. Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau derart in Bezug auf ihn als "Aussenseiter" eine Kollusionsgefahr ab- leite, bleibe unklar (Rz. 12). Welche (konkreten) Befürchtungen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Bezug auf ihn wegen der Server hege, bleibe unklar (Rz. 13). Dass G._____ die Aussage ver- weigere, könne nicht ihm "angerechnet" werden. Auch in Bezug auf einen angeblichen "Cyberbunker" sei nicht ersichtlich, inwiefern er kolludieren könnte. Diesbezüglich werde ihm gar keine Straftat vorgeworfen. Die Poli- zei selbst habe erklärt, dass "die Gruppe" wohl gar nie Kontakt zu einem "Cyberbunker" gehabt habe, sondern dass die ganze Geschichte von G._____ letztlich wohl erfunden worden sei (Rz. 14). Daher liege keine Kol- lusionsgefahr vor (Rz. 15). 4.2.6. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liess die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf die von einem dringenden Tat- verdacht getragenen Vorwürfe umfassend geständig sei, unwidersprochen, weshalb – ohne dass dies anhand der Akten zu überprüfen wäre – darauf abzustellen ist. Von daher ist in der Tat nicht ohne Weiteres einsichtig, wa- rum der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tathandlungen noch kolludi- erende Handlungen vornehmen sollte. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies im Wesentlichen einzig darauf, dass die sichergestellten EDV-Gerätschaften erst teilweise durchsucht seien und dass Ermittlungen im Gange seien, den Aufenthalts- ort von zwei mutmasslich beiseite geschafften Servern zu bestimmen. Es ist aber fraglich, ob diese Untersuchungshandlungen im Hinblick auf die von einem dringenden Tatverdacht getragenen und vom Beschwerdeführer offenbar eingestandenen Tatvorwürfe notwendig sind, oder im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftverlänge- rungsgesuch genannten "weiteren Delikte". Somit lässt sich, auch mangels anderslautender Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg, nicht feststellen, dass es bei den weiteren Ermittlungen überwie- gend um von einem dringenden Tatverdacht getragene Vorwürfe geht,
11 - sondern dienen diese womöglich v.a. der Abklärung der sog. "weiteren De- likte". Weil in Bezug auf diese aber (wie ausgeführt) kein dringender Tat- verdacht vorliegt, lässt sich damit keine Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr begründen. Eine solche ist dementsprechend zu vernei- nen. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Rz. 13 (zu- treffend) darauf hin, dass die Kantonspolizei Aargau ihn bei seiner Einver- nahme vom 29. Juli 2024 (Beilage 13) in Frage 35 mit der begründeten These konfrontiert habe, dass die fraglichen Server beim Vater von G._____ sein könnten. Weil diese These nicht unplausibel wirkt und weil sie (wenn zutreffend) geeignet ist, die von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg behauptete Kollusionsgefahr zu relativieren, wären hierzu (wenn es die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anders sehen sollte) entsprechende Äusserungen zu erwarten gewesen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit zu verneinen. 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies im Haftverlänge- rungsgesuch zur Begründung der von ihr geltend gemachten Wiederho- lungs- bzw. Ausführungsgefahr auf ihren Haftantrag vom 7. Mai 2024 und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
12 - Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erwähnten Vorkommnisse (Raubüberfall in Möhlin; Bombendrohung) hätten weder das Versuchssta- dium erreicht, noch seien sie "minutiös" geplant gewesen. Mit der "Planung" eines Raubüberfalls im Rahmen des Chats "[...]" sei er ebenfalls nicht be- fasst gewesen, was die anderen Beteiligten bestätigt hätten. Von einer An- drohung eines schweren, konkreten Verbrechens i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO könne keine Rede sein (Rz. 18). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg hätte das von ihr am 24. Juli 2024 in Auftrag gegebene Gut- achten betreffend Risikoeinschätzung schon "längst" in Auftrag geben sol- len (Rz. 19). Auch deshalb sei nicht von einer Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO auszugehen (Rz. 20). 4.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in E. 4.2.4 aus, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten nicht im Bereich Kleinkriminalität deliktisch tätig geworden seien und auch nicht nur ein-, zwei- oder dreimal, sondern – wie vom amtlichen Verteidiger des Be- schwerdeführers mit Stellungnahme vom 6. August 2024 anerkannt (vgl. hierzu Rz. 6]) – mutmasslich 18-mal. Unabhängig davon, ob die Grenze zum strafbaren Verhalten bereits überschritten worden sei, gehe es bei der "Kerngruppe" um G., H. und I._____ um einen ge- planten Starkstromanschlag, eine geplante Bombendrohung und einen de- tailliert geplanten Raubüberfall auf einen Kiosk in Möhlin. Auch wenn diese Pläne nicht umgesetzt worden seien, handle es sich um gravierende De- likte. Der Beschwerdeführer scheine zwar oft nicht beteiligt gewesen zu sein. Trotz anständiger Ausbildung, guter Perspektive, jugendlichen Alters und familiären Umfelds überschreite auch bei ihm das Ausmass der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Delikte "jegliche Grenzen". Die Festnahme seiner engen Kollegen "im Januar" für Delikte, die einen Kon- nex auch zu ihm aufwiesen, habe ihn nicht beeindruckt. Das in Auftrag ge- gebene (Kurz-)Gutachten sei notwendig, um die Wiederholungs- und Aus- führungsgefahr einordnen zu können. Zudem wäre es nicht zweckdienlich gewesen, dieses Gutachten vor Vorliegen der relevanten Einvernahmen in Auftrag zu geben. 4.3.4. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, dass in Bezug auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erwähnten "gra- vierenden Delikte" gar kein dringender Tatverdacht vorliege (Rz. 17). Man- gels Vorliegens eines Gutachtens hätte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mindestens klar ausführen müssen, woraus es seine (anscheinend sehr negative) Rückfallprognose ableite. Anhand der nicht von einem dringenden Tatverdacht getragenen Delikte lasse sich nicht ohne Weiteres auf Wiederholungsgefahr schliessen, zumal diese Delikte keine unmittelbare Bedrohung der körperlichen Integrität Dritter beinhaltet
13 - hätten (Rz. 19). Das Vorliegen von Ausführungsgefahr bestritt der Be- schwerdeführer mit ähnlicher Begründung (Rz. 21 ff.). 4.3.5. Betreffend die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Ausfüh- rungsgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.2.1 nicht nur in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen auf seine Verfügung vom 9. Mai 2024 (E. 2.5.1 und E. 2.6.1), sondern in seiner E. 4.2.4 auch in Bezug auf die damalige materielle Prüfung dieser Haft- gründe (E. 2.5.4 und E. 2.6.4). 4.3.6. Wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits mit Ver- fügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.1 zutreffend festgestellt, setzt Wiederho- lungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass das sog. Vor- tatenerfordernis erfüllt ist, dass ernsthaft mit weiteren Verbrechen oder schweren Vergehen zu rechnen ist und dass dadurch die Sicherheit ande- rer erheblich (und unmittelbar) gefährdet ist. 4.3.7. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte mit Verfügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.4 dar, warum seines Erachtens das Vortatener- fordernis erfüllt sei. Der Beschwerdeführer nahm auf diese Ausführungen mit Beschwerde ausdrücklich Bezug (Rz. 16), liess sie (bzw. den aktuellen Verweis des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau auf diese frühere Erwägung) aber unbeanstandet. Deshalb und weil diese Ausfüh- rungen zumindest nicht offensichtlich unzutreffend sind, erübrigen sich wei- tere Ausführungen hierzu und ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. 4.3.8. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt weiter die begründete Befürchtung voraus, dass die beschul- digte Person durch weitere Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicher- heit anderer unmittelbar erheblich gefährden könnte. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdro- hung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexu- elle Integrität. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprog- nose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufig- keit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfäl- lige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
14 - Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschul- digten Person (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im kon- kreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfer- tigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsge- bot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8). 4.3.9. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies bereits mit Ver- fügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.4 (auf welche es mit Verfügung vom
5.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zu beachten ist auch das Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete die vom Beschwerdeführer angeregten Ersatzmassnahmen in seiner E. 5.3 als nicht geeignet, um der von ihm festgestellten Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Hinweise für eine Verfah- rensverzögerung gebe es nicht. Auch bestehe derzeit keine Gefahr von Überhaft.
6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.