Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.15 / ik (HA.2021.605; ST.2021.247) Art. 74
Entscheid vom 2. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- führer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner, [...]
Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2022 betreffend Antrag auf Aufhebung des Kontakt- und Annä- herungsverbotes sowie Verlängerung der Ersatzmassnahmen
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1.1. Am 5. Juni 2021 meldete B., die Ehefrau von A. (nachfolgend: Beschwer- deführer), der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau einen Vorfall häuslicher Gewalt seitens Beschwerdeführer ihr und der gemeinsamen Tochter C. gegenüber. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete aufgrund dessen eine Strafuntersuchung gegen diesen. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2021 vorläufig festgenommen.
1.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 versetze das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer bis zum 6. September 2021 in Untersuchungshaft. Am 28. Juli 2021 wurde er daraus entlassen. Gleich- zeitig ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Er- satzmassnahmen (u.a. ein Kontakt- und Annäherungsverbot) für die Dauer von drei Monaten an. Am 31. August 2021 wies es den Antrag auf Aufhe- bung des Kontakt- und Annäherungsverbots ab. Mit Verfügung vom 20. Ok- tober 2021 verlängerte es die bestehenden Ersatzmassnahmen um drei weitere Monate bis zum 19. Januar 2022.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 14. Dezember 2021 Anklage ge- gen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (evtl. Gefährdung des Lebens), Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil sei- ner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter.
2.1. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2021 (Postaufgabe: 20. Dezember 2021) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Kontakt- und Annä- herungsverbots.
2.2. Am 23. Dezember 2021 beantragte die Verfahrensleiterin des Bezirksge- richts Baden die Abweisung des Antrags sowie die gleichzeitige Verlänge- rung der angeordneten Ersatzmassnahmen um drei Monate bis zum 19. April 2022.
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 4. Januar 2022 den Antrag auf Aufhebung des Kontakt- und Annähe- rungsverbots ab und verlängerte die laufenden Ersatzmassnahmen bis zum 19. April 2022.
3.1. Gegen diese ihm am 6. Januar 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2022 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben.
Das in Ziffer 1.1. der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2021 verfügte und am 20. Oktober 2021 vom Zwangsmassnah- mengericht bestätigte Kontakt- und Annäherungsverbot sei nicht zu ver- längern und aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 (Postaufgabe: 21. Januar 2022) die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehe, da seine Ehefrau im Strafverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und keine Aus- sagen mehr tätigen werde. Diesbezüglich legte er ihre Stellungnahme vom 18. Januar 2022 an das Bezirksgericht Baden auf.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 4. Januar 2022 die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot, Teilnahme an Ge- waltberatungsgesprächen, Meldepflicht sowie Abnahme der Reisepa- piere). Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Verlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbots i.S.v Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO. Er ist dazu berechtigt, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Ersatzmassnahmen können auch verlängert werden (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 227 StPO).
Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Erforderlich ist somit ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 237 StPO).
Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Feststellung des Vorliegens des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau nicht, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist.
4.1. Zunächst ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr einzugehen.
4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in der ange- fochtenen Verfügung fest, die Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu beja- hen. Gemäss Kurzgutachten vom 20. Juli 2021 bestehe ein mittleres Wie- derholungsrisiko für häusliche Gewalt, wobei die ambulante Psychothera- pie allenfalls mittel- bis langfristig zur Abnahme der impulsiven Züge beitra- gen könne. Der Beschwerdeführer besuche die Gewaltberatung bei der An- laufstelle gegen Häusliche Gewalt (nachfolgend: AHG) nicht pflichtgemäss,
sei er doch zweimal unentschuldigt nicht erschienen. Dem Zwischenbericht der AHG vom 3. November 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer mehr als zehn Sitzungen benötigen werde. Aufgrund seines be- grenzten deutschen Wortschatzes werde der Beratungsprozess zusätzlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die gutachterlich festgestellte Wiederholungsgefahr mar- kant verbessert habe. Für deren einstweilige Einschätzung reiche das Kurzgutachten aus. Angesichts der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben bestehe kein Raum für ein "Übungsfeld", wie es der AHG vorschwebe. Daran vermöge auch der entgegengesetzte Wunsch der Ehe- frau nichts zu ändern.
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die AHG habe sein Gesuch um Aufhebung des Kontaktverbotes bereits am 15. Dezember 2021 befürwor- tet. Die Annahme der Wiederholungsgefahr müsse bei Ersttätern auf Aus- nahmefälle beschränkt bleiben und erfordere eine massive und ernsthafte Wiederholungsgefahr, welche hier nicht vorliege. Was genau vorgefallen sei, sei umstritten. Die Ehefrau habe anlässlich der parteiöffentlichen Ein- vernahme ihre Vorwürfe nicht bestätigt. Überdies wünsche sie ausdrücklich ein gemeinsames Zusammenleben. Auch aus dem Gutachten vom 20. Juli 2021 könne für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf eine Wiederholungs- gefahr geschlossen werden, zumal es sich lediglich um ein Kurzgutachten handle und diesem laut dem Gutachter selbst nicht dieselbe diagnostische und prognostische Aussagekraft zukomme wie einem umfassenden Gut- achten. Sodann habe der Gutachter darauf hingewiesen, dass seine Aus- führungen sich unter dem Vorbehalt verstünden, dass sich die Tatvorwürfe (versuchte Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, mehrfache Vergewalti- gung, mehrfache Drohung etc.) als zutreffend erwiesen. Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung sei bereits am 8. November 2021 eine Einstel- lungsverfügung ergangen. Der Gutachter habe für die Risikobeurteilung das Prognoseinstrument Ontario Domestic Assault Risk Assessment (ODARA) herangezogen. Nachdem bewiesen sei, dass teilweise unzutref- fende Belastungen getätigt worden seien, könne auch kein Summenwert von vier und damit auch nicht die fünfte Risikokategorie festgehalten wer- den (Beschwerde, S. 9 ff.).
4.3. 4.3.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahms- weise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttä- ters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbun- den wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vor- tatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systema- tisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzge- bers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Verhütung weiterer schwer- wiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Mass- nahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Not- wendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Bege- hung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indes restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und erfordert eine massive und ernsthafte Wiederho- lungsgefahr. Nötig ist nicht nur ein hinreichender Tatverdacht, sondern es müssen erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorlie- gen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Die ungünstige Rückfallprognose muss sich zudem auf Delikte beziehen, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (Urteil des Bun- desgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteile des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. Novem- ber 2018 E. 2 mit Hinweisen, und – zur Wiederholungsgefahr – 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3).
4.3.2. 4.3.2.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme als Opfer legte die Ehefrau des Beschwerdeführers dar, am Abend des 5. Juni 2021 habe er ihre Tochter mit den Fäusten geschlagen, weil diese geweint habe. Danach sei er auf sie losgegangen. Er habe gesagt, sie solle Fotos von ihrem Mobiltelefon löschen, auf denen Konversationen zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Frauen zu sehen gewesen seien. Er habe ihr mehrfach damit ge- droht, dass sie durch seine Hände sterben würde. Der Beschwerdeführer habe sie mit beiden Fäusten gegen den Kopf und gegen den Körper ge- schlagen. Sodann habe er sie aufs Bett geworfen und gewürgt. Mit der
rechten Hand habe er ihr mit den Fingern die Kehle zugedrückt und mit den Fingern der linken Hand habe er ihr frontal in die Kehle gedrückt. Sie habe nicht mehr atmen können. Ihr sei schwarz vor den Augen geworden und sie habe weisse Punkte gesehen. Es sei schon zu ähnlichen Vorfällen ge- kommen, aber nie so heftig wie beim letzten Mal. Sie werde seit Ende 2016 durchschnittlich ein- bis zweimal im Monat geschlagen (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme der Auskunftsperson als Opfer vom 6. Juni 2021, S. 5 ff.).
4.3.2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 6. Juni 2021 wenige Stun- den nach dem streitgegenständlichen Ereignis am Institut für Rechtsmedi- zin, Aarau (IRM) durch die Rechtsmedizinerin D. untersucht. Diese hielt im E-Mail vom 8. Juni 2021 zuhanden der Staatsanwaltschaft Baden fest, bei der Untersuchung hätten u.a. Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festge- stellt werden können, welche dem Aspekt nach mehrheitlich frisch gewesen seien und sich zeitlich zwanglos dem Ereignis zuordnen liessen. An der Halshaut seien links- und rechtsseitig Hauteinblutungen sichtbar gewesen, welche sich plausibel durch den berichteten Angriff gegen den Hals erklä- ren liessen. Die unterschiedlichen vorhandenen Verletzungen seien Folge mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Faustschläge seien gut geeignet, diese hervorzurufen. Sie bejahte eine konkrete Lebens- gefahr aufgrund der Befunde am Hals, der festgestellten Stauungsblutun- gen im rechten Trommelfell und an den Augenlidern sowie der subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers.
4.3.2.3. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Juni 2021 aus, er habe seine Ehefrau einzig geschoben. Dabei sei sie an die Wand angekommen. Die weiteren Vorwürfe stimmten nicht. Seine Ehefrau sei auf ihn sauer, weil er sie betrogen habe und sie Fotos auf seinem Telefon gefunden habe. Sie wolle sich rächen. Er fände es schön, wenn die Eltern seiner Ehefrau von den Vorwürfen wüssten. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass sie ihre Eltern informiert habe. Er habe bereits mit seinem Schwiegervater telefoniert und sich über seine Ehefrau beschwert. Dieser habe dem Beschwerdeführer versprochen, mit ihr darüber zu sprechen. Er erhoffe sich, dass sich sein Schwiegervater mit ihm gegen seine Ehefrau verbünde und entsprechend Einfluss auf sie nehme (Protokoll der Eröffnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021, S. 2 f. und S. 10 f.).
4.3.2.4. Dem Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. univ. E., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, Z., vom 20. Juli 2021 lässt sich entnehmen, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung begrenzten diagnostischen In-
formationen erst eine vorläufige Einschätzung bezüglich Rückfall- respek- tive Ausführungsgefahr vorgenommen werden könne. Die Ausführungen verstünden sich zudem unter dem Vorbehalt, dass sich die Tatvorwürfe (versuchte Tötung evtl. Gefährdung des Lebens, mehrfache Vergewalti- gung, mehrfache Drohung etc.; Indexdelikte) als zutreffend erwiesen. Das Ausführungsrisiko hinsichtlich (Todes-)Drohungen werde als klein bis mittel eingeschätzt. Das Wiederholungsrisiko für häusliche Gewalt werde als mit- tel eingeschätzt. Eine ambulante Therapie sei als therapeutische Ersatz- massnahme im vorliegenden Fall nicht dazu geeignet, eine markante Sen- kung des Wiederholungs- oder Ausführungsrisikos zu bewerkstelligen (Ge- fährlichkeitsgutachten vom 20. Juli 2021, S. 8 und 12 f.).
4.3.3. 4.3.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des Gefährlich- keitsgutachtens vom 20. Juli 2021 wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass einem Kurzgutachten inhärent ist, dass es nicht dieselbe diagnostische und prognostische Aussagekraft aufweist wie ein umfassendes Gutachten. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann jedoch die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sach- verständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Vorliegend war schliesslich Eile geboten, befand sich der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt, als das Gutachten am 14. Juni 2021 ange- ordnet wurde, noch in Untersuchungshaft. Ferner ist das Gericht unter dem Vorbehalt triftiger Gründe an die fachlichen Feststellungen des Gutachters gebunden. Es stellt jedoch eine Rechtsfrage dar, ab wann die Wahrschein- lichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist (BGE 143 IV 9 E. 3.4). Vorliegend liegen keine triftigen Gründe vor, die geeignet wä- ren, im jetzigen Zeitpunkt Zweifel am Beweiswert des Gefährlichkeitsgut- achtens zu erwecken. Dem Gefährlichkeitsgutachten lässt sich ein kleines bis mittleres Ausführungsrisiko hinsichtlich (Todes-)Drohungen und ein mittleres Wiederholungsrisiko für häusliche Gewalt entnehmen (vgl. E. 4.3.2.4 hiervor). Es mag zwar zutreffen, dass betreffend Vergewalti- gungsvorwürfe eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgte, die weiteren schwereren Vorwürfe betreffend versuchte vorsätzliche Tötung gelangten jedoch zur Anklage (act. 4 ff.). Überdies wurden die Vergewaltigungsvor- würfe im ODARA-Screening nicht gesondert thematisiert, sondern lag der Focus auf dem versuchten Tötungsdelikt (vgl. Kurzgutachten vom 20. Juli 2021, S. 8 f.), weshalb das Gutachten weiterhin aktuell ist und sich nichts an der darin festgehaltenen Risikokategorie ändert.
4.3.3.2. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass er keine Vor- strafe wegen Delikten gegen Leib und Leben aufweist (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021). Demnach stellt sich die Frage, ob in casu ein Ausnahmefall vorliegt, bei
dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen wer- den kann.
Dem E-Mail der die forensisch-klinische Untersuchung der Ehefrau des Be- schwerdeführers am 6. Juni 2021 durchführenden Rechtsmedizinerin des IRM Aarau vom 8. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers verschiedene Verletzungen erlitten hat, welche dem Aspekt nach mehrheitlich frisch waren (vgl. E. 4.3.2.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer bestreitet die Vorwürfe zwar, räumte jedoch ein, dass es zwischen ihm und seiner Ehefrau zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der er sie "geschoben" habe. Dabei sei sie an die Wand angekommen (vgl. E. 4.3.2.3 hiervor). Die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Belastungsbeweise lassen einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen (vgl. E. 4.3.1 hiervor).
Die ungünstige Rückfallprognose bezieht sich sodann auf Delikte, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, nämlich auf das Leben bzw. die körperliche Integrität der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Schliesslich handelt es sich beim schwersten Vorwurf an den Be- schwerdeführer um eine versuchte vorsätzliche Tötung, denn seine Ehe- frau schwebte in konkreter Lebensgefahr (vgl. E. 4.3.2.2 hiervor). Im Zu- sammenhang mit Ersatzmassnahmen ist an die Intensität der Wiederho- lungsgefahr ein weniger strenger Massstab anzulegen, weshalb keine mas- sive und ernsthafte Wiederholungsgefahr notwendig ist (vgl. E. 4.3.1 hier- vor). Das Ausführungsrisiko hinsichtlich (Todes-)Drohungen wurde vom Gutachter als klein bis mittel und das Wiederholungsrisiko für häusliche Gewalt als mittel eingeschätzt (E. 4.3.2.4 hiervor). Demnach ist vorliegend die Wiederholungsgefahr für die Anordnung von Ersatzmassnahmen wei- terhin zu bejahen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeu- gen. Dem E-Mail des Rechtsvertreters der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. August 2021 lässt sich zwar entnehmen, dass sich diese wünsche, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich in die eheliche Woh- nung zurückkehre. Ferner geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Ehefrau an das Bezirksgericht Baden vom 18. Januar 2022 hervor, dass diese sämtliche Strafanträge zurückgezogen und ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer er- klärt und überdies ausgeführt hat, sie werde künftig von ihrem Zeugnisver- weigerungsrecht Gebrauch machen. Nachdem die Ehefrau des Beschwer- deführers sich in konkreter Lebensgefahr befand und das Risiko für die Ausführung der Todesdrohung sogar bis mittelgradig eingeschätzt wird, kann ihrem Wunsch nicht entsprochen werden, das Kontakt- und Annähe- rungsverbot aufzuheben. Ferner trifft es zu, dass der Gewaltberater die Aufhebung des Kontaktverbots befürwortet, jedoch einzig unter der Voraus- setzung, dass keine unmittelbare Gefährdung mehr bestehe und dies den
Parteien zugemutet werden könne (act. 66), was vorliegend nach dem Ge- sagten nicht gegeben ist.
Zusammenfassend liegt in casu ein Ausnahmefall vor, bei dem die Wieder- holungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann.
4.4. Nachdem mit der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbe- sondere auch in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
Das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müssen der Zweck der Massnahmen und deren Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis ste- hen. Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Verhinderung der Wie- derholung eines schwerwiegenden Delikts gegen Leib und Leben. Die Aus- wirkungen der Ersatzmassnahmen bestehen darin, dass der Beschwerde- führer seine Ehefrau und die beiden Töchter nicht kontaktieren und sich ihnen auf einer Distanz von 100 m nicht nähern darf. Die angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen verhältnismässig, schränken diese doch bei den geschilderten Umständen die persönliche Freiheit des Beschwer- deführers nicht übermässig ein. Vorliegend befand sich der Beschwerde- führer während 1 ½ Monaten in Untersuchungshaft und die Ersatzmass- nahmen dauern bis heute rund 7 Monate (vgl. Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Juli 2021). Sie erscheinen auch in zeitlicher Hinsicht aufgrund der im Falle einer Verurteilung drohen- den Freiheitsstrafe – konkret werden 4.5 Jahre Freiheitsstrafe beantragt (act. 8) – als verhältnismässig. Andere taugliche Ersatzmassnahmen, die Wiederholungsgefahr wirksam zu bannen, sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Wiederholungsgefahr be- steht und die angeordneten Ersatzmassnahmen verhältnismässig sind. Die am 4. Januar 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Verlängerung der Ersatzmassnahmen um drei Monate bis zum 19. April 2022 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen.
7.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Praxis des Obergerichts sei der Kostenentscheid über die Beschwerdekosten auf den Endentscheid zu verschieben. Es könne nicht angehen, dass der Be- schwerdeführer Kosten tragen müsse, bevor klar sei, ob er sich überhaupt strafbar gemacht habe. Es wäre ihm kaum zumutbar, die Kosten im End- entscheid vom Staat wieder zurückzufordern.
7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer unterliegt vollständig, weshalb er nach dem Verursacherprinzip die Kosten zu tragen hat. Beim vorliegend zu fällenden Entscheid handelt es sich um einen Entscheid über ein Rechtsmittel (nämlich eine Be- schwerde) gegen einen Zwischenentscheid nach Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO erlaubt die Vorwegnahme der Festlegung der Kostenfolge in Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwi- schenentscheide, wovon die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau praxisgemäss Gebrauch macht. Nach- dem eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, liegt es im Ermessen der Be- schwerdekammer, von ihrer bestehenden Praxis abzuweichen. Vorliegend bestehen hierfür keinerlei Gründe.
7.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'080.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus