Aargau Obergericht Strafgericht 10.05.2023 SBK.2023.10

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.10 (STA.2021.3480) Art. 139

Entscheid vom 10. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- führer A._____, [...]

Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigte B._____, [...]

Anfechtungs- gegenstand Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. Dezember 2022

in der Strafsache gegen B._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau reichten am 23. Ok- tober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen ihre Nachbarn B. (nachfolgend: Beschuldigte) und deren Lebenspartner C. (nachfolgend: Mitbeschuldigter) wegen Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte ein. Am 4. Mai 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigten.

Am 14. Dezember 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte, was von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 19. Dezember 2022 genehmigt wurde.

3.1. Gegen diese ihm am 23. Dezember 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und bean- tragte sinngemäss deren Aufhebung.

3.2. Am 19. Januar 2023 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 13. Januar 2023 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten ein- geforderte Kostensicherheit von Fr. 800.00.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

3.4. Am 15. Februar 2023 liess sich die Beschuldigte vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

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1.2. 1.2.1. Zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person ver- langen (Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage) (Art. 119 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vor- verfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO).

Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt unter Berücksichtigung des An- spruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die ge- schädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2). Diese Rechtsprechung gilt auch hinsichtlich der An- fechtung einer Sistierungsverfügung, da sich das Verfahren nach den Best- immungen über die Verfahrenseinstellung richtet (Art. 314 Abs. 5 StPO).

1.2.2. Ausweislich des Situationsplans 1 zum Abtretungsvertrag vom 4. Oktober 1991 liegt die Parzelle des Beschwerdeführers direkt neben derjenigen der Beschuldigten und die Kameras sind u.a. auch auf seinen Garten gerichtet (Beilage 2 zur Strafanzeige des Schwiegersohns des Beschwerdeführers vom 2. September 2021). Damit ist der Beschwerdeführer Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO. An keiner Stelle verlangte er explizit oder zumindest implizit die Bestrafung der Beschuldigten i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO. Überdies hat er auch keine Zivilklage i.S.v.

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Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO gestellt. Im Ermittlungsauftrag der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 17. November 2021 an die Kantonspolizei Aar- gau wurde diese aufgefordert, vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Strafanträge einzuholen. Im delegierten Ermittlungsauftrag vom 4. Mai 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der Kantonspolizei Aargau u.a. den Auftrag, die Beschuldigte zu befragen und dem Beschwer- deführer die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren, soweit er sich als Privatkläger beteiligen möchte und eine Teilnahme wünsche. Aus der Beschwerde geht hervor, dass bisher anscheinend eine Einver- nahme der Beschuldigten stattfand. Das Protokoll soll noch bei den polizei- lichen Akten liegen und erst in denen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach abgelegt werden, wenn die Befragungen abgeschlossen seien (Be- schwerde, S. 1). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwer- deführer auf sein Recht, sich als Zivil- und Strafkläger zu konstituieren, auf- merksam gemacht wurde bzw. ob er darauf verzichtet hat. Entsprechend ist er als zur Beschwerde gegen die angefochtene Sistierungsverfügung legitimiert zu betrachten.

Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

1.3. Strafbehörden haben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO allen Verfahrensbe- teiligten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Grundsatz wird in Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO dahingehend konkretisiert, dass die Parteien na- mentlich das Recht zur Akteneinsicht haben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, für eine korrekte Beschwerdefüh- rung benötige er das Hausdurchsuchungsprotokoll, die Auswertungen der sichergestellten Datenträger der Kameras (Bilder, Film) und das Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten. Diese fehlten in den Unterlagen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Beschwerde, S. 1).

Soweit er mangels Vollständigkeit der Akten eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil ihm deswegen die Er- stattung einer rechtsgenüglichen Beschwerde verwehrt gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Motive für die Sistierung ergeben sich aus der angefochtenen Sistierungsverfügung (vgl. E. 2.1 nachstehend). Die den Mitbeschuldigten betreffenden Arztzeugnisse bezüglich Einvernahme- unfähigkeit befinden sich in den Akten (z.B. Arztzeugnis vom 5. Dezember 2022). Zudem liegt der Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2022 inkl. Nachtragsbericht vom 2. Mai 2022 betreffend die Haus- durchsuchung vom 1. April 2022 mit Auswertung der Datenträger bei den Akten. Daraus ergibt sich, welche Beweise erhoben wurden, deren Verlust

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zu befürchten war. Mit den vorliegenden Akten war es dem Beschwerde- führer daher möglich, wirksam und sachbezogen von seinem Beschwerde- recht gegen die Sistierung Gebrauch zu machen.

Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde ergän- zen zu können, sobald die Akten vollständig seien, ist daher abzuweisen.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt zur Begründung der angefoch- tenen Verfügung fest, den Beschuldigten werde vorgeworfen, Kameras in- stalliert zu haben, die mitunter auf den Privatbereich des Grundstücks des Beschwerdeführers gerichtet seien. Am 17. November 2021 und 4. Mai 2022 sei die Kantonspolizei Aargau diesbezüglich mit weiteren Ermittlun- gen, u.a. mit der Einvernahme der beiden Beschuldigten beauftragt wor- den. Seit Juni 2022 habe diese mehrfach beabsichtigt, den Mitbeschuldig- ten einzuvernehmen, bei dem es sich mutmasslich um den Hauptverant- wortlichen betreffend die Installation der Kameras handle. Dies sei bislang nicht möglich gewesen, da er aus medizinischen Gründen bis auf Weiteres nicht einvernahmefähig sei. Laut aktuellem Arztzeugnis sei der Mitbeschul- digte infolge Krankheit bis 28. Februar 2023 arbeitsunfähig und nicht ein- vernahmefähig. Infolge der bereits länger andauernden Einvernahmeunfä- higkeit liege ein vorübergehendes Verfahrenshindernis vor, weshalb die Untersuchung auch hinsichtlich der Beschuldigten unbefristet zu sistieren sei. Sobald der Mitbeschuldigte wieder einvernahmefähig sei, erfolge die Wiederanhandnahme der Untersuchung. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden.

2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Sistierung sei nicht ge- rechtfertigt. Dadurch werde die Verurteilung der Beschuldigten hinausge- zögert. Nicht die Installation der Kameras, sondern das Filmen, Fotografie- ren und die Speicherung der Daten würden eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte darstellen. Dieses Verhalten dauere nun bereits mehr als zwei Jahre an. Durch die Sistierung würde es noch länger andauern. Die Beschuldigte sei als Eigentümerin der Liegen- schaft hinsichtlich des strafbaren Verhaltens verantwortlich. Sie sei bestens darüber informiert, was mit den Daten geschehe, wie sie es im Schreiben vom 25. Oktober 2021 genauestens erklärt habe.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschuldigten seien Lebenspartner und lebten gemeinsam in der streitgegenständlichen Liegenschaft. Angesicht der Ausführungen in der Strafanzeige müsse betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte bei ihnen von Mittäterschaft ausgegangen

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werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gebiete es daher, die Straf- taten gemeinsam zu verfolgen bzw. zu beurteilen. Im Weiteren seien die Teilnahmerechte der Beschuldigten i.S.v. Art. 147 StPO zu berücksichti- gen. Laut ärztlichem Zeugnis dürfe der Mitbeschuldigte seit mehreren Mo- naten infolge Krankheit u.a. an keinen Sitzungen mit Entscheidungsbefug- nissen oder an juristisch relevanten Befragungen teilnehmen und sich äus- sern. Infolge seiner Einvernahmeunfähigkeit sei die gegen ihn geführte Strafuntersuchung am 14. Dezember 2022 sistiert worden, was von den Parteien nicht beanstandet worden sei. Da ihm gemäss Arztzeugnis auch die Teilnahme an Verfahrenshandlungen nicht möglich sei, könne das Ver- fahren gegen die Beschuldigte nicht separat geführt werden. Zudem werde es auch faktisch unmöglich, ohne die Aussagen des Mitbeschuldigten die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte separat zum Abschluss zu brin- gen.

2.4. Die Beschuldigte legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, die Beschwerde sei abzuweisen, da der Mitbeschuldigte weiterhin einvernahmeunfähig sei. Sie sei für das Filmen, Fotografieren und die Installation der Kameras nicht zu- ständig, sondern der Mitbeschuldigte sei es. Diese seien zwecks Ein- bruchssicherheit installiert worden. Die Beschuldigte besitze keinerlei Kenntnis von einer Speicherung der Daten. Sie als Grundeigentümerin sei nicht haftbar, wenn ihr Mieter Kameras installiere und Fotos erstelle. Der Mitbeschuldigte sei der Hauptverantwortliche.

3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vo- rübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO).

Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann infrage kommt, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a-d StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen. Es ist darauf zu achten, dass Sistierungsverfügungen Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme (Art. 315 StPO) enthalten. Andernfalls entsteht der Eindruck, dass die Behörde ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärtszubringen, auf unbestimmte Zeit ein- stellt. Ist es offensichtlich, dass keine Aussicht besteht, das Strafverfahren in vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen. Das Verfahren ist in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung,

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Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen. Der Staatsanwalt- schaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung oder eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspiel- raum zu (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 314 StPO).

Vorübergehende Verfahrenshindernisse, welche eine Sistierung rechtferti- gen, können etwa vorliegen, wenn ein wichtiger Zeuge bzw. die beschul- digte Person wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 9 zu Art. 314 StPO).

3.1.2. Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beur- teilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Der in Art. 29 StPO ver- ankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Pro- zessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Sie soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.).

3.1.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwe- send zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert damit den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Be- weiserhebungen (BGE 141 IV 220 E. 4.2). Die beschuldigte Person ist Par- tei in demjenigen Verfahren, in welchem sie beschuldigt wird, und sie kann daher gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO an den Beweiserhebungen, die in diesem Verfahren durchgeführt werden, teilnehmen, wozu auch die Einver- nahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen gehören. Die beschuldigte Person hat somit gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen mitbeschuldigten Personen Fragen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1).

3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geht bezüglich der streitgegen- ständlichen Sache von Mittäterschaft der Beschuldigten und des Mitbe-

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schuldigten aus. Die erhobenen Vorwürfe sind entsprechend dem Grund- satz der Verfahrenseinheit gemeinsam zu verfolgen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Mit delegiertem Ermittlungsauftrag vom 4. Mai 2022 erteilte sie der Kan- tonspolizei Aargau den Auftrag, die Beschuldigten einzuvernehmen. Aus- weislich der E-Mails der Kantonspolizei Aargau vom 31. Mai 2022 bzw. 29. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat der Mitbeschul- digte Ende Mai 2022 einen Hirnschlag mit Hirnblutung erlitten, weshalb er einer Hospitalisierung auf der Intensivstation und eines Rehabilitationsauf- enthaltes bedurfte. In der Folge bescheinigte ihm sein behandelnder Haus- arzt über mehrere Monate lang eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren hielt er zuletzt im Arztzeugnis vom 5. Dezember 2022 fest, der Mitbeschuldigte dürfe bis und mit 28. Februar 2023 nicht an Sitzungen mit Entscheidungsprozessen oder an juristisch relevanten Befragungen/Aus- sagen teilnehmen bzw. sich anlässlich diesen äussern.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist in strafprozessualer Hinsicht ge- halten, der Beschuldigten in Nachachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO das Teilnahmerecht an der ausstehenden Einvernahme des Mitbeschuldigten zu gewähren (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Vorliegend besteht der Verdacht, dass es sich bei ihm um den Hauptverantwortlichen handeln könnte (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. Strafanzeige vom 23. Oktober 2021), weshalb sich die Sistie- rung des Verfahrens aufdrängt. Sodann bestehen keine sachlichen Gründe für die Trennung des Verfahrens, zumal es aufgrund seiner vermuteten Hauptverantwortung faktisch unmöglich erscheint, das Verfahren gegen die Beschuldigte ohne die Aussagen des Mitbeschuldigten abzuschliessen. Seine Erkrankung stellt somit grundsätzlich ein vorübergehendes Verfah- renshindernis im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO dar. Überdies kommt der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu (vgl. E. 3.1.1 hiervor).

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte sich in der Sistierungsver- fügung vom 14. Dezember 2022 auch dazu, wann das Verfahren i.S.v. Art. 315 StPO wieder aufgenommen werden wird, nämlich sobald der Mit- beschuldigte wieder einvernahmefähig ist (vgl. E. 2.1 und E. 3.1.1 hiervor). Das zuletzt eingereichte Arztzeugnis, welches dem Mitbeschuldigten eine Einvernahmeunfähigkeit bis zum 28. Februar 2023 bescheinigte, ist aller- dings seit bereits rund zwei Monaten überholt. Damit stellt sich die Frage, ob die Sistierung aktuell noch begründet ist. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach hat sich hierzu im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäussert. In Nachachtung des Beschleunigungsgebots wird sie die Aktualität der Sistie- rung zu überprüfen haben.

Die streitgegenständlichen Bild- und Videodateien wurden laut dem Voll- zugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2022 i.S.v. Art. 314 Abs. 3 StPO gesichert. Dass das Filmen bzw. Erstellen von Bildern über

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längere Zeit andauerte, wird im Falle einer allfälligen Verurteilung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Zudem besteht für den Be- schwerdeführer auch die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Weg zu beschrei- ten, um die seines Erachtens rechtwidrigen Kameras zeitnah entfernt zu haben.

Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Straf- verfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 zu Recht sistiert, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ent- sprechend sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Der Beschuldigten ist im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

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10.05.2023
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25.03.2026