Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.257 / cb (HA.2022.321; STA.2022.1884) Art. 272 Entscheid vom 16. August 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Moëna Mika, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen einer Serie von Sachbeschädigungen, die im Zeitraum 20. April – 16. Mai 2022 in C. stattfand. Der Beschwerde- führer wurde am 17. Mai 2022 festgenommen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. Mai 2022 hin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einstweilen bis zum 16. Juli 2022 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts wies eine hiergegen erhobene Beschwerde des Be- schwerdeführers mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Ent- scheid SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte am 1. Juli 2022 ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 16. Oktober 2022. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung des Haftverlän- gerungsgesuchs und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersu- chungshaft. Eventualiter sei diese um maximal einen Monat zu verlängern. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft mit Verfügung vom 15. Juli 2022 bis zum 16. Oktober 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Beschwerde gegen die ihm am 19. Juli 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022. Diese sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei diese um maximal ei- nen Monat zu verlängern.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 16. Oktober 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Ver- fahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht be- steht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich
In dieser hatte er einerseits auf seine Ausführungen anlässlich der stattge- fundenen Haftverhandlung vom 19. Mai 2022 (HA.2022.252) verwiesen, in welcher er wiederum das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts dahin- gehend bestritten hatte,
dass sich die ihm zur Last gelegten 27 Sachbeschädigungen nicht unter Art. 144 Abs. 3 StGB subsumieren liessen,
dass kein einziger Strafantrag aktenkundig sei,
dass sich aus den Akten nicht ergebe, wann, wo und zu wessen Nach- teil die Sachbeschädigungen begangen worden seien,
dass nur gerade zwei Geschädigte bekannt seien,
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dass es für die behauptete Schadenshöhe von insgesamt über Fr. 100'000.00 keinerlei Hinweise, geschweige denn Belege gebe,
dass angesichts dessen äusserst fraglich sei, ob überhaupt ein Straf- verfahren gegen ihn habe eröffnet werden dürfen, und
dass auch ansonsten grosse Fragezeichen bezüglich seiner Täter- schaft bestünden, zumal die Fotos der Überwachungskameras der BP Tankstelle höchstens bewiesen, dass er dort mit Personen gesprochen habe. Andererseits hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
Dossier 31: Einschlagen der Schaufensterscheibe der K. in U.; im Zeit- raum 16. Mai 2022 0.10 Uhr – 0.20 Uhr; aufgrund des Modus operandi und der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Vorkommnis betreffend Dos- sier 26)
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3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einzig geltend gemachten besonde- ren Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begründung verwies es darauf, dass sich diesbezüglich seit seiner Verfügung vom 19. Mai 2022 sowie dem Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 nichts Grundlegendes geändert habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eng mit seiner Familie "verwach- sen" sei und in Haft von seinen Geschwistern besucht werde, ändere hieran nichts, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei. 3.2.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde hinsichtlich der fraglichen Fluchtgefahr auf seine Stellungnahme vom 13. Juli 2022. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau habe sich mit diesen Ausführun- gen nur ungenügend auseinandergesetzt und sich nicht einmal bemüht, die Besuchsbewilligungen seiner Geschwister zu edieren. Seine amtliche Ver- teidigerin persönlich erlebe, wie sich seine Familie um ihn sorge. Die nahe Bindung sei demnach erstellt und Fluchtgefahr zu verneinen. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 hatte der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr auf seine Ausführungen anlässlich der Haftverhandlung vom 19. Mai 2022 verwiesen. Dort hatte er ausgeführt, dass er zwar ausländi- scher Staatsangehörigkeit und in der Schweiz nicht angemeldet sei, dass aber seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in U. wohnten, wo er sich auch grundsätzlich aufhalte. Das erste Mal sei er bereits vor Jahren in die Schweiz eingereist, als sich seine Familie entschlossen habe, ihren Le- bensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Seither habe er sich mit weni- gen Ausnahmen in der Schweiz aufgehalten und sei grundsätzlich nur für wenige Wochen ins Ausland gereist. Zwar verfüge er aus gesundheitlichen Gründen derzeit über keine Arbeitsstelle. Er habe aber bereits in der Schweiz gearbeitet und erhalte auch Unterstützung durch die SUVA und von seinen Eltern, weshalb er die Schweiz im Falle seiner Haftentlassung nicht verlassen würde. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz. Hinweise auf Kontakte im In- oder Ausland, die es ihm ermöglichen würden, sich dem Strafverfahren zu entziehen, gebe es keine. Auch die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten behauptete psychische Labilität spre- che gegen Fluchtgefahr, zumal er diesfalls noch mehr auf Hilfe und Unter-
8 - stützung durch seine Familie angewiesen und – auch mangels eigener fi- nanzieller Mittel – kaum in der Lage sei, eine Flucht oder ein Untertauchen zu planen und durchzusetzen. Seine SVG-Vorstrafe aus dem Jahre 2018 lasse nicht auf eine erhöhte Fluchtneigung schliessen. Im Falle seiner Ver- urteilung würde ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bedingte Strafe auf- erlegt. Auch aus dem ihm von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zum Vorwurf gemachten unkooperativen Verhalten sei nicht auf Fluchtge- fahr zu schliessen. Nicht zuletzt sprächen auch seine glaubhaften Aussa- gen, sich nach seiner Entlassung bei seiner Familie in U. aufzuhalten und sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, klar gegen Fluchtgefahr. Es sei davon auszugehen, dass ihn auch seine Familie bei der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden unterstützen werde. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass er H. und L. seine Wohnad- resse mitgeteilt habe, klar gegen Fluchtgefahr. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 hatte der Beschwerdeführer weiter darauf verwiesen, dass er eng mit seiner Familie verwachsen sei und in der Zwischenzeit auch von seinen beiden Geschwistern besucht werde. Dies zeige den engen Familienzusammenhalt und die familiäre Un- terstützung, die ihm zukomme, was ebenfalls gegen Fluchtgefahr spreche. 3.3. 3.3.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Ver- fahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen sowie die be- rufliche und finanzielle Situation. Konkrete Anhaltspunkte für eine beson- dere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere De- linquenz) hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.2). 3.3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fluchtgefahr vermögen in Beachtung der Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 (E. 4.4), auf
9 - welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfü- gung vom 15. Juli 2022 (E. 4.2) verwies, mit welchen sich der Beschwer- deführer aber nicht erkennbar auseinandersetzte, nicht zu überzeugen. Seine Vorbringen mit Beschwerde vermögen nämlich die damalige Beur- teilung,
wonach dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine empfindliche Frei- heitsstrafe drohe,
er nicht in der Schweiz aufgewachsen und sozialisiert worden sei,
er sich – mit längeren Unterbrüchen – erst seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte,
er hier aber seit Längerem weder über eine Arbeitsstelle noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und mit einem einjährigen Aufenthalt in V. und Q. bei Familienangehörigen und Freunden gezeigt habe, dass er auch dort über intakte soziale Bindungen verfüge und nicht auf die unmittelbare persönliche Unterstützung seiner Eltern und Geschwister angewiesen sei, nicht als überholt bzw. nicht mehr aktuell erscheinen zu lassen. Wenngleich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer derzeit unterstützungs- bedürftig ist und es glaubhaft erscheint, dass seine hiesige Familie ihn auch unterstützen will, bestehen doch ernsthafte Zweifel, dass dies auch der Auf- fassung des Beschwerdeführers entspricht bzw. dass er sich in seinem wei- teren Verhalten von seiner hiesigen Familie massgeblich beeinflussen liesse. So verhielt es sich offenbar schon einmal so, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers nicht anders zu helfen wusste, als die kantonale Notrufzentrale zu benachrichtigen, weil dieser sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sich schon längere Zeit psychisch auffäl- lig verhalten haben soll. Diese psychische Auffälligkeit kam namentlich auch in der Befragung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 zum Aus- druck, in welcher sich der Beschwerdeführer ohne erkennbaren Sachzu- sammenhang auf einen kaum verständlichen Brief mit religiösen Bezug- nahmen berief, der ihm derzeit wichtiger als sein Leben sei (vgl. etwa Fra- gen 14 ff.). Diese Umstände sowie auch die von einem dringenden Tatver- dacht getragenen Tatvorwürfe, für welche es derzeit keine auch nur halb- wegs nachvollziehbare Erklärung gibt, weisen konkret auf eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Beschwerdeführers und damit auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen hin (etwa in Form einer Flucht oder auch weiterer Delinquenz), was zusätzlich für die Gefahr einer Flucht oder zumindest eines Untertauchens spricht und es illusorisch erscheinen lässt, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Dass das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte, ist bereits deshalb nicht zu beanstanden.
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4.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu in sei- ner Verfügung (E. 4.4) – auch mit Hinweis auf den Verdacht einer psychi- schen Erkrankung des Beschwerdeführers – aus, dass derzeit keine Er- satzmassnahmen ersichtlich seien, mit welchen sich der festgestellten Fluchtgefahr begegnen liesse. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten angestrebte psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers sei geboten und rechtfertige eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, zumal aufgrund der Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte auch die Spurenauswertung noch Zeit benötige. Gefahr von Überhaft bestehe angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht. 4.2.2. Der Beschwerdeführer verwies auch bezüglich der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung auf seine Eingabe vom 13. Juli 2022, in welcher er im Wesentlichen vorgebracht hatte,
dass es sowohl an einem dringenden Tatverdacht als auch an Flucht- gefahr fehle,
dass die Bedeutung der ihm zur Last gelegten Straftaten eine Aufrecht- erhaltung der Untersuchungshaft nicht zu begründen vermöge, weil das einzig betroffene Rechtsgut (Vermögen) nicht besonders schützens- wert sei und sich der jeweilige Schaden bei den einzelnen Geschädig- ten in Grenzen halte,
dass nicht nachvollziehbar sei, warum nicht alle Spuren gleichzeitig ausgewertet worden seien und warum für die Auswertung der noch ver- bliebenen Spuren nunmehr noch drei Monate erforderlich sein sollen,
dass das mit psychischen Auffälligkeiten begründete psychiatrische Gutachten schon längst hätte veranlasst werden können und müssen, weshalb die Anordnung dieses Gutachtens schlicht falsch sei und in gravierender Weise gegen das Beschleunigungsgebot verstosse,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfü- gung vom 19. Mai 2022 (E. 2.4) und die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.177 vom 15. Juni
11 - 2022 (E. 5.2) die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft aus- drücklich mit dem Hinweis bejaht hätten, dass diese nur für zwei Mo- nate beantragt worden sei, und
dass die ausstehenden Spurenauswertungen sowie ein Kurzgutachten zu seinem psychischen Zustand auch innert Monatsfrist vorgenommen werden könnten. Weiter führte er mit Beschwerde aus, dass die Erstattung eines Vollgutach- tens nicht erforderlich sei und dass sehr wohl Gefahr von Überhaft vorliege, weil vorliegend einzig Art. 144 Abs. 1 StGB (und nicht Art. 144 Abs. 3 StGB) in Betracht falle. Gemäss Strafbefehlsempfehlungen des Kantons Aargau seien nicht mehr bagatelläre Sachbeschädigungen mit Geldstrafen ab 30 Tagessätzen zu bestrafen. Er sei nicht vorbestraft, weshalb nicht er- sichtlich sei, weshalb im Falle seiner Verurteilung von dieser Mindestanzahl Tagessätze abzuweichen wäre. 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwehrte sich mit Beschwerde- antwort gegen den Vorwurf, in gravierender Weise gegen das Beschleuni- gungsgebot verstossen zu haben. Aufgrund des Verhaltens des Beschwer- deführers sei ein Vollgutachten zu erstellen, welches sich insbesondere zu dessen Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit zu äussern habe. Ein Kurzgutachten sei nicht zielführend. Für das Vollgutachten müssten die Ak- ten vollständig und die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte be- kannt sein. Die Kantonspolizei Aargau sei daran, den Schlussrapport zu erstellen. Nach Eingang der Akten erfolge die Gutachterbeauftragung. 4.2.4. Der Beschwerdeführer bezeichnete diese Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten mit Stellungnahme vom 10. August 2022 als "we- der begründet noch nachvollziehbar". Aus dem Umstand, dass er bei seiner vierstündigen Befragung vom 29. Juni 2022 die Fragen "mit irgendetwas anderem" beantwortet habe, zu schliessen, dass ein Kurzgutachten nicht ausreichend wäre, könne nicht angehen. Dass das Vollgutachten erst nach Eingang der vollständigen Verfahrensakten in Auftrag gegeben werden könne, sei nicht nachvollziehbar, zumal die für das Gutachten massgebli- che Einvernahme vom 29. Juni 2022 nunmehr bereits eineinhalb Monate zurückliege. Ein Gutachten habe sich zu seiner Schuldfähigkeit im Tatzeit- punkt und zu einer allfälligen psychiatrischen Krankheit auszusprechen. Hierzu müssten nicht alle Strafanträge und DNA-Hits vorliegen. Der Schlussrapport der Kantonspolizei Aargau könne dem Gutachter, der erst noch zu bestimmen sei, auch noch nachträglich zugestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe das Beschleunigungsgebot ver- letzt.
12 - 4.3. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts oder von Fluchtgefahr zu begründen versucht, vermögen seine Ausführungen in Beachtung von vorstehenden E. 2 und 3 nicht zu überzeugen. Auch lässt sich weder der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 (E. 2.4) noch dem Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 (E. 5.2) etwas entnehmen, was gegen die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Verlänge- rung der Untersuchungshaft spräche. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er einzig mit einer beding- ten Geldstrafe zu rechnen habe, weshalb Gefahr von Überhaft bestehe, vermag angesichts der Vielzahl der von einem dringenden Tatverdacht ge- tragenen Sachbeschädigungen sowie des Umstandes, dass dem Be- schwerdeführer derzeit gerade nicht ohne Weiteres eine gute Prognose ge- stellt werden kann, nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für seinen Einwand, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend schwer wiegten, um eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen zu können. Diesbezüglich kann auf die nach wie vor aktuellen Ausführungen der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 in E. 3.5.5 (wonach auch Sachbeschädi- gungen i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB Untersuchungshaft zu rechtfertigen ver- mögen) und E. 5.2 (wonach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, dass Vermögen ein nicht besonders schützenswertes Rechtsgut sei und deshalb nur ein bescheidenes Interesse an der Strafver- folgung bestehe) verwiesen werden. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten festzuhalten, dass begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Tat- zeitraum bestehen, dass sich auch die Frage einer Massnahme stellen kann und dass diese Fragen mutmasslich einzig im Rahmen eines sog. Vollgutachtens geklärt werden können, wohingegen ein sog. Kurzgutach- ten zur Klärung dieser Fragen kaum etwas beitragen dürfte. Zur Frage, wann dieses Gutachten in die Wege zu leiten ist, ist hingegen in Beachtung des in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleuni- gungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) sowie der diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. August 2022 kein gewichtiger Grund ersichtlich, vorerst noch den Schlussrapport der Kantonspolizei Aargau abzuwarten, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen ist, die für die Begutachtung erforderlichen Schritte unverzüglich zu veranlassen. Ob sie begründeten Anlass gehabt
13 - hätte, dies bereits früher zu tun, kann im Rahmen dieses Haftbeschwerde- verfahrens offen gelassen werden, zumal jedenfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, die Zweifel daran wecken könnte, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewillt und in der Lage ist, das Strafverfahren mit der bei Haftsachen gebotenen Beschleunigung voranzu- treiben, bzw. die die Rechtsmässigkeit der vom Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau angeordneten Verlängerung der Untersuchungs- haft in Frage stellen könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.3). Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Verhältnismäs- sigkeit der von ihm verfügten Haftverlängerung zu beanstanden wären.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird angewiesen, die von ihr an- gestrengte psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers unver- züglich in die Wege zu leiten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]