Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.110 / va (STA.2022.1144) Art. 195 Entscheid vom 21. Juni 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- gegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. März 2022 in der Strafsache gegen A.
A. (Beschwerdeführer) verursachte am 21. März 2022 um ca. 00.05 Uhr als Lenker des Personenwagens C. (ZH H) auf der Autobahn A3 im Habsburg- tunnel einen Selbstunfall. Nach dem Eintreffen auf der Unfallstelle um ca. 00.15 Uhr führte die Kantonspolizei Aargau beim Beschwerdeführer eine Atemalkoholprobe (Messwert 0.00 mg/l) sowie einen Betäubungsmittelvor- test durch, welcher ein positives Ergebnis in Bezug auf Kokain ergab. 2. 2.1. In der Folge ordnete die Pikett-Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 21. März 2022 um 00.52 Uhr mündlich beim Beschwer- deführer die durch einen Arzt oder eine Ärztin oder eine Pflegeperson durchzuführende Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswer- tung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau in Bezug auf Betäubungs- mittelkonsum sowie eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im Hinblick auf feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit an. Die Ab- nahme der Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung wurden an- schliessend im Kantonsspital Baden vorgenommen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bestätigte die mündliche Anord- nung der Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau sowie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung mit schriftlicher Verfügung vom 21. März 2022. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 (Postaufgabe am 30. März 2022) bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 11. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fragli- chen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICKGUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte- resse besteht (GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 II 335 E. 1.3). 1.3. 1.3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. März 2022 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Unter- suchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat dem- nach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.
2.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMASHANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt fest- zustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeord- net werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol ist damit erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV [SR 741.013]). 2.2. Bei der auf den Unfall folgenden Kontrolle des Beschwerdeführers vom 21. März 2022 wurden bei diesem leicht gerötete Bindehäute, flatternde Augenlider, vergrösserte Pupillen und zittrige Hände festgestellt. Die Mes- sung mit dem Atemalkoholtestgerät ergab 0.00 mg/l (vgl. Protokoll der Kan- tonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 3). Hingegen rea- gierte der Betäubungsmittelvortest entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (S. 1 und 2), wo ein negatives Resultat des Schnelltests behaup- tet wird, positiv auf Kokain (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 4) und gestand der Beschwerdeführer den angeblich am 18. März 2022 erfolgten Betäubungsmittelkonsum (Kokain
Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfah- renskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, insgesamt Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard