Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.205 (STA.2022.1769) Art. 341 Entscheid vom 31. Oktober 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führerin 1 A., [...] Beschwerde- führer 2 B., [...] Beschwerde- führer 3 C., [...] 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG BeschuldigterD., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Serge Flury, [...] Anfechtungs- gegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Juni 2023 in der Strafsache gegen D._____
1.1. Am 5. Mai 2022 ereignete sich bei der Kreuzung Zurzacherstrasse/Aarau- erstrasse in Brugg ein Verkehrsunfall zwischen E._____ als Lenker eines Motorfahrrads und dem Beschuldigten als Lenker eines Lastwagens. E._____ verstarb noch auf der Unfallstelle an seinen dabei erlittenen Ver- letzungen. Gegen den Beschuldigten wurde ein Strafverfahren wegen fahr- lässiger Tötung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eröff- net. 1.2. Die Beschwerdeführerin 1 (Witwe von E.) und die Beschwerdeführer 2 und 3 (Söhne von E.) erklärten mit Eingabe vom 19. Mai 2022, sich als Straf- und Zivilkläger zu konstituieren und Schadenersatz- und Genug- tuungsforderungen zu stellen. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zeigte den Parteien mit Mitteilung vom 5. April 2023 den Erlass einer Einstellungsverfügung (bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung) und eines Strafbefehls (bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) an. Die Be- schwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 19. Mai 2023, es sei das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung nicht einzustellen, sondern fort- zuführen und zur Anklage zu bringen. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellung am 14. Juni 2023. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde gegen die ihnen am 23. Juni 2023 zugestellte Einstellungsverfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben. Die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung fortzusetzen und gegen den Be- schuldigten beim zuständigen Gericht Anklage wegen fahrlässiger Tötung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu erheben. 3.2. Die Beschwerdeführer leisteten die von ihnen mit Verfügung der Verfah- rensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom
1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die Beschwerdeführer sind nahe Angehörige des verstorbenen E._____ und wollen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten adhäsionsweise ei- gene Zivilansprüche geltend machen. Diese erscheinen (im Falle einer Ver- urteilung des Beschuldigten) nicht ohne Weiteres als unbegründet. Daher sind die Beschwerdeführer (in Berücksichtigung von Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 117 Abs. 3 StPO und Art. 122 Abs. 2 StPO) zumindest als Zivilkläger und damit beschwerdeberechtigte Parteien zu betrachten (vgl. hierzu BGE 139 IV 89 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezem- ber 2017 E. 3). Soweit ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde auch tatsächlich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Juni 2023 bzw. die darin verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung gerichtet ist, ist deshalb darauf einzutreten. 1.3. Soweit die Beschwerdeführer mit Beschwerde beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, gegen den Beschuldigten auch Anklage wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu erheben, ist darauf aber nicht einzutreten. Dieser Vorwurf war nicht Gegen- stand der angefochtenen Einstellungsverfügung und kann deshalb auch
2.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Gehörsverletzung. Die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach habe ihnen am 5. April 2023 die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung angezeigt, ihre darauf ergangene Stellungnahme vom 19. Mai 2023 aber nicht berück- sichtigt. 2.2. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 19. Mai 2023 keine Be- weisanträge, deren Nichtbehandlung allenfalls als Gehörsverletzung zu werten wäre. In Beachtung von Art. 109 Abs. 1 und 2 StPO, wonach die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit (zu prüfende) Eingaben machen können, sind ihre mit Eingabe vom 19. Mai 2023 gemachten Ausführungen aber nichtsdestotrotz nicht belanglos. Das rechtliche Gehör verlangt viel- mehr, dass die Verfahrensleitung Vorbringen der Parteien hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Den daraus abzuleitenden Begrün- dungsanforderungen ist aber genüge getan, wenn für die Partei ersichtlich ist, weshalb ihr Standpunkt verworfen wurde (PETERHAFNER/LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 109 StPO). Dies ist hier der Fall. Die Beschwer- deführer brachten mit Eingabe vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte den tödlichen Unfall womöglich hätte vermeiden können, wenn er (was bei gebotener Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre) E._____ rechtzeitig bemerkt hätte. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach stellte in der Einstellungsverfügung hingegen fest, dass der Be- schuldigte E._____ nicht im Frontspiegel habe sehen müssen (Ziff. 4) und gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auch ansonsten nicht gehalten ge- wesen sei, vorsorglich nach dem sich krass verkehrsregelwidrig verhalten- den E._____ Ausschau zu halten (Ziff. 5). Damit verwarf sie den von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 19. Mai 2023 eingenommenen Stand- punkt mit einer darauf bezogenen Begründung. Dass sie sich noch detail- lierter mit den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer und etwa deren Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts, in welchem es um einen "gleich- gearteten" Fall gegangen sein soll, hätte auseinandersetzen müssen, trifft
Der Anlass zu diesem Strafverfahren gebende Unfall wurde von verschie- denen Überwachungskameras aufgezeichnet. Gestützt auf eine dieser Auf- zeichnungen [Bezeichnung: 05.05.2022 09_26_14 (UTC+02_00).avi] ist von folgendem Unfallablauf auszugehen: Ereigniszeitpunkt Ereignis (in eckigen Klammern die entsprechenden (in Sekunden ab Abbildungen aus dem Unfallrapport der Kantonspolizei Aargau Aufzeichnungs- vom 5. September 2022) beginn) 00 - 20 Der Lastwagen des Beschuldigten steht vor der Lichtsignalan- lage an fünfter Position auf dem linken Fahrstreifen für Links- abbieger. Unmittelbar davor befindet sich ein Kipper [Abb. 3 und 4]. 20 - 22 Der aus der gleichen Richtung wie der Beschuldigte zufah- rende E._____ passiert den noch nicht anfahrenden Beschul- digten. Er befindet sich dabei auf dem rechten Fahrstreifen für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger. 28 Der Kipper hat die Haltelinie vollständig passiert und beginnt sein eigentliches Linksabbiegemanöver. E._____ befindet sich noch einige Meter vor der Haltelinie. E._____ fährt nahezu auf bzw. noch ganz leicht rechts der ununterbrochenen Längslinie. Auf dem linken Fahrstreifen folgt ihm der Lastwagen des Be- schuldigten mit gewissem Abstand [Abb. 9]. 30 E._____ passiert die Haltelinie auf Höhe der ununterbrochenen Längslinie bzw. bereits ganz knapp links davon. Der Lastwagen des Beschuldigten folgt ihm mit gewissem Abstand (der gerin- ger erscheint als auf Abb. 9). Unmittelbar nach der Haltelinie beginnt E._____ sein eigentliches Linksabbiegemanöver. Der vorausfahrende Kipper befindet sich noch mitten auf der Kreu- zung [Abb. 10 und 11]. 31 Der Beschuldigte hat die Haltelinie vollständig passiert und lei- tet nun seinerseits sein eigentliches Linksabbiegemanöver ein. E._____ befindet sich unmittelbar vor der linken Front des Last- wagens des Beschuldigten [Abb. 12 und 13]. 32 E._____ wird von der linken Front des Lastwagens des Be- schuldigten erfasst und überfahren [Abb. 14 ff.]. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil kein eine Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärtet sei. Dem Beschuldigten lasse sich keine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung
5.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt-
6.1. Ob dem Beschuldigten eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung anzu- lasten ist, bestimmt sich vorliegend nach den einschlägigen strassenver- kehrsrechtlichen Vorschriften, die es zunächst gestützt auf die konkreten Umstände zu bestimmen gilt. 6.2. E._____ hatte den auf dem linken Fahrstreifen (noch) stehenden Lastwa- gen des Beschuldigten auf dem rechten Fahrstreifen passiert, bevor sich
8 - der Lastwagen in Bewegung setzte. Einige Meter vor der Haltelinie fuhr E._____ zunächst noch knapp rechts der dort bereits vorhandenen unun- terbrochenen Längslinie und dann noch einige Meter auf ihr, bevor er die Haltelinie ganz leicht links von ihr querte. Zeitlich betrachtet erstreckte sich dieser Spurwechsel etwa von Sekunde 22 der in E. 3 erwähnten Aufzeich- nung (E._____ hat den Beschuldigten passiert) bis Sekunde 30 (E._____ passiert die Haltelinie und leitet sein eigentliches Linksabbiegemanöver ein). Unmittelbar nach Passieren der Haltelinie (etwa in Sekunde 30) leitete E._____ sein eigentliches Linksabbiegemanöver ein, mit welchem er – die Linkskurve stark schneidend – quasi vor die Front des Lastwagens des Be- schuldigten fuhr, was denn auch unmittelbar darauf (etwa in Sekunde 32) zur tödlich verlaufenen Kollision führte. 6.3. 6.3.1. Soweit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach E._____ gestützt auf Art. 35 SVG ein krass regelwidriges Verhalten vorwirft, ist ihr nicht zu folgen. Ge- mäss Art. 42 Abs. 3 und 4 VRV dürfen Rad- und Motorfahrradfahrer rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. Allerdings muss hierfür der gleiche Fahrstreifen be- nutzt werden, denn das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, wenn die Fahrstreifen, wie vorliegend, unterschiedliche Fahrziele bezeichnen (Art. 13 Abs. 3 VRV; der auf der rechten Fahrspur auch nach links weisende Pfeil ist gelb, richtet sich somit gemäss Art. 74 Abs. 2 SSV nur an Busse im öffentlichen Linienverkehr). Wie ausgeführt passierte E._____ den Beschuldigten zunächst auf dem rechten Fahrstreifen, was nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 13 Abs. 3 VRV darstellt. Allerdings ist diese Verkehrsregelwidrigkeit weder krass noch kann sich der Beschuldigte deswegen auf den Vertrauens- grundsatz (Art. 26 SVG) in dem Sinne berufen, als er deswegen (beim Wei- terfahren) nicht mit einem neben oder vor ihm fahrenden Motorfahrradfah- rer hätte rechnen müssen. Denn das Benützen des anderen Fahrstreifens auf einer Einspurstrecke zwecks Vorbeifahrens an einer Kolonne stellt eine häufig begangene Verkehrsregelverletzung von Rad- und Motorfahrradfah- rern dar, die deshalb nicht aussergewöhnlich ist und mit der gerechnet wer- den muss. Dies umso mehr, weil diese Fahrzeuge wie erwähnt grundsätz- lich rechts neben Motorfahrzeugkolonnen vorbeifahren dürfen (vgl. hin- sichtlich eines "Scooters", der verbotenerweise an einer Kolonne vorbeifuhr und sich ebenfalls verbotenerweise vor die Kolonne stellte, das Urteil des Bundesgerichts 6S.369/2005 vom 2. November 2005 E. 1.3.2). Insofern und wegen der aus bautechnischen Gründen per se bereits eingeschränk- ten Sicht erscheint es auch geboten, dass ein Lastwagenchauffeur wäh- rend der Wartezeit vor einer Ampel das Verkehrsgeschehen soweit möglich
9 - im Blick behält, wozu auch ein gelegentliches Beobachten der Aussenspie- gel gehören sollte. Dies vorliegend auch deshalb, weil der Beschuldigte vorgängig ein Mofa wahrgenommen hatte (Einvernahme des Beschuldig- ten vom 5. Mai 2023, Fragen 16 und 18). War das Vorbeifahren eines Fahr- und/oder Motorfahrrades aber weder krass regelwidrig noch aussergewöhnlich, wird die Begründung der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach, wonach der Kausalzusammenhang wegen des Selbstverschuldens von E._____ unterbrochen worden sei, insofern hinfällig, soweit sie dieses Selbstverschulden mit einem unerlaubten Rechtsüberholen begründete. 6.3.2. Art. 42 Abs. 3 VRV erlaubt zwar das Vorbeifahren an einer Kolonne, ver- bietet aber das Behindern der Weiterfahrt der Kolonne. Dass E._____ dies getan hätte, lässt sich der Aufzeichnung nicht entnehmen. E._____ befand sich vor dem Unfall immerhin bereits auf der ununterbrochenen Längslinie, ohne dass der Beschuldigte deswegen in irgendeiner Art behindert wurde. Dass sich E._____ an den äussersten rechten Rand der linken Fahrbahn hielt, war angesichts der Situation auch angebracht. Zum Unfall kam es nicht während des Einbiegens in die linke Fahrspur, sondern erst beim ei- gentlichen Linksabbiegen, weil E._____ seine Spur nicht hielt, sondern die Kurve in krasser Weise schnitt, so dass er anstatt neben dem direkt vor den Lastwagen fuhr. Mit dieser Fahrweise hatte E._____ Art. 13 Abs. 4 VRV krass verletzt, was für den Beschuldigten nicht voraussehbar sein musste. Allerdings ist dieser Umstand nur von Bedeutung, wenn der Beschuldigte E._____ nicht bereits vor dem Abbiegen hätte sehen können bzw. sehen müssen, sei dies während der Rotlichtphase im Aussenspiegel, als E._____ die stehende Kolonne auf der rechten Fahrspur überholte, oder als er vor ihm "einspurte". Denn hätte der Beschuldigte den Motorfahrrad- lenker erblickt, hätte er sich beim Abbiegen besonders vorsichtig verhalten, d.h. auf Sichtweite fahren müssen, da ein Überholen des Motorfahrrades aufgrund der Platzverhältnisse in dieser Linkskurve nicht möglich (vgl. dazu die Videoaufzeichnung 05.05.2022 09_26_44 (UTC +02_00).avi) und des- halb auch nicht erlaubt war (Art. 34 Abs. 4 SVG). Trotz des regelwidrigen Verhaltens von E._____ (starkes Schneiden der Kurve) wäre es diesfalls nicht zum Unfall gekommen. 6.4. 6.4.1. Damit verbleibt die Frage, ob der Beschuldigte aus blosser Unachtsamkeit zum Unfall beitrug, indem er die in der gegebenen Verkehrssituation an sich gebotene Aufmerksamkeit nicht aufbrachte und deshalb E._____ nicht wahrnahm. Eigenständige andere Verkehrsregelverletzungen sind hinge- gen ohne Weiteres auszuschliessen. Insbesondere lässt sich der Unfall
10 - nicht auf eine unangepasste Geschwindigkeit oder fehlerhafte Fahrmanö- ver des Beschuldigten zurückführen. Bereits beim Warten vor dem Rotlicht hatte sich der Beschuldigte (ähnlich wie der vorausfahrende Kipper) näm- lich derart weit rechts in seinem Fahrstreifen positioniert, dass er vor dem eigentlichen Linksabbiegemanöver nicht mehr in gefährlicher Weise noch weiter nach rechts ausholen musste. 6.4.2. An einschlägigen strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist damit auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu verweisen. Nach diesen Bestimmungen muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass der Auf- merksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den massgeblichen Umständen, wozu auch bereits erkennbare oder voraus- sehbare Gefahrenquellen zählen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentli- chen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine gerin- gere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (vgl. hierzu etwa BGE 122 IV 225 E. 2b). Von einem Lastwagenfahrer kann als Gebot der Aufmerksamkeit nicht er- wartet werden, dass er während der Fahrt allen in seinem peripheren Ge- sichtsfeld erscheinenden (bzw. aus den Augenwinkeln wahrnehmbaren) Objekten oder Umständen Aufmerksamkeit zukommen lässt. Dies wäre nicht nur illusorisch, sondern käme einer andauernden und gefährlichen Ablenkung gleich. Vielmehr hat ein Lastwagenfahrer seine Aufmerksamkeit vorrangig auf Objekte und Umstände zu konzentrieren, die in einer konkret gegebenen Situation nach allgemeiner oder auch persönlicher Erfahrung (weil potentiell gefährlich) besondere Aufmerksamkeit erfordern. Dem Fahrzeuglenker muss es in der konkreten Situation möglich sein, den ihm auferlegten Pflichten auch tatsächlich nachzukommen. Die Sorgfaltsanfor- derungen dürfen deshalb bei völlig normalen Fahrmanövern nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden können, bzw. dass die Erfüllung der einen Pflicht notwendig die Verletzung einer gleichzeitig ebenfalls zu beachtenden anderen Pflicht bedeutet (vgl. auch BGE 127 IV 34 E. 3c/bb). Dies widerspiegelt sich letztlich in der im ersten Abschnitt zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 6.4.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verneinte zunächst, dass der Be- schuldigte, als er abbog, den Frontspiegel hätte konsultieren müssen. Dies erscheint zutreffend. Der Frontspiegel dient, wie auch vom Beschuldigten mit Beschwerdeantwort (S. 5) ausgeführt, einzig dazu, vor der Anfahrt si- cherzustellen, dass der Raum unmittelbar vor einem Lastwagen frei ist. Bei laufender Fahrt zeigt der Frontspiegel denn auch lediglich ein stark beweg- tes und verzerrtes und damit kaum mehr vernünftig interpretierbares Bild
11 - der Strasse. Deshalb hätte der Beschuldigte E._____ nicht im Frontspiegel antizipieren oder bemerken müssen, selbst wenn er freie Sicht auf den Frontspiegel gehabt hätte. Abgesehen davon war dem Beschuldigten auch nicht zuzumuten, kurz vor dem Abbiegen den Frontspiegel zu konsultieren, musste er doch das Vorderfahrzeug (Kipper) sowie die linksseitige Stras- seninfrastruktur zur technisch korrekten Durchführung des Linksabbiege- manövers besonders im Auge behalten. Dementsprechend erhöhte er mit dem Verdecken des Frontspiegels das Risiko eines Unfalls wie stattgefun- den nicht und ist darin keine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung zu se- hen. Näher zu prüfen ist aber, ob der Beschuldigte E._____ nicht früher hätte wahrnehmen können. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach nicht thematisiert. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass unter An- wendung der Sichtfeldauswertungen auf den Abb. 9 – 12 des Unfallrap- ports der Kantonspolizei Aargau vom 5. September 2022 [Unfallrapport] of- fensichtlich sei, dass der Beschuldigte E._____ selbst ohne Benützung des Frontspiegels hätte sehen müssen, auch wenn sich der Blick des Beschul- digten vorwiegend nach vorne und links gerichtet haben sollte (Be- schwerde, S. 6). Dieser Einwand scheint insofern begründet, als der Ab- stand zwischen Lastwagen und Mofa bei Abb. 9 grösser als bei Abb. 10 erscheint. Im Unfallrapport werden auf der letzten Seite die Sichtverhält- nisse der Abb. 10 – 12 dargelegt. Daraus ergibt sich, dass E._____ in der Abb. 10 für den Beschuldigten wohl (sehr) knapp (vgl. Quer- schnitt A – A mit konstruiertem Sichtschatten) noch erkennbar gewesen wäre. Dies ist nach dem Gesagten zwar nicht relevant, nachdem sich der Beschuldigte an dieser Stelle nicht mehr auf die rechte Seite konzentrieren musste. Es ist aber gestützt auf die Abbildungen und die Videoaufzeich- nung nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte bereits vor dem eigent- lichen Abbiegemanöver (Abb. 9) mehr als nur den obersten Teil des Helms von E._____ hätte erblicken können. Dies ist von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach abzuklären und bejahendenfalls wird zu würdigen sein, ob der Beschuldigte sein Augenmerk an der konkreten Stelle wegen eines po- tentiell anwesenden Mofafahrers (auch) auf die rechte Seite hätte richten müssen. Konnte der Beschuldigte E._____ selbst an dieser Stelle nicht ei- nigermassen zuverlässig erkennen oder hätte er aufgrund der Verkehrssi- tuation nicht nach rechts blicken müssen, bleibt die schlussendlich nur vom Sachrichter zu beantwortende Frage, ob dem Beschuldigten zum Vorwurf zu machen ist, E._____ nicht bereits früher bemerkt zu haben, weil er (of- fenbar) während der Rotphase das Verkehrsgeschehen nicht im Blick hatte (E. 6.3.1 hievor). 6.5. Zusammenfassend kann derzeit nicht mit einstellungsbegründender Si- cherheit festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine strafrechtsrele- vante Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Die angefochtene Einstel- lungsverfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft
12 - Brugg-Zurzach zurückzuweisen. Nach Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. insbesondere vorstehende E. 6.4.3) ist die Sachlage erneut zu würdi- gen und darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Anspruch der obsiegenden Beschwerdeführer auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschä- digung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endent- scheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ange- wiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen und an- schliessend neu über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageer- hebung zu entscheiden. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: [...]