Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.178 / va (HA.2022.249) Art. 188 Entscheid vom 14. Juni 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] z.Zt.: Bezirksgefängnis Q. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Lagerung / Besitz / Auf- bewahrung von und Handel mit Kokain). Der Beschwerdeführer wurde des- wegen am 24. Februar 2022 festgenommen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 25. Februar 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (wegen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr) einstweilen bis zum 24. Mai 2022. Der Be- schwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft einzig wegen Kollusionsgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte mit Verfügung vom 26. Februar 2022 einen dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und alle von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haft- gründe. Es versetzte den Beschwerdeführer einstweilen bis zum 24. Mai 2022 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 16. Mai 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlän- gerung der Untersuchungshaft (wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr) bis zum 24. August 2022. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellung- nahme vom 19. Mai 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Ent- lassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatz- massnahmen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bis zum 24. August 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 24. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 31. Mai 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:
Das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Mai 2022 sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich - allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen - auf freien Fuss zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staa- tes." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 7. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 10. Juni 2022 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und form- gerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau in seiner E. 3.2.1 verwiesen werden.
5 - vom Beschwerdeführer bezogen habe. Angesichts weiterer Umstände (na- mentlich Bericht des IRM Bern vom 22. März 2022, wonach das im Keller- abteil des Beschwerdeführers und im Auto von B. sichergestellte Kokain aus dem gleichen Pool stammen könnte und einen ähnlichen Reinheitsge- halt [über 90 %] aufweise; Feststellung von DNA des Beschwerdeführers an der Tupperware und den Plastikbeuteln, in welchen das im Keller des Beschwerdeführers sichergestellte Kokain aufbewahrt worden war, obwohl der Beschwerdeführer das bei ihm im Keller gelagerte Kokain nie berührt haben will) kam es zum Schluss, dass die Aussagen von B. vom 25. März 2022 nicht genügten, um den dringenden Tatverdacht auf Handel mit Ko- kain massgeblich zu entkräften. Wie vom Beschwerdeführer selbst vorge- bracht, habe es auch nicht über die Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Observation des Beschwerdeführers zu befinden. Ein dringender Tatver- dacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz (Lagerung; Besitz; Aufbewahrung; Handel) sei daher zu bejahen. 2.3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde daran fest, dass auf die Aus- sagen von B. bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. März 2022 ab- zustellen sei. Die zuvor gemachten, belastenden Aussagen seien nicht ver- wertbar (Ziff. 7). Auch die Auswertung elektronischer Geräte und von Spu- ren habe zu keinen konkreten Hinweisen für einen Betäubungsmittelhandel geführt. Dies gelte insbesondere für die im Fingernagelschmutz festgestell- ten Kokainspuren und die auf der Tupperware und den Plastikbeuteln fest- gestellten DNA-Spuren. Seine Behauptung, das im Keller gelagerte Kokain nicht berührt zu haben, sei nicht widerlegt, zumal die Untersuchung nicht ergeben habe, dass das im Fingernagelschmutz festgestellte Kokain mit dem im Keller gelagerten Kokain übereinstimme (Ziff. 8). Die blosse Mög- lichkeit, dass das bei B. und bei ihm im Keller sichergestellte Kokain (mit ähnlich hohem Reinheitsgehalt) aus dem gleichen Pool stammen könnte, vermöge einen dringenden Tatverdacht auf Kokainhandel bei Weitem nicht zu begründen (Ziff. 9). 2.3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort u.a. aus, dass es sich beim Grundtatbestandsmerkmal "Lagern" um einen vor- gelagerten Teil des "klassischen" Handels handle, nämlich um das Aufbe- wahren zum Zwecke der späteren Verwendung als Handelsobjekt. Im Kel- lerabteil des Beschwerdeführers sei die beachtliche Menge von 160 Gramm eines Kokaingemisches sichergestellt worden. Dies und die Aus- führungen des IRM Bern (vgl. vorstehende E. 2.3.3) genügten im aktuellen Zeitpunkt für die Annahme eines dringenden Tatverdachts auf Handel mit Kokain.
6 - 2.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom
3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) StPO voraus.
8 - 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haft- gründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr. 3.3. 3.3.1. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO – wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.5.1 sinngemäss festgestellt – drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwieder- holung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Betreffend die An- forderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proporti- onalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur An- nahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In sol- chen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr rest- riktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungüns- tige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabding- bar ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 und 2.9). Richtig ist auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.5.1, wo- nach auch persönlichen Umständen (wie psychischen Abnormitäten, Ar- beitslosigkeit, sozialen Beziehungen usw.) Rechnung zu tragen ist. 3.3.2. Das Vortatenerfordernis ist nur schon angesichts der mit Urteil des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 27. Mai 2021 ergangenen Schuldsprüche wegen
mehrfachen, teilweise qualifizierten Kokainhandels (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) ohne Weiteres erfüllt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2, wonach es auf die Anzahl der Straftaten, nicht aber auf die Anzahl der Vorstrafen ankommt).
9 - Was die Rückfallprognose anbelangt, fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm mit Stellungnahme vom 26. Februar 2022 (Ziff. 4) selbst zutreffend bemerkt – wegen der gegen ihn vom Be- zirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 27. Mai 2021 ausgesprochenen, vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2021.231 vom 18. Novem- ber 2021 bestätigten und derzeit vom Bundesgericht zu prüfenden (Verfah- rensnummer 6B_1494/2021) Landesverweisung unter grossem Bewäh- rungsdruck stand und steht. An sich sollte alles, was der Beschwerdeführer gegen die Landverweisung (und die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachte Fluchtgefahr) vorbringt, mehr als ausreichend sein, um ihn von jeder weiteren Delinquenz abzuhalten. Dass dem mut- masslich gerade nicht so war, relativiert seine Ausführungen zur sogenann- ten Härtefallklausel (und auch zur Fluchtgefahr). Seine Behauptung, dass für ihn der Verbleib in der Schweiz an erster Stelle stehe (Beschwerde Ziff. 10), verliert angesichts seiner mutmasslichen Bereitschaft, diesen (konkret gefährdeten) Verbleib durch weitere Delinquenz zusätzlich massiv zu gefährden, weitestgehend an Gehalt. Selbst wenn der Beschwerdefüh- rer tatsächlich aus den von ihm genannten Motiven (v.a. familiärer und be- ruflicher Art) die ihm konkret drohende Landesverweisung abwenden wollte, sind selbst diese Motive offenbar nicht stark genug, ihn von weiterer schwerer Delinquenz abzuhalten, was auf eine sehr hohe kriminelle Ener- gie des Beschwerdeführers hinweist und erwarten lässt, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Freilassung im ähnlichen Stil wie bisher in auch qualifizierter Weise dem Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandeln und so die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen würde, was ihm mutmasslich auch möglich wäre, zumal über sein diesbezügliches Bezie- hungsnetz wenig bis nichts bekannt ist. Insofern drohen im Falle der Haft- entlassung mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit weitere, die Sicherheit Drit- ter relativ stark gefährdende Verbrechen. Unter solchen Umständen ist Wiederholungsgefahr ohne Weiteres zu bejahen. 3.4. 3.4.1. Das Gesagte wirkt sich (wie bereits bei der Wiederholungsgefahr angedeu- tet) auch auf die Beurteilung der Fluchtgefahr aus (zu deren theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.4.1 verwiesen werden). Wenn der Beschwerdeführer seine verbliebenen Chancen, die ihm konkret drohende Landesverweisung noch abzuwenden, durch weitere Delinquenz geradezu unterminiert (wovon derzeit nach dem in E. 2 Ausgeführten aus- zugehen ist), kann gegen die Annahme von Fluchtgefahr jedenfalls nicht vorgebracht werden, dass durch eine allfällige Flucht die Ausführungen des Beschwerdeführers zur noch strittigen Landesverweisung (bzw. seine dies- bezügliche Verteidigungsstrategie) erheblich an Glaubwürdigkeit verlören.
10 - Weiter relativierte etwa bereits das Bezirksgericht Lenzburg in seinem Ur- teil vom 27. Mai 2021 die vom Beschwerdeführer insbesondere gegen die Fluchtgefahr ins Feld geführte familiäre Situation dahingehend, dass es von einem nicht unbelasteten Eheleben sprach und auch eine zumindest ab- strakte Kindeswohlgefährdung erwähnte (E. 5.2). Das familiäre Idyll, auf welches sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beruft, wird denn auch nicht nur durch seine fortgesetzte Delinquenz relativiert, son- dern beispielsweise auch durch seine Aussage vom 12. Mai 2022 (act. 48 ff.), wonach er "ein Mann" sei und zu Hause "kein Theater" wolle, wenn er im Ausgang irgendeiner Frau die Nummer gebe (Frage 35). Auch gab er bei der Eröffnung seiner Festnahme am 25. Februar 2022 zu Protokoll, nicht zu wissen, ob seine Ehefrau noch bei der D. in R. angestellt sei (Frage 67). Auch was die berufliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist diese jedenfalls nicht von einer Art, dass allein deshalb Fluchtgefahr ohne Weiteres zu verneinen wäre. Zwar sprach der Beschwerdeführer mit Be- schwerde (Ziff. 10) davon, dass er seit Jahren bei derselben Arbeitgeberin arbeite. Bei seiner Einvernahme vom 25. März 2022 (act. 12 ff.) gab er aber auch zu Protokoll,
dass er zwar seit 2012 oder 2013 beim E. in S. arbeite (Fragen 17 f.), aber erst seit 2019 als Mechaniker ("Service für Lastwagen") (Frage 19),
dass er mal bemerkt habe, dass er viele Sachen vergesse, was "mit dem Mechanischen" schwierig sei, weil man da konzentriert sein müsse (Frage 22),
dass er auch Ausfälle gehabt habe, weil er "mit den Tabletten" nicht zur Arbeit habe gehen können (Frage 23),
dass er nicht sagen könne, wie lange er "im Januar" gefehlt habe (Frage 24),
dass er "ab Februar" nicht gearbeitet habe (Frage 25) bzw. im Jahr 2022 aufgrund seiner "Erkrankung" nicht gearbeitet habe, weil die Ar- beit nicht leicht sei, weil man sich konzentrieren müsse, was am Morgen nicht gehe, wenn er abends "diese Tabletten" nehmen müsse, weshalb er krankgeschrieben gewesen sei (Frage 26). 3.4.2. Unter Berücksichtigung der obengenannten Umstände erweckt die mut- masslich fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers erhebliche Zwei- fel daran, dass der Beschwerdeführer (wie von ihm behauptet) in der Schweiz bleiben will, weil er hier familiär und beruflich verankert sei und verankert bleiben möchte, und stellt sich damit ernsthaft die Frage, ob es nicht niederschwelligere, nicht besonders schützenswerte und auch nicht sicher einzuschätzende reine Praktikabilitätsüberlegungen sind, die den
11 - Beschwerdeführer bis anhin davon abhielten, zu fliehen bzw. die Schweiz zu verlassen. Zur diesbezüglichen Unsicherheit trägt insbesondere auch bei, dass Hin- tergrund der kriminellen Machenschaften des Beschwerdeführers auch eine Drogensucht des Beschwerdeführers sein könnte, zumal er offenbar positiv auf Kokain getestet wurde, obwohl er nichts genommen haben will (Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 25. Februar 2022, Frage 12). Zur diesbezüglichen Unsicherheit trägt weiter auch bei, dass offenbar die bisherige Familienwohnung zwischenzeitlich aufgegeben werden musste (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 [act. 48 ff.], Frage 13). In Mitberücksichtigung dieser Umstände fällt die Abwägung fluchthemmen- der Faktoren gegenüber den für eine Flucht sprechenden Faktoren, wie sie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits mit Verfü- gung vom 26. Februar 2022 (E. 2.2.2) in nach wie vor aktueller Weise vor- genommen hat, weiterhin zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, wo- mit der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen ist.
4.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 4.2. Dass der Beschwerdeführer, wenn er bereits zur Flucht entschlossen wäre oder (was jederzeit möglich erscheint) sich zur Flucht noch entschliessen würde, sich allein aufgrund von Ersatzmassnahmen von einer Flucht ab- halten liesse, erscheint ebenso unwahrscheinlich, wie dass er sich durch irgendwelche Ersatzmassnahmen von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Von daher sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen liesse. Die diesbezüglichen Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau in seiner E. 3.6.2 sind nicht zu beanstanden. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde (Ziff. 14), wonach eine mit einer Meldepflicht und/oder einem Electronic Monitoring verbundene Schriftensperre hinreichende Gewähr für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz bieten würde, überzeugen
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...]