Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.146 (ST.2024.8) Art. 192 Entscheid vom 20. Juni 2024 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- führer A., geboren am tt.mm.jjjj, von [...], [...] Beschwerde- gegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau BeschuldigterB., c/o Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. April 2024 in der Strafsache gegen B._____
1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 18. De- zember 2023 bei der Staatsanwaltschaft Baden sinngemäss Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter), indem er diesem Amtsmissbrauch vorwarf. Der Beschuldigte habe als Staatsanwalt im von ihm gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls geführten Strafverfahren eine Video- aufzeichnung unterschlagen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 am 21. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. 2. Mit Verfügung vom 11. April 2024 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) nicht an die Hand. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 20024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 3. Mai 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.2. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten innert einer Frist von 10 Tagen aufgefordert, andernfalls auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwer- deführer am 21. Mai 2024 zugestellt. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um kosten- lose Visionierung einer Videoaufzeichnung. 3.4. Die Obergerichtskasse vermerkte am 3. Juni 2024 die Nichtleistung der einverlangten Kostensicherheit. 3.5. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.
1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer, welcher mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 die Bestrafung des Beschuldigten verlangt hat und dessen prozessuale Ge- schädigtenstellung (Art. 115 Abs. 1 StPO) in Bezug auf den dem Beschul- digten vorgeworfenen Amtsmissbrauch zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben ist, ist gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. April 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Am 25. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Be- schwerdeführer im Verfahren ST.2021.3302 einen Strafbefehl wegen ge- ringfügigen Diebstahls. Den Schuldspruch bestätigten sowohl das Bezirks- gericht Baden mit Urteil ST.2022.52 vom 30. Juni 2022 als auch das Ober- gericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2022.226 vom 14. März 2023, während das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_480/2023 vom 7. Juni 2023 nicht eintrat. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, nach der Einsprache des Beschwerdefüh- rers gegen den Strafbefehl habe das Bezirksgericht Baden die Angelegen- heit beurteilt und den Beschwerdeführer des geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen. Dem begründeten Urteil sei in E. 3.2.1 zu entneh- men, dass dem Gericht die angeblich unterschlagene Videoaufzeichnung vorgelegen habe. Damit entfalle der erhobene Vorwurf und das Verfahren sei durch Nichtanhandnahme zu erledigen. 2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, in der Nichtanhandnahmever- fügung werde lapidar festgehalten, die Videoaufzeichnung habe dem Ge- richt vorgelegen, doch sei diese vom Gericht bei der Verhandlung vom
5 - zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). Eine feh- lerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann aber nur dann als Amtsmissbrauch betrachtet werden, wenn das Mitglied der Be- hörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Straf- recht IV, 5. Aufl. 2017, § 120 Ziff. 1.2, S. 551). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvor- satz ausreicht. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicher- weise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Nachteil zuzufügen. Sowohl Vor- als auch Nachteile können materieller oder immaterieller Natur sein. Die Absicht kann etwa darin bestehen, das Ansehen einer Person zu schädigen. Die Absicht, bei der betroffenen Per- son massiven Ärger auszulösen oder sie im Hinblick auf eine Befragung zu verunsichern, reicht aus. Eventualabsicht genügt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 312 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 312 StGB). 2.5. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zum Amtsmiss- brauch (vgl. E. 2.4 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht er- füllt. Wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend fest- gehalten hat, lag die fragliche Videoaufzeichnung dem Bezirksgericht Ba- den vor (angefochtene Verfügung, S. 1), was selbst der Beschwerdeführer nicht bestreitet (Beschwerde, S. 1). Eine "Unterschlagung" dieser Aufzeich- nung durch den Beschuldigten fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, der Beschul- digte habe seine Amtsgewalt durch bewusste Fehlinterpretation der Auf- nahmen und die Behauptung, bei den Aufnahmen habe es sich nicht um die Hausdetektivin gehandelt, missbraucht, ist ihm auch darin nicht zu fol- gen. Eine bewusste Fehlinterpretation oder ein eigentlicher Ermessens- missbrauch lässt sich den Akten nicht entnehmen, vielmehr war es die Auf- gabe und Pflicht des Beschuldigten, dem Bezirksgericht Baden die Straf- sache entsprechend seiner Untersuchung zu unterbreiten. Dass er dabei einschlägige Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht er- sichtlich. Im Gegenteil, das Bezirksgericht Baden und auch das Obergericht des Kantons Aargau haben den Beschwerdeführer ebenfalls des
6 - Diebstahls schuldig gesprochen, wobei sie nicht an die Argumentation des Beschuldigten gebunden waren bzw. die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu prüfen hatten (vgl. Art. 6 StPO). Ob das Bezirksgericht Baden und das Obergericht des Kantons Aargau dies getan haben, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts SST.2022.226 vom 14. März 2023 mit dem Nichteintreten des Bundesge- richts auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist und damit – mit Ausnahme der Revision gemäss Art. 410 ff. StPO – nicht mehr überprüft werden kann. Entsprechend gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Unschuld im Straf- verfahren ST.2021.3302 ebenso wie zu seinem Antrag auf eine unabhän- gige Sichtung der fraglichen Videoaufzeichnung an der Sache vorbei und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 2.6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un- begründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und des Beschuldigten – abzuweisen ist.
3.1. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 22. Mai 2024 um kosten- lose Visionierung der fraglichen Videoaufzeichnung und damit sinngemäss um kostenlose Durchführung des Verfahrens bzw. um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der ge- nannten Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 636.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]