Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.327 / cb / va Art. 351 Entscheid vom 26. Oktober 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führerin A., [...] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen die Beschwerdeführe- rin eine Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 19. September 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anord- nung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Die Beschwerde- führerin beantragte mit Stellungnahme vom 21. September 2022 die Ab- weisung des Haftantrags. Eventualiter sei als auf einen Monat zu befris- tende Ersatzmassnahme eine stationäre Behandlung in der B. anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 21. September 2022 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 12. Dezember 2022 an. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Be- schwerde gegen die ihr am 22. September 2022 zugestellte Verfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben. Sie sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter An- ordnung einer stationären Behandlung in der B., an deren Stelle eine am- bulante Behandlung in einer geeigneten Institution anzuordnen sei, sobald nach gutachterlicher Feststellung eine stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 10. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.3. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Als verhaftete Person ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sog. all- gemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts zu prüfen ist, in E. 2.1.2 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tat- verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter vorsätzlich getötet habe. Angesichts seiner diesbezüglichen Ausführungen in E. 2.1 der angefochte- nen Verfügung, welche die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ausdrück- lich nicht bestritt, ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen, dass die Be- schwerdeführerin ein Tötungsdelikt begangen haben könnte. Auch dass es (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht) von ei- ner vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) ausging, ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts des derzeitigen Erkenntnisstandes auch für dieses Be- schwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der mutmasslichen Auseinandersetzung heftige Tritte gegen den Brust- korb ihrer betagten und bereits bäuchlings und damit wehrlos auf dem Bo- den liegenden Mutter ausführte (vgl. hierzu die Ausführungen der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag zu den provisorisch fest- gehaltenen Obduktionsbefunden), was nicht zuletzt angesichts deren ho- hen Alters ein konkreter Hinweis darauf ist, dass die Beschwerdeführerin sie (bzw. eine vermeintliche Doppelgängerin) töten wollte. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist damit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte dringende Tatver- dacht auf vorsätzliche Tötung derzeit zu bejahen.
3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau berief sich in ihrem Haftantrag auf alle diese Haftgründe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau verneinte Flucht- und Kollusionsgefahr und bejahte einzig Wiederho- lungsgefahr. 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu prüfen ist, in E. 2.4.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann ver- wiesen werden. Demzufolge sind für das Vorliegen von Wiederholungsge- fahr drei Elemente konstitutiv (vgl. hierzu etwa auch BGE 143 IV 9 E. 2.5):
Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen.
Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.
Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. 3.2.2. 3.2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau äusserte in ihrem Haftantrag sinn- gemäss die Vermutung, dass das mutmassliche Tötungsdelikt in einem Zu- sammenhang mit der paranoiden Schizophrenie stehen könnte, an welcher die Beschwerdeführerin zu leiden scheine. Dass Schizophrenie das Risiko für Gewalttaten erhöhe, sei bekannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin deshalb habe behandeln lassen oder krank- heitseinsichtig sei. Dementsprechend sei zu befürchten, dass sie sich in Freiheit keiner Behandlung unterziehen und dass es wegen einer erhöhten Gewaltbereitschaft erneut zu schweren Gewalttaten kommen werde. Damit liege bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens eine ungünstige Rückfallprognose vor, zumal an diese angesichts dessen, dass es vorlie- gend um ein Tötungsdelikt gehe, derzeit auch keine zu hohen Anforderun- gen zu stellen seien. Eine Haftentlassung der Beschwerdeführerin ginge mit untragbar hohen Risiken für die öffentliche Sicherheit einher.
5 - 3.2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau berücksichtigte ei- nerseits, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Aussage ihrer Zwil- lingsschwester noch nie gewalttätig gezeigt habe. Andererseits führte es aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auf diese bis anhin eine starke soziale Kontrolle ausgeübt haben dürfte. Die Beschwerdeführerin habe zeitlebens mit ihrer Mutter zusammengelebt und sei von ihr womög- lich von der Aussenwelt abgeschirmt worden. Wie sich der Wegfall der müt- terlichen Kontrolle auf die Beschwerdeführerin auswirke, sei nicht ab- schätzbar. Die ihr zur Last gelegte Tat zeige, dass auch mit schwerer Ge- walt zu rechnen sei, weshalb ihr bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeits- gutachtens eine ungünstige Prognose zu stellen sei. 3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass sie von ihrer Mutter von einer Behandlung abgehalten worden sei, sich einer solchen aber entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unterziehen möchte. Sie sei nicht vorbestraft und habe sich auch nie gewalttätig gezeigt. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie sich zurückgezo- gen und gerade kein aggressives Verhalten gegenüber Dritten gezeigt, auch nicht bei Ankunft der Polizei. Ihre möglicherweise verübte Straftat habe sich einzig gegen ihre Mutter als ihre engste Bezugsperson gerichtet. Diese habe sie zeitlebens eingeschränkt, ihr eine Therapie verweigert und sie sozial vereinsamen lassen. Diese Einengung dürfte für die stattgefun- dene Auseinandersetzung verantwortlich gewesen sein. Gegenüber ande- ren Personen bestünden keine vergleichbaren Umstände. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht aufgezeigt, inwiefern sich die "fallspezifischen Eigenheiten" verallgemeinern liessen, sondern sich mit einer hypothetischen Gefahr begnügt, die für die Annahme von Wiederholungsgefahr aber nicht ausreiche. Es habe, wie die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, nicht dargelegt, welche Dritten überhaupt gefähr- det seien. Ein untragbares Risiko für die Sicherheit anderer sei nicht er- sichtlich. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Überschreitung seiner Kompetenz vorgenommene psychiatrische Ein- schätzung, wonach der Wegfall ihrer einzigen Bezugsperson zusammen mit ihrer schizophrenen Erkrankung ein Risiko schwerer Gewalt gegenüber anderen schaffe, sei unbegründet, habe sie sich doch nach dem Tod ihrer Mutter zurückgezogen und erst nach draussen gewagt, als die Vorräte auf- gebraucht gewesen seien. Ihr Opfer sei zudem eine 90-jährige, gesund- heitlich geschwächte Person gewesen. Womöglich habe sich bereits ein einfacher Tritt gegen deren Oberkörper gravierender ausgewirkt, als dies bei einer jüngeren/gesünderen Person der Fall gewesen wäre, was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht berücksichtigt habe. Die Annahme des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau, dass aufgrund der ihr vorgeworfenen Tat weiterhin mit schwerer Ge- walt zu rechnen sei, sei nach dem Gesagten unzutreffend. Als Fazit habe
6 - das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zudem nur eine "er- hebliche Gefährdung der Sicherheit anderer" bejaht, was aber unter dem vom Bundesgericht geforderten "untragbaren Risiko" liege. Somit sei im Ergebnis nicht von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen. 3.2.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu mit Beschwerdeant- wort aus, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf kein psychiatrisches Gutachten habe zurückgreifen können, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass es die Wiederholungsgefahr gestützt auf die konkreten Umstände beurteilt habe. Aussagen von Nachbarn liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Tat keine Hemmungen gezeigt habe, mit anderen Menschen in auffälliger Form in Kontakt zu treten. Auch habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass es im Haus keine Person gebe, die ihr nichts angetan habe, und dass sie eine Intrige von anderen Hausbewohnern vermute. Angesichts des dringenden Tatverdachts auf ein Tötungsdelikt, der besonderen Lebensumstände der Beschwerdeführerin und der ungewissen Auswirkungen des Wegfalls der mütterlichen Betreuung sei derzeit von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Ein Gefährlichkeitsgutachten sei erforderlich und bereits in Auftrag gegeben und werde bis Anfang November 2022 erstellt. In der Zwi- schenzeit sei die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wieder- holungsgefahr gerechtfertigt (mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.8). 3.2.2.5. Die Beschwerdeführerin verwies mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 im Wesentlichen darauf, dass sie Ersttäterin sei und in erster Linie einer adäquaten psychiatrischen Behandlung (ob ambulant oder stationär) be- dürfe und nicht in einem Untersuchungsgefängnis weggesperrt werden sollte, zumal sie Dritte in deren körperlichen Integrität nicht gefährde. Un- tersuchungshaft sei damit von vornherein unzulässig. Wenn die Vorausset- zungen für eine Zwangsmassnahme überhaupt erfüllt seien, sei sie zu einer Ersatzmassnahme (wie mit Beschwerde beantragt) zu verpflichten. 3.2.3. Zwar scheint die Beschwerdeführerin bis anhin mutmasslich einzig gegen ihre Mutter gewalttätig geworden zu sein und beschrieb ihre Schwester de- ren Verhältnis bei ihrer Einvernahme vom 18. September 2022 (Haftan- tragsbeilage) als eine "Notgemeinschaft". Es sei ein "nicht nur gutes" Ver- hältnis gewesen. Ihre Mutter habe ihrer Schwester nicht zu verstehen ge- ben wollen, dass sie krank sei (Frage 21). Auch sie selbst habe unter ihrer Mutter gelitten. Sie habe einen schon in die Verzweiflung treiben können (Frage 22).
7 - Dennoch kann die mutmassliche Gewalttat der Beschwerdeführerin derzeit nicht ohne Weiteres ausschliesslich als ein spezifisches Beziehungsdelikt bezeichnet werden, welches sich so ähnlich nicht wiederholen dürfte. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Tote eine Doppelgängerin ihrer Mutter gewesen sei (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. September 2022, Haftantragsbeilage), ist zumindest bis zum Vor- liegen eines Gefährlichkeitsgutachtens als konkreter Hinweis darauf zu be- urteilen, dass die mutmassliche Gewalttat der Beschwerdeführerin haupt- sächlich mit ihrer mutmasslichen paranoiden Schizophrenie in Zusammen- hang stand. Damit lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Beschwer- deführerin ihre Mutter mutmasslich einzig wegen spezifischen Beziehungs- problemen tötete, sondern kommen eben auch krankheitsbedingte Gründe (bzw. darauf beruhende Angst- oder Hassgefühle) konkret in Frage. So sagte die Beschwerdeführerin etwa bei der Eröffnung ihrer Festnahme am
8 - Bereits gestützt auf die derzeitige Erkenntnislage steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin gewalt- sam den Tod ihrer Mutter herbeigeführt hat. Von daher lässt sich ihre Ge- fährlichkeit im Gesamtkontext der ihr aktuell vorgeworfenen Tötung beur- teilen, weshalb das Vortatenerfordernis (trotz Fehlens eigentlicher Vorstra- fen) als erfüllt zu betrachten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1) bzw. darauf verzichtet werden kann. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den be- sonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, ist dementspre- chend nicht zu beanstanden. 3.3. 3.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr zu prüfen ist, in E. 2.2.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen wer- den. 3.3.2. 3.3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin fliehen oder im Inland untertauchen könnte, in ih- rem Haftantrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ihre massgebliche Bezugsperson verloren habe, in einer äus- serst spartanisch eingerichteten Wohnung lebe, über keinen bedeutenden physischen Besitz verfüge und mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse. 3.3.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eruierte als derzeit einzig konkretes Indiz für Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe bzw. stationäre Massnahme drohe. Fraglich sei, ob die bestehende psychische Auffälligkeit auch eine (die Fluchtgefahr erhöhende) Neigung zu "Kurzschlusshandlun- gen" beinhalte. Entsprechendes sei von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau aber nicht geltend gemacht worden. Eine entsprechende Annahme wäre verfrüht. Die fehlenden Kontakte der Beschwerdeführerin und ihre fi- nanzielle Situation liessen eine Flucht oder ein Untertauchen im Inland der- zeit unwahrscheinlich erscheinen. Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen. 3.3.2.3. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde zur Fluchtgefahr auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
9 - 3.3.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin verfüge über genügend finanzielle Mittel, um sich ins Ausland abzusetzen oder um im Inland unterzutauchen. Auch wenn sie über keine Beziehungen zum Ausland verfüge, habe sie gemäss eigenen Angaben auch keine sozialen oder beruflichen Bindungen zur Schweiz. Aufgrund der zu erwartenden Sanktion bestehe deshalb Flucht- gefahr. Die Frage, ob mit die Fluchtgefahr erhöhenden "Kurzschlussreakti- onen" zu rechnen sei, sei in den Auftrag für das psychiatrische Vorabgut- achten aufgenommen worden. 3.3.2.5. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 nicht mehr zur Fluchtgefahr. 3.3.3. Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur (nicht gegebenen) Fluchtgefahr erscheinen auch in Beachtung der Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überzeugend. Wenngleich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ihre wichtigste Be- zugsperson verloren haben dürfte, verfügt sie mit ihrer Schwester dennoch nach wie vor über eine (nun wohl zunehmend wichtige) Bezugsperson in der Schweiz, wohingegen sie im Ausland ganz auf sich alleine gestellt und damit mutmasslich überfordert wäre. Auch ein Abtauchen im Inland er- scheint wenig realistisch. Gerade auch der Umstand, dass sie nach der mutmasslichen Tat weitgehend passiv in der Wohnung ausharrte, legt denn auch nahe, dass sie diese Wohnung, in der sie sozusagen die letzten fünf Jahre ihres Lebens verbrachte (vgl. hierzu Einvernahme der Beschwerde- führerin anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme am 18. September 2022, Frage 158), als ihr sicheres Refugium betrachtet, welches sie nicht leichthin aufzugeben bereit zu sein scheint. Zwar ist der Beschwerdeführerin auf- grund ihrer mutmasslichen Krankheit eine gewisse Unberechenbarkeit zu attestieren. Diese scheint sich aber (wie von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit Beschwerdeantwort dargelegt) einzig in einem sozial auf- fälligen Verhalten zu manifestieren, wie es von einer (aus welchen rationa- len oder irrationalen Gründen auch immer) fluchtgeneigten Person typi- scherweise gerade nicht zu erwarten ist. Konkrete Hinweise für eine (die Fluchtgefahr erhöhende) besondere Impulsivität der Beschwerdeführerin sind hingegen keine auszumachen. Zweifelhaft ist schliesslich auch, inwie- fern in den der Beschwerdeführerin drohenden Sanktionen überhaupt ein Fluchtanreiz zu sehen ist. Wenngleich es um ein Tötungsdelikt geht, lässt sich angesichts der konkreten Fallumstände derzeit objektiv betrachtet noch wenig Verlässliches zu Art und Umfang möglicher Sanktionen sagen. Auch bestehen in subjektiver Hinsicht Zweifel, ob die Beschwerdeführerin derzeit tatsächlich in der Lage ist, die möglichen rechtlichen Folgen ihrer
10 - mutmasslichen Tat überhaupt zu erfassen und dementsprechend zu han- deln. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen. 3.4. Nachdem das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fest- gestellte Fehlen von Kollusionsgefahr in diesem Beschwerdeverfahren un- beanstandet blieb, erübrigen sich (mit Verweis auf die überzeugenden Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in E. 2.3 der angefochtenen Verfügung) weitere Ausführungen hierzu.
4.1. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersu- chungshaft ist insbesondere zu prüfen, ob der festgestellten Wiederho- lungsgefahr mit Ersatzmassnahmen Rechnung getragen werden kann. 4.2. Als konkrete Ersatzmassnahme in Frage kommt insbesondere die Auflage, sich im ambulanten Rahmen einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), wobei aber auch die gleichzeitige Verlegung der Beschwerdeführerin in eine offene Institution zur psychiatri- schen Behandlung in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu etwa MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 237 StPO, mit Hinweis auf Urteil des Bundes- gerichts 1B_654/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2). Im Ergebnis entsprä- che dies einer durchaus zulässigen Kombination zweier Ersatzmassnah- men (Art. 237 Abs. 2 lit. c [im Sinne eines Hausarrests] und f StPO), wohin- gegen es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt) nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft handelte, sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Wenngleich derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh- rerin nur spezifisch für ihre Mutter gefährlich war, lässt sich doch auch nicht feststellen, dass sie für andere Personen akut und ohne Anlass gefährlich wäre. Vielmehr scheint es sich so verhalten zu haben, dass die 58-jährige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Auseinandersetzung gegen ihre 92-jährige Mutter in einer für diese letztlich tödlichen Art und Weise tätlich wurde. Dass sich ein ähnlicher Vorfall in einer offenen Institution zur psy- chiatrischen Behandlung wiederholen könnte, ist nicht anzunehmen. Letzt- lich scheint sich (ohne dem Gefährlichkeitsgutachten vorgreifen zu wollen)
5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Hauptantrag insofern, als sie aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist, sobald sie die noch zu organisie- renden Ersatzmassnahmen antreten kann. Sie unterliegt mit ihrem Haupt- antrag insofern, als sie ihre umgehende Entlassung aus der Untersu- chungshaft ohne Ersatzmassnahmen beantragt hat. Gerade auch ange- sichts dessen, dass es sich um einschneidende Ersatzmassnahmen han- delt, erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Obsiegen/Unterlie- gen auszugehen. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind dement- sprechend zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. 5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2021 auf- gehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beschwerdeführerin wird nach Antritt folgender Ersatzmassnahme aus der Untersuchungshaft entlassen: Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, sich zwecks Aufnahme einer ärztlichen Behandlung und Kontrolle in eine geeignete offene Institution zur psychiatrischen Behandlung zu begeben, sich deren Empfehlungen sowohl in Bezug auf ihre Behandlung als auch ihren Aufenthaltsort zu unterziehen und diese Institution zu beauftragen, der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau wöchentlich eine kurze Bestätigung über die Aufrechterhaltung der Behandlung zukommen zu lassen und einen all- fälligen Behandlungsabbruch unverzüglich zu melden. 2. Die Ersatzmassnahme wird bis zum 12. Dezember 2022 angeordnet. 1.2. Soweit die Beschwerdeführerin anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 531.50 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).