Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.248 / rb (HA.2022.307) Art. 294 Entscheid vom 26. August 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2022 betreffend Antrag auf Aufhebung von Ersatzmassnah- men in der Strafsache gegen A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung und grober Verletzung der Ver- kehrsregeln. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer (vertreten durch seine amtliche Verteidigerin) stellte am 14. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Gesuch um Aufhebung sämtlicher, vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bis zum 20. November 2022 an- geordneten Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies dieses Gesuch, verbun- den mit dem Antrag auf Abweisung, am 22. Juni 2022 dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid. Mit Eingaben vom 27. und 28. Juni 2022 reichte sie dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitere Unterlagen ein. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2022 (vertreten durch seine amt- liche Verteidigerin) und mit E-Mail vom 4. Juli 2022 (persönlich) Stellung- nahmen beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 5. Juli 2022 das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab. Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt B., Q., als freigewähltem Verteidiger am 6. Juli 2022 und der amtlichen Verteidigerin am 12. Juli 2022 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Brugg vom 05.07.2022 sei aufzuheben. 2. Die vom Zwangsmassnahmengericht Brugg mit Verfügung vom 20.05.2022 erlassenen Ersatzmassnahmen seien allesamt aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
1.1. Der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 5. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowohl durch seine amtliche Verteidigerin als auch (freigewählt) durch Rechtsanwalt B. vertreten war. Dass dem anders gewesen wäre, brachte der Beschwerde- führer weder vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch mit Beschwerde vor. Demnach ist für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch durch Rechtsan- walt B. vertreten war, was ohne Weiteres zulässig war (Art. 127 Abs. 2 Satz 1 StPO). 1.2. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin vor dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau Hauptverteidigerin i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO gewesen wäre. Weder wurden die beiden Verteidiger vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aufgefordert, eine(n) Hauptverteidiger(in) zu bestimmen, noch gaben diese von sich aus eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau ab. Folgerichtig behandelte das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau die beiden Verteidiger gleichberechtigt und bediente beide mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Juni 2022 (act. 72 f.), mit welcher es sowohl dem freigewählten Verteidiger als auch der amtlichen Verteidigerin die Möglichkeit zu Stellungnahmen ein- räumte. Hätte sich die amtliche Verteidigerin als Hauptverteidigerin i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO betrachtet, hätte sie spätestens diese Verfügung zum Anlass nehmen müssen, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine entsprechende Mitteilung zu machen. Weil sie dies unterliess, erscheint es nichts als folgerichtig, dass das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau beide Verteidiger schlussendlich auch mit der (hier angefochtenen) Verfügung vom 5. Juli 2022 bediente, woran
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen sind. Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 252.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.