Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.157 / va (STA.2019.3504) Art. 266 Entscheid vom 11. August 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- gegenstand Rechtsverzögerung in der Strafsache gegen A.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt(e) gestützt auf eine Strafan- zeige vom 29. April 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- führer wegen Veruntreuung im Zeitraum Januar 2011 bis März 2019. 1.2. Mit Schreiben vom 2./16. Oktober 2020 zeigte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm den Parteien gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO an, gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Veruntreuung erheben zu wollen. In Abänderung hierzu teilte sie den Parteien mit Schreiben vom 24. Novem- ber 2020 mit, das Strafverfahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeit- raums 2011 - 2018 einstellen und hinsichtlich des Zeitraums Januar - März 2019 mit einem Strafbefehl erledigen zu wollen. Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte sie den Parteien mit, das Strafver- fahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2018 sistie- ren und hinsichtlich des Zeitraums Januar - März 2019 mit einem Strafbe- fehl erledigen zu wollen. 1.3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Strafuntersuchung in Bezug auf die in die Jahre 2011 - 2018 fal- lenden Vorwürfe auf unbefristete Zeit. In Bezug auf die in den Zeitraum Januar - März 2019 fallenden Vorwürfe erliess sie am 4. Juni 2021 einen Strafbefehl wegen Veruntreuung. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde und gegen den Strafbefehl Einsprache. 1.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hiess mit Ent- scheid SBK.2021.185 vom 20. September 2021 die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Mai 2021 (soweit sie darauf eintrat) gut und hob diese auf. 2. 2.1. Mit Eingaben vom 4. November 2021 und 7. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm darum, das Straf- verfahren unverzüglich fortzusetzen bzw. gänzlich einzustellen.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 6. Mai 2022 mit folgenden Anträgen Be- schwerde: " 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot gem. Art. 5 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt ist. 2. 2.1. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung gem. Art. 138 StGB gänzlich ein- zustellen. 2.2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren für den Zeitraum von 2011 bis 2018 einzustellen und für den Zeitraum von Januar 2019 bis März 2019 unverzüglich weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde eine von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zu verantwortende Rechtsverzögerung im gegen ihn geführten Strafverfahren, was – ohne dass eine Beschwerdefrist zu beach- ten wäre (Art. 396 Abs. 2 StPO) – zulässig ist (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO
Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrens- handlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeit- spanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berück- sichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform er- schien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde ent- sprechend interveniert hatte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrens- stadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vor- würfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behand- lung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebo- tenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Per- son sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinwei- sen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeit- weise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundes- rechtswidrigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer skizzierte in seiner Beschwerde zunächst zwar den bisherigen Gang des gesamten Strafverfahrens (Ziff. 1 - 8), machte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber letztlich einzig für die Zeit nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 eine Untätigkeit im Sinne einer Rechtsverzögerung zum Vorwurf (Ziff. 10). Diese habe seitdem weder im zuvor sistierten Verfahrensteil (umfassend die in die Jahre 2011 - 2018 fal- lenden Vorwürfe) noch im Verfahrensteil mit ergangenem Strafbefehl (um- fassend die Vorwürfe Januar - März 2019) weitere Verfahrensschritte un-
4.1. Im Beschwerdeverfahren SBK.2021.185 führte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beweislage hinsichtlich der den Zeitraum 2011 - 2018 treffenden Vorwürfe weder eine Einstellung noch eine Anklage rechtfertige, weshalb der Ausgang des Strafbefehlsver- fahrens (umfassend die in den Zeitraum Januar - März 2019 fallenden Vor- würfe) abzuwarten sei. Schon aus dieser Begründung wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Untersuchung bereits damals an sich für vollständig er- achtete, was im Übrigen auch der Sichtweise sowohl des Beschwerdefüh- rers als auch der Privatklägerschaft entsprochen zu haben scheint, zumal zuletzt vom Beschwerdeführer als Beweisantrag die bereits am 20. August 2020 stattgefundene Einvernahme von B. beantragt worden war. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bei Erlass der Sistierungs- verfügung noch gehegte Hoffnung, auf weitere Erkenntnisse aus dem Straf- befehlsverfahren warten zu können, war spätestens nach Erhalt des Ent- scheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 am 24. September 2021 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Seitdem war bzw. ist von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen nur noch die rein rechtliche Frage zu be- antworten, ob die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen betreffend die in die Jahre 2011 - 2018 fallenden Vorwürfe eine Anklage/einen Strafbefehl zu rechtfertigen vermögen oder nicht, und ist die Strafuntersuchung bezüg- lich dieser Vorwürfe sodann entsprechend der Antwort zu dieser Frage ent- weder durch Erhebung einer Anklage/Erlass eines Strafbefehls oder aber durch Erlass einer Einstellungsverfügung zum Abschluss zu bringen. 4.2. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine entsprechende Parteimit- teilung erst gut drei Monate nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 am 6./19. Januar 2022 er- liess, ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Für sich betrachtet auch nicht zu beanstanden ist, dass es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Privatklägerschaft ermöglichte, erst am 11. März 2022 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 14. März 2022) zur beab- sichtigten Verfahrenseinstellung Stellung zu nehmen, zumal von deren Par- teivertretung zuletzt auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht worden waren. Bei isolierter Betrachtungsweise ist weiter auch nicht zu beanstan-
5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unabhängig hiervon statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfah- renshandlungen das Verursacherprinzip auch für die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. Ap- ril 2019 E. 3.3 und 3.4). 5.2. Dass der Beschwerdeführer, der bereits am 14. Januar 2022 zur beabsich- tigten Verfahrenseinstellung Stellung genommen hatte, mit Eingabe vom 22. März 2022 nochmals – mit Hinweis auf das "ohne ersichtlichen Grund" unnötig lange Strafverfahren – eine beförderliche Verfahrenserledigung an- mahnte, war verständlich, weshalb es von Seiten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geboten gewesen wäre, zeitnah das Strafverfahren abzu-
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: [...]