Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.262 (STA.2020.10131) Art. 57 Entscheid vom 27. Februar 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg BeschuldigterB., [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, [...] Anfechtungs- gegenstand Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2022 in der Strafsache gegen B._____
1.1. Der Beschwerdeführer erstattete am 7. Dezember 2020 Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten und C. (Mitbeschuldigter) wegen übler Nachrede, ev. Verleumdung. Hintergrund war eine vom Beschuldigten und Mitbe- schuldigten am 31. August 2020 beim Vorsteher des Departements Ge- sundheit und Soziales (DGS) erstattete "Aufsichtsanzeige" sowie ein NZZ- Artikel vom [...]. Er stellte Strafanträge und erklärte, sich als Privatkläger zu konstituieren. Am 14. Juni 2021 reichte er wegen einer vom Beschuldigten und Mitbe- schuldigten an einer Sitzung des Verwaltungsrats des D. [am [...]] gezeig- ten Präsentation eine "Ergänzung der Strafanzeige" ein und stellte auch diesbezüglich Strafanträge wegen übler Nachrede, ev. Verleumdung. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 27. Juni 2022 wegen der vom Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 beanzeigten Präsentation ei- nen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte erhob am 28. Juli 2022 (vorsorglich) Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 2. Bezüglich des vom Beschuldigten mitverfassten Schreibens an den Vorste- her DGS verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 20. Juni 2022 die Verfahrenseinstellung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Teileinstellungsverfügung am 30. Juni 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 8. August 2022 Beschwerde gegen die ihm am 28. Juli 2022 zugestellte Teileinstellungsverfügung. Sie sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Strafuntersu- chung weiterzuführen. 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 16. August 2022 für allfällige Kosten und Entschädigungen einverlangte Si- cherheit von Fr. 2'500.00 am 22. August 2022.
Der Beschwerdeführer ist Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und damit berechtigt, die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 20. Juni 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist (unter Vorbehalt des in E. 5.5 Ausgeführten) einzutreten. 2. 2.1. Der zur Einstellung gebrachte Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), ev. Verleumdung (Art. 174 StGB), bezog sich auf das vom Beschuldigten mitverfasste Schreiben an den Vorsteher DGS. Dieses Schreiben nannte als Zweck, den Vorsteher DGS "als letzte Eska- lationsinstanz" über verschiedene "Vorgänge" zu informieren. Beanstandet wurden u.a. folgende, der Geschäftsleitung [...] des D. bekannten "Aktivi- täten", in welche die [...] bzw. der Beschwerdeführer involviert gewesen seien (Ziff. 1 und 2):
Einsatz von in der Schweiz nicht zugelassenem und bei Operationen von Meningeomen zurzeit nicht indiziertem "5-ALA" [= 5-Aminolävulin- säure] auch zu Forschungszwecken, ohne dass ein "informed consent" der betroffenen Patienten vorgelegen habe
4 -
Eine hierzu im Jahr 2014 ergangene Publikation ([...]; vgl. hierzu act. 482 ff.), in der unrichtigerweise behauptet worden sei, dass "diese Forschung" von einer Ethikkommission bewilligt worden sei und dass eine Einwilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (swissmedic) sowie ein "informed consent" (der beteiligten Patienten) vorgelegen hätten
Forschung an intubierten Patienten zur nicht invasiven Bestimmung des Hirndrucks, die unethisch gewesen sei, weil ohne Einwilligung der beteiligten Patienten erfolgt, auf falschen Annahmen beruhend und für die Patienten (wegen einer angeblichen Erblindungsgefahr) gefährlich Als missbräuchliche und willkürliche Aktion des E., F. und G. wurde zudem beanstandet, dass eine nicht gemeldete "Seitenverwechslung" bei einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Schädelöffnung nicht weiterverfolgt und so unter den Tisch gewischt worden sei (Ziff. 3). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass nach Aussage von H. [offenbar der damalige [...] des D.] bei der Kantonspolizei Aargau eine den Beschwerdeführer betreffende Akte vorliege (Ziff. 4). 2.2. Der Beschwerdeführer wies in seiner Strafanzeige den Vorwurf betreffend die Verwendung der Substanz "5-ALA" als falsch zurück. Er und andere Mitautoren hätten im Jahr 2013 einzig Daten zur im Zeitraum 2007 – 2011 unter Federführung seines Vorgängers erfolgten "5-ALA" Abgabe im Rah- men einer "retrospektiven Analyse" untersucht und 2014 veröffentlicht (Rz. 33.1). Diese retrospektive Datenanalyse sei damals weder bewilli- gungspflichtig noch bewilligungsfähig gewesen (Rz. 33.2). Zudem habe sein Vorgänger 2007 betreffend die Verwendung von "5-ALA" sowohl swissmedic als auch die kantonale Ethikkommission angefragt (Rz. 33.3). Die Autoren hätten einzig festgehalten, dass die retrospektive Analyse un- ter der "supervision" des "institutional review board" des D. erfolgt sei. Der Beschuldigte habe das Paper entweder gar nie gelesen oder seinen Vor- wurf wider besseres Wissen platziert. Auch eine Einwilligung der swissme- dic sei nicht notwendig gewesen (Rz. 33.6). Die Zustimmung der Patienten habe immer vorgelegen (Rz. 33.7). Die Vorwürfe tangierten neben seiner beruflichen Stellung auch seine Geltung als ehrbarer Mensch (Rz. 34). Sie erweckten den Eindruck, er als [...] würde mit nicht zugelassenen Medika- menten in einer rechtlich und moralisch nicht haltbaren Art und Weise re- gelrecht an Patienten "herumexperimentieren" (Rz. 31). Der Vorwurf der Seitenverwechselung bei einer Schädelöffnung betreffe nur seine gesellschaftliche Ehre, beziehe er sich doch allein auf sein fach- liches Können (Rz. 36). Der Vorwurf, einen allfälligen Fehler nicht gemeldet zu haben, betreffe aber umso mehr seine strafrechtlich geschützte Ehre, werde damit doch der Eindruck erweckt, er lüge, um einen (angeblichen) Kunstfehler zu verbergen (Rz. 37). Betreffend die angeprangerte Operation
5 - sei er sich keiner Verfehlung bewusst. Er habe lege artis gehandelt, als er sich intraoperativ entschieden habe, nebst dem anfänglichen und geplan- ten rechtsseitigen auch noch einen linksseitigen Eingriff vorzunehmen. Ein- zig in der OP-Planung sei im System "eOPPS" die falsche Seite dokumen- tiert worden, was zu nachträglichen Missverständnissen geführt habe, die aber zeitnah geklärt worden seien (Rz. 38). Er habe diese Operation sorg- faltshalber, obwohl nach seinem Dafürhalten eigentlich keine rapportie- rungspflichtigen Vorgänge zur Disposition gestanden seien, rechtzeitig und formgerecht dem Risk Management des D. gemeldet (Rz. 39). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte in ihrer Einstellungsverfü- gung fest, dass die im Schreiben vom 31. August 2020 an den Vorsteher DGS erhobenen Vorwürfe geeignet gewesen seien, den strafrechtlich ge- schützten Ruf des Beschwerdeführers schwer zu schädigen. Weil dies dem Beschuldigten fraglos bewusst gewesen sei, sei der Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB als erfüllt zu betrachten (S. 3). Die Äusserungen des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 2. De- zember 2021 (vgl. hierzu act. 529 ff.) hätten sich anhand vom Beschuldig- ten eingereichter sowie beigezogener Akten (des vom Beschuldigten aus- gelösten verwaltungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens des DGS und eines von I. am Bezirksgericht [...] gegen das D. anhängig gemachten Zivilver- fahrens) teilweise verifizieren lassen. In der Gesamtschau erschienen die Aussagen des Beschuldigten stimmig, nachvollziehbar und damit auch glaubhaft. Mithin sei erstellt, dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, die im Schreiben an den Vorsteher DGS erhobenen Vorwürfe in guten Treuen für wahr zu halten. Weil damit der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht sei, sei die Strafuntersuchung einzustellen. 2.4. Der Beschwerdeführer wies mit Beschwerde darauf hin, dass der Beschul- digte selbst zahlreiche Publikationen getätigt habe, weshalb ihm wissen- schaftliches Arbeiten und das Lesen wissenschaftlicher Abhandlungen ge- läufig seien (Rz. 16). Als Spezialist hätte der Beschuldigte erkennen kön- nen bzw. müssen, dass die Autoren der Publikation nie behauptet hätten, dass die retrospektive Datenanalyse durch eine Ethikkommission bewilligt worden sei (Rz. 17). Der Beschuldigte scheine die besagte Publikation gar nicht richtig gelesen zu haben, werde dort eine Bewilligung durch eine Ethikkommission doch gerade nicht erwähnt (Rz. 18). Keinesfalls habe der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt, zu glauben, dass die Autoren wahrheitswidrig das Vorliegen einer Bewilligung der Ethikkommission be- hauptet hätten (Rz. 19). Dennoch habe er den in Frage stehenden Sach- verhalt in seiner Aufsichtsanzeige nicht als blosse Verdächtigung, sondern
6 - als sichere Tatsache präsentiert, wenn er ausgeführt habe, dass die Anga- ben der Autoren – die "Forschung" sei von einer Ethikkommission bewilligt worden – "nachgewiesenermassen" nicht stimmten (Rz. 20). Der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf des fehlenden "informed consent" habe sich auf die publizierte retrospektive Datenanalyse bezogen. I. sei erst nach deren Abschluss 2012 im D. behandelt worden. Auch alle übrigen Patienten hätten in die Verwendung von "5-ALA" eingewilligt, wie der Entscheid des DGS ergeben habe (mit Hinweis auf eine eigene Ein- gabe vom 24. März 2022 [act. 406 ff.], Rz. 21). Weiter habe der Beschul- digte nicht bloss den Vorwurf geäussert, dass in den Akten betreffend ein- zelne Patienten die schriftliche Dokumentation der Einwilligung fehle. Viel- mehr habe er ihn bezichtigt, "nachgewiesenermassen" an 58 Patienten durch Verabreichung der Substanz "5-ALA" ohne Aufklärung und Einwilli- gung "herumexperimentiert" zu haben (Rz. 21 ff.). Das vom Beschuldigten betreffend "Seitenverwechslung" angeführte Pro- tokoll des Staff-Meetings vom [...] (vgl. hierzu act. 548) erlaube nur eine Leseart: Zunächst sei vermutet worden, dass es zu einer Seitenverwech- selung gekommen sei. Im Nachhinein habe sich jedoch herausgestellt, dass lediglich die Angaben im "eOPPs" falsch eingetragen worden seien. Dennoch habe der Beschuldigte apodiktisch behauptet, dass es zu einer Seitenverwechslung gekommen sei. Er habe nicht bloss eine Verdächti- gung geäussert, sondern die angebliche Seitenverwechslung als Tatsache hingestellt (Rz. 25 f.). Somit habe der Beschuldigte die in der Aufsichtsanzeige erhobenen Vor- würfe nicht in guten Treuen für wahr halten dürfen und sei ihm der Gutglau- bensbeweis nicht gelungen (Rz. 27). 2.5. Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort u.a. vor, die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau oder er hätten sich zu keiner Zeit auf Tatsachen berufen, die ihm zum Zeitpunkt seiner Äusserungen (mit Aufsichtsanzeige vom 31. August 2020) noch nicht bekannt gewesen seien. Im gegen den Beschwerdeführer geführten Aufsichtsverfahren seien (zumindest erstin- stanzlich) die entsprechenden Vorwürfe allesamt bestätigt worden, wes- halb nachträglich sogar der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen sei. Im Zeitpunkt der Äusserungen habe auf seiner Seite "begründeter guter Glauben" bestanden. Auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe er gewahrt, habe er die Informationen doch nicht grundlos und breit öffent- lich gestreut, sondern den korrekten Weg eines informellen Informations- schreibens mit Datum vom 31. August 2020 an den zuständigen Regie- rungsrat gewählt.
7 - Dass der Beschwerdeführer den Entscheid im Aufsichtsverfahren nicht voll- ständig eingereicht habe, sei aufschlussreich. Dementsprechend dürfe da- von ausgegangen werden, dass auch der Vorwurf der fehlenden Bewilli- gung der Ethikkommission bestätigt worden sei. Der erstinstanzliche Ent- scheid des DGS zeige deutlich, dass die Aufsichtsbeschwerde in guten Treuen eingereicht worden sei. In der besagten Publikation habe der Be- schwerdeführer festgehalten (Hervorhebungen durch den Verteidiger des Beschuldigten): " The study was supervised by the institutional review board of our institu- tion, D.. The off-la-bel use of 5-ALA for intracranial tumors was approved by the Swiss Agency for Therapeutic Products (Swissmedic)" Damit habe der Beschwerdeführer selbst den Eindruck erweckt, dass eine Bewilligung der Ethikkommission vorliege bzw. vorliegen müsse. Erst nach- dem die swissmedic bestätigt habe, dass keine solche Einwilligung vor- liege, habe er (der Beschuldigte) dieses mutmassliche "Vergehen" in guten Treuen dem Regierungsrat gemeldet. Er habe die möglichen und zumut- baren Abklärungen getätigt, weshalb seine Hinweise in der Aufsichtsan- zeige gerechtfertigt gewesen seien. Wie er die Aufsichtsanzeige im Detail formuliert habe, sei irrelevant. Es habe sich um eine Laieneingabe gehandelt, weshalb nicht relevant sein könne, ob das "nachgewiesenermassen" verwendet worden sei oder nicht. Auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zum Schluss gekommen, dass er in guten Treuen gehandelt habe. Soweit der Beschwerdeführer ein- fach das Gegenteil behaupte und auf eine Eingabe in den Vorakten ver- weise, komme er seiner Rügepflicht nicht nach und vermöge er die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu widerlegen. Im fraglichen Protokoll des Staff-Meetings stehe wörtlich: " A. informiert über einen Fall in dieser Woche, indem eine falsche Seite kraniotomiert wurde." Gestützt darauf sei nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen er (der Beschuldigte) hätte tätigen sollen. Auch hier dürfte – so die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau – die Bestätigung im Aufsichtsverfahren ergangen sein, weshalb auch retrospektiv ein guter Glauben seinerseits rechtsgenü- gend nachgewiesen sei. Zusammenfassend vermöge die Beschwerde den Gutglaubensbeweis nicht zu erschüttern, zumal retrospektiv sogar der Wahrheitsbeweis als er- bracht anzusehen sei.
8 - 2.6. Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe in ihrer Teileinstel- lungsverfügung den Wahrheitsbeweis mutmasslich deshalb unerwähnt ge- lassen, weil dieser nicht erbracht habe werden können (Rz. 5). Der Be- schuldigte habe sich mit Beschwerdeantwort zur Begründung seiner Be- hauptung, die Aufsichtsbeschwerde in guten Treuen eingereicht zu haben, auf einen Artikel der [...] vom [...] sowie den (auch erst nachträglich ergan- genen) erstinstanzlichen Entscheid des DGS berufen. Damit lasse sich ein guter Glaube des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Auf- sichtsanzeige aber nicht nachweisen, weil der Gutglaubensbeweis nur mit Tatsachen geführt werden könne, von denen zum Zeitpunkt der Aussage Kenntnis bestanden habe (Rz. 6 ff.). Der Beschuldigte habe seine Vorwürfe in der Aufsichtsanzeige einzig gestützt auf die von ihm (dem Beschwerde- führer) mitverfasste Publikation bilden können, weshalb er mit Beschwerde- antwort denn auch vorgebracht habe, dass er (der Beschwerdeführer) in dieser Publikation selbst den Eindruck einer (notwendigerweise) vorliegen- den Bewilligung der Ethikkommission von swissmedic erweckt habe (Rz. 9). Er (der Beschwerdeführer) habe dies in der fraglichen Publikation aber nie behauptet, sondern einzig behauptet, dass die Datenanalyse vom "institutional review board of our Institution, D." "supervised" worden sei (Rz. 10). Es mache für den Gutglaubensbeweis sehr wohl einen Unter- schied, ob der Beschuldigte zur Begründung seiner Vorwürfe in der Auf- sichtsanzeige Tatsachen als gegeben hingestellt habe oder nicht (Rz. 11). Dem Beschuldigten sei betreffend die in Frage stehenden ehrverletzenden Äusserungen weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis gelun- gen (Rz. 12). Angesichts dessen, dass im Sommer 2024 die Verjährung drohe, werde um einen beförderlichen Entscheid ersucht (Rz. 13). 2.7. Der Beschuldigte führte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 aus, dass seine als ehrverletzend monierten Kernaussagen bewiesen seien und dass damit der Gutglaubensbeweis obsolet sei.
3.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wei- terverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä- digen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschul- digung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2).
4.1. Im an den Vorsteher DGS gerichteten, nicht anonym verfassten und durch- wegs in einem sachlichen Ton gehaltenen Schreiben vom 31. August 2020 wird insbesondere beanstandet, dass die Leitung des D. konkret aufgelis- tete Verfehlungen namentlich auch des Beschwerdeführers, wie in E. 2.1 wiedergegeben, ignoriere bzw. toleriere. Darüber hinaus wird angedeutet, dass gegen den Beschwerdeführer womöglich polizeilich ermittelt werde und werden ihm nicht nur Fehler in seiner ärztlichen Behandlungs-, For- schungs- und Publikationstätigkeit zur Last gelegt, sondern auch im Um- gang mit diesen Fehlern. 4.2. Das DGS nahm dieses Schreiben als Aufsichtsanzeige i.S.v. § 38 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SAR 271.200) entgegen und eröff- nete ein Aufsichtsverfahren. Warum dies nicht sachgerecht gewesen sein soll bzw. warum das fragliche Schreiben vom 31. August 2020 gar nicht als Aufsichtsanzeige zu werten sein soll, ist nicht ersichtlich:
Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Be- hörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (Abs. 1), wobei gemäss § 1 Abs. 2 VRPG als Behörde jede Stelle gilt, die Aufgaben der öffentlichen Ver- waltung wahrnimmt, auch Private, wenn sie mit hoheitlichen Befugnis- sen ausgestattet sind.
Dass es sich beim D. und seinen Mitarbeitenden um eine Behörde i.S.v. § 38 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 1 Abs. 2 VRPG handelt, ist unbestritten. Die geäusserten Beanstandungen beziehen sich u.a. auf die Forschungs-, Publikations- und Behandlungstätigkeit des Beschwerdeführers. Sie er- scheinen (wenn zutreffend) ohne Weiteres geeignet, das D. namentlich in seiner Reputation zu schädigen. Von daher bestand augenscheinlich ein öffentliches Interesse an der Klärung der vom Beschuldigten erho- benen Vorwürfe. Dies gilt auch im Hinblick auf die angedeutete Vermu- tung, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig sein könnte, weil der Beschwerdeführer damals als [...] eine auch für die Reputation des D. wichtige Position innehatte. 4.3. Damit ist festzustellen, dass das besagte Schreiben vom 31. August 2020 an den Vorsteher DGS nach Form und Inhalt vollumfänglich einer Auf- sichtsanzeige i.S.v. § 38 Abs. 1 VRPG entsprach. Diese Feststellung schliesst die Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte als Mitverfasser der
11 - Aufsichtsanzeige auch eines Ehrverletzungsdelikts strafbar gemacht ha- ben könnte, zwar nicht kategorisch aus (vgl. hierzu etwa BGE 116 IV 205 E. 3c), ist für die Beurteilung der Frage, ob sich der Beschuldigte damit strafbar gemacht hat, aber dennoch von Belang:
Bei einer Aufsichtsanzeige ist es grundsätzlich an der zuständigen Be- hörde, den beanzeigten Sachverhalt zu prüfen. Um eine sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung dieser Prüfpflicht auf Strafverfolgungsbe- hörden zu verhindern, ist die Schwelle für die Eröffnung einer Strafun- tersuchung wegen eines angeblich mit einer Aufsichtsanzeige began- genen Ehrverletzungsdelikts hoch anzusetzen. Erforderlich sind etwa konkrete (eindeutige) Hinweise, dass jemand rechtsmissbräuchlich eine Aufsichtsanzeige erstattet bzw. als Vehikel dafür verwendet hat, ehrverletzende Äusserungen zu verbreiten. Dies ist zwar nicht als Frei- brief dafür zu verstehen, sich im Rahmen einer Aufsichtsanzeige auch ungestraft ehrverletzend äussern zu dürfen. Solange die fraglich ehr- verletzenden Äusserungen aber einen hinreichenden Sachbezug zur Aufsichtsanzeige aufweisen und damit nicht deplatziert, herabsetzend, unnötig polemisch oder verunglimpfend wirken und nicht klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgehen (vgl. hierzu das zu einer einen Anwalt betreffenden Aufsichtsanzeige ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1), besteht grundsätzlich keine Veranlassung, wegen einer Aufsichtsanzeige ein Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten zu eröffnen. Bei einzig gegenüber einer Aufsichtsbehörde (und damit nicht gegenüber der Öffentlichkeit) gemachten Äusserungen ist deren Zuläs- sigkeit dementsprechend nach einem grosszügigeren Massstab zu be- messen, was sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass die Rechtspre- chung gegenüber sogenannten Whistleblowern, die an die Presse ge- langen, – zu Recht – regelmässig festhält, sie hätten sich zuerst an die Aufsichtsbehörde wenden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.3), weshalb im Rahmen einer Aufsichtsanzeige auch die Äusserung eines Verdachts auf allfällige Verfehlungen zulässig sein muss und dementsprechend gerade keine überhohen (sondern vielmehr tiefe) Anforderungen an den Gutglau- bensbeweis zu stellen sind.
In Bezug auf die Formulierung einer Aufsichtsanzeige ist auch zu be- achten, dass eine Aufsichtsanzeige ein Einschreiten der Aufsichtsbe- hörde bezweckt. Um ihr das hierfür nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, dass die Aufsichtsbehörde die Verdachtsgründe als für die Einleitung einer Untersuchung nicht ausreichend betrachtet, ist der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuzeigen, dass die Anzeigen- den überzeugt sind, dass es um Vorkommnisse geht, bei denen sich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde aufdrängt. Wird in einer Auf- sichtsanzeige daher nicht durchwegs von blossen Verdachtsgründen
12 - gesprochen, so darf dies nicht dazu führen, dass die Anzeigenden den Gutglaubensbeweis für die Vorkommnisse als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätten. Dies wäre insbe- sondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behaup- tung einer Tatsache und der blossen Verdachtsäusserung bei entspre- chender Ausdrucksweise fliessend sein können. Die persönliche Über- zeugung des Anzeigeerstatters steht bei einer Anzeige auch nicht im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr, dass mit einer an die zustän- dige Behörde gerichteten Anzeige die Einleitung einer Untersuchung verlangt wird und damit grundsätzlich stets eingeräumt wird, die be- haupteten Tatsachen seien noch nicht erwiesen (vgl. hierzu exempla- risch BGE 116 IV 205 E. 3d). Sobald ernsthafte Verdachtsgründe vor- liegen, die die Einleitung einer behördlichen Untersuchung rechtfertigen können, muss eine Aufsichtsbeschwerde möglich sein. Damit dies auch der Fall ist, ohne dass sich der Anzeiger stets der Gefahr einer Verur- teilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubens- beweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn der Anzeiger dartun kann, dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe be- jahte. Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letzt- lich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können (BGE 116 IV 205 E. 3c).
5.1. 5.1.1. Der Beschuldigte nahm in der Aufsichtsanzeige u.a. Bezug auf die besagte Publikation betreffend "5-ALA". Dabei führte er u.a. aus, dass es "nachge- wiesenermassen" nicht stimme, dass "diese Forschung" von einer Ethik- kommission bewilligt worden sei, wie in der Einleitung der besagten Publi- kation u.a. vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer führte zutreffend aus, dass in der besagten Publikation das Vorliegen einer Bewil- ligung einer Ethikkommission gar nicht behauptet worden sei. Er begrün- dete dies damit, dass eine Bewilligung mangels Erforderlichkeit gar nicht habe eingeholt werden müssen. 5.1.2. Die in E. 5.1.1 wiedergegebenen Ausführungen des Beschuldigten in der Aufsichtsanzeige wären objektiv betrachtet höchstens dann ehrenrührig, wenn sie über den eigentlichen Wortlaut hinaus (allenfalls im Verbund mit den weiteren Vorwürfen) – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im angefochtenen Entscheid ausgeführt – so zu verstehen wären, dass der Beschwerdeführer mit nicht zugelassenen medizinischen Substanzen an ahnungslosen Patienten unerlaubte (weil klarerweise gegen ethische und rechtliche Richtlinien verstossende) Forschung betrieben (und dies zu ver- tuschen versucht) habe.
15 - die Behauptung des Beschuldigten, dass auf der [...] des D. "5-ALA" ohne "informed consent" betroffener Patienten angewendet worden sei, als er- bracht zu betrachten. Weder sind nach dem in E. 4.3 Ausgeführten Gründe ersichtlich, aus denen der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis nicht zu- zulassen wäre (bzw. den Wahrheitsbeweis erbringen müsste), noch gibt es konkrete Hinweise, dass dem Beschuldigten die für den Gutglaubensbe- weis wesentlichen Umstände erst im Nachhinein bekannt geworden sein könnten. Der vom Beschuldigten bei der Aufsichtsbehörde (sinngemäss) deponierte Hinweis, dass (auch ausserhalb der fraglichen "5-ALA"-For- schung) kein "informed consent" betroffener Patienten vorgelegen habe, ist zudem auch nicht so zu verstehen, dass überhaupt nie genügende Einwil- ligungen eingeholt worden seien, sondern vielmehr so, dass die Einholung des "informed consent" lückenhaft gewesen sei (vgl. hierzu auch nachfol- gende E. 5.4). 5.4. Die vom Beschuldigten beanstandete Publikation aus dem Jahr 2014 (be- treffend "5-ALA") liegt im Recht (act. 482 ff.). Sie enthält (mit Ausnahme des bereits in E. 5.1 abgehandelten Vorwurfs) die vom Beschuldigten be- anstandeten Ausführungen (vgl. S. 2 unter "Methods", wo behauptet wird, dass swissmedic den Einsatz von "5-ALA" bewilligt habe und dass bei allen beteiligten Patienten ein "informed consent" vorgelegen habe). Aktenkundig ist weiter ein Schreiben von swissmedic vom 21. Juli 2020, die darin unter Bezugnahme auf die fragliche Publikation feststellte, nicht im Besitz von entsprechenden Bewilligungsunterlagen zu sein, und anmerkte, dass "die Off-Label Anwendung verwendungsfertiger Arzneimittel" keine Bewilligung ihrerseits benötige (act. 287). Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, in der fraglichen Publikation sei wahrheitswidrig eine Bewilligung bzw. Einwilli- gung der swissmedic behauptet worden, ohne Weiteres als erbracht zu be- trachten. Zudem gilt hier auch das bereits in E. 5.1 Ausgeführte sinnge- mäss, weshalb ohne Weiteres auch auszuschliessen ist, dass der Beschul- digte den Beschwerdeführer mit der besagten Äusserung überhaupt eines unethischen Verhaltens bezichtigte oder auch nur bezichtigen wollte. Auch hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, dass ein "informed consent" (der von der fraglichen "5-ALA"-Forschung betroffenen 58 Patien- ten) nicht (in allen Fällen) vorgelegen habe, ist der Gutglaubensbeweis ohne Weiteres als erbracht zu betrachten. Diesbezüglich kann auf eine im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens am [...] stattgefundene Be- sprechung des DGS mit H. verwiesen werden, der damals offenbar [...] im D. war (Beizugsakten DGS, 1/1) und mit welchem der Beschuldigte offen- bar im Austausch stand. H. nahm in dieser Besprechung nicht nur auf den Fall von I. Bezug, sondern führte auch durchaus glaubhaft aus, dass er etwa 2016 mitgeholfen habe, ein entsprechendes Aufklärungsformular zu
16 - entwickeln, weshalb er Zweifel habe, dass zuvor immer korrekt aufgeklärt worden sei (Ziff. 3.5). Diese Zweifel erscheinen begründet und derart gra- vierend, dass dem Beschuldigten nach dem in E 4.3 Ausgeführten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie in der Aufsichtsanzeige an das DGS nicht deutlich erkennbar als Vermutungen formuliert zu haben. 5.5. Zu der vom Beschuldigten in seiner Aufsichtsanzeige aus verschiedenen Gründen als unethisch bezeichneten Forschung an intubierten Patienten äusserte sich der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch im Beschwerdeverfahren. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in diesem Punkt nicht anfechten wollte. Sollte es sich anders verhalten, wäre auf seine Beschwerde in diesem Punkt mangels jeglicher Begründung i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten. So oder anders erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. 5.6. Zur vom Beschuldigten dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "Seitenver- wechslung" bei einer Operation ist einem "Protokoll Staff-Meeting" der [...] des D. vom [...] zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen Fall berichtet habe, bei dem "eine falsche Seite kraniotomiert" worden sei, dass sich retrospektiv gezeigt habe, dass die Angaben im "eOPPs" falsch gewe- sen seien und dass er H. "offiziell" informieren werde. Aktenkundig (Beizu- gsakten DGS 1/1) ist weiter eine E-Mail von H. an den Beschwerdeführer vom 5. April 2019, wonach er mittels eines anonymen Hinweises von einer "Seitenverwechslung" erfahren habe. Der Beschwerdeführer beantwortete diese E-Mail gleichentags dahingehend, dass eine Meldung ans Riskma- nagement geplant sei. In dieser E-Mail erwähnte er auch die angeblich fal- schen Angaben im "eOPPs", aber nicht zum Nachweis, dass es gar nicht zu einer "Seitenverwechselung" gekommen sei, sondern als Grund für die besagte "Seitenverwechslung". H. sagte hierzu bei der bereits erwähnten Besprechung mit dem DGS aus, dass der Beschwerdeführer die "Seiten- verwechslung" letztlich nicht selbst gemeldet habe (Ziff. 5.4), sondern ge- mäss dem von ihm informierten "Qualitätsmanagement" explizit in Abrede gestellt habe (Ziff. 5.1), was auch deshalb nicht unglaubhaft erscheint, weil der Beschwerdeführer in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 5. Februar 2021 den Vorwurf, dass die falsche Schädelseite geöffnet worden sei, zurückwies, was mit dem erwähnten "Protokoll Staff-Meeting" in einem zumindest erklärungsbedürftigen Widerspruch steht (zu einer möglichen Erklärung, die dem Beschuldigten aber kaum bekannt gewesen sein dürfte, vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2022 [act. 406 ff.], Rz. 26 ff.).
17 - Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis auch hinsichtlich der Behauptung, dass dem Beschwerdeführer eine "Seitenverwechslung" un- terlaufen sei und dass er diese nicht ordnungsgemäss gemeldet habe, er- bracht. Auch hier gilt wiederum, dass dem Beschuldigten nach dem in E 4.3 Ausgeführten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, den Vorwurf in der Aufsichtsanzeige an das DGS nicht deutlich erkennbar als Vermutung for- muliert zu haben. 5.7. Was schliesslich die in der Aufsichtsanzeige gemachte Äusserung anbe- langt, dass gemäss H. eine den Beschwerdeführer betreffende "Polizei- akte" bestehe, kann wiederum auf die Aussagen von H. bei der besagten Besprechung mit dem DGS verwiesen werde. Demnach sollen in einem Fall [...], in dem unter anderem auch das D. Strafanzeige erstattet habe, verschiedene Hausdurchsuchungen auch beim Beschwerdeführer privat stattgefunden haben (Ziff. 6.6). Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis auch hinsichtlich der Behauptung, dass gemäss H. eine den Beschwerdeführer betreffende Po- lizeiakte bestehe, als erbracht zu betrachten. 5.8. Damit besteht zusammengefasst keine begründete Veranlassung, die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. 6.2. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beschwerdeverfahren ist Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich anzuwenden. Sofern es sich – wie vor- liegend – um Antragsdelikte handelt, geht die Entschädigung der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden beschuldigten Person dementspre- chend regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein beschreitenden) Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5).
18 - 6.3. Der Beschuldigte machte mit Beschwerdeantwort einen Zeitaufwand von 9.5 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 250.00 und eine Auslagenpau- schale von 4 % geltend. Den Zeitaufwand von 9.5 Stunden begründete er mit Studium der Beschwerde, Ausarbeitung der Beschwerdeantwort, "In- struktion durch den Klienten", Studium des eingehenden "Obergerichtsur- teils" und "Nachbesprechung mit dem Klienten". Den maximalen Stunden- ansatz von Fr. 250.00 begründete er mit dem Aktenumfang und der Kom- plexität der sich stellenden Fragen und der Bedeutung des Falles für ihn. Der Beschuldigte hatte sich mit Beschwerdeantwort mit einer 7-seitigen Be- schwerde gegen eine zu seinen Gunsten ergangene Teileinstellungsverfü- gung auseinanderzusetzen. Die Teileinstellungsverfügung hatte aus- schliesslich Ehrverletzungstatbestände zum Inhalt, die der Beschuldigte nach Auffassung des Beschwerdeführers mit einer Aufsichtsanzeige an den Vorsteher DGS erfüllt haben soll. Sie war im Wesentlichen damit be- gründet, dass dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelungen sei, was der Beschwerdeführer mit Beschwerde im Wesentlichen bestritt. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geht es damit um einen eher einfach gelagerten (und jedenfalls nicht komplexen) Fall. Auch ist nicht zu erken- nen, weshalb die im Raum stehenden Vorwürfe für den Beschuldigten von einer höheren Bedeutung gewesen sein sollen, als dies üblicherweise bei einem Strafverfahren wegen eines Ehrverletzungsdelikts der Fall ist. Weil aber zumindest der Aktenumfang für einen Ehrverletzungsfall eher über- durchschnittlich ist, erscheint es dennoch angemessen, für die Vorberei- tung der Beschwerdeantwort (einschliesslich Kontakte zwischen Beschul- digtem und Verteidiger sowie Studium der angefochtenen Teileinstellungs- verfügung und der Beschwerde) 2.5 Stunden und für das Verfassen der 8-seitigen Beschwerdeantwort weitere 2 Stunden einzusetzen. Für das Führen des weiteren Schriftenwechsels und das Studium (inklusive Be- sprechung) des vorliegenden (gänzlich zu Gunsten des Beschuldigten aus- fallenden) Entscheids erscheinen weitere 1.5 Stunden angemessen, womit sich der angemessene Zeitaufwand auf 6 Stunden beläuft. Dieser ist ent- sprechend § 9 Abs. 2 bis Satz 1 Anwaltstarif (AnwT; SAR 291.150) nach dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen, zumal jedenfalls keine überzeugenden Gründe für einen höheren Regelstundenansatz aus- zumachen sind. Das eigentliche Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'320.00. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des Honorars (ausmachend Fr. 39.60) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2 bis Satz 2 AnwT) auf Fr. 1'359.60 (ausmachend Fr. 104.70). Die dem Beschuldigten vom Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung be- trägt damit Fr. 1'464.30 (Fr. 220.00 x 6 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet:
19 -
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 117.00, zusammen Fr. 1'117.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 2'500.00 verrechnet. 3. Die vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten geschuldete Entschädi- gung von Fr. 1'464.30 wird im Umfang von Fr. 1'383.00 mit der verbleiben- den Sicherheit verrechnet und dem Beschuldigten direkt von der Oberge- richtskasse ausgerichtet. Die Restanz von Fr. 81.30 hat der Beschwerde- führer dem Beschuldigten direkt zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.