Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.323 ([...]; [...]) Art. 369 Entscheid vom 22. November 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach, 6021 Emmenbrücke Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
Am 11. Oktober 2023 kam es in Stetten zu einem Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus. Am 17. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz als Tatverdächtiger festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 18. Oktober 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Be- schwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Be- schwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 19. Okto- ber 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftent- lassung. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 einstweilen bis zum 30. November 2023 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 25. Oktober 2023 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe vom 6. November 2023 Beschwerde. Er be- antragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2023 übernommen habe und dass der Be- schwerdeführer "am heutigen Tag" der Kantonspolizei Luzern zugeführt werde. Zudem informierte sie über einen stattgefundenen Wechsel der amtlichen Verteidigung, welcher von der bisherigen amtlichen Verteidigerin mit Eingabe datiert vom 13. November 2023 (Postaufgabe am 14. Novem- ber 2023) bestätigt wurde.
1.1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2023 mit Beschwerde bei der Beschwer- deinstanz anzufechten. 1.2. Weil die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, das von der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschwerdeführer geführte Strafver- fahren übernahm, stellt sich die Frage, ob die mit der Beschwerde befasste Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die örtlich zuständige Beschwerdeinstanz ist. 1.3. Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zuge- führt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt ist (Art. 42 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die zuerst mit der Sache befasste Behörde bis zur defi- nitiven Klärung der Zuständigkeit auch ein Haftverfahren i.S.v. Art. 224 StPO durchzuführen hat. Weil die beschuldigte Person auch einen An- spruch auf ein ordnungsgemässes Haftverfahren hat, muss es jedoch auch über den Zeitpunkt der definitiven Klärung der Zuständigkeit hinaus bei der bisherigen Zuständigkeit bleiben, wenn der neu zuständige Kanton in der zur Verfügung stehenden Zeit kein ordnungsgemässes Haftverfahren durchführen könnte. Ähnliches gilt für anhängige Haftbeschwerden. Kommt es zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit während der Rechtshän- gigkeit eines Haftbeschwerdeverfahrens, verbleibt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdeinstanz des bisher zu- ständigen Kantons (STEPHANSCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 42 StPO). 1.4. Am 3. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, eine gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen mit Be- schwerde beim Bundesstrafgericht anfechtbare Übernahmeverfügung, wo- nach sie das bis anhin von der Staatsanwaltschaft Baden geführte Straf- verfahren unter Vorbehalt neuer (eine Überprüfung der Zuständigkeit erfor- derlich machenden) Erkenntnisse übernehme. Diese Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Baden am 6. November 2023 zugestellt, die wiederum die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau am 9. November 2023 über die Verfahrensübernahme und die glei- chentags stattgefundene Überführung des Beschwerdeführers informierte.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Als strafprozessuale Zwangsmass- nahme hat sie zudem verhältnismässig zu sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf sie nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). Gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO bzw. Art. 237 Abs. 1 StPO ist sie zudem aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum glei- chen Ziel führen. 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts zu prüfen ist, in seiner E. 3.2.1 zutreffend dar. Darauf kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden warf dem Beschwerdeführer im Haftantrag als Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor, u.a. den am 11. Oktober 2023 in Stetten stattgefundenen Einbruchdiebstahl in ein Ein- familienhaus begangen zu haben. 3.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte unter Bezug- nahme auf einen Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 11. Oktober 2023 (act. 70 ff.) fest, dass eine Videoüberwachung der Nachbarschaft des vom Einbruchdiebstahl betroffenen Einfamilienhauses einen damit mutmasslich in Zusammenhang stehenden VW Golf mit österreichischen Kontrollschil- dern ([...]) sowie drei Tatverdächtige aufgezeichnet habe. Der Beschwer- deführer und zwei weitere Personen (B._____ und C._____) seien am 17. Oktober 2023 bei ihrer Einreise von Österreich in die Schweiz im besagten VW Golf angehalten worden.
5 - Mit Verweis auf das "Sicherstellungsprotokoll" der Kantonspolizei St. Gal- len vom 17. Oktober 2023 (act. 48 f.) stellte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau weiter fest, dass bei der Anhaltung mutmassli- ches Deliktsgut (Schmuck; Bargeld) und mutmassliche Einbruchwerkzeuge (drei Schraubenzieher; zwei Paar Handschuhe; Taschenlampe) sicherge- stellt worden seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer auf den Überwachungsbildern des Tatorts identifiziert werden können. Weil bei dem Einbruchdiebstahl Wert- sachen von Fr. 9'800.00 gestohlen worden seien und weil ein schräg ge- stelltes Fenster beim Einstieg beschädigt worden sei, sei ein hinreichend begründeter Anfangstatverdacht auf Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung gegeben, zumal Mittäterschaft vorliegend nicht voraus- setze, dass der Beschwerdeführer selbst das Einfamilienhaus hätte betre- ten müssen. 3.2.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, eingestanden zu haben, zusammen mit B._____ und C._____ am Tatort gewesen zu sein. Er habe "in diesen Tagen" B._____ und C., die zum Betteln unterwegs gewe- sen seien, "herumchauffiert". B. und C._____ hätten ihm hierfür Lohn versprochen und teilweise auch bezahlt. Am 11. Oktober 2023 hätten sie von ihm verlangt, es auch einmal mit Betteln zu probieren. Er sei gegangen, habe geklopft und als niemand geöffnet habe, sei er zum Auto zurückge- kehrt. Die Videoaufnahme bestätige dies. Sie zeige auch, dass B._____ und C._____ daraufhin zur Liegenschaft gegangen seien, während er im Auto verblieben sei. Die Staatsanwaltschaft Baden habe in den vergangenen drei Wochen (ab- gesehen von einer Gerichtsstandsanfrage am 30. Oktober 2023) soweit er- sichtlich keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die Mitbeschul- digten B._____ und C._____ seien noch am 17. Oktober 2023 freigelassen worden. Er räume ein, dass seine Anwesenheit am Tatort im möglichen Tatzeitraum "als dringender Tatverdacht" angesehen werden könne. Bezüglich B._____ und C._____ gelte aber ein noch dringenderer Tatverdacht. Es sei nahelie- gend, dass der Einbruchdiebstahl, wenn überhaupt, von B._____ und C._____ begangen worden sei. Er bestreite eine Tatbeteiligung. Bei ihm sei kein Deliktsgut aus jenem Einbruchdiebstahl gefunden worden. Auch sei nicht erstellt, dass es sich bei den sichergestellten Schraubenziehern um das Einbruchswerkzeug handle. Sei die Staatsanwaltschaft Baden be- züglich B._____ und C._____ nicht von einem dringenden Tatverdacht aus- gegangen, müsse dies umso mehr auch für ihn gelten.
6 - Die Untersuchungshaft dürfte hauptsächlich wegen in anderen Kantonen (St. Gallen; Nidwalden) geführten Strafuntersuchungen angeordnet worden sein, die ihn aber nicht zur Verhaftung ausgeschrieben hätten. Die Staats- anwaltschaft Baden versuche nun offenbar, ihn in die Verantwortung des Kantons Luzern "abzutreten". Dem Strafregisterauszug sei aber kein Straf- verfahren des Kantons Luzern zu entnehmen. Auch der Kanton Luzern habe ihn nicht zur Verhaftung ausgeschrieben. Untersuchungshaft diene nicht dazu, einer beschuldigten Person für den Fall, dass eine andere (ausserkantonale) Staatsanwaltschaft Interesse an ihr haben könnte, die Freiheit zu entziehen. 3.2.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Behauptungen, während etwa einer Woche nur nichtsahnender Chauffeur von B._____ und C._____ ge- wesen zu sein und nur gerade am 11. Oktober 2023 von diesen überredet worden zu sein, auch einmal an eine Haustüre zu klopfen (Einvernahme vom 18. Oktober 2023 [act. 12 ff.], vgl. etwa Fragen 17 f., 33, 48, 54 f.), die angesichts der gesamten Umstände ohne Weiteres naheliegende Vermu- tung, dass er den Einbruchdiebstahl in Stetten vom 11. Oktober 2023 in Mittäterschaft mit B._____ und C._____ verübte, nicht zu relativieren. Dass er sich von den ihm angeblich kaum bekannten B._____ und C._____ (Fra- gen 31 f.) habe weismachen lassen, dass diese "von Haustüre zu Haus- türe" bettelten (Frage 48), was in dieser Form kaum der Fall gewesen sein dürfte, und dass er sich von ihnen schliesslich "ein einziges Mal" (Frage 55) auch zu einem entsprechenden Versuch habe überreden lassen, wäre höchstens bei einer aussergewöhnlichen Unbedarftheit des Beschwerde- führers halbwegs nachvollziehbar. Ein solche vermag der Beschwerdefüh- rer aber mit seinen insgesamt auffallend detailarmen Aussagen, die bei summarischer Betrachtung eher an zurechtgelegte und kaum überprüfbare Schutzbehauptungen denken lassen, nicht glaubhaft zu machen. 3.2.5. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen des Einbruchdiebstahls in Stetten vom 11. Oktober 2023 einen dringenden Tat- verdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) auf Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bejahte, ist damit nicht zu beanstanden. Dies gilt losgelöst davon, ob die Staatsanwaltschaft Baden auch betreffend B._____ und C._____ Untersuchungshaft beantragte oder (wie vom Beschwerdeführer behauptet) nicht:
Erstens hängt die Anordnung von Untersuchungshaft nach dem in E. 2 Ausgeführten nicht einzig vom Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts ab. Nur schon deshalb lässt der blosse Umstand, dass B._____ und C._____ womöglich nicht in Untersuchungshaft versetzt wurden,
7 - keine direkten Rückschlüsse auf den den Beschwerdeführer betreffen- den dringenden Tatverdacht zu.
Zweitens ist es durchaus denkbar, dass die Staatsanwaltschaft Baden (sozusagen in Umkehr der vom Beschwerdeführer behaupteten Rollen- verteilung) den Beschwerdeführer als eigentlichen Chef und B._____ und C._____ bloss als dessen Handlanger betrachtete.
Drittens spielt das vom Beschwerdeführer sinngemäss angesprochene Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Untersuchungshaft zumindest vorliegend keine Rolle (vgl. hierzu exem- plarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 7). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nur scheinbar wegen des Einbruchdiebstahls in Stetten vom 11. Oktober 2023 in Untersuchungshaft versetzt worden sei, in Tat und Wahrheit aber deshalb, um ausserkantona- len Staatsanwaltschaften wegen irgendwelcher (unbekannter) Vorwürfe Zugriff auf ihn zu ermöglichen, erscheint damit unbegründet. Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Staats- anwaltschaft Baden (wegen Fehlens eines eigenen Strafverfolgungsin- teresses) während mehrerer Wochen untätig geblieben sei, ist unbegrün- det. Die Staatsanwaltschaft Baden legte im Haftantrag vom 18. Oktober 2023 dar, dass es nunmehr um die Spurenauswertung (DNA; Auswertung des Mobiltelefons) gehe. Dass diese Auswertung noch nicht zu dem Be- schwerdeführer bereits kommunizierten Ergebnissen geführt hat, erstaunt angesichts der konkreten Umstände (es geht um einen Einbruchdiebstahl mit mutmasslich mehreren Beteiligten und der Beschwerdeführer ist nicht geständig) nicht. Gibt es damit aber keine konkreten Hinweise für eine un- begründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Baden, kann daraus auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers auf ein fehlendes Strafverfolgungs- interesse der Staatsanwaltschaft Baden geschlossen werden. 3.2.6. 3.2.6.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nahm zudem (auch in E. 3.2.3) Bezug auf von der Staatsanwaltschaft Uznach (wegen Dieb- stahls), der Staatsanwaltschaft Nidwalden (wegen Diebstahls) und der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, (wegen mehrfachen Dieb- stahls und Urkundenfälschung) geführte Strafuntersuchungen. In diesem Zusammenhang verwies es auf einen Behördenauszug aus dem Strafregi- ster-Informationssystem vom 17. Oktober 2023 (act. 45) und "telefonische
8 - Abklärungen der Strafuntersuchungsbehörden". Was es mit diesen Verfah- ren genau auf sich habe, habe noch nicht geprüft werden können. Derzeit sei aber auch diesbezüglich ein dringender Tatverdacht zu bejahen. 3.2.6.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass er nichts von diesen Verfahren wisse. Hätten die ausserkantonalen Staatsanwalt- schaften ihn festnehmen wollen, hätten sie ihn zur Verhaftung ausschrei- ben können, was sie aber nicht getan hätten. 3.2.6.3. Wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.2.1 ausgeführt, braucht es für einen dringenden Tatverdacht konkrete Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person ein Verbrechen oder Verge- hens begangen hat. Hierfür genügt es auch ganz zu Beginn einer Strafuntersuchung nicht, bloss mögliche Straftatbestände zu benennen. Vielmehr sind die behaupteten Straftatbestände mit einem konkreten Le- benssachverhalt in Verbindung zu bringen. Weil sich den Akten nicht an- satzweise entnehmen lässt, auf welche konkreten Lebenssachverhalte sich die von ausserkantonalen Staatsanwaltschaften erhobenen Vorwürfe be- ziehen, kann diesbezüglich kein dringender Tatverdacht bejaht werden.
4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden machte im Haftantrag als besonderen Haft- grund Fluchtgefahr geltend. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Rumänien und lebe und arbeite nach eigenen Angaben in Österreich. In der Schweiz verfüge er weder über ein (familiäres) Beziehungsnetz noch über eine Arbeitsstelle. Im Falle seiner Verurteilung habe er (wenngleich nicht vorbestraft) mit einer Freiheitsstrafe sowie einer obligatorischen Lan- desverweisung zu rechnen. 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr zu prüfen ist, in seiner E. 3.3.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. In der Sache schloss es sich (in E. 3.3.4) im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden an und bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 4.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass er in Österreich wohne und arbeite und dort auch kontaktiert werden könnte. Er wisse, dass er ausgeliefert werden könnte, und sei deshalb daran interessiert, für die
5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden machte im Haftantrag als besonderen Haft- grund zudem Kollusionsgefahr geltend. Die "verschiedenen" Delikte müs- sten sorgfältig aufgearbeitet und dem Beschwerdeführer in Einvernahmen vorgehalten werden. Zudem müssten verschiedene Spuren ausgewertet werden (DNA; Auswertung des Mobiltelefons zur Ermittlung allfälliger Mit- täter etc.). 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu prü- fen ist, in seiner E. 3.4.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. In der Sache (in E. 3.4.4) wies es darauf hin, dass die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang stehe. DNA-Spuren und das Mobiltelefon des Beschwer- deführers müssten ausgewertet werden. Die Rolle des Beschwerdeführers beim Einbruchdiebstahl sei zu klären. Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten seien durchzuführen. Konkrete Anhaltspunkte für Kol- lusion ergäben sich etwa aus den unglaubhaften Aussagen des Beschwer- deführers hinsichtlich der Bekanntschaft zu den beiden Mittätern und seiner Rolle bei den "Bettelfahrten". Auch der Leumund des Beschwerdeführers spreche für Kollusionsgefahr. Im Falle seiner Haftentlassung sei zu be- fürchten, dass er sich mit den mutmasslichen Mittätern oder unbekannten Dritten absprechen und weiteres Deliktsgut verschwinden lassen würde. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei damit zu bejahen. 5.3. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen von Kollusionsgefahr mit Be- schwerde im Wesentlichen damit, dass die Ermittlungen bezüglich des Ein- bruchdiebstahls in Stetten vom 11. Oktober 2023 abgeschlossen seien und dass die Spurenauswertung nicht seine Inhaftierung erfordere. Weitere Un- tersuchungshandlungen seien nicht angekündigt worden. Auch die Mitbe- schuldigten B._____ und C._____ seien schon längst wieder auf freiem Fuss. 5.4. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2023 (act. 12 ff.) ausführte, dass ihm (erst) jetzt klar geworden sei, dass B._____ und C._____ damals nicht betteln gegangen seien (Fragen 114 f.), ist unschwer zu erahnen, dass seine Verteidigungsstrategie kaum mit derjenigen von B._____ und C._____ übereinstimmen dürfte. Weshalb
6.1. Was die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft anbe- langt, führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.5.2 aus, dass derzeit keine ausreichenden Ersatzmassnahmen er- sichtlich seien.
7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem die anfängliche amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Eingabe da- tiert vom 13. November 2023 (Postaufgabe am 14. November 2023) darum ersuchte, die weitere Korrespondenz dem aktuellen amtlichen Verteidiger zukommen zu lassen, ist davon auszugehen, dass sie ihre Aufwendungen für dieses Beschwerdeverfahren bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemacht hat (vgl. hierzu auch das mit Beschwerdeantwort eingereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. November 2023). 7.3. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädi- gung des aktuellen amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.