Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.149 / va (HA.2022.172) Art. 154 Entscheid vom 10. Mai 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner, [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- gegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2022 betreffend die Verlängerung der Ersatzmassnahmen in der Strafsache gegen A.
1.1. Am 5. Juni 2021 meldete die Ehefrau des Beschwerdeführers (B.) der Ein- satzzentrale der Kantonspolizei Aargau einen Vorfall häuslicher Gewalt sei- tens des Beschwerdeführers ihr und der gemeinsamen Tochter C. gegen- über. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 6. Juni 2021 vorläufig festgenommen. 1.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 versetzte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau den Beschwerdeführer bis zum 6. September 2021 in Untersuchungshaft. Am 28. Juli 2021 wurde er daraus entlassen. Gleichzeitig ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Ersatzmassnahmen (u.a. ein Kontakt- und Annäherungsverbot) für die Dauer von drei Monaten an. Am 31. August 2021 wies es den Antrag auf Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ab. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 verlängerte es die bestehenden Ersatzmassnahmen um drei weitere Monate bis zum 19. Januar 2022. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 14. Dezember 2021 Anklage ge- gen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (evtl. Gefährdung des Lebens), Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil sei- ner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. 1.4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots vom 20. Dezember 2021 ab (Dispo- sitiv-Ziff. 1), untersagte dem Beschwerdeführer bis zum 4. Februar 2022 das Stellen eines weiteren Aufhebungsgesuchs und verlängerte die beste- henden Ersatzmassnahmen bis zum 19. April 2022. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.15 vom 2. März 2022 ab. Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht anhängig. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden beantragte am 7. April 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der mit Verfügung vom 28. Juli 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022.
Der Beschuldigte wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, sich alle zwei Wochen bei der Kantonspolizei Aargau, Polizeiposten Ba- den, Ländliweg 2, 5400 Baden, persönlich zu melden. 3. Die Staatsanwaltschaft Baden wird für berechtigt erklärt, dem Beschuldig- ten alle Reisepapiere (Reisepass, Identitätskarte, etc.) abzunehmen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde gegen die ihm am 19. April 2022 zugestellte Verfügung. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 13. April 2022 sei aufzuheben. 2. Das in Ziffer 1.1. der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2021 verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsan- waltschaft Baden teilten mit Eingaben vom 2. und 3. Mai 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Ver- nehmlassung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2022, mit welcher gegen ihn laufende Ersatzmassnahmen verlängert wurden, mit Beschwerde an- zufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist (unter Vorbehalt nachfolgenden Ab- satzes) einzutreten. Wenngleich der Beschwerdeführer in Beschwerde-Antrag Ziff. 1 die Aufhe- bung der Verfügung vom 13. April 2022 beantragt, ergibt sich aus der Be- gründung und dem (als Hauptbegehren und nicht als Eventualbegehren formulierten) Beschwerde-Antrag Ziff. 2, dass es dem Beschwerdeführer nur um die Nichtverlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbots geht. Soweit er entgegen dem Gesagten auch die Verlängerung der übrigen Er- satzmassnahmen anfechten wollte, wäre darauf mangels entsprechender Begründung (vgl. hierzu insbesondere Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) ohne Weiteres nicht einzutreten. 2. Was die allgemeinen theoretischen Grundlagen anbelangt, nach denen die Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO (wie das hier massgebliche Kontakt- und Annäherungsverbot) zu beurteilen sind, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (Verfügung vom 13. April 2022 E. 3). 3. 3.1. Wurde gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme ei- nes dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Nichts anderes kann gelten, wenn es (wie vorliegend) einzig um im Verhältnis zur Haft mildere Ersatz- massnahmen geht. 3.2. 3.2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verwies in ihrem Verlänge- rungsgesuch zum dringenden Tatverdacht auf die am 14. Dezember 2021 erhobene Anklage u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, ev. Gefähr- dung des Lebens. Diesbezüglich sei in Beachtung der bundesgerichtlichen
6 - Befunden am Hals und festgestellten Stauungsblutungen im rechten Trom- melfell und an den Augenlidern bejaht (vgl. hierzu Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.2). Von daher ist es, auch wenn man die Aussagen der Ehe- frau des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt, in Berücksichtigung der erhobenen Anklage nicht unhaltbar, einen dringenden Tatverdacht (in Bezug auf die in vorstehender E. 3.2.1 genann- ten Straftatbestände bzw. darauf, dass der Beschwerdeführer für die bei seiner Ehefrau kurz nach der beanzeigten Auseinandersetzung festgestell- ten Verletzungen sowie die ärztlicherseits festgestellte konkrete Lebensge- fahr verantwortlich sein könnte) weiterhin zu bejahen, der jedenfalls ausrei- chend ist, um eine allfällige Verlängerung der hier in Frage stehenden Er- satzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022 zu rechtfertigen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer den Vorfall vom 5. Juni 2022 nicht an sich bestreitet, sondern einzig dessen Schwere (er will seine Ehe- frau einzig "geschoben" haben [Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.3]), was angesichts dessen, dass derzeit eine alternative Erklärung für die festge- stellten Verletzungen seiner Ehefrau noch nicht einmal ansatzweise aus- zumachen ist, nicht überzeugend wirkt. Auch ist zwischenzeitlich eine ei- gentliche Entkräftung des dringenden Tatverdachts (wie er sich ganz am Anfang präsentierte) nicht eingetreten. Vielmehr besteht unbesehen davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. Januar 2022 erklärte, nach "reiflicher Überlegung" keine weiteren – den Beschwerdeführer be- lastenden – Aussagen, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Ge- brauch machen zu wollen, durchaus die Möglichkeit, dass sie sich noch anders besinnt. Dass sie nach der anfänglichen Anzeige den Beschwerde- führer aktuell nicht mehr belasten will, ist derzeit nämlich keinesfalls zwin- gend als Hinweis darauf zu verstehen, dass ihre Anzeige falsch oder auch nur übertrieben gewesen wäre bzw. dass sie "die Sache" nun (weil an sich harmlos) als erledigt betrachten will, sondern (gerade bei häuslicher Gewalt nicht atypisch) mutmasslich vielmehr so, dass sie sich in einem durch einen Interessenszwiespalt massgeblich mitverursachten emotional ambivalen- tem Zustand befindet und sich deshalb in einer von aussen betrachtet nur schwer nachvollziehbaren Weise verhält. Von daher ist es entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die be- reits erhobene Anklage und andere (als die von der Staatsanwaltschaft Ba- den mit Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. Juni 2021 erhobenen) Beweise einen dringenden Tatverdacht (wie oben dargelegt) bejahte.
7 -
4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau prüfte von den von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in ihrem Verlängerungsgesuch geltend gemachten besonderen Haftgründen der Wiederholungs- und Kol- lusionsgefahr einzig Letztere. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf E. 4.2.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Weiteren führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.2.4 aus, dass das Bezirksgericht Baden die Ehefrau des Be- schwerdeführers zur Hauptverhandlung vorgeladen und damit zum Aus- druck gebracht habe, diesen Personalbeweis selber nochmals erheben zu wollen. Gerade in einer Konstellation wie vorliegend, in der widersprüchli- che Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vorlägen, sei es für eine korrekte Beweiswürdigung wichtig, dass sich das Bezirksgericht Baden ein Bild einer unbeeinflussten Zeugin machen könne. Bei Aufhebung der Er- satzmassnahmen wäre ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdefüh- rer mit seiner Ehefrau in Kontakt treten und versuchen könnte, auf sie ein- zuwirken. Dass seine Ehefrau anwaltlich vertreten sei, ihr Desinteresse er- klärt und angekündigt habe, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Ge- brauch machen zu wollen, sei irrelevant, weil das Bezirksgericht Baden die Ehefrau des Beschwerdeführers in Kenntnis dieser Umstände vorgeladen habe. In Anbetracht der engen persönlichen Beziehung des Beschwerde- führers zu seiner Ehefrau und der Schwere der Vorwürfe sei Kollusionsge- fahr daher weiterhin zu bejahen. 4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde (auch mit Ver- weis auf seine Stellungnahme gegenüber dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau vom 11. April 2022) vor, dass überhaupt keine rechtsrelevanten belastenden Aussagen seiner Ehefrau vorlägen und diese im Gegenteil wünsche, mit ihm zusammenleben zu dürfen. Aufgrund der von ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter am 18. Januar 2022 abgegebenen Erklärungen könne nunmehr (nach Abschluss der Strafuntersuchung) keine Kollusionsgefahr mehr bestehen. Ansonsten müsste in allen Fällen noch bis zum Berufungsverfahren Kollusionsgefahr angenommen werden, da rein theoretisch noch vor Obergericht eine Änderung des Aussagever- haltens möglich sei. Dass seine Ehefrau anwaltlich vertreten sei und am 18. Januar 2022 ihr Desinteresse erklärt und angekündigt habe, von ihrem (ihr auch zustehenden) Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, sei nicht irrelevant.
5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Verhält- nismässigkeit des hier strittigen Kontakt- und Annäherungsverbots aus, dass dieses geeignet und erforderlich sei, um der festgestellten Kollusions- gefahr zu begegnen. Auch im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Baden eine Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren beantragt habe, sei eine Verlän- gerung der Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022 verhältnismässig, ohne dass deswegen die Unschuldsvermutung verletzt bzw. ein Schuld- spruch "vorprogrammiert" sei.
6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kos- ten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.