Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.355 / cb (STA.2021.3773) Art. 11 Entscheid vom 10. Januar 2022 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- führer A., [...] Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden BeschuldigterB., [...] Anfechtungs- gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 17. November 2021 in der Strafsache gegen B._____
1.1. Der Beschwerdeführer beanzeigte den Beschuldigten mit als "STRAFAN- TRAG" bezeichnetem Schreiben datiert vom 4. November 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Betrugs. Er habe den Beschuldigten als seinen Rechtsvertreter mandatieren wollen und ihm am 21. September 2021 Fr. 3'000.00 als Vorschuss bezahlt. Ohne dem Be- schuldigten je eine entsprechende Vollmacht erteilt zu haben, habe er am 27. Oktober 2021 den Vorschuss zurückverlangt. Der Beschuldigte habe aber Fr. 156.80 als Aufwandsentschädigung zurückbehalten. 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 8. November 2021 diese Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zur Beurteilung zu. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess in dieser Strafsa- che am 17. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese am 18. Novem- ber 2021. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 24. November 2021 zuge- stellte Nichtanhandnahmeverfügung noch gleichentags Beschwerde. Sinn- gemäss beantragte er deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, an- dernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 zugestellt. 3.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 u.a. vor, er betrachte die Einverlangung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 als "Gebührenüberforderung" und behalte sich weitere rechtli- che Schritte vor.
1.1. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Si- cherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO bezweckt die Sicherung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche des Staats und der be- schuldigten Person. Die Kosten- und Entschädigungspflicht der Privatklä- gerschaft im Rechtsmittelverfahren bildet das Gegenstück zu deren sehr weitgehenden Rechtsmittelbefugnissen. Um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche zu gewährleisten, schuf der Ge- setzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Si- cherheiten zu verlangen. Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO ist an keine Voraussetzungen gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2). 1.3. Der Beschwerdeführer stellte sich mit Strafanzeige als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO des beanzeigten Betrugs dar und beantragte mit sei- ner auch als "STRAFANTRAG" bezeichneten Strafanzeige sinngemäss die Bestrafung des Beschuldigten, womit er sich gültig als Privatkläger zumin- dest im Strafpunkt konstituierte (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.5), ansonsten er mangels Parteistellung (i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) denn auch gar nicht berechtigt gewesen wäre, die Nichtanhand- nahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art 322 Abs. 2 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Von daher steht ausser Frage, dass die Verfahrensleiterin der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts vom Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Kostensicherheit einfordern durfte. Weshalb diese überhöht gewesen sein soll, wurde vom Beschwer- deführer nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht einsichtig. Gemäss aktueller Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wird bei durchschnittlichen Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr in der Grössenordnung von Fr. 1'000.00 erhoben, was im unteren Bereich des
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten beinhalten eine Gerichtsgebühr und Auslagen (Art. 422 StPO). Wegen des Nichteintretens ist das Beschwerdeverfahren nicht vollständig durchzuführen, weshalb die eigentliche (die Auslagen noch nicht enthaltende) Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 festzusetzen ist (vgl. hierzu § 19 VKD). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 237.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)