Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.195 / va (ST.2022.4; STA.2020.5047) Art. 230 Entscheid vom 13. Juli 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard GesuchstellerinA., [...] vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, [...] GegenstandAusstandsgesuch gegen B., Präsident des Bezirksgerichts C._____ in der Strafsache gegen D._____
Die Staatsanwaltschaft Q. erhob am 18. Januar 2022 beim Bezirksgericht C. Anklage gegen D. (Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung und Ver- gewaltigung, ev. wegen mehrfacher Schändung der Gesuchstellerin. 2. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beim Bezirks- gericht C. u.a. den Ausstand von B. im Strafverfahren gegen den Beschul- digten. 3. B. leitete dieses Ausstandsgesuch am 8. Juni 2022 – verbunden mit dem Antrag, es sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei – an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur Beurteilung weiter. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dass die Ausstandsgründe nach Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass sie zu substantiieren sind. Dementsprechend genügen blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung be- lassen, sondern hat er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indi- zien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einreichen entspre- chender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Darstellung (ANDREASJ. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1). 1.2. Die Gesuchstellerin begründete das Ausstandsgesuch damit, dass sie bei einem früheren Prozess quasi vor die Türe des Gerichts bzw. zwischen Tür und Angel hingesetzt und befragt worden sei, was schlichtweg nicht ange- messen gewesen sei und ein weiteres Mal nicht akzeptiert werden könne. Sie habe ein Trauma davongetragen und sei in ihrer Entwicklung weit zu- rückgeworfen worden. Aufgrund ihrer geistigen Benachteiligung sei es
2.1.
Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in
den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge-
neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e
StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).
Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver
Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint.
Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Wird
der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern ab-
geleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und
wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien aus-
wirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Be-
fangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten
primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil
des Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2).
2.2.
Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind so zu verstehen, dass sie auf-
grund einer ihres Erachtens missglückten früheren Befragung von ihr durch
lit. f StPO entscheidend sei, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Aus-
gang des Verfahrens noch als offen erscheine. Um diesen Ausstandsgrund
aus materiellen oder prozessualen Fehlern ableiten zu können, bräuchte
es krasse und wiederholt auftretende Fehler, die einer schweren Amts-
pflichtverletzung zum Nachteil der Gesuchstellerin gleichkämen. Es ent-
spreche der Praxis sämtlicher Präsidien des Bezirksgerichts C., eine
Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.