BGE 137 IV 92, 1B_230/2013, 1B_312/2021, 1B_434/2016, 1B_60/2018, + 1 weiteres
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.287 (HA.2023.435; STA.2023.1151) Art. 330 Entscheid vom 18. Oktober 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2023 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes, ev. versuchter vorsätz- licher Tötung. Er soll am 14. März 2023 auf seine Ehefrau (Opfer) geschos- sen haben und wurde deswegen gleichentags verhaftet. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 15. März 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft einstweilen bis zum 14. Juni 2023. Der Beschwerdeführer beantragte am 16. März 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haft- entlassung. Eventualiter sei für längstens vier Wochen Untersuchungshaft anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ver- setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2023 bis zum 14. Juni 2023 in Untersuchungshaft. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte am 2. Juni 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlän- gerung der Untersuchungshaft bis zum 14. September 2023. Der Be- schwerdeführer beantragte am 12. Juni 2023 die Abweisung des Haftver- längerungsgesuchs und seine umgehende Haftentlassung. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungs- haft mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bis zum 14. September 2023. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 4. September 2023 ein Haftentlassungs- gesuch. Mit Verfügung vom 5. September 2023 leitete die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach dieses an das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau weiter. Sie beantragte die Abweisung des Haftentlassungsge- suchs und stellte ihrerseits ein Gesuch um Verlängerung der Untersu- chungshaft bis zum 14. Dezember 2023. Mit Stellungnahme vom 11. Sep- tember 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Haftver- längerungsgesuchs und die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 14. September 2023 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2023.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. September 2023 Be- schwerde gegen die ihm am 18. September 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2023. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates) aufzuheben und er sei umgehend auf der Haft zu entlassen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Schreiben datiert vom 2. Oktober 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe am 3. Oktober 2023) die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, wies aber darauf hin, dass die noch ge- planten Einvernahmen keine Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft er- forderten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargaus vom 14. September 2023 mit Be- schwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) StPO voraus. Gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft (wegen Ausführungsgefahr) auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr- machen. Als prozessuale Zwangsmassnahme hat (Untersuchungs-)Haft zudem verhältnismässig zu sein. Sie ist insbesondere aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft darf zudem gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). Ist eine beschuldigte Person in Haft, ist das
3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend dargelegt (Verfügung E. 4.1 Abs. 1). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringen- der Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich er- scheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2, wonach in diesem Zusammenhang auch die Schwere der untersuchten Delikte, die seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts verstrichene Zeit und die seither erfolgten Untersuchungsschritte zu berücksichtigen sind). 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachten und vom Beschwer- deführer im Wesentlichen bestrittenen dringenden Tatverdacht auf ver- suchten Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung, angeblich begangen durch wiederholte Schussabgaben des Beschwerdeführers auf das Opfer am 14. März 2023. Die Aussagen des Opfers, den Beschwerdeführer als Täter erkannt zu ha- ben, seien glaubhaft, zumal es den Beschwerdeführer nach 13 Jahren Ehe auch mit teilweise verdecktem Gesicht habe erkennen können. Weiter ver- wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf beim Be- schwerdeführer an den Händen und im Gesicht festgestellte Schmauch- spuren, auf eine vom Beschwerdeführer vorgängig zu Tötungsdelikten vor- genommene Internetsuche, auf einen grösseren Bargeldbezug des Be- schwerdeführers, den dieser nicht erklären könne und der womöglich zur Beschaffung der Tatwaffe gedient habe, und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ereigniszeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Kokain und Alkohol gestanden habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach das Opfer ihn in Ver- kennung, dass es ein "Zufallsopfer" gewesen sein könnte, fälschlicher- weise als einzigen plausiblen Täter zu erkennen geglaubt habe, wonach nicht erstellt sei, dass es sich bei den an seinen Händen und im Gesicht festgestellten Substanzen um Schmauchspuren handle, und wonach die
5 - Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine unbekannte Täterschaft vorschnell ausgeschlossen habe, seien für die Beurteilung des dringenden Tatver- dachts nicht relevant. Im (summarischen) Haftprüfungsverfahren gehe es um konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der beschuldigten Person an einem Verbrechen oder Vergehen und nicht darum, zum dringenden Tatverdacht alternative Tatgeschehen ohne jeden Zweifel auszuschlies- sen. 3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die ihn belastenden Aus- sagen des Opfers in gänzlicher Nichtbeachtung von "Ungereimtheiten" (vgl. sogleich) als glaubhaft eingestuft habe:
Obwohl das Opfer angegeben habe, keine Distanzen schätzen zu kön- nen, habe es den Täter als zwischen 1.80 und 1.85 Meter gross be- schrieben.
Das Opfer habe bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 davon ge- sprochen, beim Täter ein gelb-schwarzes Tuch erkannt zu haben (Frage 33). Die Zeugin B._____ habe bei ihrer Einvernahme vom 14. März 2023 aber ausgesagt, dass das Opfer ihr gegenüber von einer schwarzen Maske gesprochen habe.
Das Opfer habe von einer schwarzen Kappe des Täters gesprochen, die Zeugen C._____ und D._____ aber von einer Kapuze.
Das Opfer habe abweichend zum Zeugen E._____ ausgesagt, sein Mo- biltelefon den Ersthelfern nicht überreicht zu haben.
Die vom Opfer angegebene Tätergrösse von 1.85 Metern entspreche nicht den Aussagen der Zeugen E._____ (geschätzte 1.70 Meter; nicht wie 1.80 Meter) und C._____ (etwa die Höhe des [1.72 Meter hohen] Autos, vor welchem der Täter gestanden sei).
Sowohl vom Opfer ("viele" Augenbrauen; Muttermale in der Nähe der Augen/Stirn) als auch vom Zeugen E._____ (nicht dünn oder schlank) genannte Tätermerkmale träfen nicht auf ihn zu.
Das Opfer habe sich mit seinen Aussagen, vom Täter einen Ausweis verlangt zu haben, obwohl es ihn (den Beschwerdeführer) bereits an- hand seiner Statur erkannt habe, unglaubwürdig gemacht, und habe sich auch an "anderweitige bedeutsame Details" (etwa, wohin der Täter geflüchtet sei) nicht erinnern können.
6 -
Dass das Opfer den maskierten Täter so, wie bei seiner Einvernahme beschrieben, erkannt haben könnte, sei in Berücksichtigung der mut- masslichen Distanz zum Täter und des angeblich erst kurz vor der Schussabgabe hergestellten Blickkontakts wenig glaubhaft. Eine Tat- ortrekonstruktion, mit der sich die Aussagen des Opfers überprüfen liessen, habe noch nicht stattgefunden.
Wie das Opfer namentlich Muttermale auf der Stirn des Täters habe erkennen können, wenn dessen Gesicht verdeckt gewesen sein soll, erstaune doch sehr. Folglich sei davon auszugehen, dass das Opfer den Täter nicht erkannt habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass nur er (der Be- schwerdeführer) der Täter sein könne. Das Opfer sei zudem, weil es ihn im November 2019 mit einem Messer attackiert habe, polizeilich vermerkt. Es habe ihm somit schon einmal Schaden zufügen wollen. Hierzu habe sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau "gänzlich nicht" ge- äussert. Weiter habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sämtliche Untersu- chungshandlungen "in eine andere Richtung" unterlassen und keine alter- nativen Szenarien geprüft. Familienangehörige und Freunde des Opfers seien nicht befragt worden und "mögliche andere potenzielle Widersacher" hätten deshalb nicht identifiziert werden können. Dies sei für die Beurtei- lung des dringenden Tatverdachts sehr wohl von Relevanz. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wiederum habe nicht dargelegt, warum seine Aussagen, die kohärent und frei von Wider- sprüchen seien, weniger glaubhaft sein sollen als diejenigen des Opfers. So stimmten etwa seine Aussagen zum Alkoholkonsum am 14. März 2023 mit denjenigen des Zeugen F._____ überein. Dass er bei seiner Einver- nahme vom 10. Juli 2023 für sämtliche Vorhalte eine Erklärung gehabt habe, erstaune nicht, habe er doch im Verlauf der Untersuchungshaft ge- nügend Zeit gehabt, "den relevanten Zeitraum zu rekonstruieren". Dass er bezüglich sämtlicher Fragen zum Betäubungsmittelkonsum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, vermöge keine Tat- verdachtserhärtung zu begründen. Die bei ihm festgestellten Schmauchspuren genügten bei dem bereits weit fortgeschrittenen Untersuchungsverfahren für die Annahme eines dringen- den Tatverdachts nicht (mehr), zumal immer noch kein forensisches Gut- achten zur Frage, um was es sich bei den sichergestellten Substanzen handle, vorliege. Dass auf seinem Mobiltelefon mehrere Dokumente zur rechtlichen Qualifi- kation von Tötungsdelikten vorgefunden worden seien und dass er vor der
7 - Tat grössere Mengen an Bargeld abgehoben habe, trage nichts zum drin- genden Tatverdacht bei. Die fraglichen Dokumente seien womöglich durch zielloses "Herumsurfen" knapp ein Jahr vor der Tat auf sein Mobiltelefon gelangt. Dass die festgestellten Bargeldbezüge zwei Wochen vor der Tat einem Waffenkauf gedient hätten, sei eine "reine Interpretation". Auch gehe es nicht an, die Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens zu seinem Ko- kainkonsum dahingehend zu interpretieren, dass er Kokain zwecks Tatbe- gehung konsumiert habe. Stehe damit aber fest, dass sich der dringende Tatverdacht seit dem letzten Haftentscheid vom 14. Juni 2023 nicht weiter erhärtet habe und nicht (mehr) ausreichend hoch sei, sei er umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.3. Es kann für dieses Beschwerdeverfahren als erstellt gelten, dass das Opfer am 14. März 2023 mit dem Auto auf der Zürcherstrasse von Windisch Rich- tung Gebenstorf unterwegs war, als es von einer Person mit einer gelben Weste zunächst herausgewinkt und sodann zweimal angeschossen wurde. Mutmassliche Einschussverletzungen wurden an der linken Schulterrück- seite und schulternah an der linken Oberarmaussenseite festgestellt, eine mutmassliche Ausschussverletzung an der linken Brustkorbvorderseite. Im Halsbereich rechts musste ein Projektil operativ entfernt werden. In der Notfallstation des Kantonsspitals Baden wurde eine Schulterverletzung links mit linksseitigem Pneumothorax und mehrfragmentärer Scapulafrak- tur links diagnostiziert, im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich war von einem ballistisch perforierenden Thorax-Hals-Trauma die Rede (Ein- vernahme des Opfers vom 22. März 2023 [Beilage 1 zum Haftverlänge- rungsgesuch vom 2. Juni 2023], Frage 19; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 28. August 2023 zur foren- sisch-klinischen Untersuchung des Opfers [Beilage 2 zum Antrag auf Haft- verlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023]). Weiter kann es als erstellt gelten, dass das Opfer sozusagen noch am Tat- ort bzw. während der Erstbetreuung den Beschwerdeführer nicht bloss als möglichen, sondern als sicheren Täter bezeichnete (vgl. hierzu etwa den Bericht der Regionalpolizei Brugg vom 14. März 2023, Beilage 5 zum Haftantrag vom 15. März 2023). Bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 erklärte es, den Beschwerdeführer trotz (teilweise) verdeckten Ge- sichts in dem Moment als Täter erkannt zu haben, als er – direkt vor seinem Fahrzeug stehend – ihm direkt in die Augen geblickt habe (Frage 19). Der Beschwerdeführer, den es seit 13 Jahren kenne, habe "so etwas ründli- chere Augen". Wenn man mit jemandem so lange zusammenlebe, dann erkenne man "dies" (Frage 36). Es habe ihn vor allem anhand seines Blicks und seiner Augen, aber auch seiner Statur und seines Körpers erkannt
8 - (Frage 37). Auf die Frage nach besonderen Merkmalen des Beschwerde- führers hin erwähnte es zudem Muttermale im Gesicht, namentlich auch im Bereich der Augenbrauen, und ergänzte es, dass es auch die Art, wie er sich bewege, kenne, wenngleich es dies nicht beschreiben könne (Frage 38). Weiter kann es für dieses Beschwerdeverfahren als erstellt gelten, dass die beiden Ersthelfer, B._____ und E., unmittelbar nach dem Tötungs- versuch beim Opfer eintrafen. So beschrieb E., wie er den mutmass- lichen Täter noch habe weglaufen sehen. B., die zur gleichen Zeit von der anderen Richtung her zufuhr und als erste mit dem Opfer sprach, gab zu Protokoll, zuerst "einen Krach" gehört zu haben und dann das Auto des Opfers bemerkt zu haben. Beide Zeugen bestätigten zudem, dass das Opfer ihnen gegenüber seinen "Ex-Mann" als Täter bezeichnet habe (Ein- vernahme B. vom 14. März 2023 [Beilage 1 zum Haftantrag vom
9 - so, dass das Opfer bereits vorgängig zum Tötungsversuch in ständiger Angst vor dem Beschwerdeführer gelebt hätte, was allenfalls noch für ein "reflexartiges" Eintreten des vom Beschwerdeführer behaupteten Denkfeh- lers sprechen könnte. Zudem beschrieb das Opfer den eigentlichen Moment des Erkennens, den es gemäss Beschwerdeführer ja gar nicht gab, bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 äusserst kurz und prägnant und zugleich doch auch überaus realitätsnah so, dass es der Moment gewesen sei, als der Täter ihm direkt in die Augen geblickt habe. Weshalb das Opfer im Nachhinein gerade diesen einen Moment des Erkennens hätte erfinden und in der be- sagten Weise gegenüber anderen möglichen Erkennungsmerkmalen (wie etwa Statur, Bewegungsart oder auch Muttermalen) derart prominent hätte hervorheben sollen, ist summarisch betrachtet nicht einzusehen. 3.6. Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
Weshalb mangels einer Tatortrekonstruktion auf die Aussage des Op- fers, dass sich der Beschwerdeführer direkt vor seinem Fahrzeug be- funden habe, als es ihn als Täter erkannt habe, nicht abzustellen sein soll (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 17), ist summarisch betrachtet nicht einsichtig, zumal es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass er- wachsene Personen, die tagsüber nahe vor einem Personenwagen ste- hen, für den jeweiligen Lenker in aller Regel auch im Gesicht gut zu erkennen sind.
Auch dass das Opfer bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 Grösse und Statur des mutmasslichen Täters (Frage 33: 180 – 185 cm; normale Statur) leicht anders beschrieb als E._____ (Frage 34: nicht wie 180 cm, höchstens 170 cm; Frage 36: nicht dünn oder schlank) oder auch C._____ (Einvernahme vom 14. März 2023 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 15. März 2023], Frage 50: etwa die Höhe des Autos des Opfers), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers sum- marisch betrachtet nicht zu relativieren. C._____ beobachtete das Ge- schehen nur im Vorbeifahren "quasi mit Schulterblick" (Fragen 15, 27). E._____ machte seine zu Protokoll gegebenen Beobachtungen eben- falls aus einer gewissen Distanz während des Fahrens (Frage 16) und relativierte diese selbst dahingehend, die Statur des Täters "höchstens ganz vage" beschreiben zu können (Frage 36).
Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa wonach das Opfer in widersprüchlicher Weise zunächst von einer schwarzen Maske, dann aber von einem gelb-schwarzen Tuch gesprochen habe, wonach das Opfer von einer schwarzen Kappe, mehrere Zeugen aber
10 - von einer Kapuze gesprochen hätten, oder wonach widersprüchliche Aussagen dazu vorlägen, ob das Opfer den Ersthelfern sein Mobiltele- fon ausgehändigt habe oder nicht, vermögen die Glaubhaftigkeit der Kernaussage des Opfers, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Au- gen und seines Blicks als Täter erkannt zu haben, summarisch betrach- tet nicht zu relativieren.
Die Sachverhaltsschilderung des Opfers wird zudem durch weitere Um- stände gestützt. So könnte die Tat durch den beim Beschwerdeführer offenbar vorhandenen Eindruck, dass das Opfer ihm die gemeinsamen Kinder entziehe, motiviert gewesen sein (vgl. zu dieser Vermutung auch Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023, S. 7). Gemäss Aktennotiz vom 12. Mai 2023 (Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023) wurden beim Beschwerdeführer zudem – zumindest im Sinne eines provisori- schen Ergebnisses – charakteristische Schmauchpartikel an den Hän- den und im Gesicht festgestellt (vgl. hierzu aber auch die relativieren- den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom
11 - des Beschwerdeführers bloss um bereits vorgängig zurechtgelegte Schutz- behauptungen handeln könnte. 3.8. Dass das Fehlen entlastender Hinweise auf eine von der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach nur ungenügend vorangetriebene oder sogar einsei- tig geführte Strafuntersuchung zurückzuführen wäre (vgl. hierzu etwa Be- schwerde Rz. 17, wonach die Aussagen des Opfers noch nicht mittels einer Tatortrekonstruktion überprüft worden seien; Rz. 19, wonach keine alterna- tiven Szenarien geprüft und weder Familienangehörige noch Freunde des Opfers befragt worden seien, obwohl auf diese Weise möglicherweise "an- dere potenzielle Widersacher" identifiziert werden könnten; Rz. 23, wonach ein abschliessender Bericht zu den Schmauchspuren immer noch nicht vor- liege), lässt sich summarisch betrachtet nicht feststellen. Die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach ist nicht allein deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Täterschaft summarisch betrachtet wenig glaubhaft bestreitet, gehal- ten, sozusagen aufs Geratewohl weitere (unbekannte) Personen zu ver- dächtigen. Konkrete Umstände, die nahelegten, dass etwa Befragungen von Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis des Opfers etwas zur Relativierung des dringenden Tatverdachts hätten beitragen können, sind denn auch keine ersichtlich. 3.9. Wenngleich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von noch weiteren konkreten Ver- dachtsmomenten ausgehen (beim Beschwerdeführer festgestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbezug des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient haben könnte; Kokainkonsum des Beschwerdeführers; Internetrecherche zu Tötungsdelikten), beruht der dringende Tatverdacht derzeit doch vor allem auf den summarisch betrach- tet glaubhaften Aussagen des Opfers, denen der Beschwerdeführer mit sei- nem summarisch betrachtet wenig glaubhaften Bestreiten und seinen los- gelöst von konkreten Fallumständen entwickelten Alternativszenarien nichts Vergleichbares entgegenzusetzen vermag. Dass sich der dringende Tatverdacht insofern bis anhin nicht wesentlich erhärtet hat, ändert aber nichts daran, dass gestützt nur schon auf die Aus- sagen des Opfers nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf zumindest versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt, der die Aufrechterhaltung bzw. Ver- längerung der Untersuchungshaft weiterhin zu rechtfertigen vermag. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Tatvorwürfe schwer wiegen und die diesbezüglichen Abklärungen dadurch erschwert werden, dass wichtige Tatutensilien, wie insbesondere die Tatwaffe und die vom Täter getragene Kleidung, (noch) nicht aufgefunden wurden. Bereits an dieser Stelle ist zu- dem in Vorwegnahme von nachfolgender E. 7.2 darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist.
12 - Liegt somit aber keine einseitig oder zu zögerlich geführte oder weitgehend bereits abgeschlossene Strafuntersuchung vor, genügt nur schon der Um- stand, dass der von Beginn weg erhebliche Tatverdacht zwischenzeitlich keine Relativierung erfahren hat, um mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiterhin von einem dringenden Tatverdacht zumin- dest auf versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen (vgl. hierzu exempla- risch auch Urteil des Bundesgerichts 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.7).
4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachte und vom Beschwer- deführer bestrittene Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoreti- schen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 4.2 Abs. 1). In der Sache (Verfügung E. 4.2 Abs. 2) verwies das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau zunächst auf seine früheren Verfügungen vom 17. März und 14. Juni 2023. Dort hatte es (jeweils in E. 4.2) unter Mitbe- rücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung zu gewärtigenden Strafe, der dadurch bedrohten Kontakte zu seinen Kindern, des besonderen Bezugs des Beschwerdeführers zu Italien (er spreche fliessend italienisch und ihm dort nahestehende Personen dürften ihm im Falle einer Flucht Unterschlupf gewähren) und seiner seit Februar 2023 bestehenden Arbeitslosigkeit Fluchtgefahr bejaht. In der aktuell angefochtenen Verfügung führte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer lediglich über "gewisse" familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz verfüge, die aber "nicht gross" seien, was sich bereits an den spärlichen Besuchen während seiner Untersuchungshaft zeige. Ausserdem bestün- den "diese Anknüpfungspunkte" auch zu Italien. Zu seinen Töchtern habe er schon längere Zeit keinen Kontakt mehr und es drohe ihm (im Falle sei- ner Verurteilung) eine mehrjährige Haftstrafe. 4.1.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass nicht er- sichtlich sei, warum er sich der Strafverfolgung entziehen sollte, zumal er die Tat gänzlich bestreite. Entgegen den Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau sei er in der Schweiz verwurzelt und pflege hier regelmässig soziale Kontakte zu engen Freunden wie F., G. und H.. Auch habe er eine enge Beziehung zu seinem älte- ren Bruder I. sowie zu seiner Mutter, mit welcher er zusammen-
5.1. 5.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachte und vom Beschwer- deführer bestrittene Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theo- retischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 4.3 Abs. 1). In der Sache führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass die Ermittlungen noch im Gange seien. Ein weiterer Zeuge sei zu befragen, gutachterliche Feststellungen (wohl zu den Schmauchspuren) seien noch ausstehend, und die Tatwaffe und die während der Tat getra- genen Kleider seien noch nicht gefunden worden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der nicht geständige Beschwerdeführer im Falle seiner Haft- entlassung Beweismittel verschwinden lassen könnte (Verfügung E. 4.3 Abs. 2). 5.1.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass die wesent- lichen Zeugen bereits einvernommen worden seien, dass er auf die gut- achterlichen Ergebnisse keinen Einfluss nehmen könne und dass zwischen Tatzeitpunkt und seiner Anhaltung mehr als sechs Stunden gelegen hätten, weshalb er (wenn er der Täter wäre) genügend Zeit gehabt hätte, die Tat- werkzeuge zu beseitigen bzw. vernichten. 5.2. Nachdem die Tatwaffe und bei der Tat getragene Kleidungsstücke in den vergangenen Monaten nicht sichergestellt werden konnten und deren Auf- findbarkeit in zeitlicher Hinsicht offenbar nicht absehbar ist, lässt sich damit keine konkrete Kollusionsgefahr mehr begründen.
6.1. 6.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachte und vom Beschwer- deführer bestrittene Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 4.4 Abs. 1). In der Sache verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf seine Ausführungen in den Verfügungen vom 17. März und 14. Juni 2023 und führte aus, dass ein erneuter Tötungsversuch des Beschwerde- führers zu befürchten sei, weil er noch im Besitz der Tatwaffe und wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft noch wütender auf das Opfer sein dürfte (Verfügung E. 4.4 Abs. 2). 6.1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass er eine Tatbege- hung "vehement" von sich weise, weshalb von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Wiederholungsgefahr mit ausgestandener Untersu- chungshaft zu begründen, käme zudem einem unzulässigen Zirkelschluss gleich. 6.2. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, das Opfer am 14. März 2023 zwischen Windisch und Gebenstorf in einen eigentlichen Hinterhalt
7.1. 7.1.1. Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragten Haftverlängerung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf Art. 111 StGB aus, dass dem Beschwer- deführer im Falle seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 5 Jahren drohe, womit sich die Frage der Überhaft nicht stelle. Mildere Massnahmen, mit denen sich namentlich der (vom Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau) festgestellten Kollusions- und Wiederholungsgefahr begeg- nen liesse, seien keine ersichtlich (Verfügung E. 5). 7.1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass die Strafuntersu- chung entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht mit Hochdruck vorangetrieben werde. Nebst der Hafteröffnung sei er lediglich zweimal einvernommen worden. Zeugeneinvernahmen seien in Abständen von etwa einem Monat durchgeführt worden. Warum eine Schmauchspurauswertung nach sechs Monaten noch nicht vorliege, obwohl dies zur Entkräftung des Tatverdachts von zentraler Wichtigkeit
Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. September 2023 die Untersu- chungshaft entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach um drei Monate verlängerte und das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die gegen diese Verfügung gerichtete Be- schwerde ist unbegründet und damit abzuweisen. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]