Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.398 (STA.2022.8720) Art. 77 Entscheid vom 8. März 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führerin A., [...] vertreten durch B., [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG BeschuldigterC., [...] Anfechtungs- gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. November 2022 in der Strafsache gegen C.
Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und allenfalls weiterer Straftatbestände. Sie beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schuldigten) die Eröffnung eines Strafverfahrens und erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin zu konstituieren. Die Bezifferung einer Zivilforde- rung behielt sie sich vor. Zudem beantragte sie, es sei die Offenlegung der bisher geheim gehaltenen Zusatzvereinbarungen beim (vom Beschuldigten verurkundeten) Verkauf der Liegenschaft GB [...] mit D. als Verkäufer und E. und F. als Käufer (Kaufvertrag vom [...]) zu erwirken. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess in dieser Strafsache am 22. Novem- ber 2022 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. November 2022 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Be- schwerde gegen die ihr am 2. Dezember 2022 zugestellte Nichtanhand- nahmeverfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) auf- zuheben. Die Sache sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen, die zu- dem zu verpflichten sei, zur Beweiserhebung die Zusatzvereinbarungen (ausserhalb des Grundbuchs) zum vom Beschuldigten als Notar erstellten Kaufvertrag vom [...] offenlegen zu lassen. Die Verfahrensakten der Staats- anwaltschaft Baden ([...]) seien von Amtes wegen beizuziehen. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (zugestellt am 29. Dezember 2022) auf, innert 10 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was diese am 3. Januar 2023 tat. 3.3. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12. Januar 2023 eine weitere Ein- gabe, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, der Beschuldigte habe beim Abschluss des besagten Liegenschaftskaufvertrags auch Ausstandspflich- ten verletzt.
1.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Beschwerde sinngemäss aus, sie habe sich mit ihren bei Erstattung der Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 abgegebenen Erklärungen als Straf- und Zivilkläge- rin und damit als beschwerdeberechtigte Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. 1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumin- dest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 und 4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Strafanzeige vom 20. Oktober 2022 im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte als Notar E. und F. beim Kauf der besagten Liegenschaft über bestehende, die jeweilige Eigentümerschaft betreffende Rechtsstreitigkeiten nicht richtig informiert bzw. getäuscht habe. Als Folge dieser arglistigen Täuschung seien E. und F. – als neue Eigentümer der besagten Liegenschaft – in die hängigen Rechtsverfahren mit ihr als Gegenpartei eingetreten. E. und F. hätten damit als Folge der beschriebenen arglistigen Täuschung eine für sie (E. und F.) nachteilige Vermögensdisposition getroffen, seien sie auf diese Weise doch für allfäl- lige Kosten- und Entschädigungsfolgen der besagten Rechtsverfahren haftbar geworden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei Drittbetroffene der arg- listigen Täuschung. Weil sie nunmehr gezwungen sei, gegen E. und F. zu prozessieren, sei sie nunmehr dem auch im Falle ihres Obsiegens beste- henden Risiko ungedeckter Kosten ausgesetzt.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und im entsprechen- den Umfang mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.